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Oberlandesgericht: Video-Plattform darf Nutzer nicht einfach komplett sperren
Blockiert der Betreiber einer Social-Media-Plattform wie YouTube, Vimeo, TikTok oder Instagram mit Fokus auf Videos aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen einen Kanal, so stellt die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden „Sendeplatzes“ durch den Betroffenen keine „Umgehung“ der Sanktion dar. Eine Sperrung sämtlicher Kanäle ist nicht gerechtfertigt. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) einem Influencer Recht, der sich mithilfe einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Sperrung mehrerer seiner Kanäle auf einer Video-Hosting- und Kommunikationsplattform wehrte.
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Die Auseinandersetzung begann im November 2024 mit der dauerhaften Sperrung von drei Kanälen des Klägers wegen angeblicher Verstöße gegen die Richtlinien zu Spam, irreführenden Praktiken und Betrug. Nach dieser Maßnahme erhielt der Influencer die Mitteilung, dass ihm die Plattform den Zugang entziehe und er keinerlei andere dortigen Verbreitungsmöglichkeiten mehr nutzen, besitzen oder erstellen dürfe.
Als der Kläger daraufhin drei bereits bestehende Kanäle weiter mit Inhalten bespielte, sperrte der Betreiber diese Anfang 2025 ebenfalls. Er rechtfertigte das mit dem Vorwurf, der Kläger habe die vorangegangene Sanktion umgangen, was eine schwerwiegende Verletzung der Nutzervereinbarung und damit eine fristlose Kündigung begründe. Das Landgericht Schweinfurt hatte diesen Standpunkt in erster Instanz noch bestätigt, da es die Weiternutzung als Umgehung wertete.
Was bedeutet „Umgehung“?
Das OLG Bamberg hob das erstinstanzliche Urteil auf und bewertete die Sperrungen der im Januar betroffenen Kanäle mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss von Ende Juli als vertragswidrig (Az.: 4 U 62/25 e). Die zentrale juristische Frage war die Auslegung des Begriffs der „Umgehung“ in den Nutzungsbedingungen. Die Bamberger Richter stellten klar, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stets das Gebot der kundenfreundlichsten Interpretation nach Paragraf 305c BGB zur Anwendung kommen müsse.
Aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Nutzers könne die „Umgehung“ nur als die willentliche Fortsetzung der ursprünglich beanstandeten vertragswidrigen Nutzung auf einem anderen Kanal verstanden werden, betont das OLG. Die bloße Weiternutzung von Verbreitungsmitteln, deren Inhalte nicht ihrerseits gegen die Richtlinien verstießen, stelle demnach kein Aushebeln der Sanktion im Sinne der Verträge dar. Auch die pauschale Mitteilung der Plattform, dass der Nutzer keine weiteren Kanäle nutzen dürfe, entbehre einer vertraglichen Grundlage und könne nicht als konkludente Kündigung des gesamten Nutzungsvertrages ausgelegt werden.
Die Plattform habe ihre Pflichten aus dem fortbestehenden Nutzungsvertrag verletzt, erläutern die Richter. Daher bestehe ein Anspruch des Klägers auf Freischaltung der Kanäle und auf Unterlassung einer erneuten Blockade, sofern eine solche erneut auf dem unbegründeten Vorwurf der Umgehung basiere.
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Streaming für den Lebensunterhalt
Die zweite Instanz bejahte ferner den für das Eilverfahren notwendigen Verfügungsgrund. Die Freischaltung stelle eine sogenannte Leistungsverfügung dar, die nur bei Glaubhaftmachung einer existenziellen Notlage oder Zwangslage erlassen werden dürfe. Der Kläger habe dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den Werbeeinnahmen der Kanäle bestreite und Mitarbeiter bezahlen müsse. Der unwiederbringliche Verlust von Einnahmen, Followern und Reichweite während der Sperrzeit erfülle die Voraussetzung einer Existenzgefährdung.
Unter diesen Umständen käme die Verweisung auf das langwierige Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleich, ist dem Urteil zu entnehmen. Die Richter befristeten die Anordnung zur sofortigen Freischaltung der drei Kanäle aber bis zum 31. Januar 2027, um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu verhindern.
Der Internetrechtler Jens Ferner bewertet die Ansage als wichtiges Signal. Die Entscheidung setze Grenzen für Plattformbetreiber und verdeutliche, dass sie nicht willkürlich Kanäle sperren dürften, sondern an vertragliche und prozessuale Grundsätze gebunden seien. Besonders die enge Auslegung des Umgehungsbegriffs sei relevant. Das Urteil gebe Influencern, deren Existenz von ihren Kanälen abhänge, mehr Rechtssicherheit und bessere Möglichkeiten, sich gegen ungerechtfertigte Blockaden zur Wehr zu setzen. Die Betreiber müssten ihre Maßnahmen sorgfältiger begründen.
(mki)
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Foldable-Markt wächst: Samsung und Huawei treiben das Segment an
Die weltweiten Lieferungen von faltbaren Smartphones sind laut den Marktforschern von Counterpoint Research im dritten Quartal 2025 um 14 Prozent gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Vor allem auf Samsungs Galaxy-Z-Fold-7-Serie sei der Zuwachs zurückzuführen.
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Weiterhin Nische
Laut den Zahlen von Counterpoint Research liegt der Anteil von Foldables an den weltweiten Smartphone-Lieferungen im dritten Quartal 2025 bei 2,5 Prozent, da sich ihre Verbreitung auf das Premium-Segment ausweitete. Der Anteil am gesamten Smartphonemarkt ist der Zahl entsprechend weiterhin gering und eine Nische, allerdings lege das Segment weiter zu.
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Der Zuwachs wurde vor allem durch die Einführung des Samsung Galaxy Z Fold 7 und „die anhaltende Stärke der Mate-Serie von Huawei angetrieben“ – beide Geräte im Buchformat. Außerdem seien auch die Lieferungen von Foldables im „Klapphandy“-Stil angestiegen. In dieser Gerätekategorie hätte neben Samsungs Galaxy Z Flip 7 auch Motorolas Razr-60-Serie eine hohe Nachfrage gehabt.
Counterpoint identifiziert vor allem Samsungs neue Foldable-Modelle als die erfolgreichsten der Gerätekategorie. Vor allem der „schlankere Rahmen, die leichtere Hardware, die verbesserte Haltbarkeit des Scharniers und die geringere Sichtbarkeit der Falte des Z Fold 7 erweiterten seine Premium-Attraktivität und führten zu einem stärker als erwarteten Anstieg,“ erklärt Counterpoint.

Samsung ist im Fodable-Segment mit über 30 Prozent Marktführer.
(Bild: Counterpoint Research)
Aber auch weitere Hersteller konnten punkten: Huawei behielt laut Counterpoint „mit seiner Mate-Serie seine stabile Dynamik bei“, während Honor und Vivo durch ihre aktualisierten dünnen Foldables „weiterhin ihren Beitrag leisteten“. Motorola entwickelte sich den Marktforschern zufolge „zu einem der weltweit herausragenden Anbieter und baute seine Marktposition im Bereich der faltbaren Smartphones durch wettbewerbsfähige Preise, starke Vertriebspartnerschaften und positive Bewertungen der Benutzerfreundlichkeit seiner Produkte aus“.
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Die Marktforscher gehen davon aus, dass die Kategorie der Foldables das Jahr 2025 voraussichtlich mit einem Wachstum im mittleren Zehnerbereich gegenüber dem Vorjahr abschließen könnte, da Nutzer von Premium-Geräten „aufgrund der höheren Produktivität und besseren Haltbarkeit zunehmend zu größeren Bildschirmen tendieren“.
2026: Foldable von Apple erwartet
Für das Jahr 2026 prognostiziert Counterpoint den Eintritt der Foldables in „eine ausgeprägtere Expansionsphase“. Dabei zählen zu den wichtigsten Faktoren für das Wachstum eine „verbesserte Haltbarkeit, eine Verringerung der Dicke und des Gewichts, optimierte Scharnier- und Panelstrukturen sowie erweiterte KI-gesteuerte Softwareerlebnisse“ – diese Tendenz ließ sich teilweise schon bei den 2025er Modellen beobachten.
Zudem gehen die Marktforscher davon aus, dass Apple im Zuge der zweiten Jahreshälfte 2026 in das Segment einsteigen könnte und einen wichtigen Neuzugang darstellen würde. Denn ein faltbares iPhone könnte die „solide iPhone-Nutzerbasis“ erreichen und die „Premium-Upgrade-Zyklen in den Kernregionen stärken“, heißt es.
(afl)
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Palantir: Verfassungsschutz-Chef plädiert für europäische Alternativen
In der Debatte um Analysesoftware für die Sicherheitsbehörden zeigt der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Sinan Selen, hinsichtlich des Einsatzes von US-Software wie Palantir ausgesprochen vorsichtig. Europa müsse auch Alternativen bieten, sagte Selen am Montag zum Auftakt des 21. Symposiums des BfV in Berlin.
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Politik müsse bei der Auswahl von Software drei Faktoren berücksichtigen, sagte Selen: Was eine Lösung zur Sicherheit beitragen kann, wie performant sie ist, aber auch ob sie „geostrategisch richtig“ sei. Die Bundesregierung habe europäische Resilienz als klares Ziel ausgegeben. „Wir müssen im Endeffekt in der Lage sein, Alternativen zu bieten“, sagte Selen. „Wir sind gut beraten, den europäischen Fokus zu schärfen.“
Europäische Alternativen für Datenanalyse
Zuletzt hatten sich mehrere Bundesländer für Palantirs System als Analysesoftware für die Polizei entschieden oder für diese oder eng vergleichbare Software neue Rechtsgrundlagen geschaffen. Nach Hessen (Schwarz-Rot) und Bayern (CSU/Freie Wähler) hatte zuletzt das grün-schwarz regierte Baden-Württemberg die Anschaffung der umstrittenen Palantir-Software beschlossen.
Im schwarz-grün regierten Nordrhein-Westfalen wurde Ende November das Polizeigesetz des Landes deutlich überarbeitet. Bislang war dort nur eine Teilnutzung von Palantirs Software erlaubt, das NRW vorübergehend getestet hatte. Mit der neuen Rechtsgrundlage könnten nordrhein-westfälische Sicherheitsbehörden einen Großteil der Features künftig nutzen – allerdings hat das Land noch keine neue Dauerlizenz erworben.
Das Innenministerium in Düsseldorf hatte sich zumindest auf die Suche nach Alternativen begeben: Cognyte, Datawalk, Innosystec, Linkurious, NuixChapsvision, Chapsvision, FSZ und Quantexa seien als mögliche Alternativen in Betracht gezogen worden, ergab eine parlamentarische Anfrage der SPD-Politikerin Christina Holtmann. Darüber hinaus gibt es einige weitere Anbieter von Analysesoftware, die für die Zusammenführung von Datenquellen und deren Auswertung grundsätzlich in Frage kommt.
„Wir sind gar nicht so schlecht in Deutschland und Europa“, betonte Selen. Dafür dürfe aber nicht auf einzelne Länder geschaut werden. Es gehe darum, Fähigkeiten zu entwickeln und weiterzuentwickeln. „Wir haben Industrien, wir haben Firmen, die so etwas können“, so der Verfassungsschutzpräsident. „Vielleicht muss man die ja ein Stück weit mehr unterstützen und berücksichtigen.“
Verfassungsschutz soll bald mehr dürfen
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Da die Nachrichtendienste und die Bundeswehr seit der Verfassungsänderung im Frühjahr von der Schuldenbremse ausgenommen sind, wird hier auch bei den IT-Kapazitäten weiter aufgerüstet. Diese Ausnahme wurde mit der Bedrohungslage durch Russland begründet. Dafür soll der Verfassungsschutz nicht mehr Geld, Personal und Technik erhalten, sondern auch erweiterte rechtliche Möglichkeiten.
Für den Verfassungsschutz ginge es dabei darum, die Fähigkeiten nutzen zu können, die für die eigenen Aufgabe nötig seien, sagte Präsident Sinan Selen in Berlin. Für ihn sei die Messlatte dabei das, was Dienste in anderen europäischen Ländern wie Frankreich oder den Niederlanden dürfen.
Neben dem Zugriff auf die Daten aus der IP-Vorratsdatenspeicherung, die die aktuelle Bundesregierung wieder einführen möchte, geht es dabei unter anderem um die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung. „Wir haben Kommunikation, die wir nicht mehr entschlüsseln können in Teilen“, sagte Selen. Der Verfassungsschutz müsse zur Wahrnehmung seiner Aufgaben etwa in Gruppenkommunikation eindringen können.
Bundestrojaner gegen Spione
Und dabei tut sich derzeit einiges hinter verschlossenen Türen. Philipp Wolff, Leiter der für die Nachrichtendienste zuständigen Abteilung 7 im Bundeskanzleramt, nannte es absurd, wenn deutsche Nachrichtendienste etwa in Tschechien das Telefon eines russischen Agenten abhören dürften, dies aber unzulässig sei, sobald er nach Deutschland einreise. Wolff war vor seiner Rolle in der Aufsicht über die Nachrichtendienste selbst Vizepräsident des für Auslandsaufklärung zuständigen Bundesnachrichtendienstes.
Mit einer für das erste Quartal 2026 geplanten Gesetzesnovelle sollen die Regeln auch für den deutschen Inlandsnachrichtendienst entsprechend überarbeitet werden. Dabei soll auch die Aufsicht weiter zentralisiert werden – schon unter der Ampel sollte etwa die Datenschutzaufsicht von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf das sogenannte Unabhängige Kontrollgremium für die Nachrichtendienste übertragen werden, doch die entsprechende Gesetzesnovelle fiel dem Ampel-Aus zum Opfer.
Verfassungsschutzpräsident glaubt nicht an Bruch mit USA
Auf dem Symposium des Verfassungsschutzes in Berlin hat niemand der Offiziellen die Verlässlichkeit des Partners USA öffentlich in Frage gestellt. Er glaube nicht, „dass unsere Partner mit uns brechen“, sagte Selen, dessen Bundesamt in diesem Jahr 75 Jahre alt wird und eine durchaus bewegte Geschichte hinter sich hat.
Aber zwischen den Zeilen wurde mehr als deutlich: Der feste Glaube, dass die USA sich an die bisherigen Regeln halten, ist selbst in diesen dem Vereinigten Staaten historisch sehr verbundenen Kreisen brüchiger geworden.
„Wir werden uns an Regeln halten“, kündigte Wolff an und bat um Vertrauen für die Nachrichtendienste, die sich derzeit vor allem mit Moskau befassen. „Die Regeln müssen so ausgestaltet werden, dass sie funktionieren – bei einem Gegner, der sich nicht an Regeln hält.“
Für ihn sei es eine Selbstverständlichkeit, betonte Selen, Befugnisse temporär zu erhalten und ihre Notwendigkeit auch selbst in Frage zu stellen. „Na klar müssen wir das immer wieder überprüfen – übrigens auch unter Effizienzgesichtspunkten.“
(vbr)
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Telekom wird schärfer reguliert – Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat in einem Eckpunktepapier einen neuen Ansatz der Regulierung im Vorleistungsmarkt für Geschäftskunden vorgestellt. Anlass ist die Erkenntnis, dass sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen haben, um einen nachhaltigen Wettbewerb zu etablieren. Die Marktanalyse vom Juli 2024 und eine Nacherhebung vom Juni 2025 bestätigen demnach, dass die Deutsche Telekom ihre beträchtliche Marktmacht weiter ausbaut und Anteile von alternativen Anbietern zurückgewinnen konnte. Besonders im bislang unregulierten Bereich hochqualitativer Übertragungswege mit über 155 MBit/s habe der Magenta-Konzern zugelegt.
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Die zuständige Beschlusskammer erwägt laut ihrer Analyse daher eine Reihe neuer und erweiterter Pflichten für die Telekom. Künftig soll der Platzhirsch etwa Zugang zu Vorleistungsprodukten ohne Bandbreitenbegrenzung anbieten müssen, also auch für Kapazitäten von 1 GBit/s und mehr, um der tatsächlichen Marktnachfrage gerecht zu werden. Zudem will der Regulierer die Netzausbauverpflichtung des Unternehmens explizit im Verfügungstenor erwähnen.
Ferner fasst die Kammer den Zugang zu baulichen Anlagen (Stichwort: Leerrohre) und zur unbeschalteten Glasfaser (Dark Fiber) für die Entwicklung eigener hochqualitativer Zugangsprodukte der Wettbewerber ins Auge. Sie hält das für nötig, da Konkurrenten derzeit faktisch fast nur als Wiederverkäufer (Reseller) der aktiven, technisch vorbestimmten Telekom-Produkte agierten. Das behindere Innovationen. Ausgenommen vom Dark-Fiber-Zugangsanspruch sollen lediglich Glasfaserleitungen zur Anbindung von Mobilfunkbasisstationen der drei alternativen Netzbetreiber sein.
Wettbewerber wollen mehr als Kosmetik
Weiterer Punkt: Die Telekom soll Wettbewerbern und ihren eigenen Konzerngesellschaften Zugangsprodukte zu gleichen Bedingungen und unter Nutzung derselben Systeme und Verfahren bereitstellen wie im eigenen Haus und dessen Ablegern. Dies gelte als sicherster Weg, Diskriminierungen entgegenzuwirken. Die angestrebte Gleichbehandlung soll anhand klar umrissener Indikatoren überprüft werden. Im Raum steht auch eine Auflage für die Telekom, ihre individualvertraglichen Endkundenverträge vorlegen sowie die Preisgestaltung von Bündelprodukten offenlegen zu müssen. Eine weitere Transparenzpflicht soll Informationen über die tatsächliche Verfügbarkeit und Lage von Leerrohren sowie unbeschalteter Glasfaser über die zentrale Informationsstelle des Bundes zugänglich machen.
Ferner erwägt die Behörde, die Entgelte für die Gewährung des Zugangs zu den marktgegenständlichen Zugangsprodukten einer Vorabgenehmigungspflicht am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu unterwerfen. Für den Zugang zu Dark Fiber erachtet sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber eine rein nachträgliche Entgeltkontrolle als ausreichend.
Marktteilnehmer haben bis zum 9. Januar 2026 Zeit, zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen. Frederic Ufer, Geschäftsführer des Wettbewerberverbands VATM, begrüßte die „klaren Worte“ der Bundesnetzagentur für die Ausgangslage im Geschäftskundenmarkt: „Kosmetische Änderungen am Regulierungsrahmen reichen daher nicht aus.“ Es bedürfe deutlich effektiverer Wettbewerbsinstrumente im Glasfaser-Zeitalter, „damit die vielfach beschworene Anbietervielfalt und starke Produktinnovationen auch tatsächlich kommen“. Vor allem ein Zugang zur unbeschalteten Glasfaser würde Konkurrenten die Entwicklung völlig neuer, konkurrenzfähiger Angebote für Endkunden erlauben.
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(nie)
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