Datenschutz & Sicherheit
Öffentlichkeitsfahndungen: Wanted Dead or Alive
Eigentlich gibt es hohe Hürden dafür, wenn die Polizei mit einem Foto öffentlich nach Tatverdächtigen fahnden will. Doch zum einen setzen manche Öffentlichkeitsfahndungen auch für kleine Delikte ein, zum anderen stammen die Regeln dafür aus einer Zeit vor großen sozialen Medien. Athena Möller kritisiert im Grundrechte-Report 2026, dass sich trotz guter Vorschläge daran nichts ändert

Dieser Beitrag erscheint ab 27. Mai 2026 im Grundrechte-Report 2026 beim S. Fischer Verlag. Vorab-Auszug mit freundlicher Genehmigung von Verlag und Herausgeber:innen. Alle Rechte vorbehalten. Athena Möller studiert Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig und ist Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie Mitglied der Redaktion des Grundrechte-Reports.
„Pokémon-Karten-Dieb gesucht“, heißt es im November 2025 auf der Internetseite der Boulevardzeitung B.Z. über einem Fahndungsbild der Polizei, das einen jungen Mann in einer Drogerie zeigt: „Weil er die knapp 10 Euro für ein Exemplar der begehrten Pokémon-Mini-Tin-Box nicht bezahlen wollte, wird dieser Karten-Fan jetzt in Brandenburg von der Polizei gesucht!“
Die Polizei setzte hier zur Aufklärung einer Straftat auf eine Öffentlichkeitsfahndung über die Presse. Bei geringfügigen Delikten wie in diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass wir es mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, geschützt durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG , zu tun haben.
Derartige Meldungen waren 2025 beunruhigend oft zu finden, und nicht nur Datenschutz-Freaks sollte das alarmieren. Denn das Spektrum derer, die betroffen sein können, ist groß: Zeug*innen von Straftaten, Vermisste, Tatverdächtige, darunter auch fälschlich Verdächtigte.

So fahndete im Februar 2025 beispielsweise die Magdeburger Polizei mittels Presseaufrufen nach einem Mann, weil er ein Portemonnaie im Supermarkt gefunden und eingesteckt hatte. Wie sich später herausstellte, handelte es sich bei ihm aber um einen aufrichtigen Finder, und die Geldbörse war zum Zeitpunkt des Fahndungsbeginns schon längst wieder in den Händen der Eigentümerin. Die Fotos des zu Unrecht Verdächtigten lassen sich aber heute noch im Internet finden.
Wann sind Öffentlichkeitsfahndungen möglich?
§ 131b Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), der Öffentlichkeitsfahndungen nach Beschuldigten regelt, weist ausdrücklich auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit hin, das streng gewahrt werden muss: „Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat […] auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.“ Die grundsätzlichen Hürden zur Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung, die nach § 131c StPO von einem Gericht oder in dringenden Fällen von der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei veranlasst werden kann, sind also bereits hoch.
Alles netzpolitisch Relevante
Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
So reicht es beispielsweise nicht, dass andere Aufklärungsmaßnahmen schwieriger wären; sie müssten wesentlich erschwert sein. Auch muss die Straftat, welcher die Person verdächtigt wird, von erheblicher Bedeutung sein. Dafür muss sie laut Bundesverfassungsgericht „mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen“.
Bei einem Diebstahl von Pokémon-Karten im Wert von unter 10 Euro sind diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen, an welche Gesetz und Rechtsprechung die Öffentlichkeitsfahndung knüpfen, leuchten ein. Allerdings werden sie nicht nur in der Praxis offenbar umgangen, sondern von einigen Gruppierungen auch fundamental in Frage gestellt.
So kritisierten Vertreter*innen der Deutschen Polizeigewerkschaft, aber auch die AfD-Fraktionen im nordrhein-westfälischen Landtag und im Berliner Abgeordnetenhaus 2018, dass die Anforderungen an Öffentlichkeitsfahndungen zu restriktiv seien. Ihretwegen würden in der Regel zunächst andere Ermittlungsoptionen ausgeschöpft, wodurch man wertvolle Zeit verliere. In der Tat würde man der Strafjustiz durch Aufhebung dieser Voraussetzung einiges an Arbeits- und Zeitaufwand ersparen. Dieses Argument steht allerdings in lächerlichem Verhältnis dazu, dass die Bedingung für die Wahrung des rechtsstaatlichen Charakters eines Ermittlungsverfahrens essenziell ist.
Weniger rechtsstaatlich ist hingegen die Aussage der sächsischen Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft: „Vertraut uns einfach, dass wir tatsächlich nur den Täter an die Presse bringen und nicht einen Unverdächtigen.“
Dieses Zitat zeigt entlarvend, dass einige Polizeibeamt*innen offenbar kein Problembewusstsein dafür haben, dass es neben Täter*innen und Unverdächtigen auch zu Unrecht Verdächtigte gibt. Ganz zu schweigen davon, dass auch Bilder von Täter*innen nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden dürfen.
Eine Grundrechtseinschränkung, die mit der Zeit wächst
Seit der gesetzlichen Regelung der Öffentlichkeitsfahndung in den §§ 131b ff. StPO im Jahr 2000 wächst die von ihr ausgehende grundrechtliche Gefährdung täglich. Verantwortlich is das rasante Wachstum von digitalen Inhalten und Interaktionen. Einmal im Internet, wird personenbezogenes Bildmaterial unkontrolliert und weltweit heruntergeladen, vervielfältigt, geteilt und verbreitet. Dadurch kann die Polizei schon nach wenigen Stunden weder nachvollziehen, auf welchen Seiten und Netzwerken ein Fahndungsfoto veröffentlicht wurde, noch bei Fahndungseinstellung eine allumfassende Entfernung des Bildes sicherstellen. Je alltäglicher virale Trends, Memekultur, Cybermobbing und Hate-Storms werden, desto akuter ist die Gefahr für die Betroffenen, dass die Veröffentlichung ihres Bildmaterials ernsthafte und langfristige Folgen für ihr zukünftiges Leben hat.
Wir sind ein spendenfinanziertes Medium.
Unterstütze auch Du unsere Arbeit mit einer Spende.
Das Diffamierungspotenzial durch Öffentlichkeitsfahndungen ist also heute größer als je zuvor, die Rechtslage hat sich hingegen seit 25 Jahren kaum mehr geändert. In den für die Arbeit der Staatsanwaltschaften geltenden Richtlinien ist genauer geregelt, dass für Fahndungsaufrufe „private Internetanbieter […] grundsätzlich nicht eingeschaltet werden“ sollen. Publikationsorgane, „z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen“, dürfen aber wiederum um Mithilfe gebeten werden.
Diese Differenzierung ist leider längst veraltet und unzureichend, denn zum einen machen die Internetauftritte von Presse, Rundfunk und Fernsehen mittlerweile einen großen Teil ihrer Berichterstattung aus, zum anderen ist die Nutzung von sozialen Medien für eine öffentliche Fahndung an keiner Stelle geregelt. Das ist fatal, da gerade in diesem Bereich ein besonders hohes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht und ein endgültiges Löschen des Bildmaterials unrealistisch ist. Eine Aktualisierung und Konkretisierung der Rechtslage ist demnach dringend notwendig.
Mögliche Gesetzesreformen
Grundrechtseingriffe durch öffentliche Fahndungen dürfen nicht nur in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Eine Möglichkeit, die mittlerweile überdehnte Nutzung der Öffentlichkeitsfahndung wieder einzugrenzen, besteht in der Konkretisierung des Begriffs der „Straftat von erheblicher Bedeutung“. So könnte man den Anwendungsbereich beispielsweise auf Straftaten beschränken, die sich gegen das Leben oder in besonders schwerem Maß gegen die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit richten, und jene mit einschließen, bei denen von der gesuchten Person eine erhebliche Gefahr ausgeht.
Außerdem wäre es für den Schutz der Grundrechte förderlich, wenn für Öffentlichkeitsfahndungen nicht nur ein einfacher Tatverdacht ausreicht, sondern die betroffene Person unter dringendem Verdacht stehen muss. Auch könnte gesetzlich festgelegt werden, ob und in welchen Fällen der Einsatz von sozialen Medien gerechtfertigt ist – wie es die Konferenz der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten übrigens schon 2014 gefordert hat.
Trotz einleuchtender und praktikabler Vorschläge für Gesetzesanpassungen ist das Parlament untätig geblieben. Diese Untätigkeit reiht sich ein in eine generelle Überforderung bei Ausbau digitaler Dienste und im rechtlichen Umgang mit ihnen. Denn das geltende Recht ist nicht mehr geeignet, Öffentlichkeitsfahndungen klar zu regeln und dabei den Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Es wird von Polizei und Staatsanwaltschaften bei seiner Anwendung in besorgniserregendem Maß zu Lasten der Persönlichkeitsrechte überdehnt.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Datenschutz & Sicherheit
Bundeserprobungsgesetz: Im Namen der Innovation, ohne demokratische Kontrolle
Mit Hilfe Künstlicher Intelligenz prüfen, ob eingereichte Anträge vollständig sind? Nicht alles, was technisch möglich ist, darf die öffentliche Verwaltung rechtlich tun. Wollen Behörden Technologien testen, brauchen sie sogenannte Erprobungs-Klauseln in einzelnen Gesetzen.
Ende Juni verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das Erprobungen auch dann erlaubt, wenn es eine solche Klausel nicht gibt: das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von „Innovationen“ in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Der kurze Name: Bundeserprobungsgesetz, auch Reallabore-Gesetz. Den Entwurf des Bundeserprobungsgesetzes haben die Bundesregierung und Regierungsfraktionen wortgleich eingebracht.
Die Verwaltung soll also auch dann Technologien testen können, wenn es das jeweilige Gesetz wie etwa das Registerzensus-Erprobungsgesetz nicht explizit vorsieht. „Die allgemeine Erprobungsklausel ist wirklich ein Novum im Bundesrecht“, sagt Philipp Amthor (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Sie erlaube es Bundesbehörden, von Bundesrecht abzuweichen. „Dadurch können Verwaltungsverfahren unter anderem digitaler und bürgerfreundlicher gestaltet werden“, so Amthor.
Drei gravierende Probleme
Erprobungs-Klauseln in Gesetzen gibt es seit den 1960er-Jahren. Neu ist der umfassende Ansatz des Bundeserprobungsgesetzes. Im Vorfeld bewarb die parlamentarische Initiative um Ralph Brinkhaus (CDU) das Gesetz damit, man könne dringend benötigtem Fortschritt schneller den Weg ebnen. Kürzere Wege, damit Gesetze schneller angepasst werden können. Das läuft unter dem Schlagwort „regulatorisches Lernen“.
Laut Gesetz ist damit gemeint, dass die Verwaltung „Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren“ erwirbt und anhand des Wissens das Gesetz „möglichst schnell“ angepasst werden kann. Das Wissen generiert die Verwaltung in sogenannten Reallaboren, also unter „möglichst realen“ Bedingungen. Die Erprobungsphasen sind dabei zeitlich begrenzt.
Doch hat das Gesetz mindestens drei gravierende Probleme, die der Forderung nach Innovation zuwiderlaufen und demokratische Mechanismen stören: Das Bundeserprobungsgesetz greift erstens empfindlich in den Grundsatz der Gewaltenteilung ein. Zweitens müssen Behörden ihre Erprobungen nicht wissenschaftlich evaluieren. Und schließlich verpflichtet das Gesetz sie auch nicht dazu, ihre Erprobungen öffentlich einsehbar zu dokumentieren. Wie und was die Verwaltung erprobt, entzieht sich damit weitgehend öffentlicher Kontrolle.
Mit Hilfe Künstlicher Intelligenz prüfen, ob eingereichte Anträge vollständig sind? Nicht alles, was technisch möglich ist, darf die öffentliche Verwaltung rechtlich tun. Wollen Behörden Technologien testen, brauchen sie sogenannte Erprobungs-Klauseln in einzelnen Gesetzen.
Ende Juni verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das Erprobungen auch dann erlaubt, wenn es eine solche Klausel nicht gibt: das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von „Innovationen“ in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“. Der kurze Name: Bundeserprobungsgesetz, auch Reallabore-Gesetz. Den Entwurf des Bundeserprobungsgesetzes haben die Bundesregierung und Regierungsfraktionen wortgleich eingebracht.
Die Verwaltung soll also auch dann Technologien testen können, wenn es das jeweilige Gesetz wie etwa das Registerzensus-Erprobungsgesetz nicht explizit vorsieht. „Die allgemeine Erprobungsklausel ist wirklich ein Novum im Bundesrecht“, sagt Philipp Amthor (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Sie erlaube es Bundesbehörden, von Bundesrecht abzuweichen. „Dadurch können Verwaltungsverfahren unter anderem digitaler und bürgerfreundlicher gestaltet werden“, so Amthor.
Drei gravierende Probleme
Erprobungs-Klauseln in Gesetzen gibt es seit den 1960er-Jahren. Neu ist der umfassende Ansatz des Bundeserprobungsgesetzes. Im Vorfeld bewarb die parlamentarische Initiative um Ralph Brinkhaus (CDU) das Gesetz damit, man könne dringend benötigtem Fortschritt schneller den Weg ebnen. Kürzere Wege, damit Gesetze schneller angepasst werden können. Das läuft unter dem Schlagwort „regulatorisches Lernen“.
Laut Gesetz ist damit gemeint, dass die Verwaltung „Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren“ erwirbt und anhand des Wissens das Gesetz „möglichst schnell“ angepasst werden kann. Das Wissen generiert die Verwaltung in sogenannten Reallaboren, also unter „möglichst realen“ Bedingungen. Die Erprobungsphasen sind dabei zeitlich begrenzt.
Doch hat das Gesetz mindestens drei gravierende Probleme, die der Forderung nach Innovation zuwiderlaufen und demokratische Mechanismen stören: Das Bundeserprobungsgesetz greift erstens empfindlich in den Grundsatz der Gewaltenteilung ein. Zweitens müssen Behörden ihre Erprobungen nicht wissenschaftlich evaluieren. Und schließlich verpflichtet das Gesetz sie auch nicht dazu, ihre Erprobungen öffentlich einsehbar zu dokumentieren. Wie und was die Verwaltung erprobt, entzieht sich damit weitgehend öffentlicher Kontrolle.
Im Widerspruch zur Gewaltenteilung
„Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch“, so erklärt es das Bundesministerium der Justiz. Doch dieser demokratische Grundsatz wurde im Gesetz aufgeweicht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur Spezial-Erprobungsklauseln vor, etwa für die EUDI-Wallet, der digitalen Brieftasche für Bürger:innen, mit der sie sich ab dem 2. Januar 2027 online ausweisen können.
Erst über die Formulierungshilfe hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Teil hinzugefügt und damit den Anwendungsbereich für die Erprobungsklauseln ausgeweitet: Demnach könnten Verwaltungen mit behördlicher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum aus dem normalen Verwaltungsverfahren ausscheren.
Dass eine Behörde als Teil der Exekutiven eine solche Entscheidung treffen darf, lasse sich „schwer mit unseren Gewaltenteilungsgrundsätzen in Einklang bringen“, sagt Sabine Fuhrmann, Rechtsanwältin und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Denn verbindliche Regelungen des Verfahrensrechts auszusetzen, obliegt normalerweise dem Parlament als Teil der Legislative.
Im Klartext: Normalerweise dürfen Verwaltungen nur auf Grundlage von geltendem Recht handeln. Mit dem neuen Gesetz können Behörden nun aber ihr Handeln auf der Basis interner Verwaltungsentscheidungen wesentlich ändern.
Erproben ohne System
Wie mehrere Sachverständige bei einer Anhörung im Mai anmerkten, sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass das Gesetz keine Pflicht zur wissenschaftlichen Evaluierung enthalte. Die sei für „regulatorisches Lernen“ jedoch Voraussetzung, so etwa Carlo Zensus von der Bitkom. Wie geht es weiter, wenn das Reallabor erfolgreich war? Wie werden die Reallabore ausgewertet? Wann mündet eine erfolgreiche Erprobung in ein Gesetz? Diese Fragen lasse das Gesetz offen, kritisierte auch Moritz Heuberger von den Grünen bei der zweiten Lesung im Bundestag.
Warum Behörden nicht dazu verpflichtet sind, ihre Erprobungen wissenschaftlich auszuwerten, fragte Sonja Lemke von der Linkspartei im Digitalausschuss. „Es ist unsere Freiheit als Parlament zu entscheiden, wie wir mit der Sache umgehen oder nicht“, so die Antwort von Ralph Brinkhaus (CDU). „Wir halten sehr wenig davon, verpflichtende Mechanismen einzubringen, die die Souveränität des Parlamentes in seiner Entscheidungsfindung unterhöhlen. Das heißt, wir gucken uns an, was passiert ist, wir entscheiden dann, wie wir damit umgehen. Das ist unsere Aufgabe als höchster Souverän.“
Brinkhaus’ Aussage sei ungewöhnlich, erklärt Fuhrmann gegenüber netzpolitik.org. Das Parlament sei nicht dazu gezwungen, Empfehlungen in einem Evaluationsbericht umzusetzen. Das folge aus der bloßen Pflicht zur Evaluation nicht. Ein solcher Bericht sei vielmehr dazu gedacht, den Souverän inhaltlich zu unterstützen. Auch mit einer Pflicht, die Ergebnisse aus Reallaboren wissenschaftlich zu bewerten, liege die Entscheidung klar beim Parlament.
Eigenwillige Definition
Dass die Definition der „Reallabore“ im Gesetz von der wissenschaftlichen Definition abweicht, die sich im Wissenschaftsbetrieb durchgesetzt hat, lässt zudem Zweifel am Innovationswillen der Gesetzgeber aufkommen. Das merkte etwa Oliver Parodi vom Karlsruher Institute of Technology bei der Sachverständigen-Anhörung im Digitalausschuss an. Wissenschaftliche Reallabore seien „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die dazu dienen, in einem räumlich abgegrenzten gesellschaftlichen Kontext unter anderem wissenschaftliche wie gesellschaftliche Lernprozesse zu verstetigen.“
Dabei sei es wesentlich, dass Wissenschaft und Gesellschaft zusammenarbeiten. „Reallabore forschen in der, mit der und für die Gesellschaft und vereinen stets Forschungs‑, Gestaltungs- und Bildungsziele“, so Parodi in seiner Stellungnahme. Laut Bundeserprobungsgesetz sei die Beteiligung der Wissenschaft am Prozess der Erprobung aber nur optional.
Tests im Verborgenen
Was die Verwaltung erprobt und zu welchem Zweck, bleibt mit dem Gesetz zudem im Verborgenen. Denn das Gesetz enthält keine Pflicht zur Transparenz. Zwar gibt es eine Reallabore-Innovationsportal vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bei dem auch die Federführung für das Bundeserprobungsgesetz liegt. Laut Ministerin Katharina Reiche soll die Plattform Vernetzung und Austausch von Wissen unterstützen und umfasst unter anderem die Themen Bildung, Energie und Klimaschutz, Gesundheitsdigitalisierung und eGovernment. Allerdings müssen die erprobenden Stellen ihre Projekte dort nicht melden, die Teilnahme ist freiwillig.
Von einem Transparenzregister, mit dem Bürger:innen etwa nachvollziehen können, ob der Bund oder ihre Gemeinde bestimmte Technologien erprobt und welche Verwaltungsdaten sie dabei verwenden, ist dieses Portal weit entfernt. Praktisch teste die öffentliche Verwaltung hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kritisierte die Abgeordnete Lemke im Digitalausschuss.
Im Widerspruch zur Gewaltenteilung
„Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch“, so erklärt es das Bundesministerium der Justiz. Doch dieser demokratische Grundsatz wurde im Gesetz aufgeweicht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur Spezial-Erprobungsklauseln vor, etwa für die EUDI-Wallet, der digitalen Brieftasche für Bürger:innen, mit der sie sich ab dem 2. Januar 2027 online ausweisen können.
Erst über die Formulierungshilfe hat der Gesetzgeber einen allgemeinen Teil hinzugefügt und damit den Anwendungsbereich für die Erprobungsklauseln ausgeweitet: Demnach könnten Verwaltungen mit behördlicher Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum aus dem normalen Verwaltungsverfahren ausscheren.
Dass eine Behörde als Teil der Exekutiven eine solche Entscheidung treffen darf, lasse sich „schwer mit unseren Gewaltenteilungsgrundsätzen in Einklang bringen“, sagt Sabine Fuhrmann, Rechtsanwältin und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Denn verbindliche Regelungen des Verfahrensrechts auszusetzen, obliegt normalerweise dem Parlament als Teil der Legislative.
Im Klartext: Normalerweise dürfen Verwaltungen nur auf Grundlage von geltendem Recht handeln. Mit dem neuen Gesetz können Behörden nun aber ihr Handeln auf der Basis interner Verwaltungsentscheidungen wesentlich ändern.
Erproben ohne System
Wie mehrere Sachverständige bei einer Anhörung im Mai anmerkten, sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass das Gesetz keine Pflicht zur wissenschaftlichen Evaluierung enthalte. Die sei für „regulatorisches Lernen“ jedoch Voraussetzung, so etwa Carlo Zensus von der Bitkom. Wie geht es weiter, wenn das Reallabor erfolgreich war? Wie werden die Reallabore ausgewertet? Wann mündet eine erfolgreiche Erprobung in ein Gesetz? Diese Fragen lasse das Gesetz offen, kritisierte auch Moritz Heuberger von den Grünen bei der zweiten Lesung im Bundestag.
Alles netzpolitisch Relevante
Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Warum Behörden nicht dazu verpflichtet sind, ihre Erprobungen wissenschaftlich auszuwerten, fragte Sonja Lemke von der Linkspartei im Digitalausschuss. „Es ist unsere Freiheit als Parlament zu entscheiden, wie wir mit der Sache umgehen oder nicht“, so die Antwort von Ralph Brinkhaus (CDU). „Wir halten sehr wenig davon, verpflichtende Mechanismen einzubringen, die die Souveränität des Parlamentes in seiner Entscheidungsfindung unterhöhlen. Das heißt, wir gucken uns an, was passiert ist, wir entscheiden dann, wie wir damit umgehen. Das ist unsere Aufgabe als höchster Souverän.“
Brinkhaus’ Aussage sei ungewöhnlich, erklärt Fuhrmann gegenüber netzpolitik.org. Das Parlament sei nicht dazu gezwungen, Empfehlungen in einem Evaluationsbericht umzusetzen. Das folge aus der bloßen Pflicht zur Evaluation nicht. Ein solcher Bericht sei vielmehr dazu gedacht, den Souverän inhaltlich zu unterstützen. Auch mit einer Pflicht, die Ergebnisse aus Reallaboren wissenschaftlich zu bewerten, liege die Entscheidung klar beim Parlament.
Eigenwillige Definition
Dass die Definition der „Reallabore“ im Gesetz von der wissenschaftlichen Definition abweicht, die sich im Wissenschaftsbetrieb durchgesetzt hat, lässt zudem Zweifel am Innovationswillen der Gesetzgeber aufkommen. Das merkte etwa Oliver Parodi vom Karlsruher Institute of Technology bei der Sachverständigen-Anhörung im Digitalausschuss an. Wissenschaftliche Reallabore seien „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die dazu dienen, in einem räumlich abgegrenzten gesellschaftlichen Kontext unter anderem wissenschaftliche wie gesellschaftliche Lernprozesse zu verstetigen.“
Dabei sei es wesentlich, dass Wissenschaft und Gesellschaft zusammenarbeiten. „Reallabore forschen in der, mit der und für die Gesellschaft und vereinen stets Forschungs‑, Gestaltungs- und Bildungsziele“, so Parodi in seiner Stellungnahme. Laut Bundeserprobungsgesetz sei die Beteiligung der Wissenschaft am Prozess der Erprobung aber nur optional.
Tests im Verborgenen
Was die Verwaltung erprobt und zu welchem Zweck, bleibt mit dem Gesetz zudem im Verborgenen. Denn das Gesetz enthält keine Pflicht zur Transparenz. Zwar gibt es eine Reallabore-Innovationsportal vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bei dem auch die Federführung für das Bundeserprobungsgesetz liegt. Laut Ministerin Katharina Reiche soll die Plattform Vernetzung und Austausch von Wissen unterstützen und umfasst unter anderem die Themen Bildung, Energie und Klimaschutz, Gesundheitsdigitalisierung und eGovernment. Allerdings müssen die erprobenden Stellen ihre Projekte dort nicht melden, die Teilnahme ist freiwillig.
Von einem Transparenzregister, mit dem Bürger:innen etwa nachvollziehen können, ob der Bund oder ihre Gemeinde bestimmte Technologien erprobt und welche Verwaltungsdaten sie dabei verwenden, ist dieses Portal weit entfernt. Praktisch teste die öffentliche Verwaltung hier unter Ausschluss der Öffentlichkeit, kritisierte die Abgeordnete Lemke im Digitalausschuss.
Source link
Datenschutz & Sicherheit
Lernplattform ILIAS: Aktualisierungen beseitigen mehrere Angriffsmöglichkeiten
Für die von Hochschulen, Kliniken und anderen öffentlichen Institutionen genutzte offene Lernplattform ILIAS stehen Aktualisierungen bereit. Die neuen Versionen 9.21, 10.9 und 11.2 schließen Sicherheitslücken, von denen alle früheren Ausgaben betroffen waren. Von drei Lücken geht ein hohes, von den übrigen ein mittleres Sicherheitsrisiko aus.
Weiterlesen nach der Anzeige
Der Warn- und -Informationsdienst des CERT-Bund bewertet die Gefahr in ihrer Gesamtheit gar als kritisch. Angreifer könnten sie demnach unter bestimmten Voraussetzungen missbrauchen, um Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen, sensible Informationen offenzulegen oder Cross-Site-Scripting-Angriffe durchzuführen.
Admins sollten die bereitstehenden Updates einspielen. Aktive Angriffe auf Basis der Lücken wurden indes noch nicht beobachtet.
Release- und weitere Informationen
Das Entwicklerteam hat allgemeine Informationen zu den Neuerungen der aktuellen Versionen veröffentlicht. Ihnen sind zugleich auch die Download-Links zum Aktualisieren zu entnehmen.
Zusätzlich wurden separate Sicherheitshinweise – allerdings von eher geringem Informationsgehalt – veröffentlicht:
Weiterlesen nach der Anzeige
(ovw)
Datenschutz & Sicherheit
Videoanalyse für die Bundespolizei: Bahnhofs-Kameras sollen Menschen und ihr Verhalten erkennen
Zahlreiche Bundesländer haben ihren Polizeien bereits Software-gestützte Echtzeit-Videoanalyse erlaubt, nun zieht die Bundesregierung nach. Die Bundespolizei soll künftig automatisiert die Bilder von Kameras prüfen. Software soll nach bestimmten Gesichtern suchen und identifizieren, wer gerade was tut. Die Bundespolizei könnte die Technologien an Bahnhöfen, aber auch an Häfen und Flughäfen einsetzen.
Ein Änderungsantrag zu einem der drei Sicherheitsgesetze, die gerade durch den Bundestag gedrängt werden, erweitert die geplanten KI-Überwachungsbefugnisse massiv. Bislang beinhalteten sie die Erlaubnis, im Internet nach bestimmten Gesichtern zu suchen und Datenanalysen nach Palantir-Art durchzuführen. Nun kommt noch die automatisierte Auswertung von Videobildern hinzu. Der Antrag wurde gestern eingereicht und wird am heutigen Mittwoch im Innenausschuss debattiert. Das entsprechend reformierte Bundespolizeigesetz soll bereits am Freitag im Bundestag verabschiedet werden.
Mit zwei verschiedenen Technologien soll die Bundespolizei künftig die Live-Streams von Videokameras untersuchen dürfen. Eine wird aktuell bereits in Frankfurt am Main getestet. Dabei werden die Gesichter aller Passant*innen vermessen und mit einer Liste von gesuchten Gesichtern abgeglichen. Stimmt ein Gesicht im videoüberwachten Areal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem gesuchten Gesicht überein, schlägt die Software Alarm.
Alles, was erlaubt ist
Die KI-Verordnung der EU setzt derartiger Live-Gesichtserkennung enge Grenzen. Sie darf nur in bestimmten Fällen angewendet werden. Die Bundespolizei soll beinahe alle diese Verbotslücken ausnutzen. Sie soll mit der Technologie nach Menschen suchen, die das Leben einer Person oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden, nach Menschen, denen vorgeworfen wird, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, nach Menschen, die mutmaßlich Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sind oder vermissten Personen, die sich in Lebensgefahr befinden. Die Maßnahme muss richterlich angeordnet werden, Treffer müssen von zwei Polizist*innen geprüft werden. Mit der Begrenzung glaubt die Bundesregierung, sich noch innerhalb des Rahmens der KI-Verordnung zu bewegen.
Alles netzpolitisch Relevante
Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Die andere Technologie, mit der die Bundespolizei Videostreams durchsuchen soll, prüft automatisiert, was die abgebildeten Menschen gerade tun. Derartige Software wird bereits in der Mannheimer und der Hamburger Innenstadt erprobt. Berlin bereitet den Einsatz vor. Sie ordnet menschliche Bewegungen in Kategorien ein wie: „Tanzen“, „Rennen“ oder „einander Umarmen“. Findet sie etwa Bewegungen, die auf einen Kampf hindeuten, weist sie die wachhabenden Beamt*innen auf die Situation hin. Auch die Wahrnehmung mutmaßlich hilfloser Menschen führt zu einer derartigen Alarmierung. Die Hilflosigkeit wird dann wohl mindestens bei liegenden Tätigkeiten angenommen. Kritiker*innen weisen darauf hin, dass dieser polizeiliche Fokus zu einer Diskriminierung von obdachlosen Menschen führt.
Außerdem soll die Software selbstständig Waffen detektieren und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, automatisiert über mehrere Kameras hinweg verfolgen. Laut Gesetzesbegründung ist es auch möglich, Personen zu identifizieren, die sich ungewöhnlich lange in einem Bereich aufhalten. So sollen potenziell suizidale Menschen von der Umsetzung des Suizids abgehalten werden.
Laut dem Gesetzespaket dürfen die beiden Programme dann auch mit den Gesichtern und dem Verhalten von Bürger*innen trainiert werden. Nach zwei Jahren soll es eine Evaluierung der Befugnisse geben. Die wird „im Zusammenwirken mit“ einer wissenschaftlichen Einrichtung, also nicht unabhängig, erstellt.
-
Künstliche Intelligenzvor 3 Monaten„Don’t Starve Elsewhere“: Survival‑Hit kehrt nach zehn Jahren zurück
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenKine‑Exakta: Die erste Spiegelreflexkamera fürs Kleinbild
-
Künstliche Intelligenzvor 3 Monaten
xTool P3 im Test: CO₂-Laser mit 80 Watt schneidet und graviert auch Acryl
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenWeitere Entlassungswelle bei Disney: Bis zu 1000 Mitarbeiter betroffen
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 3 MonatenMega-GPUs für Nvidia, AMD & Co: TSMC zeigt CoWoS-Package mit >11.600 mm² & 24 × HBM5E
-
Social Mediavor 2 MonatenMetas neuer Creative Setup Workflow: Was sich wirklich ändert – und warum das nicht nur eine UI-Frage ist!
-
Künstliche Intelligenzvor 2 MonatenApple‑Geräte mit Microsoft Intune verwalten – zweiteiliges Live-Webinar
-
UX/UI & Webdesignvor 2 TagenRegional & mit Gefühl: Identity für Klimafonds Baden-Württemberg › PAGE online
