Künstliche Intelligenz
Noyb: „LinkedIn sperrt DSGVO-Rechte hinter Bezahlschranke”
Die Microsoft-Tochter Linkedin verfolgt und speichert, wer welche Nutzerprofile abruft. Das wird für Reklamezwecke ausgewertet. Gegen Gebühr von rund 30 Euro monatlich kann zudem jeder Nutzer die Liste der Besucher seines eigenen Profils einsehen. Soll Linkedin dieselbe Information allerdings im Rahmen einer DSVGO-Auskunft herausrücken, geht das angeblich nicht. Diesen Widerspruch möchte ein österreichischer Linkedin-Nutzer nicht länger hinnehmen.
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Er hat bei der Datenschutzbehörde des Landes Beschwerde gegen Linkedin Ireland erhoben. Die für Linkedins Europageschäft zuständige Konzernabteilung solle zur umfassenden Auskunft verpflichtet und zudem bestraft werden. Die Datenschutz-Organisation Noyb (None of your business) unterstützt den Beschwerdeführer.
Er gibt an, von Linkedin Datenauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) beantragt, aber nur unvollständig erhalten zu haben. Gefehlt habe die Liste jener Nutzer, die sein Profil abgerufen haben. Linkedin habe dieses Manko dadurch erklärt, dass es nur die personenbezogenen Daten des Antragstellers selbst beauskunfte, nicht Daten anderer Mitglieder.
Dies ist aus Sicht Noybs jedoch eine Verkürzung des Auskunftsrechts: Artikel 15 Absatz 1 Litera c gewährt das Recht, über „die Empfänger … gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind” unterrichtet zu werden. Und Profilbesucher seien eben Empfänger von Daten über die im Profil vorgestellte Person.
Präzedenzfall Österreichische Post
Tatsächlich hat jeder hat das Recht, zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden: Sind konkrete Empfänger bekannt, sind sie laut einem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2023 zu benennen (EuGH C-154/21). Damals wollte die Österreichische Post nicht verraten, an welche Werbetreibende sie Kundendaten verkauft. Doch der EuGH hat erkannt, dass für Datenverarbeitung Verantwortliche sehr wohl verpflichtet sind, Betroffenen auf Anfrage die Identität der Empfänger offenzulegen. Darauf beruft sich Noyb auch gegenüber Linkedin.
Zwar sei ungeklärt, ob Linkedins Protokollierung der Profilbesucher überhaupt rechtlich zulässig sei, meint Noyb. Doch da die Daten vorhanden seien, müsse Linkedin Auskunft erteilen. heise online hat die Tochter des Microsoft-Konzerns zwecks Stellungnahme kontaktiert.
Übrigens kann jeder Linkedin-Nutzer verhindern, dass er in den Listen der Besucher anderer Profile auftaucht. Die entsprechende Option ist in den Einstellungen unter „Sichtbarkeit” zu finden.
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(ds)