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KI-Training: Normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt reicht OLG Hamburg nicht


Zweite Niederlage für den Berliner Stock-Fotografen Robert Kneschke: Auch vor dem Oberlandesgericht in Hamburg verlor der Fotograf, dessen Bilder für KI-Training tokenisiert wurden, gegen den Hamburger Verein Laion. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass es die Nutzung von Bildmaterial des Fotografen als von der sogenannten Text- und Data Mining-Schranke gedeckt sieht. Die Richter des fünften Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts schlossen sich im Ergebnis der Vorinstanz weitgehend an.

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Vor allem zwei Aspekte spielten für die Richter am OLG Hamburg dabei eine Rolle: die Frage, ob Kneschke einen wirksamen Nutzungsvorbehalt formuliert habe, der den Vorgaben des Urheberrechts entspricht und das Text- und Data-Mining (TDM) untersagt, die sogenannte Schranke also wirksam beschränkt. Hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass es für die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken nach §60d Urheberrechtsgesetz keinerlei Vorbehaltsmöglichkeit gebe, anders als bei der kommerziellen Nutzung nach §44b. Und auch dabei sei es nach der Formulierung des deutschen Gesetzgebers maßgeblich, dass ein maschinenlesbarer Vorbehalt hinterlegt sei.

Der Nutzer sei für den Nachweis verantwortlich, dass er sich daran halte, der Rechteinhaber aber dafür, dass er den Vorbehalt maschinenlesbar hinterlegt habe. Der Vorbehalt sei in diesem Fall jedoch nachweislich nur „in natürlicher Sprache“ in Quellcode und bei den Nutzungsbedingungen der Website abgefasst worden. Warum beides für KI-Modell-Crawler jedoch nicht zu erschließen sein solle, darüber dürften nicht nur die Beteiligten weiter diskutieren. Die Hamburger Richter jedenfalls meinen – offenbar auch mit Hinblick auf den Zeitpunkt des Crawlens 2021 – „dass ein Programm Bildbeschreibungen und Bilder vergleichen kann, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass es möglich war, umfangreiche Nutzungsbedingungen auszuwerten“.

Dass dem Fotografen auch kein Entgelt für die Nutzung seiner Werke zustehe, sei „Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, unter die Schranke fallende Nutzungen von einer Vergütungspflicht auszunehmen“, heißt es im Urteil. Diese Regelung wird von Urheberverbänden teils scharf kritisiert. Und auch in Berlin und Brüssel, wo auf EU-Ebene die maßgeblichen Urheberrechtsregeln vereinbart werden, wird der Fall seit Beginn genau verfolgt. Denn die DSM-Richtlinie, in der die „TDM-Schranke“ steht, wird in dieser Legislatur überprüft, spätestens im Juni 2026 soll die EU-Kommission dazu einen Bericht vorlegen.

Mit dem Urteil des OLG Hamburg (AZ 5 U 104/24) wird die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen ausdrücklich zugelassen. „Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts“, heißt es im jetzigen Urteil. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Training würden sich hier über den vorliegenden Fall hinausgehend Rechtsfragen von Bedeutung stellen. Anders als bei einer Berufungsverhandlung wird bei einer Revision jedoch keine vollständige Bestandsaufnahme des Sachverhalts durchgeführt, sondern die Rechtsfehlerfreiheit der Urteilsfindung der unteren Instanzen geprüft. Zuständig für die Revision wäre der Bundesgerichtshof. Ob der Berliner Stockfotograf Robert Kneschke diesen Schritt nun gehen will, ließ er vorerst noch offen, Anfang Januar liefe die Frist hierfür ab.


(emw)



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Stört beim Sterngucken: Auch Amazons Leo-Konstellation zu hell für die Forschung


Amazons Internetsatelliten für die kürzlich in Leo umbenannte Konstellation sind am Nachthimmel zwar nicht so hell wie die hellsten Satelliten, stören aber unter Umständen das Sterngucken und fast ausnahmslos die Forschung. Das ist das Ergebnis einer jetzt vorgestellten Analyse, in der auch davor gewarnt wird, dass Amazons Satelliten künftig noch mehr Licht reflektieren könnten. Damit trägt die Megakonstellation zur Lichtverschmutzung aus der Erdumlaufbahn bei.

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Die Messwerte entsprechen demnach dem, was anfangs bei Starlink-Satelliten gemessen wurde, deren Reflexionen konnten aber abgedimmt werden. Bei Amazon arbeitet man ebenfalls mit der Forschung zusammen, um die Auswirkungen zu minimieren.

Für die jetzt vorgelegte Arbeit hat eine Gruppe von Astronominnen und Astronomen die Helligkeit der Leo-Satelliten am Nachthimmel mit unterschiedlichen Techniken vermessen. Ermittelt hat die Gruppe um Anthony Mallama vom Zentrum für den Schutz des Nachthimmels der IAU, dass 92 Prozent der Satelliten während ihres Betriebs das Helligkeitslimit übertreffen, das die Internationale Astronomische Union für die Forschung festgelegt hat. Ein Viertel lenke von der „ästhetischen Bewunderung des Nachthimmels“ ab, wie sie es nennen. Zweiteres liegt bei einer scheinbaren Helligkeit von 6 mag, die ungefähr 4800 Sterne übertreffen. Das Forschungslimit liegt bei 7 bis 8 mag, je nach Entfernung der Satelliten.

In der noch nicht unabhängig überprüften Analyse weist die Forschungsgruppe darauf hin, dass Amazon an einer Abdunkelung der Satelliten arbeitet. Dazu könnte etwa die Unterseite eine Art Spiegel erhalten, der das Sonnenlicht ins All reflektiert. Die Forschungsergebnisse sind für sich genommen also kein Alarmzeichen, reihen sich aber ein in die länger werdende Liste von Warnungen vor den Auswirkungen der rasch anwachsenden Satellitenzahl für die Astronomie. Die Forschungsgruppe betreibt zudem eine eigene Internetseite, auf der die Messergebnisse für verschiedene Megakonstellationen einander gegenübergestellt werden.

Wenig überraschend sind die BlueBird-Riesensatelliten des US-Unternehmens AST SpaceMobile laut der Liste die mit Abstand hellsten am Nachthimmel. Im Schnitt sind die mit 3,44 mag so hell, dass sie nur von wenigen hundert Sternen überstrahlt werden. Die hellsten kommen aber auf eine scheinbare Helligkeit von etwa 2 mag, das entspricht der des Nordsterns. Für die Astronomie sind sie damit ein großes Problem – das gilt in geringerem Maß auch für Starlink-Satelliten und solche der beiden chinesischen Megakonstellationen Qianfan und Guowang. Lediglich OneWeb beeinträchtigt das Sterngucken nicht, die europäische Konstellation erreicht zudem genau das Helligkeitslimit für die Forschung.

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(mho)



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Linux-Apps für Stifte: Notizen und Zeichnungen mit Convertibles und Tablets


Wer ein iPad Pro oder Surface Tablet besitzt, weiß die Bedienung per Stift zu schätzen. Intuitiv handschriftliche Notizen anlegen, ohne Tastaturgeklapper, aber auch schnell das Gekritzel rückstandsfrei löschen oder mittels Verschieben die Gedanken neu ordnen. Darauf müssen auch Pinguin-Fans nicht verzichten. Die Technik findetauch bei Linux-tauglichen Convertible-Notebooks mit Touchscreen Verwendung, wie dem kürzlich von uns getesteten Framework Laptop 12. Mit komplett umgeklapptem Display lässt es sich wie ein Tablet halten. Die Tastatur ignoriert Eingaben und der Bildschirminhalt dreht sich, je nachdem, ob man das Gerät hochkant oder quer hält. Gängige Linux-Desktops wie Gnome und KDE Plasma sowie verbreitete Distributionen wie Fedora und Ubuntu erkennen das und unterstützen die Eingabe mit Zeichentablett und Stylus-Stift.

Doch die Hardware-Unterstützung ist nur die halbe Miete. Richtig Spaß macht so ein Convertible erst mit einer App, die die Stifteingaben inklusive Druckstärke erkennt. Wir haben uns daher erneut den Framework Laptop 12 geschnappt und darauf Linux-Apps getestet, die für Notizen und einfache Zeichnungen ausgelegt sind. Nach Recherchen auf Flathub und in einschlägigen Foren haben wir uns für die Open-Source-Apps Linwood Butterfly, Rnote, Saber, Scrivano, Stylus Labs Write und Xournal++ entschieden. Zwar unterstützen auch Anwendungen wie Krita, Drawpile und MyPaint den Einsatz eines Touchscreens mit Stylus (als Alternative zu klassischen Grafiktabletts), aber sie richten sich an Zielgruppen mit einem Mindestmaß künstlerischer Fähigkeiten. Die von uns ausgewählten Apps sollten sich für die breite Masse eignen, um damit in Besprechungen, Seminaren oder beim Lauschen von Vorträgen und Vorlesungen Notizen anzufertigen oder Gedanken in einfachen Skizzen festzuhalten. Außerdem wollten wir wissen, wie gut sich die Apps eignen, um PDF-Dokumente mit Anmerkungen zu versehen.

  • Auf einem Convertible oder Tablet erstellt man mit für die Stift-Bedienung optimierten Apps intuitiv Zeichnungen und handschriftliche Notizen.
  • Richtig gut PDFs annotieren kann aber nur eine App.
  • Alle Apps aus dem Testfeld gibt es auch für Windows, einige zusätzlich auch für macOS, iOS und/oder Android.

Neben den ausführlichen Tests auf dem Framework Laptop 12 mit Fedora 43 Workstation haben wir die Apps zusätzlich auf einem älteren Dell XPS Convertible mit Ubuntu 25.10 ausprobiert, beide Systeme liefen mit Gnome 47. Den Anwendungen sind wir mit einem Testkatalog auf den Leib gerückt, wobei wir die Ergebnisse in der App selbst in Form von handschriftlichen Notizen, Zeichnungen und farbenfrohen Markierungen festgehalten haben. Nur bei Linwood Butterfly, das sich nicht ansatzweise produktiv nutzen ließ, mussten fürs Protokoll auf einen schnöden Texteditor ausweichen. Die Originaldateien und exportierten PDF-Dokumente stellen wir Ihnen zum Download bereit.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Linux-Apps für Stifte: Notizen und Zeichnungen mit Convertibles und Tablets“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Berliner Gericht: Altersprüfung bei TikTok reicht nicht aus


TikTok darf laut einem Gerichtsurteil bestimmte Daten sehr junger Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland nicht ohne Einwilligung ihrer Eltern für Marketing oder Werbezwecke verarbeiten. Das Berliner Landgericht II folgte mit seiner Entscheidung teilweise der Argumentation der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die gegen das Unternehmen geklagt hatte. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, die einfache Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung sei kein geeigneter Weg, um festzustellen, ob jemand schon 16 Jahre alt ist oder nicht. „Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

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In dem Urteil vom 23. Dezember, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es: „Für Nutzer zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht zur Überzeugung der Kammer trotz des grundsätzlich erlaubten Zugangs zur Plattform ein nicht zu vernachlässigender Anreiz, bei der Altersabfrage im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr anzugeben.“

Denn durch diese Eingabe werde es für den Nutzer möglich, die Plattform ohne die für jüngere Menschen geltenden Einschränkungen zu nutzen, führen die Richter weiter aus. Zudem werde die Altersabfrage durch TikTok bei der Registrierung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht gerecht. In der Datenschutzrichtlinie von Tiktok heißt es: „Sie müssen mindestens 13 Jahre alt sein, um die Plattform nutzen zu dürfen.“ und „Um Nutzern unter 18 Jahren ein altersgerechtes Erlebnis zu bieten, sind bestimmte Funktionen nicht verfügbar.“

Die Zivilkammer verurteilte TikTok nun dazu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Deutschland bei Nutzung der Videoplattform personenbezogene Daten von registrierten Nutzern im Alter zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Einwilligung des Trägers elterlicher Verantwortung für die „Versendung von Marketingnachrichten und zur Anzeige personalisierter Werbung zu verarbeiten“, wenn die Feststellung des Alters ausschließlich auf Grundlage der Angaben aus dem Registrierungsprozess nach dem bisherigen Muster beruht. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro fest.

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Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen dem Antrag der Verbraucherzentrale, Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Die vzbv störte sich etwa daran, dass der Erklärung zufolge unter anderem „Tastenanschlagmuster“ erhoben werden und „wie sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten“. Nach Einschätzung der Richter handelt es sich hierbei jedoch um „einseitige tatsächliche Hinweise“ und nicht um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne eines Vertrags. Das Urteil ist bis jetzt nicht rechtskräftig. Gegen den Teil des Urteils zu den von ihr beanstandeten Klauseln der Datenschutzerklärung hat der Verband nach eigenen Angaben jetzt Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

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(afl)



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