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Künstliche Intelligenz

KI simuliert Evolution: So entstehen Insekten- und Linsenaugen


Ein internationales Team aus Forschern des MIT, der Rice University und der Universität Lund hat die Evolution des Auges simuliert und zeigt auf, dass die Vielfalt von Augenformen in der Natur kein Zufall ist, sondern das Ergebnis von Selektion. Das Team um Kushagra Tiwary vom MIT entwickelte ein Framework namens „What if Eye…?“, das Agenten in einer 3D-Umgebung evolvieren lässt – ähnlich wie Spielfiguren in einem Videospiel, die jedoch nicht von Menschen gesteuert werden, sondern lernen und sich verändern. Dabei entstanden – ohne externe Vorgaben – sowohl die Facettenaugen von Insekten als auch die hochauflösenden Linsenaugen von Raubtieren und Menschen.

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Die Studie erschien kürzlich im Fachjournal „Science Advances“; eine Preprint-Fassung der Arbeit ist seit Anfang des Jahres bei arXiv verfügbar.

Zentral an der Arbeit ist ein Framework auf Basis der sogenannten Embodied AI (verkörperte Künstliche Intelligenz). Die Forschenden modellierten ihre Agenten als Single-Player-Games mit spezifischen Spielregeln: Ein Agent erhält Belohnungspunkte für erfolgreiche Aktionen (sogenannte „Rewards“), genau wie ein Spieler Punkte sammelt. Diese Reward-Struktur treibt die Evolution an.

Anders als bei klassischen Computer-Vision-Modellen, die lediglich statische Bilder in Datenbanken klassifizieren, simulierten die Forschenden ganze Agenten in einer physikalisch korrekten 3D-Umgebung auf Basis der MuJoCo-Physics-Engine. Die Agenten bewegen sich durch diese Welt wie NPCs (Non-Player-Characters) in einem Videospiel – mit Sensorik, Körper und Motorik.

Dabei griffen die Wissenschaftler auf einen methodisch anspruchsvollen Mix zurück: Ein genetischer Algorithmus (CMA-ES) steuerte über hunderte von Generationen hinweg die Mutationen des „Genoms“, das sowohl die Bauform der Augen als auch die Architektur des Gehirns festlegte. Innerhalb ihrer „Lebensspanne“ trainierten die individuellen Agenten dann ihr neuronales Netz mittels Reinforcement Learning. Dieses Verfahren wird auch bei modernen Videospiel-KIs wie AlphaGo verwendet. Dabei sollten die Agenten mit der ihnen gegebenen Hardware bestmöglich zurechtkommen. Jeder löste also sein persönliches Mini-Spiel – und wer am besten spielte, durfte seine Gene weitergeben. Dieser Ansatz der Co-Evolution zwang das System dazu, Hardware und Software gleichzeitig zu optimieren – ein hochauflösendes Auge bringt schließlich keinen Vorteil, wenn das Gehirn die Datenflut nicht verarbeiten kann.

Um zu prüfen, ob der Selektionsdruck tatsächlich die Bauform der Augen diktiert, konfrontierte das Team die Agenten mit zwei grundlegend verschiedenen Spiel-Szenarien. Im ersten Szenario war die Mission: schneller durch ein Labyrinth navigieren. Die Belohnung kam für jede Sekunde Zeit, die gespart wurde. Die Evolution brachte hier eine Lösung hervor, die stark an die Facettenaugen von Insekten erinnert. Die Agenten entwickelten ein Netzwerk aus weit verteilten, einfachen Augen, die den Kopf umrundeten. Diese Konfiguration opferte Detailschärfe zugunsten eines enormen Sichtfeldes von rund 135 Grad, um den optischen Fluss zur Hinderniserkennung zu nutzen. Wer nicht sehen konnte, was links und rechts kommt, prallte gegen die Wand und verlor Punkte.

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Bei einem zweiten Spiel-Szenario mussten die Agenten ein spezifisches Zielobjekt (Nahrung) identifizieren und es erreichen, während sie täuschend ähnliche Objekte (Gift) meiden mussten. Einen Reward gab es nur für den korrekten Fund. Unter diesem Druck selektierte die Simulation gnadenlos in Richtung des „Kamera-Auges“: Die Agenten reduzierten die Anzahl der Augen, richteten sie frontal aus und erhöhten die Dichte der Photorezeptoren massiv. Das Resultat war eine Konstruktion, die funktional den Augen von Raubtieren oder Primaten gleicht. Die Simulation liefert damit den experimentellen Nachweis, dass es keine universell „beste“ Augenform gibt, sondern dass die Spiel-Anforderung – oder in der Natur: die ökologische Nische – die Architektur des Sinnesorgans bestimmt.

Besonders aufschlussreich ist der Teil der Studie, der sich mit der Entstehung der Linse befasst. Die Forschenden implementierten ein physikalisch korrektes Wellenmodell des Lichts – eine realistische Physics-Engine für optische Effekte. Ihre Frage: Wie „findet“ die Evolution die Lösung, wenn die Spielregeln physikalisch kompliziert sind?

In den ersten Generationen „entdeckten“ die Agenten lediglich das Prinzip der Lochkamera: Kleinere Pupillen sorgten für schärfere Bilder. Doch diese Strategie führte schnell in eine Sackgasse – ein klassisches Game-Over-Szenario. Kleine Pupillen lassen nur wenig Licht durch, wodurch das Signal-Rausch-Verhältnis (SNR) so schlecht wurde, dass die Agenten ihre Leistung nicht mehr steigern konnten. Sie waren in einem „lokalen Optimum“ gefangen.

Erst als die Simulation Mutationen zuließ, die den Brechungsindex des Materials veränderten – also die Spielregeln neuen Content hinzufügten –, brach das System aus diesem Dilemma aus. Anfangs entstanden Strukturen, die eher diffusen Klumpen glichen – gescheiterte Versuche. Doch über hunderte Generationen hinweg schliff die Selektion diese zu präzisen Linsen mit glatten Oberflächen. Dies erlaubte es den Agenten, ihre Pupillen wieder zu öffnen, um mehr Licht einzufangen, ohne dabei an Bildschärfe zu verlieren. Die Linse erscheint in der Simulation somit nicht als zufällige Laune der Natur, sondern als die eine naheliegende physikalische Lösung, um den Kompromiss zwischen Lichtempfindlichkeit und Auflösung aufzulösen. Ein brillanter Exploit der Natur.

Bereits kleine Verbesserungen der Sehschärfe erfordern laut Analyse eine überproportional größere Menge an neuronalen Ressourcen zur Verarbeitung. Die Simulation zeigte, dass eine Verbesserung der optischen Hardware nur dann einen evolutionären Vorteil brachte, wenn gleichzeitig das neuronale Netz wuchs. Ein gutes Auge ohne schnelles Gehirn bringt keine höhere Punktzahl.

Dieses Ergebnis deckt sich mit Beobachtungen aus der Biologie, wo Arten mit hochauflösendem Sehen – wie etwa Cephalopoden oder Vögel – im Verhältnis deutlich größere Gehirne besitzen als Organismen mit simplen Lichtsensoren wie Plattwürmer oder Quallen.


(mack)



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RISC-V-Einplatinencomputer mit RVA23-Chip für neue Linux-Distributionen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Grundsätzlich läuft Linux längst auch auf Prozessoren mit RISC-V-Prozessorkernen. Aber neue Linux-Distributionen und insbesondere Ubuntu 25.10 verlangen RISC-V-Chips mit Vektor-Rechenwerken und Virtualisierungsfunktionen, die die Spezifikation RVA23 erfüllen. Der SpacemiT K3 ist einer der ersten lieferbaren Chips damit.

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SpacemiT hatte die RVA23-tauglichen CPU-Kerne namens X100 bereits Anfang 2025 angekündigt, aber für einen deutlich teureren Prozessor namens VitalStone V100 mit 64 Kernen.

Nun liefert SpacemiT erste Muster des Achtkerners K3, der zusätzlich einen KI-Beschleuniger mit acht A100-Einheiten enthält, die bis zu 60 Tops leisten sollen.

Auch ein von SpacemiT nicht genauer beschriebener 3D-Grafikkern ist eingebaut, der OpenGL ES, Vulkan und OpenCL unterstützt. Laut Milk-V (siehe unten) soll es sich um einen Imagination Technology IMG BXM-4-64-MC1 handeln.

Als I/O-Schnittstellen stehen acht PCIe-3.0-Lanes, USB 3.0, 1-Gbit/s-Ethernet sowie eMMC 5.1, UFS 2.2, SDIO, I2C, SPI, I2S und bis zu 132 GPIOs bereit.

Die CPU-Kerne takten mit bis zu 2,4 GHz, haben jeweils 64 KByte L1-Caches für Befehle und Daten und insgesamt 8 MByte L2-Cache. Je vier der RISC-V-Kerne teilen sich 4 MByte L2-Cache. Als Thermal Design Power (TDP) nennt SpacemiT 15 bis 25 Watt, weshalb der K3 einen Lüfterkühler benötigt.

Canonical verkündet im eigenen Blog, dass das für April 2026 geplante Ubuntu 26.04 LTS (Resolute Raccoon) auf dem Spacemit K3 laufen soll.

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Dabei bestätigen die Ubuntu-Macher abermals, dass es für den SpacemiT K1, der unter der Bezeichnung Ky K1 etwa auf dem Orange Pi RV2 sitzt, bei Ubuntu 24.04 LTS bleiben soll. Der K1 rechnet auch auf dem Banana Pi BPI-F3.


Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.

Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.

Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.

(Bild: SpacemiT)

Die Performance der X100-Kerne vergleicht SpacemiT mit dem 2018 angekündigten ARM-Kern Cortex-A76, der beispielsweise im Broadcom BCM2712 des Raspberry Pi 5 rechnet.

Der SpacemiT K3 hat einen Speicher-Controller mit zwei 32-Bit-Kanälen für LPDDR4X-4266 oder LPDDR5-6400, der bis zu 51 GByte/s übertragen soll. Maximal sind 32 GByte des zurzeit leider sehr teuren RAM möglich.

SpacemiT bestückt das „Core Module“ (CoM) K3 CoM260 mit dem K3 sowie 8, 16 oder 32 GByte LPDDR5-6400. Der Preis ist bisher nicht bekannt.

Die Marken Banana Pi und Milk-V wiederum bieten Entwicklerboards mit dem SpacemiT K3 CoM260 an. Diese führen die Anschlüsse des CoM auf Buchsen und Fassungen heraus und versorgen es mit Strom.

Das Carrier Board Banana Pi BPI-SM10 bietet zwei M.2-Fassungen, einen GPIO-Pfostenstecker, diverse MIPI-Anschlüsse, viermal USB-A 3.0, DIsplayPort 1.2, RJ45 für Ethernet mit 1 Gbit/s und USB-C.


RISC-V-Entwicklerkit Banana Pi BPI-SM10

RISC-V-Entwicklerkit Banana Pi BPI-SM10

Banana Pi bildet das BPI-SM10 mit SpacemiT K3-CoM260 inklusive einem recht großen Lüfterkühler ab.

(Bild: Banana Pi)

Milk-V hat das Jupiter 2 für das SpacemiT K3 CoM260 ausgelegt. Die Ausstattung ähnelt dem Banana Pi BPI-SM10.

Milk-V vertreibt das Jupiter 2 Dev Kit über die Handelsplattform Arace in Hongkong. Dort soll die Version mit 8 GByte RAM (DK041-D8) 251 Euro kosten, zuzüglich Versand, Einfuhrumsatzsteuer und Verzollungsgebühren. Allerdings sind sämtliche Varianten ausverkauft. Außerdem gibt es verwirrenderweise mehrere Varianten des Jupiter-2-Boards, darunter etwa auch eine mit dem Modul Radxa C200, auf dem ein Nvidia Jetson Orin sitzt.


(ciw)



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Metas Datensammlung: Auch Sachsen-Anhalt wechselt die Seite


Meta Platforms gerät im Kampf um sein Geschäftsmodell in Deutschland zunehmend in die Defensive. Am Donnerstag hat mit dem OLG Naumburg das dritte Oberlandesgericht festgestellt, dass Metas Datensammlung auf fremden Webseiten und Apps rechtswidrig ist. Das OLG erkennt dafür in zwei Verfahren Schadenersatz in vierstelliger Höhe zu. Damit steht es bei OLGs 10:0 gegen den Datenkonzern.

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Im Dezember hat der 14. Senat des OLG München in vier Verfahren gegen Meta geurteilt, Anfang der Woche kamen vier Entscheidungen des 4. Senats des OLG Dresden gegen Meta Platforms hinzu. Und jetzt der 9. Senat Naumburgs (Az 9 U 124/24 und 9 U 44/25). Dieses OLG ist für das gesamte Bundesland Sachsen-Anhalt zuständig; dessen Landgerichte (LG) haben bislang allesamt für Meta Platforms und gegen die von der Berliner Anwaltskanzler Baumeister und Kollegen vertreten Internetnutzer entschieden. Die LG werden ihre Rechtsprechung jetzt sicherlich um 180 Grad drehen.

Insgesamt sind in Deutschland um die 10.000 Klagen gegen Meta anhängig. Bislang sind nur die sechs diese Woche in Dresden und Naumburg entschiedenen Fälle rechtskräftig.

Anlass für die Klagewelle sind die sogenannten Meta Business Tools. Sie bestehen aus unsichtbaren Pixel sowie Schnittstellen (API), die Webmaster und App-Betreiber gebührenfrei einbinden können. Dann erhalten sie Informationen darüber, wie User die Angebote nutzen; Meta erhält im Gegenzug umfangreiche personenbezogene Daten über die User, darunter auch Kontaktdaten sowie unter Umständen sensible Informationen, etwa zu sexuellen Vorlieben, Gesundheit oder Weltanschauung. Ohne Zustimmung der Betroffenen bildet Meta aus diesen Daten Profile zu Zwecken, die sich nicht mit jenem Zweck decken, den die Nutzer beim Aufruf der Webseite oder App verfolgt haben.

„Meta konnte … bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf tausenden Webseiten uns Apps nachverfolgen“, schreibt das OLG Naumburg in einer Pressemitteilung. „Dazu musste die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.“ Seit November 2023 sei die Datenübertragung „je nach Einstellung der Nutzer differenzierter“, doch gebe es „nach wie vor umfassende Datennutzung durch“ Meta.

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Diese Datenverarbeitung ist laut OLG Naumburg rechtswidrig, verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und ist weder durch Einwilligungen noch andere Rechtfertigungsgründe gedeckt. Daher muss Meta die Sammlung der Daten über die Kläger mittels seiner Business Tools auf Drittseiten einstellen. Damit schließt sich das OLG den Kollegen in München und Dresden an.

Während der Schadenersatz in München nur dreistellig ausgefallen ist, sind es in Dresden und Naumburg niedrige vierstellige Beträge pro klagendem Meta-User: 1.500 Euro in Dresden, und 1.200 respektive 1.250 Euro in den beiden Naumburger Fällen. Die am Donnerstag verkündeten Urteile liegen schriftlich noch nicht vor, weshalb der Grund für den kleinen Unterschied noch unbekannt ist.

So wie das OLG Dresden schließt auch das OLG Naumburg die Revision um Bundesgerichtshof (BGH) aus. Schließlich gibt es keine zwei Meinungen an deutschen Obergerichten, auch wenn sich die Münchner und Dresdner Entscheidungen gegen Metas Datensammlung nicht genau decken. Mangels Revision sind die beiden Fälle aus Sachsen-Anhalt rechtskräftig.

Nur die vier Münchner Fälle hat Meta bislang mittels Revision dem BGH vorlegen können. Weil die Münchner Richter als erste geurteilt haben, konnten sie die Revision nicht unter Verweis auf einheitliche Rechtsprechung ausschließen.

Im November 2023 hat Meta in Europa kostenpflichtige Abos zum Preis von 13 Euro eingeführt. Sie helfen zwar gegen Werbung direkt auf Facebook und Instagram, nicht aber gegen die Datensammlung oder zielgerichtete Werbung auf anderen Apps und Webseiten. Und wer kein Meta-Konto hat, kann sowieso nichts einstellen.

Meta hat im Dresdner Verfahren angegeben, die mithilfe der Business Tools gesammelten Daten stets mit dem eigenen Nutzerverzeichnis abzugleichen. Gibt es dort keinen Treffer, werden die Daten für weniger Zwecke verarbeitet, als wenn es sich um Meta-Nutzer handelt. Doch schon dieser Abgleich ist Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Abs 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und benötigt daher eine Rechtsgrundlage, hat das OLG Dresden betont. Bislang sind der Redaktion keine Urteile nach Klagen von Nicht-Meta-Nutzern gegen diese Praxis bekannt.

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Vorjahr erkannt, dass sowohl Metas Datensammlung als auch die darauf beruhende Personalisierung von Reklame unzulässig ist. Dieses Verfahren hat elf Jahre gebraucht. Die Unterlassungspflicht gilt aber auch in Österreich nur gegenüber dem Kläger, dem Facebook-Nutzer und Gründer der Datenschutzorganisation Noyb Max Schrems. Inzwischen hat der österreichische Verbraucherschutzverein (VSV) am Handelsgericht Wien eine Unterlassungsklage gegen Meta Platforms angestrengt; im Erfolgsfall würde das Urteil Meta hinsichtlich aller österreichischen Internetuser einhegen.

Auch in Deutschland ist eine Verbandsklage in Vorbereitung, zu der sich Interessenten allerdings anmelden werden müssen. Für Meta geht es um viel Geld, schließlich führt es personenbezogene Daten von abertausenden Webseiten und Apps zusammen. Diese Nutzerprofile sind wesentlich für den Verkauf personalisierter Werbeplätze. Damit nimmt das US-Unternehmen in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar wöchentlich ein.


(ds)



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Warum Meta Platforms Datensammlung illegal ist


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Zum ersten Mal in Deutschland ist Meta Platforms rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil es mittels seiner Meta Business Tools personenbezogene Daten auf fremden Webseite und Apps erntet und dann ohne wirksame Zustimmung verarbeitet. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat dabei in vier parallelen Entscheidungen sogar die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgeschlossen, weil die Sache auf Ebene der Obergerichte eindeutig gesehen werde. Dabei verweist es auf das OLG München, das ebenfalls gegen Meta geurteilt hat. Dennoch sind die Sichtweisen der beiden OLG nicht deckungsgleich.

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Im Zentrum steht der Kontrollverlust, den Betroffene über ihre Daten erleiden. Sie wissen nicht, auf welchen Webseiten und Apps welche Daten über sie erhoben und an Meta weitergereicht werden, und was Meta dann damit macht. Das OLG Dresden (Az 4 U 292/25) spricht von einer „unabsehbaren Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung”. Die geernteten Informationen nutzt der Konzern für eigene Zwecke, nicht zuletzt den Zuschnitt von Reklame. Entgegen Metas Darstellung ist das keine Leistung im Interesse Betroffener.

Zwar werden personenbezogene Daten vor Übertragung an Meta gehasht, aber mit dem selben Verfahren, das Meta intern einsetzt. Daher kann das Unternehmen die Hashes laut OLG Dresden „in den meisten Fällen” zuordnen.

Der Verlust der Kontrolle über eigene Daten begründet Schadenersatz nach Art 82 Datenschutzgrundverordnung – denn weder hat Meta wirksame Zustimmung der Betroffen eingeholt, noch kann es sich auf andere Rechtfertigungsgründe stützen. Darin sind sich die OLG-Senate 4 in Dresden und 14 in München (Az 14 U 1068/25e) einig.

Und es kommt noch schlimmer für Meta: Auch ohne nachgewiesene Datensammlung droht laut OLG Dresden Schadenersatzpflicht. Nämlich dann, wenn der Kläger zeigen kann, dass er sich begründet davor fürchtet, dass auf unabhängigen Webseiten seine Daten gesammelt und von Meta missbräuchlich verwendet werden, und dass diese begründete Furcht negative Folgen gehabt hat. Rein hypothetisches Risiko, oder Furcht ohne negative Folgen, reichen demnach nicht.

Da es sich um immaterielle Schäden handelt, ist der konkrete Schadenersatz schwer zu beziffern. Er soll keine Straf- oder Abschreckungsfunktion haben. Das Landgericht Leipzig hat im Juli einem „typisch” Betroffenen 5.000 Euro zuerkannt, ohne konkrete Umstände zu erheben. Das OLG Dresden belässt es bei 1.500 Euro und merkt an, dass es bei dargelegter „psychischer Beeinträchtigung” mehr zugesprochen hätte.

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Das OLG München hingegen gesteht in dem heise online vorliegenden Urteil nur halb so viel zu und verweist dabei sogar darauf, dass es sich um einen besonderen Fall handelt. Die Klägerin sei „aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall ‚befeuert‛.” Außerdem seien sensible Daten, nämlich zur Gesundheit der Klägerin, betroffen. Einem gesunden Betroffenen hätte der Münchner Senat 14 also wohl weniger Schadenersatz gegeben.

Wo sich deutsche Gerichte einpendeln werden, bleibt abzuwarten. Bislang zeigt sich, dass über den Durchschnittsfall hinausgehende Beeinträchtigungen höheren Schadenersatz nach sich ziehen, sofern das im Verfahren dargelegt wird. Minderjährige können wohl mit höheren Geldbeträgen rechnen, als Erwachsene. Dem Vernehmen nach sind einzelne Landgerichte bei Minderjährigen schon bis 10.000 Euro gegangen.

Beide OLG erlegen Meta auf, die Datensammlung zu unterlassen. Das gilt zwar nur hinsichtlich der jeweiligen Kläger, könnte Meta aber härter treffen, als Schadenersatzzahlungen in ein ein paar zehntausend Fällen. Meta lukriert mit zugeschnittener Werbeausspielung in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar pro Woche. Damit lassen sich einige drei- oder vierstellige Schadenersatzzahlungen bestreiten.

Doch beide OLG drohen mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß gegen den Unterlassungsbefehl. Gleichzeitig halten die Dresdner fest, dass nicht erst die Verwendung der Daten durch Meta, sondern schon ihre Übermittlung an Meta und ihr Abgleich mit internen Informationen als Datenverarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO gilt – etwa die Nachschau, ob die beobachtete Person ein Meta-Konto hat. Meta muss also die Funktionsweie Business Tools selbst überarbeiten, um zu verhindern, dass Daten der erfolgreichen Kläger überhaupt an Meta fließen. Wie das ohne Umstellung auf Opt-In effizient gehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit steht und fällt Metas Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Juristisch stützen beiden OLG den Unterlassungsanspruch nicht direkt auf die DSGVO, sondern auf das deutsche Persönlichkeitsrecht. Das ist eine gute Nachricht für Meta, weil die deutschen Urteile damit weniger leicht auf andere Staaten im EWR umgelegt werden können. Konkret zitiert das OLG Dresden „§ 823 Abs 1 BGB iVm Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 2 GG; § 823 Abs 2 BGB iVm Art 6 DSGVO, jeweils iVm § 1004 Abs 1 S 2 BGB analog”, während die Münchner es mit „entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs 1 S 2, 823 Abs 1 BGB” simpler angehen.

Zusätzlich sehen die Münchner Richter, dass auch der zwischen Meta und der Klägerin geschlossene Vertrag für deren Meta-Konto die Unterlassungspflicht begründet: „Durch die rechtswidrige Datenverarbeitung hat (Meta) gegen eine (Haupt- oder Neben-) Pflicht des Nutzungsvertrages verstoßen, und (Meta) tut es – soweit ersichtlich – weiterhin.” Allerdings schränken die bayrischen Richter ein, dass dem Facebook-Betreiber nicht jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin auf alle Zeit untersagt wird. Einerseits könnte die Frau ja irgendwann zustimmen, andererseits gibt es gewisse Datenverarbeitungen, die laut DSGVO auch ohne Zustimmung zulässig sind. Nur weil Meta solche Verarbeitungen im aktuellen Verfahren nicht dargelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass dies dem Konzern nicht eines Tages gelingen könnte.



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