Datenschutz & Sicherheit

Öffentlichkeitsfahndungen: Wanted Dead or Alive


Eigentlich gibt es hohe Hürden dafür, wenn die Polizei mit einem Foto öffentlich nach Tatverdächtigen fahnden will. Doch zum einen setzen manche Öffentlichkeitsfahndungen auch für kleine Delikte ein, zum anderen stammen die Regeln dafür aus einer Zeit vor großen sozialen Medien. Athena Möller kritisiert im Grundrechte-Report 2026, dass sich trotz guter Vorschläge daran nichts ändert

Wann darf die Polizei mit einem Foto an die Öffentlichkeit gehen? (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Alyona Grishina

Dieser Beitrag erscheint ab 27. Mai 2026 im Grundrechte-Report 2026 beim S. Fischer Verlag. Vorab-Auszug mit freundlicher Genehmigung von Verlag und Herausgeber:innen. Alle Rechte vorbehalten. Athena Möller studiert Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig und ist Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie Mitglied der Redaktion des Grundrechte-Reports.

„Pokémon-Karten-Dieb gesucht“, heißt es im November 2025 auf der Internetseite der Boulevardzeitung B.Z. über einem Fahndungsbild der Poli­zei, das einen jungen Mann in einer Drogerie zeigt: „Weil er die knapp 10 Euro für ein Exemplar der begehrten Pokémon-Mini-Tin-Box nicht bezahlen wollte, wird dieser Karten-Fan jetzt in Brandenburg von der Polizei gesucht!“

Die Polizei setzte hier zur Aufklärung einer Straftat auf eine Öffentlichkeitsfahndung über die Presse. Bei geringfügigen Delikten wie in diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass wir es mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, geschützt durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG , zu tun haben.

Derartige Meldungen waren 2025 beunruhigend oft zu finden, und nicht nur Datenschutz-Freaks sollte das alarmieren. Denn das Spektrum derer, die betroffen sein können, ist groß: Zeug*innen von Straftaten, Vermisste, Tatverdächtige, darunter auch fälschlich Verdächtigte.

Der Grundrechte-Report 2026 erscheint am 27. Mai. – Alle Rechte vorbehalten: S. Fischer Verlage

So fahndete im Februar 2025 beispielsweise die Magdeburger Polizei mittels Presseaufrufen nach einem Mann, weil er ein Portemonnaie im Supermarkt gefunden und eingesteckt hatte. Wie sich später herausstellte, handelte es sich bei ihm aber um einen aufrichtigen Finder, und die Geldbörse war zum Zeitpunkt des Fahndungsbeginns schon längst wieder in den Händen der Eigentümerin. Die Fotos des zu Unrecht Verdächtigten lassen sich aber heute noch im Internet finden.

Wann sind Öffentlichkeitsfahndungen möglich?

§ 131b Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), der Öffentlichkeitsfahndungen nach Beschuldigten regelt, weist ausdrücklich auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hin, das streng gewahrt werden muss: „Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat […] auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.“ Die grundsätzlichen Hürden zur Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung, die nach § 131c StPO von einem Gericht oder in dringenden Fällen von der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei veranlasst werden kann, sind also bereits hoch.

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So reicht es beispielsweise nicht, dass andere Aufklärungsmaßnahmen schwieriger wären; sie müssten wesentlich erschwert sein. Auch muss die Straftat, welcher die Person verdächtigt wird, von erheblicher Bedeutung sein. Dafür muss sie laut Bundesverfassungsgericht „mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen“.

Bei einem Diebstahl von Pokémon-Karten im Wert von unter 10 Euro sind diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen, an welche Gesetz und Rechtsprechung die Öffentlichkeitsfahndung knüpfen, leuchten ein. Allerdings werden sie nicht nur in der Praxis offenbar umgangen, sondern von einigen Gruppierungen auch fundamental in Frage gestellt.

So kritisierten Vertreter*innen der Deutschen Polizeigewerkschaft, aber auch die AfD-Fraktionen im nordrhein-westfälischen Landtag und im Berliner Abgeordnetenhaus 2018, dass die Anforderungen an Öffentlichkeitsfahndungen zu restriktiv seien. Ihretwegen würden in der Regel zunächst andere Ermittlungsoptionen ausgeschöpft, wodurch man wertvolle Zeit verliere. In der Tat würde man der Strafjustiz durch Aufhebung dieser Voraussetzung einiges an Arbeits- und Zeitaufwand ersparen. Dieses Argument steht allerdings in lächerlichem Verhältnis dazu, dass die Bedingung für die Wahrung des rechtsstaatlichen Charakters eines Ermittlungsverfahrens essenziell ist.

Weniger rechtsstaatlich ist hingegen die Aussage der sächsischen Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft: „Vertraut uns einfach, dass wir tatsächlich nur den Täter an die Presse bringen und nicht einen Unverdächtigen.“

Dieses Zitat zeigt entlarvend, dass einige Polizeibeamt*innen offenbar kein Problembewusstsein dafür haben, dass es neben Täter*innen und Unverdächtigen auch zu Unrecht Verdächtigte gibt. Ganz zu schweigen davon, dass auch Bilder von Täter*innen nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden dürfen.

Eine Grundrechtseinschränkung, die mit der Zeit wächst

Seit der gesetzlichen Regelung der Öffentlichkeitsfahndung in den §§ 131b ff. StPO im Jahr 2000 wächst die von ihr ausgehende grundrechtliche Gefährdung täglich. Verantwortlich is das rasante Wachstum von digitalen Inhalten und Interaktionen. Einmal im Internet, wird personenbezogenes Bildmaterial unkontrolliert und weltweit heruntergeladen, vervielfältigt, geteilt und verbreitet. Dadurch kann die Polizei schon nach wenigen Stunden weder nachvollziehen, auf welchen Seiten und Netzwerken ein Fahndungsfoto veröffentlicht wurde, noch bei Fahndungseinstellung eine allumfassende Entfernung des Bildes sicherstellen. Je alltäglicher virale Trends, Memekultur, Cybermobbing und Hate-Storms werden, desto akuter ist die Gefahr für die Betroffenen, dass die Veröffentlichung ihres Bildmaterials ernsthafte und langfristige Folgen für ihr zukünftiges Leben hat.

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Das Diffamierungspotenzial durch Öffentlichkeitsfahndungen ist also heute größer als je zuvor, die Rechtslage hat sich hingegen seit 25 Jahren kaum mehr geändert. In den für die Arbeit der Staatsanwaltschaften geltenden Richtlinien ist genauer geregelt, dass für Fahndungsaufrufe „private Internetanbieter […] grundsätzlich nicht eingeschaltet werden“ sollen. Publikationsorgane, „z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen“, dürfen aber wiederum um Mithilfe gebeten werden.

Diese Differenzierung ist leider längst veraltet und unzureichend, denn zum einen machen die Internetauftritte von Presse, Rundfunk und Fernsehen mittlerweile einen großen Teil ihrer Berichterstattung aus, zum anderen ist die Nutzung von sozialen Medien für eine öffentliche Fahndung an keiner Stelle geregelt. Das ist fatal, da gerade in diesem Bereich ein besonders hohes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht und ein endgültiges Löschen des Bildmaterials unrealistisch ist. Eine Aktualisierung und Konkretisierung der Rechtslage ist demnach dringend notwendig.

Mögliche Gesetzesreformen

Grundrechtseingriffe durch öffentliche Fahndungen dürfen nicht nur in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Eine Möglichkeit, die mittlerweile überdehnte Nutzung der Öffentlichkeitsfahndung wieder einzugrenzen, besteht in der Konkretisierung des Begriffs der „Straftat von erheblicher Bedeutung“. So könnte man den Anwendungsbereich beispielsweise auf Straftaten beschränken, die sich gegen das Leben oder in besonders schwerem Maß gegen die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit richten, und jene mit einschließen, bei denen von der gesuchten Person eine erhebliche Gefahr ausgeht.

Außerdem wäre es für den Schutz der Grundrechte förderlich, wenn für Öffentlichkeitsfahndungen nicht nur ein einfacher Tatverdacht ausreicht, sondern die betroffene Person unter dringendem Verdacht stehen muss. Auch könnte gesetzlich festgelegt werden, ob und in welchen Fällen der Einsatz von sozialen Medien gerechtfertigt ist – wie es die Konferenz der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten übrigens schon 2014 gefordert hat.

Trotz einleuchtender und praktikabler Vorschläge für Gesetzesanpassungen ist das Parlament untätig geblieben. Diese Untätigkeit reiht sich ein in eine generelle Überforderung bei Ausbau digitaler Dienste und im rechtlichen Umgang mit ihnen. Denn das geltende Recht ist nicht mehr geeignet, Öffentlichkeitsfahndungen klar zu regeln und dabei den Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Es wird von Polizei und Staatsanwaltschaften bei seiner Anwendung in besorgniserregendem Maß zu Lasten der Persönlichkeitsrechte überdehnt.


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