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Mini-PC im Raumschiff-Look mit Intel i9 & Thunderbolt 4: Alliwava GH9 im Test


So extravagant wie nur wenige Mini-PCs kommt der Alliwava GH9 daher, der optisch und mit seinem i9 viel Leistung verspricht zum Preis ab 425 Euro.

Obwohl wir den Hersteller inzwischen schon von mehreren Tests kennen, klingt der Name Alliwava irgendwie etwas ulkig für uns. Überzeugt hatten vorangegangene Modelle dennoch, meist mit einem hervorragenden Preis für eine ordentliche Ausstattung, bei der sich andere Konkurrenten warm anziehen mussten. Mit dem GH9 versucht sich der Hersteller in ungewöhnlicher Optik – neben vielversprechender Hardware um einen Intel Core i9, 32 GB Arbeitsspeicher (RAM) und 512 GB bis 1 TB SSD-Speicher. Das alles gibt es zum Preis von 425 Euro (Coupon-Code MHNQTHB53695). Ob der Mini-PC den Erwartungen gerecht wird, zeigt unser Test.

Das Testgerät hat uns der Hersteller zur Verfügung gestellt.

Ausstattung: Welche Hardware bietet der Alliwava GH9?

Der Alliwava GH9 setzt auf den Intel Core i9-12900HK aus Januar 2022 mit 14 physischen Kernen bei 20 Threads. Die CPU ist dabei aufgeteilt in 6 Performance-Kerne mit einem Takt zwischen 1,8 und 3,8 GHz (Architektur: Golden Cove) sowie 8 Effizienzkerne mit einem Takt zwischen 2,5 und 5 GHz (Architektur: Gracemont). Die P-Kerne unterstützen dabei Hyperthreading, können also doppelt so viele Threads abarbeiten. Der Unterschied zur H-Variante ist der entsperrte Multiplikator, wodurch sich die CPU theoretisch übertakten lässt. Gefertigt ist er im 10-nm-Verfahren mit Intel-7-Lithographie. Die typische TDP (thermische Verlustleistung) liegt bei 45 W, die maximale Betriebstemperatur bei 100 Grad.

Als integrierte Grafikeinheit kommt die Intel Iris Xe Graphics G7 mit 96 EUs (Execution Units) zum Einsatz, die mit 1450 MHz taktet. Sie greift auf den Arbeitsspeicher (RAM) des Systems zurück, der beim Alliwava GH9 32 GB beträgt. Dabei handelt es sich um zwei SO-DIMM-Module nach dem älteren DDR4-Standard, welche mit 3200 MT/s arbeiten. Das ist insofern schade, als die CPU auch DDR5-RAM unterstützen würde – was der Geschwindigkeit von System und Grafikeinheit deutlich zuträglich wäre.

Alliwava GH9: RAM & SSD

Als Speicher für Dateien kommt in unserem Fall eine 1 TB große M.2-SSD zum Einsatz. Im Speicher-Benchmark Crystaldiskmark kommt sie auf Schreibraten von 3207 MB/s und Leseraten von 3564 MB/s. Das sind ordentliche Werte.

Alliwava GH9: Crystaldiskmark-Ergebnisse

Bei den Anschlüssen fallen insbesondere der Thunderbolt-4-Port sowie die zwei 2,5G-LAN-Schnittstellen auf. Zudem gibt es HDMI und Displayport. Weiterhin stehen vier USB-A-3.2-Buchsen und ein zusätzlicher USB-C-Port für Datenübertragungen zur Verfügung. Drahtlos kommuniziert der GH9 per Wi-Fi 6 und Bluetooth 5.2, was okay ist. Als WLAN-Chipsatz setzt der Rechner auf den Intel AX201.

Performance: Wie schnell ist der Alliwava GH9?

Ein Intel Core i9 sorgt bei uns im ersten Moment immer für die Erwartung von viel Leistung. Da der Intel Core i9-12900HK aber schon älter ist und in einem 10-nm-Verfahren gefertigt ist, ist seine Leistung gemessen am aktuellen Standard inzwischen eher mittelklassig. Das fällt direkt auf beim Durchlauf mit dem Office-Benchmark PCMark 10. Dort erreicht der GH9 im Schnitt eine Punktzahl von 6065 Punkten mit Spitzen bei 5999 und 6121 Punkten. Das ist eher auf dem Level mit einem Ryzen 7 der fünften Generation, den man bereits im Preisbereich ab 250 Euro in Mini-PCs findet.

Kommen wir weiter zum Gaming-Benchmark 3DMark Time Spy, wo der Rechner eine Gesamtpunktzahl von 1913 Punkten erreicht, die sich aus 1673 Grafik-Punkten und 10.278 CPU-Punkten zusammensetzen. Insbesondere die CPU-Performance ist hier gemessen am mageren PCMark-Score vergleichsweise hoch – etwas, das wir uns gleich mit Cinebench und Geekbench noch genauer ansehen können. Die Iris-Grafikeinheit liegt dagegen deutlich hinter AMDs Radeon 780M. Und auch die ältere Radeon 680M schneidet hier besser ab.

Bei Cinebench 2024 können wir die Leistung der CPU im Single-Core und im Multi-Core abprüfen. Im Single-Core erreicht der GH9 dabei 99 Punkte und im Multi-Core 686 Punkte. Insbesondere die Single-Core-Performance ist nicht schlecht, aber ebenfalls nicht überragend. So kommt etwa auch ein Minisforum UM760 Slim (Testbericht) zum Preis von 400 Euro auf 106 Punkte bei Cinebench. Beim plattformübergreifenden Benchmark Geekbench 6 erreicht der GH9 2399 Punkte (Single-Core) und 11202 Punkte (Multi-Core). Der OpenCL-Grafiktest endet mit 15.786 Punkten.

Das Erscheinungsbild des Alliwava GH9 schreit nur so nach Gaming. Daher müssen wir hier natürlich einige Spiele zocken. Diese starten wir klassisch in Full-HD. Bei Anno 1800 lässt sich das Spiel mit aktiviertem FSR (AMD Fidelity FX Super Resolution) in niedrigen Einstellungen recht ordentlich bei 30 FPS spielen. Auch die mittleren Optionen laufen ähnlich gut mit 28 bis 30 FPS. Hohe Einstellungen sind dann zu viel des Guten und es treten deutliche Ruckler auf. Der klassische Toaster-Test Counter Strike 2 läuft richtig gut auf dem Rechner, mit bis zu 108 FPS in niedrigen Einstellungen, meist 89 FPS. In mittleren Grafikoptionen sind es meist 60 bis 69 FPS. In hohen Einstellungen werden die Ruckler allerdings für einen Ego-Shooter zu groß. The Witcher 3: Wild Hunt läuft auf dem System in niedrigen Einstellungen mit 39 FPS, auf mittleren Optionen weniger gut mit 30 FPS. Der Städtebausimulator Cities Skylines 2 bleibt unspielbar. Zu allem Überfluss stürzt das Spiel auf sehr niedrigen Einstellungen auch noch nach kurzer Zeit ab.

Verbrauch: Wie hoch ist die Leistungsaufnahme des Alliwava GH9?

Im Idle bezieht der GH9 lediglich 9 bis 12 W. Unter Volllast genehmigt sich der Mini-PC dann aber gut und gerne bis zu 80 W. Bei der Verwendung einzelner Anwendungen im Alltag, wie dem Browser, sind es bis zu 29 W.

Lüfter: Wie laut ist der Alliwava GH9?

Mit geringer Lautstärke kann der Alliwava GH9 leider im Test nicht überzeugen, das System wird unter Volllast bis zu 42 dB(A) laut, gemessen per Smartphone nah am Gehäuse bei einer Umgebungslautstärke von 12 dB(A). Selbst im Idle springt der Lüfter direkt mit 25 dB(A) an, beim Ausführen von Programmen steigt dieser Wert auf 32 dB(A).

Die CPU-Temperatur profitiert von dieser Lautstärke allerdings leider auch nicht, die Kühlung kann den i9 nur schwer im Zaum halten. So überschreitet unser Testsystem in einem einstündigen Stresstest mit Aida64, also der vollen Auslastung, die 98-Grad-Marke. Auf Dauer ist das viel zu hoch, auch wenn mobile Hardware grundsätzlich für höhere Temperaturen ausgelegt ist.

Software: Welches Betriebssystem ist auf dem Alliwava GH9 installiert?

Auf dem Alliwava GH9 kommt Windows 11 Pro in Version 23H2 zum Einsatz. Das Update auf 24H2 nimmt einige Zeit in Anspruch, weshalb es lohnen kann, Windows direkt mit dieser Version neu zu installieren.

Gehäuse: Wie ist die Verarbeitung des Alliwava GH9?

Das auffälligste Merkmal des Alliwava GH9 ist das Gehäusedesign. Der Mini-PC kommt in einem hexagonalen Design, das an ein Raumschiff erinnert. Auf der Rückseite hat er dabei zwei abstehende Kunststoffteile, die an Flügel erinnern. Auf dem Gehäuse prangt der Schriftzug „Mod 01, Cyberpunk“. Der Rechner kann hochkant verwendet, aber auch hingelegt werden. Von der Verarbeitung des Gehäuses sind wir eher mäßig überzeugt. Das Material wirkt etwas dünn und ist leicht verwindbar. Die Anschlüsse sitzen immer gerade, der Powerknopf sitzt ordentlich im Gehäuse.

Alliwava GH9: Geöffnetes Gehäuse

Öffnen lässt sich der PC über die beiden Schrauben, die auf der Rückseite über den Anschlüssen liegen. Das geht vergleichsweise schnell und einfach. Danach muss man die eine Gehäusehälfte noch vom Rest des PCs ablösen, was wiederum sehr schwerfällt. Im Test haben wir das nur mit Gewalt hinbekommen und dabei einen Kunststoffhaken ausgebrochen. Wieder verschließen kann man das Gehäuse auch ohne einen dieser vier Haken, schön ist das aber nicht.

Preis: Was kostet der Alliwava GH9?

Normalerweise kostet der Alliwava GH9 etwa 469 Euro in der Ausstattungsvariante mit 32/512 GB. Mit dem Code MHNQTHB53695 sinkt der Preis jedoch auf 425 Euro. Die Variante mit doppelt so großer SSD kostet mit dem gleichen Code aktuell 455 Euro.

Auch auf Amazon ist der Mini-PC erhältlich, dort aber mit 659 Euro wesentlich teurer.

Fazit

Der Alliwava GH9 kann am Ende unseres Tests nicht unsere Herzen gewinnen. Dafür gibt es zu viele zu große Kritikpunkte. Das fängt an bei der viel zu hohen Lautstärke und der dennoch zu starken Wärmeentwicklung, was auf eine ungenügende Kühlung hindeutet. Vor allem aber ist die Leistung das Problem, denn der i9 ist zwar an sich keine Katastrophe. Für den aufgerufenen Preis von 425 Euro (Code MHNQTHB53695) ist die Leistung aber zu dürftig, denn eine ähnliche Performance liefern bereits günstigere Systeme ab. Insofern ist der GH9 hier Mittelklasse, ruft aber schon gehobene Preise auf. Hier bekommt man für weniger Geld das Gleiche an Performance und Ausstattung – oder gar mehr. Die Verarbeitung ist dabei ebenfalls nicht berauschend, aber auch kein Totalausfall. Das Gesamtpaket des GH9 weiß insgesamt schlicht nicht ganz zu überzeugen. Klar, Thunderbolt 4 und 2x 2,5G-LAN ist positiv hervorzuheben, reicht aber nicht, um genug Pluspunkte für den Rechner zu sammeln. Fällt der PC weiter im Preis, kann er sich zu einer durchaus brauchbaren Wahl entwickeln, aktuell würden aber andere Modelle vorziehen. Mit den angesprochenen Kritikpunkten vergeben wir im Test drei von fünf Sternen.

Wer bei einem chinesischen Händler kauft, bezahlt in vielen Fällen weniger. Allerdings besteht im Gewährleistungs- oder Garantiefall die Gefahr eines schlechteren Service. Außerdem ist das Einfordern von Verbraucherrechten (Rückgabe, Gewährleistung) mit Hürden versehen oder nicht möglich. Wir verlinken hier Händler, mit denen wir im Allgemeinen gute Erfahrungen gemacht haben.



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Warum Meta Platforms Datensammlung illegal ist


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This article is also available in
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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Zum ersten Mal in Deutschland ist Meta Platforms rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil es mittels seiner Meta Business Tools personenbezogene Daten auf fremden Webseite und Apps erntet und dann ohne wirksame Zustimmung verarbeitet. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat dabei in vier parallelen Entscheidungen sogar die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgeschlossen, weil die Sache auf Ebene der Obergerichte eindeutig gesehen werde. Dabei verweist es auf das OLG München, das ebenfalls gegen Meta geurteilt hat. Dennoch sind die Sichtweisen der beiden OLG nicht deckungsgleich.

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Im Zentrum steht der Kontrollverlust, den Betroffene über ihre Daten erleiden. Sie wissen nicht, auf welchen Webseiten und Apps welche Daten über sie erhoben und an Meta weitergereicht werden, und was Meta dann damit macht. Das OLG Dresden (Az 4 U 292/25) spricht von einer „unabsehbaren Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung”. Die geernteten Informationen nutzt der Konzern für eigene Zwecke, nicht zuletzt den Zuschnitt von Reklame. Entgegen Metas Darstellung ist das keine Leistung im Interesse Betroffener.

Zwar werden personenbezogene Daten vor Übertragung an Meta gehasht, aber mit dem selben Verfahren, das Meta intern einsetzt. Daher kann das Unternehmen die Hashes laut OLG Dresden „in den meisten Fällen” zuordnen.

Der Verlust der Kontrolle über eigene Daten begründet Schadenersatz nach Art 82 Datenschutzgrundverordnung – denn weder hat Meta wirksame Zustimmung der Betroffen eingeholt, noch kann es sich auf andere Rechtfertigungsgründe stützen. Darin sind sich die OLG-Senate 4 in Dresden und 14 in München (Az 14 U 1068/25e) einig.

Und es kommt noch schlimmer für Meta: Auch ohne nachgewiesene Datensammlung droht laut OLG Dresden Schadenersatzpflicht. Nämlich dann, wenn der Kläger zeigen kann, dass er sich begründet davor fürchtet, dass auf unabhängigen Webseiten seine Daten gesammelt und von Meta missbräuchlich verwendet werden, und dass diese begründete Furcht negative Folgen gehabt hat. Rein hypothetisches Risiko, oder Furcht ohne negative Folgen, reichen demnach nicht.

Da es sich um immaterielle Schäden handelt, ist der konkrete Schadenersatz schwer zu beziffern. Er soll keine Straf- oder Abschreckungsfunktion haben. Das Landgericht Leipzig hat im Juli einem „typisch” Betroffenen 5.000 Euro zuerkannt, ohne konkrete Umstände zu erheben. Das OLG Dresden belässt es bei 1.500 Euro und merkt an, dass es bei dargelegter „psychischer Beeinträchtigung” mehr zugesprochen hätte.

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Das OLG München hingegen gesteht in dem heise online vorliegenden Urteil nur halb so viel zu und verweist dabei sogar darauf, dass es sich um einen besonderen Fall handelt. Die Klägerin sei „aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall ‚befeuert‛.” Außerdem seien sensible Daten, nämlich zur Gesundheit der Klägerin, betroffen. Einem gesunden Betroffenen hätte der Münchner Senat 14 also wohl weniger Schadenersatz gegeben.

Wo sich deutsche Gerichte einpendeln werden, bleibt abzuwarten. Bislang zeigt sich, dass über den Durchschnittsfall hinausgehende Beeinträchtigungen höheren Schadenersatz nach sich ziehen, sofern das im Verfahren dargelegt wird. Minderjährige können wohl mit höheren Geldbeträgen rechnen, als Erwachsene. Dem Vernehmen nach sind einzelne Landgerichte bei Minderjährigen schon bis 10.000 Euro gegangen.

Beide OLG erlegen Meta auf, die Datensammlung zu unterlassen. Das gilt zwar nur hinsichtlich der jeweiligen Kläger, könnte Meta aber härter treffen, als Schadenersatzzahlungen in ein ein paar zehntausend Fällen. Meta lukriert mit zugeschnittener Werbeausspielung in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar pro Woche. Damit lassen sich einige drei- oder vierstellige Schadenersatzzahlungen bestreiten.

Doch beide OLG drohen mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß gegen den Unterlassungsbefehl. Gleichzeitig halten die Dresdner fest, dass nicht erst die Verwendung der Daten durch Meta, sondern schon ihre Übermittlung an Meta und ihr Abgleich mit internen Informationen als Datenverarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO gilt – etwa die Nachschau, ob die beobachtete Person ein Meta-Konto hat. Meta muss also die Funktionsweie Business Tools selbst überarbeiten, um zu verhindern, dass Daten der erfolgreichen Kläger überhaupt an Meta fließen. Wie das ohne Umstellung auf Opt-In effizient gehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit steht und fällt Metas Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Juristisch stützen beiden OLG den Unterlassungsanspruch nicht direkt auf die DSGVO, sondern auf das deutsche Persönlichkeitsrecht. Das ist eine gute Nachricht für Meta, weil die deutschen Urteile damit weniger leicht auf andere Staaten im EWR umgelegt werden können. Konkret zitiert das OLG Dresden „§ 823 Abs 1 BGB iVm Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 2 GG; § 823 Abs 2 BGB iVm Art 6 DSGVO, jeweils iVm § 1004 Abs 1 S 2 BGB analog”, während die Münchner es mit „entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs 1 S 2, 823 Abs 1 BGB” simpler angehen.

Zusätzlich sehen die Münchner Richter, dass auch der zwischen Meta und der Klägerin geschlossene Vertrag für deren Meta-Konto die Unterlassungspflicht begründet: „Durch die rechtswidrige Datenverarbeitung hat (Meta) gegen eine (Haupt- oder Neben-) Pflicht des Nutzungsvertrages verstoßen, und (Meta) tut es – soweit ersichtlich – weiterhin.” Allerdings schränken die bayrischen Richter ein, dass dem Facebook-Betreiber nicht jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin auf alle Zeit untersagt wird. Einerseits könnte die Frau ja irgendwann zustimmen, andererseits gibt es gewisse Datenverarbeitungen, die laut DSGVO auch ohne Zustimmung zulässig sind. Nur weil Meta solche Verarbeitungen im aktuellen Verfahren nicht dargelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass dies dem Konzern nicht eines Tages gelingen könnte.



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Digital Health: Erwartungen zum geplanten Digitalgesetz


Im Vorfeld eines neuen, umfassenden Digitalgesetzes für das deutsche Gesundheitswesen – ursprünglich waren zwei angekündigt – treffen unterschiedliche Erwartungen aufeinander. Während die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine stabile und praxistaugliche technische Basis verlangt, drängt der Medizintechnik-Verband BVMed auf neue Datenfunktionen in der elektronischen Patientenakte (ePA).

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Die Forderungen der Verbände zeigen, wie weit die Perspektiven auseinandergehen. Für die KBV muss die Technik endlich den medizinischen Bedürfnissen folgen. KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner hat dazu erklärt, dass die Digitalstrategie stärker medizinisch ausgerichtet sein müsse: „Das heißt, die Technik sollte geräuschlos und reibungslos im Hintergrund laufen. Das muss 2026 das Ziel sein“.

Sie verwies auf den „echten Rückschlag“, den die Umstellung des Verschlüsselungsverfahrens 2025 bedeutet habe, da sich die Ärzteschaft erneut um „technische Basisdienste kümmern musste“, was viel Energie gekostet habe. Aufgrund einer Sicherheitslücke bei einem Chiphersteller müssen nun sogar Ärzte, die bereits eine neue ECC-fähige Karte besitzen, diese erneut austauschen. Obwohl die Praxen Vorreiter bei der Digitalisierung und die ePA bereits „gelebte Realität“ sei, dürfe „keinesfalls aus dem Blick geraten“, dass grundlegende Funktionen wie das Hoch- und Herunterladen von Daten noch immer „zeitaufwendig und mühsam“ seien. „Deshalb ist es mehr als notwendig, dass die Volltextsuche auch möglichst bald kommt“, so Steiner weiter. Zudem müsse die Kommunikation über den E-Mail-Dienst KIM verbessert und der Wechsel von Praxisverwaltungssystemen (PVS) durch „sichere, kostenfreie Datenmigration“ erleichtert werden.

Der unter anderem für die ePA zahlreicher Krankenkassen zuständige IT-Dienstleister Bitmarck hingegen verteidigt die Stabilität der eigenen Plattform, diese habe sich bereits verbessert. „In einigen Bereichen ist die Zahl der Anbieter einfach zu groß, vor allem bei den PVS-Systemen. Zu viel Individualität macht die TI aber störungsanfällig. Hier müssen wir daher dringend zu Standards kommen, die in der Entwicklung und im Betrieb auch verbindlich eingehalten werden“, fordert Geschäftsführer Andreas Strausfeld verbindliche Standards.

Parallel kündigt Strausfeld in einem Interview mit eHealth-com Pläne zur KI-Initiative „NexKomm“ (Next Generation of Communication) an: „Diese führt unterschiedliche Kommunikationsströme – Telefon, App, auch TI-Messenger – auf einer gemeinsamen Plattform zusammen. Davon profitieren sowohl Krankenkassen als auch Versicherte“. Als Reaktion auf den demografischen Wandel bei der Belegschaft der Krankenkassen soll die Plattform Kommunikationskanäle bündeln und durch den Einsatz von KI-Techniken Mehrwerte aus den Daten generieren, um Prozesse zu automatisieren und zu beschleunigen. Dieses Konzept hieß einst Unified Communications.

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Ganz anders die Prioritäten des BVMed. Er will die ePA zur Datensammelstelle für Medizintechnik ausbauen und fordert ein strukturiertes „Device-Fach“ für Informationen aus Herzschrittmachern oder Insulinpumpen, um Versorgung und Forschung zu verbessern. Für digitale Gesundheitsanwendungen gibt es die Anbindung bereits. „Wird ein Medizinprodukt dauerhaft genutzt oder implantiert, sollte dieses Fach automatisch angelegt werden und zentrale Informationen wie Hersteller, Geräteart, Implantationszeitpunkt, Seriennummer oder Implantatpass enthalten. Somit können gesundheitsrelevante Informationen bei Bedarf schnell und sicher im Versorgungsgeschehen abgerufen werden“, sagt BVMed-Digitalexpertin Natalie Gladkov des BVMed. Damit wären alle Informationen zentral verfügbar. „In der ePA werden diese Informationen bislang nicht strukturiert abgebildet. Dadurch gehen relevante Informationen für verschiedene Versorgungsebenen verloren und stehen auch nicht für Forschung und Entwicklung zur Verfügung“, bemängelt Gladkov.

Wie durchwachsen die Probleme mit der Software in Arztpraxen sind, zeigt unter anderem eine Befragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) unter mehr als 3.100 Praxisinhabern. Demnach ist die Mehrheit mit ihrer Software unzufrieden, jede dritte Praxis erwägt einen Wechsel. Als Hauptgründe werden mangelnde Nutzerfreundlichkeit, zu hohe und intransparente Lizenzgebühren sowie unzureichender Kundensupport genannt. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte wird von 82,1 Prozent der Befragten als fehleranfällig bewertet, die Konnektor-Verbindung zur TI von 81,4 Prozent. Selbst das E-Rezept produziert bei fast zwölf Prozent der Praxen noch täglich Fehlermeldungen. Die Sorge vor Problemen bei der Datenmigration bremst einen Wechsel, obwohl über 72 Prozent der Praxen, die den Schritt gewagt haben, von einer reibungslosen Migration berichten. Daher fordert die KBV den sicheren und kostenfreien Wechsel des PVS.

Diese Ergebnisse decken sich mit einer ebenfalls kürzlich veröffentlichten Befragung der Gematik (PDF) zur Nutzerfreundlichkeit der Praxisverwaltungssysteme. Auch sie stellt große Unterschiede bei den Softwareanbietern bezüglich der Fehlermeldungen und des Supports fest. Die Umsetzung der ePA-Module in den verschiedenen Systemen klafft demnach weit auseinander.

Trotz dieser bekannten Mängel treiben die Verantwortlichen die Weiterentwicklung voran. Bereits im Herbst 2025 hat die Gematik neue Funktionserweiterungen für die ePA angekündigt, darunter Pushbenachrichtungen, eine Volltextsuche, den elektronischen Medikationsplan und Laborbefunde. Die Gematik meinte im September 2025, die ePA sei technisch „state of the art“ und bereits „KI-ready“. Gleichzeitig verschärft sich die Debatte um Datenzugriffe: Bereits Ende 2025 haben die Krankenkassen in einem Positionspapier gefordert, als „digitale Lotsen“ agieren und tagesaktuelle Versorgungsdaten für eigene KI-gestützte Präventionsangebote nutzen zu dürfen.

Die Ärzteschaft warnte umgehend vor einer Aushöhlung der Schweigepflicht, auch in Bezug auf den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Erst kürzlich hat das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) sich dafür eingesetzt, dass die ePA bei der Umsetzung der E-Evidence-Verordnung als „observationsfreier Raum“ festgesetzt wird. „Die Zusage des Bundesjustizministeriums ist ein wichtiges Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Patienten. Psychotherapie braucht einen geschützten Raum – das gilt analog wie digital. Dass die ePA künftig ausdrücklich als observationsfreier Raum gelten soll, ist ein Erfolg der Intervention des DPNW,“ erklärt der DPNW-Vorsitzende Dieter Adler.

Aktuell laufen die Vorbereitungen für den Aufbau des EHDS, in dem in den nächsten Jahren Gesundheitsdaten für die Versorgung und Forschung ausgetauscht werden. Auf nationaler Ebene sind bereits Abrechnungsdaten beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit zugänglich, sofern ein Antrag auf Datenzugang genehmigt wurde.


(mack)



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Funkstörungen & Co: Bundesnetzagentur zieht Millionen Geräte aus dem Verkehr


Die Wahrung der Sicherheit und Konformität elektronischer Geräte auf dem deutschen Markt bleibt eine Daueraufgabe für die Bundesnetzagentur (BNetzA). 2025 hat die Marktüberwachung der Regulierungsbehörde insgesamt rund 7,7 Millionen mangelhafte Geräte identifiziert, die beispielsweise Funkstörungen verursachen können. Die Zahl der beanstandeten Produkte ist damit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen.

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2024 wurden rund 5,3 Millionen Geräte als nicht gesetzeskonform identifiziert. In den Vorjahren hatten die Kontrolleure oft aber noch mehr zu tun: 2021 etwa ließen sie fast 23 Millionen einschlägige Produkte vom Markt nehmen. Der Behörde geht es sowohl um fairen Wettbewerb als auch Schutz der Verbraucher.

Die bei den Stichproben entdeckten Defizite lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen. Einerseits stoßen die Prüfer auf rein formale Mängel, wozu etwa das Fehlen einer CE-Kennzeichnung oder unzureichende Angaben zum verantwortlichen Unternehmen zählen. Andererseits machen sie grundlegende technische Mängel aus, die unmittelbare Auswirkungen auf die technische Infrastruktur haben können.

Ein kritischer technischer Mangel ist das Überschreiten von Grenzwerten für Störaussendungen. In ihrer aktuellen Statistik zur Marktüberwachung nennt die Agentur beispielhaft einen Netzwerk-Switch sowie einen Wechselrichter für Photovoltaik-Batteriespeicher, bei denen massive Überschreitungen gemessen worden seien.

Solche Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Bei dem untersuchten Netzwerk-Switch stellten die Kontrolleure ein „hohes Risiko“ fest, da er vernetzte Produkte und sogar militärische Funkanwendungen stören könne. Die Störspannung auf der Netzleitung lag hier bis zu 26,48 dB über den zulässigen Werten.

Auch ein überprüfter Wechselrichter mit WLAN fiel durch erhebliche Grenzwertüberschreitungen bei Störspannung und -feldstärke auf. Die Bundesnetzagentur stufte das Gerät als besonders riskant ein, da es neben IP-Diensten auch Funkmikrofone sowie Rundfunk beeinträchtigen könne. Der Hersteller wurde aufgefordert, die Mängel zu beheben, stellte Produktion und Vertrieb des Modells aber lieber ein.

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Ein Schwerpunkt der behördlichen Arbeit lag auch 2025 auf dem Onlinehandel, wo die Marktüberwachung 1.266 auffällige Angebote identifizierte. Die Zahl der betroffenen Produkte war hier mit etwa 5,4 Millionen Stück besonders hoch. Auffällig waren vor allem bestimmte Smartwatch-Modelle, die bereits im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate gelistet waren. Diese Uhren warben mit Blutzuckermessung, die laut der Experten jedoch nur simuliert war.

Zusätzlich fehlte bei diesen Geräten oft die deutsche Bedienungsanleitung. Die Einhaltung des Funkanlagengesetzes war zudem nicht gewährleistet. Auch PMR446-Funkgeräte, oft als Walkie-Talkies verkauft, standen im Fokus, da sie unerlaubt zulassungspflichtige Frequenzen nutzten. Sobald die Bundesnetzagentur solche Angebote an die Plattformbetreiber meldete, löschten diese in der Regel umgehend.

Im stationären Einzelhandel zeigt die Statistik ebenfalls einen Anstieg der Prüfaktivitäten: Die Zahl der 2025 kontrollierten Gerätetypen kletterte von 1.540 im Jahr 2024 auf über 2.100. Erschreckend hoch blieb die Fehlerquote, denn 58 Prozent der überprüften Typen hielten den gesetzlichen Vorgaben nicht stand. Das summierte sich auf rund 1,9 Millionen mangelhafte Geräte im klassischen Handel. Die Behörde sprach hierbei 707 Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsakteuren aus, darunter zahlreiche Aufforderungen zur Mängelbehebung und Vertriebsverbote.

Eine wesentliche Stütze der Marktüberwachung ist die enge Verzahnung mit dem Zoll, um Importe aus Drittstaaten wie China bereits an der Grenze abzufangen. 2025 meldete der Zoll mit 8.202 verdächtigen Warensendungen deutlich mehr Fälle als im Vorjahr (5005). Die Treffsicherheit war hoch: In 89 Prozent der Fälle wurde der Zugang zum EU-Binnenmarkt untersagt. Dies verhinderte die Einfuhr fast 360.000 auffälliger Produkten.

Als markantes Beispiel aus der Zoll-Zusammenarbeit nennt der Regulierer eine Spielekonsole, die praktisch keine der erforderlichen Kriterien erfüllt hat. Dem Gerät fehlte nicht nur die CE-Kennzeichnung, sondern auch eine deutsche Bedienungsanleitung, die EU-Konformitätserklärung sowie jegliche Identifikationsmerkmale und die Herstelleradresse.

Trotz der hohen Zahlen an Beanstandungen gibt es auch positive Signale aus gezielten Kampagnen: Bei einer europäischen Prüfung kabelgebundener Staubsauger erfüllten rund 68 Prozent der Produkte die Anforderungen. In Deutschland wurden sechs Geräte geprüft, von denen lediglich eines formale Auffälligkeiten zeigte. Grenzwerte wurden nicht überschritten. Für die Zukunft plant die Bundesnetzagentur den erweiterten Einsatz von KI und Webcrawlern.


(mho)



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