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Nach Erfolg von „F1“-Film: Apple will angeblich Rechte an Formel 1 kaufen


Motorsport klassischer Art galt lange als überholt – schließlich setzt man in der Formel 1 standardmäßig immer noch auf Benzinverbrennung statt auf saubere E-Antriebe. Doch das Interesse der Menschen an aufheulenden Motoren mit fossiler Speisung scheint nach wie vor groß zu sein.

Das erlebt auch Apple: Der Konzern feierte mit dem Brad-Pitt-Streifen „F1“ seinen bislang größten Kinoerfolg, der von Warner Bros. Pictures zusammen mit Apple Original Films produziert wurde. Nun will sich Apple offenbar einen Formel-1-Nachschlag holen: Wie die Financial Times schreibt, verhandelt der iPhone-Hersteller über Streamingrechte.

Laut dem Bericht möchte man gerne die notwendigen Lizenzen von der Disney-Tochter ESPN übernehmen. Aktuell geht es offenbar nur um Rechte für den amerikanischen Markt, obwohl Apple normalerweise stets versucht, weltweite Streaminglizenzen zu akquirieren.

Besitzerin der Rennserie in den USA ist die Firma Liberty Media. Dort hofft man, dass der Erfolg von „F1“ und anderem Renn-Content wie der Netflix-Show „Drive to Survive“ dazu führt, dass die Preise anziehen. Angeblich interessieren sich mehr und mehr jüngere Menschen in den USA für die Formel 1, darunter auch vermehrt Frauen, heißt es.

Analystenschätzungen zufolge könnte eine Formel-1-Lizenz für die USA rund 121 Millionen US-Dollar im Jahr wert sein. Zum Vergleich: Apple soll mit „F1“ bereits 300 Millionen Dollar Einnahmen anpeilen, allerdings war der Film auch sehr teuer (mehr als 200 Millionen Dollar). Weltweit ist die Formel 1 noch wertvoller: Laut Financial Times lag der Umsatz für globale Medienrechte bei 1,1 Milliarden Dollar im Jahr 2024 – ein Plus von acht Prozent.

Bei Liberty Media hat man sich noch nicht entschieden, wem man die Rechte verkaufen will. Momentan zahlt ESPN angeblich „nur“ 85 Millionen Dollar. Der Rechteinhaber betreibt parallel eigene Streamingangebote und bittet Fans darüber direkt zur Kasse. Apple hatte unter anderem Rechte an wichtigen Spielen der US-Baseballliga MLB für seinen Streamingdienst TV+ erworben, außerdem verkauft man Abos (mit einigen Freispielen) für die Fußballliga MLS. Zwischenzeitlich soll Apple auch Interesse an der britischen Premier League gehabt haben, bekam dafür aber nicht die globalen Rechte im Angebot.


(bsc)



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Perplexitys eigener Browser „Comet“ mit integrierten KI-Agenten nun verfügbar


Perplexity hat mit Comet jetzt seinen eigenen KI-Browser vorgestellt. Dieser soll mehr als eine „agentische Suche“ ermöglichen, denn integrierte KI-Agenten sollen für den Nutzer sogar komplexe Aufgaben übernehmen können, etwa die Buchung eines Hotelzimmers. Die voreingestellte Suchmaschine ist natürlich Perplexity selbst und auch der eingebaute KI-Assistent basiert auf diesem Modell künstlicher Intelligenz (KI). Zunächst steht Comet nur zahlenden Abonnenten von Perplexity Max zur Verfügung, doch der Nutzerkreis soll künftig erweitert werden.

Ende Februar hatte Perplexity den eigenen Browser bereits angekündigt, aber einen Erscheinungstermin hatte die KI-Firma nicht genannt. Jetzt ist Comet zumindest für eine begrenzte Zahl von Anwendern verfügbar. Denn das gerade erst eingeführte Abonnement von Perplexity Max kostet 200 US-Dollar im Monat, sodass zumindest zu Beginn nicht von Millionen oder Hunderttausenden Comet-Nutzern auszugehen ist. Allerdings verspricht Perplexity-Chef Aravind Srinivas bei X (vormals Twitter), dass dies nur übergangsweise ist. Der Zugang wird demnach nicht auf Max-Abonnenten beschränkt bleiben. Es gibt eine Warteliste, und Comet-Nutzer können andere Anwender bereits dazu einladen. Bald sollen auch Pro-Abonnenten Zugang zu Comet bekommen, bevor dies für alle Interessenten geöffnet wird.

Der Browser nutzt die Chromium-Engine, sodass Comet laut Perplexity grundsätzlich bekannten Browsern wie Chrome oder Edge ähnelt, weitreichend kompatibel ist mit gängigen Webstandards und sich auch per Chrome-Extensionen erweitern lässt. Die Besonderheit ist der integrierte KI-Assistent, der Webseiten automatisch erkennt, diese auswerten oder zusammenfassen kann, aber auch für komplexe Aktionen genutzt werden kann, schreibt Perplexity. So soll Comet in der Lage sein, ein Treffen zu organisieren oder eine E-Mail auf Basis der geöffneten Webseite zu schreiben. Nutzer können Comet auch beauftragen, etwas zu kaufen oder die heutigen Aufgaben aufzulisten.

Für diese Aktionen benötigt Comet Zugriff auf persönliche Daten, etwa das komplette Google-Profil inklusive aller entsprechenden Berechtigungen, sollte der Nutzer Gmail oder den Google-Kalender verwenden. Laut Reuters sollen diese persönlichen Daten allerdings nur lokal gespeichert und nicht für das Training von KI-Modellen genutzt werden. Das gilt demnach auch für alle mit Comet ausgetauschten Daten.

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In einem ersten Test von Comet gefiel TechCrunch die Bedienung des Browsers sowie der integrierte KI-Assistent direkt im selben Fenster. Denn das Kopieren von Inhalten aus Webseiten und Einfügen in eine andere KI-App wie ChatGPT entfällt im Comet. Auch konnte Comet problemlos den Kalender durchsuchen und auf anstehende Ereignisse aufmerksam machen, E-Mails zusammenfassen und auf vermeintlich wichtige Dinge im Posteingang hinweisen.

Allerdings hatte Comet Probleme bei komplexen Aufgaben. TechCrunch wollte den KI-Assistenten beauftragen, für eine anstehende Reise einen Parkplatz am Flughafen zu einem akzeptablen Preis zu finden. Der daraufhin gefundene Parkplatz genügte zwar den Anforderungen, aber die Buchung war für den falschen Zeitraum, denn laut Comet waren die Parkplätze zu den gewünschten Terminen bereits belegt. Obwohl der Nutzer die Termine unumstößlich bezeichnet hatte, bestand Comet auf das Abschließen der Buchung für den falschen Zeitraum. Die KI hat hier offenbar bei den Daten halluziniert.

Comet ist momentan für Windows und macOS erhältlich, aber auch andere KI-Firmen arbeiten an eigenen Browsern. Schon im November 2024 wurde berichtet, dass sich OpenAI in den Browser-Krieg begeben will. Dafür wurden einschlägige Mitarbeiter ins Boot geholt. Ende Mai dieses Jahres hat Opera mit Neon einen KI-Browser bereits auf den Markt gebracht. Dieser soll die Intentionen des Nutzers verstehen und Aufgaben anhand eines integrierten KI-Agenten übernehmen. Zudem ist jüngst mit Dia ein neuer KI-Browser der Arc-Macher in die Betaphase gegangen.


(fds)



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BGH: Kündigungsbutton ist auch bei automatischem Vertragsende nötig


Seit Juli 2022 müssen Anbieter für dauerhafte Schuldverhältnisse einen Kündigungsbutton im Online-Bereich verfügbar machen. Doch es gibt immer wieder Streit über diese gesetzliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Punkt nun für mehr Klarheit gesorgt: Er entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. Mai (I ZR 161/24): Eine Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet.

In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Versandhändler Otto.de. Dieser bietet auf seiner Webseite das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro an. Die Laufzeit dieses Pakets beträgt zwölf Monate und läuft dann automatisch aus. Der vzbv mahnte Otto.de zunächst ab, weil der Anbieter keinen Button für außerordentliche Kündigungen der Offerte bereitstellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass es sich bei „Otto Up Plus“ nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Paragraf 312k BGB handele und somit keine Pflicht zum Bereitstellen einer Kündigungsschaltfläche bestehe.

Der BGH hob das Urteil der niederen Instanz auf und gab der Revision des Klägers statt. Der I. Zivilsenat verurteilte die Beklagte, keine kostenpflichtigen Vorteilsprogramme mehr anzubieten, ohne Verbrauchern eine außerordentliche Kündigung über einen entsprechenden Button zu ermöglichen. Otto.de muss zudem 260 Euro nebst Zinsen an die Verbraucherschützer zahlen.

Mit ihrer Entscheidung legten die Karlsruher Richter den zentralen Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus. Die wesentliche Eigenschaft einer solchen geschäftlichen Beziehung ist demnach, dass der Unternehmer dauerhaft oder wiederkehrend Leistungen erbringt und deren Gesamtumfang von der Vertragsdauer abhängt. Im vorliegenden Fall erbringe die Beklagte fortwährend Punktegutschriften und einen kostenlosen Versand während der Laufzeit, was die vertragstypische Hauptleistung darstelle. Das Vorteilspaket falle daher unter die einschlägige Norm.

Die OLG-Argumentation, dass eine einmalige Zahlung des Verbrauchers eine „Kostenfalle“ ausschließe und daher keine Schutzbedürftigkeit vorliege, teilte der BGH nicht. Der Gesetzgeber habe hier nicht primär daran gedacht, dass Verbraucher den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht überblicken könnten. Vielmehr habe er sich daran gerieben, dass die Kündigung von auf einfache Weise geschlossenen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erschwert werde und sich deren Beendigung verzögere.

Auch bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags kann der Kunde in eine „Kostenfalle“ geraten, meint der Senat. Die geschuldete Vergütung hänge nämlich oft von der Dauer der Vertragslaufzeit ab. Zudem erhöhe eine erschwerte Kündigung den Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet. Eine Ausnahme von Paragraf 312k BGB für Verträge mit Einmalzahlung würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse berücksichtige, dass nur bei diesen die Rechtsfolgen einer Kündigung hinreichend absehbar seien.

Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in dem Urteil einen Weckruf für Anbieter digitaler Dienstmodelle oder Mitgliedschaften: „Wer dem Verbraucher einen bequemen Vertragsschluss bietet, muss auch eine gleichwertige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bereitstellen.“ Der Fokus des Verbraucherschutzes im digitalen Raum liege darauf, eine Kündigung strukturell zu erleichtern.

Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Mitte 2026 darüber auch mit einem Klick widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Mittwoch publiziert hat. Das Ressort will damit geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umsetzen. „So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein“, betonte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). „Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“

Laut dem Referentenentwurf, der zunächst das Bundeskabinett passieren muss, soll die Pflicht für eine solche Online-Schaltfläche in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Verträge über letztere werden sich dem Plan nach aber höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen lassen können. Voraussetzung: Der Verbraucher ist über das Widerrufsrecht belehrt worden. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Unternehmer sollen ferner die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen.


(dahe)



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c’t-WIMage: Sicherungskopien von Windows 10 und Windows 11 erzeugen


Wir haben unser Sicherungsskript c’t-WIMage komplett neu geschrieben. Es sind einige veraltete Funktionen rausgeflogen und neue sind hinzugekommen. Die augenfälligste Neuerung: eine grafische Bedienoberfläche. Mit der fühlt sich c’t-WIMage nun wie eine ganz normale Windows-Anwendung an, obwohl es unter der Haube immer noch ein Skript ist. Doch was ist c’t-WIMage eigentlich?

  • Unser Sicherungswerkzeug sichert all Ihre Windows-Installationen mitsamt aller Dokumente, Anwendungen und Einstellungen
  • Sie steuern das Skript dank grafischer Oberfläche vollständig per Maus.
  • Ein USB-Datenträger nimmt nicht nur Ihre Sicherungen auf, sondern dient auch als bootfähiges Wiederherstellungsmedium.

Es ist ein Skript, das ein Abbild Ihrer Windows-Partition erzeugt (üblicherweise Laufwerk C:), und zwar mitsamt all Ihrer Programme, Einstellungen und Daten sowie aller NTFS-Besonderheiten wie Zugriffsrechte, Hardlinks und so weiter. Das Abbild landet auf einem USB-Datenträger, der zugleich als bootfähiges Wiederherstellungsmedium dient. Damit können Sie Ihre Sicherung auf so ziemlich jedem Windows-tauglichen x86-PC mit ausreichend Plattenplatz restaurieren.

Dieser Artikel erklärt die Funktionsweise im Detail. Zudem lesen Sie hier, wie Sie mit wenigen Mausklicks den erwähnten USB-Datenträger einrichten. Der nachfolgende Beitrag beschreibt, wie Sie mit dem fertigen Datenträger Ihre Installationen sichern. Den Abschluss bildet eine Anleitung zur Wiederherstellung einer Sicherung.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „c’t-WIMage: Sicherungskopien von Windows 10 und Windows 11 erzeugen“.
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