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OLG-Urteil: S-pushTAN-Verfahren reicht nicht für starke Kundenauthentifizierung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Mai Klarstellungen zur Sicherheit des pushTAN-Verfahren und zu Ersatzansprüchen bei einer betrügerischen Cyberattacke vorgenommen (Az. 8 U 1482/24). Laut dem Beschluss des 8. Zivilsenats muss eine Sparkasse einem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, einen Teil des entstandenen Schadens erstatten. Die Richter begründen das vor allem durch ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters rund um die Ausgestaltung des Logins in das Online-Banking mit der S-push-TAN-App, die keine „starke Kundenauthentifizierung“ biete.
Mit dem Beschluss hat das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und neu gefasst. Dem Kläger, dessen Girokonto durch zwei unautorisierte Überweisungen von insgesamt 49.421,44 Euro belastet wurde, sprachen sie Anspruch auf Wiedergutschrift zu. Die Sparkasse muss ihm 9884,29 Euro zuzüglich Zinsen erstatten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1119,79 Euro nebst Zinsen zahlen.
Hintergrund des Streits
Der Kläger nutzte das Online-Banking der Sparkasse mit dem S-pushTAN-Verfahren. Er erhielt eine Phishing-E-Mail, die eine Aktualisierung des Online-Bankings ankündigte und ihn auf eine gefälschte Sparkassen-Website leitete. Dort gab er seine Zugangsdaten ein. Anschließend erhielt er Telefonanrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin, die ihn unter dem Vorwand einer technischen Neuinstallation dazu brachte, „Aufträge“ in der S-pushTAN-App zu bestätigen. Diese Bewilligungen führten zur Erhöhung des Tageslimits und zu zwei Echtzeitüberweisungen auf ein ihm unbekanntes Konto.
In der pushTAN-App seien ihm keine konkreten Angaben zu Empfängern oder Beträgen angezeigt worden, führte der Kläger dazu aus. Ihm seien lediglich unbestimmte „Aufträge“ zur Freigabe vorgelegt worden. Nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten informierte er die Sparkasse und erstattete Strafanzeige.
Eigentlich verlangte der Übertölpelte die Wiedergutschrift des gesamten Betrages, da die Zahlungen nicht von ihm autorisiert worden seien und die Sparkasse ihren Pflichten zur „starken Kundenauthentifizierung“ nicht nachgekommen sei. Er stellte dabei vor allem auf das Einloggen ins Online-Banking und die Anzeige von Zahlungsempfängern in der pushTAN-App ab. Der Kläger argumentierte, dass das Login lediglich mit Anmeldename und statischer PIN erfolgte und sensible Zahlungsdaten ohne weitere Authentifizierung einsehbar waren. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraf 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar. Zudem bemängelt er, dass in der Sparkassen-App unstreitig nie der Name des Zahlungsempfängers, sondern nur dessen IBAN angezeigt werde, was gegen EU-Recht verstoße.
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er auf die Phishing-Mail und die „Fake-Anrufe“ reagierte und die Aufträge in der pushTAN-App freigab. Sie behauptete, das S-pushTAN-Verfahren sei sicher und TÜV-geprüft und eine Manipulation der Anzeige sei technisch ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Sicherheitshinweise der Sparkasse beachten müssen.
Die EU machte fürs Online-Banking mit der Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 eine Zwei-Faktor-Authentifizierung obligatorisch. Beim pushTAN-Verfahren wird eine Transaktionsnummer als Push-Nachricht an eine spezielle Mobilanwendung auf dem Smartphone gesendet, was teils Angriffe ermöglicht.
Richterspruch
Das OLG bestätigte zunächst, dass die Zahlungen vom Kläger nicht autorisiert wurden: Ihm sei zum Zeitpunkt der Freigaben nicht bewusst gewesen, dass er Echtzeit-Überweisungen bestätigte. Zugleich sah das Gericht bei ihm auch ein „grob fahrlässiges“ Verhalten. Er habe seine gesetzliche Sorgfaltspflicht aus Paragraf 675l BGB verletzt, indem er „unbekannten Tätern durch die Freigabe von Aufträgen in der S-pushTAN-App ‚auf Zuruf‘ mittelbar Zugang gewährt“ und sensible Daten nach einem Phishing-Angriff preisgegeben habe. Die Kammer unterstrich, der Kläger habe die angezeigten Daten in der S-pushTAN-App nicht überprüft, was eine vehemente Pflichtverletzung darstelle.
Trotzdem sprach das OLG der Sparkasse ein Mitverschulden von 20 Prozent zu. Dies begründete es mit einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften: Die Sparkasse habe es versäumt, eine „starke Kundenauthentifizierung“ im ZAG-Sinne beim Login in das Online-Banking zu verlangen, obwohl dort „sensible Zahlungsdaten“ einsehbar waren. Das Gericht stellte fest: „Vor diesem Hintergrund war der Verstoß der Beklagten gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Gelingen des betrügerischen Angriffs jedenfalls mitursächlich, weil so ohne Zutun des Klägers die aus dem Online-Banking heraus zu veranlassenden Vorbereitungsmaßnahmen und Auftragserstellungen vorgenommen werden konnten.“
Die Ausnahmevorschriften, die eine einfache Authentifizierung für den reinen Abruf des Kontostandes erlauben, griffen hier nicht, heben die Richter hervor. Es seien nämlich weitere sensible Daten zugänglich gewesen. Die Argumente des Klägers, dass die Transaktionsüberwachung unzureichend gewesen sei oder das S-pushTAN-Verfahrens nicht dem Stand der Technik entspreche, berücksichtigte das OLG nicht. Diese Behauptungen hielt es für nicht belegt.
(olb)
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Server offline: In „Call of Duty WW2“ lauert ein RCE-Exploit
In der Windows-Version des Shooters „Call of Duty WW2“ lauert offenbar eine schwere Sicherheitslücke. Wie mehrere Spieler mittels Videoaufzeichnung zeigten, scheinen Unbekannte einen Weg gefunden zu haben, Schadcode auf den Windows-PCs ihrer Mitspieler auszuführen. Betroffen ist wohl die in Microsofts Game Pass enthaltene Version des 2017 erschienenen Shooters. Onlinespiele sind nicht mehr möglich, das weitere Vorgehen unklar.
Kurze Videos zeigen, wie eine blutige Spielszene vor Weltkriegskulisse plötzlich pausiert und zwei Fenster auf dem Bildschirm erscheinen: Zuerst die typische Transferanzeige des Kommandozeilen-Downloadprogramms cURL, wenige Sekunden später ein weiteres Kommandozeilenfenster und dann der Windows-Editor Notepad: „Marc E Mayer just RCEd your ass please contact Mitchell Silberberg and Knupp LLP“, besagt die Botschaft des mutmaßlichen Angreifers auf dem PC des Opfers.
RCE steht für „Remote Code Execution“, also Codeausführung aus der Ferne. Und genau das ist hier offenbar passiert: Über eine im Spielclient enthaltene Sicherheitslücke konnte ein Spieler offenbar Schadcode auf den PC seines Mitspielers schleusen. Die kurze Botschaft ist möglicherweise eine Protestnote an Activisions Adresse. Bei „Mitchell Silberberg & Knupp LLP“ handelt es sich um eine US-Anwaltskanzlei, die Activision in der Vergangenheit vertreten hat – und zwar unter anderem gegen den deutschen Cheat-Anbieter EngineOwning. Marc E. Mayer ist ein Partner jener Kanzlei, der Activision in vielerlei juristischen Auseinandersetzungen gegen Bot-Hersteller, Anbieter privater Multiplayer-Server und Konkurrenzunternehmen repräsentierte.
Microsoft und Activision haben mehreren Berichten zufolge, unter anderem bei Rock Paper Shotgun, die Server offline genommen. Wir haben das getestet und konnten das Spiel installieren und starten – der Versuch, einer Online-Partie beizutreten, blieb jedoch ebenso erfolglos wie der Versuch, ein lokales Match zu starten. Auch eine Anfrage bei der Microsoft-Pressestelle blieb kurzfristig unbeantwortet. Wir werden diese Meldung gegebenenfalls aktualisieren.
Wer kennt ihn nicht, den Fehler 37758, Unterfehler B,C,D,E,F,G,I,J,M,P? Spieler von Call of Duty: WW2 sind seit einigen Tagen mit ihm vertraut.
Klassiker mit gut abgehangener CoDebasis
Ob Activision vor der Wiederveröffentlichung noch Aktualisierungen und Fehlerbehebungen bei „COD:WW2“ vorgenommen hat, ist unklar. Somit ist nicht auszuschließen, dass auch andere Versionen des acht Jahre alten Spiels betroffen sind. Die Codebasis scheint gut abgehangen, denn das letzte Update für die herkömmliche PC-Version außerhalb des Microsoft-Pauschalangebots erschien offenbar im Jahr 2018. Das verrät eine Archivkopie der entsprechenden Activision-Produktseite. Das dort erwähnte „Attack of the Undead Community Event“ fand im Mai 2018 statt.
Kürzlich wandte sich ein Games-Lobbyverband, dem auch Microsoft angehört, gegen eine Petition zur Erhaltung von Spielen – die geforderte Nachhaltigkeit mache Spiele unwirtschaftlich. Die Lobbyisten führen unter anderem die Haftbarkeit für illegale Inhalte an. Dennoch sah Activision offenbar keine Probleme darin, ein fehlerhaftes Spiel erneut auf die Spielerschaft loszulassen.
(cku)
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Meisterklasse Landschaftsfotografie: Emotionen wecken über gute Bildkomposition
Was macht ein herausragendes Foto aus? Warum ziehen manche Bilder unseren Blick magisch an, während andere trotz technischer Perfektion leblos wirken? Die Antwort liegt oft in der Bildkomposition – jener subtilen Kunst, die Elemente im Bild so anzuordnen, dass sie eine Geschichte erzählen und Emotionen wecken.
Dieser Beitrag widmet sich den fundamentalen Prinzipien der Bildgestaltung. Dabei rücken wir von starren Vorgaben wie der oft zitierten Drittel-Regel ab und konzentrieren uns stattdessen auf das Verständnis dafür, wie die menschliche Wahrnehmung visuelle Informationen verarbeitet. Erfahren Sie, wie Sie durch den gezielten Einsatz von Linien, Kontrasten, Farben und Strukturen Ihre fotografische Vision wirkungsvoll umsetzen. Anhand von Beispielen aus der Landschaftsfotografie illustrieren wir die wesentlichen Aspekte der Komposition – von der Wahl des Standpunkts bis zu den entscheidenden Anpassungen in der Nachbearbeitung, die das Bildergebnis maßgeblich beeinflussen.
Nicolas Alexander Otto ist seit 2015 freischaffender Landschaftsfotograf. Am liebsten widmet er sich irgendwo weit weg von zu Hause dem Zwielicht des anbrechenden Tages. Er leitet Fototouren und schreibt für unterschiedliche internationale Magazine. Für seine Arbeiten wurde er bereits mehrfach international ausgezeichnet.
Lassen Sie sich zu neuen Perspektiven auf ein zeitloses Thema inspirieren, das jeden ambitionierten Fotografen bewegt. Denn letztlich ist es das Ziel, nicht nur technisch perfekte, sondern vor allem ausdrucksstarke und berührende Bilder zu erschaffen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Meisterklasse Landschaftsfotografie: Emotionen wecken über gute Bildkomposition „.
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Thunderbird 140 ist da: experimenteller Exchange-Support
Thunderbird 140 ESR ist da: Das neue Extended Support Release erweitert den E-Mail-Client um viele neue Funktionen im Vergleich zum ESR-Vorgänger 128. Außerdem bündelt Version 140 die Features, die Nutzer des regulären Release-Kanals bereits erhalten haben.
Der Dunkelmodus ist jetzt auch für die Nachrichtenansicht automatisch aktiv. Genauso können Anwender allerdings beim Schreiben von E-Mails mit einem Klick auf den Button im Header das helle Farbschema wieder aktivieren, während der Rest des Clients im Dark Mode bleibt.
Außerdem lässt sich das Layout von Thunderbird in den Einstellungen jetzt schnell anpassen: Mit einem Klick können Nutzer zwischen unterschiedlichen Ansichten – als Tabelle oder Karten – wechseln und letztere bei Bedarf weiter anpassen. Auch die Standardsortierung der Ordner und Thread-Optionen lässt sich hier konfigurieren. Neu ist ebenfalls, dass sich Ordner im Client selbst per Drag-and-drop beliebig verschieben lassen.
Benachrichtigungen nativ vom OS
Thunderbird greift jetzt auf die nativen Benachrichtigungen des Betriebssystems zurück – egal ob Windows, macOS oder Linux. In ihnen können Nutzer direkt Aktionen vornehmen, um zum Beispiel E-Mails ohne Wechsel zum Client als gelesen zu markieren oder sie zu löschen. Ferner lassen sich eigene Aktionen für die Notifikationen hinterlegen. Administratoren können die Benachrichtigungen mit zentralen Richtlinien einrichten.
Den Account Hub haben die Entwickler neu gestaltet: In ihm können Nutzer neue Konten einrichten – allerdings bekommen sie ihn erst ab dem zweiten Zugang zu sehen. Ziel ist laut Thunderbird, dass sich weitere Konten einfacher als beim bisherigen Tab-Ablauf hinzufügen lassen. Der Account Hub funktioniert nicht nur mit E-Mail-Zugängen, sondern auch Kalender und Adressbücher – ist für letztere aber nicht standardmäßig aktiv.
Wer die Thunderbird-App auf dem Android-Smartphone verwendet, kann seine Einstellungen über einen QR-Code vom Desktop übertragen. Dabei werden neben den Konfigurationen der Konten auch Anmeldenamen und Passwörter übermittelt. Jeder QR-Code enthält nur einen Account; Thunderbird erstellt jedoch automatisch alle QR-Codes auf einmal, Nutzer müssen auf dem Desktop mit einem Klick zum nächsten wechseln und diesen scannen.
Microsoft Exchange nur für E-Mails
Noch experimentell ist der neue Microsoft-Exchange-Support: Er funktioniert derzeit ausschließlich mit E-Mails – also dem Einrichten des Zugangs, Ordner-Management und Schreiben, Senden und Empfangen von Nachrichten. Termine im Kalender und Kontakte lassen sich noch nicht mit Thunderbird verwalten. An der nativen Exchange-Unterstützung arbeiten die Entwickler schon länger, ursprünglich war sie initial für die ESR-Version 128 geplant. Aktuell benötigen Nutzer die Erweiterung Eule.
Hinzu kommen viele kleinere Änderungen und Bugfixes, die die Release Notes aufführen. Thunderbird 140 erscheint als Open-Source-Software und ist ab sofort verfügbar. Wer das Programm unter Linux per Snap oder Flatpak installiert hat, sollte das Update in den nächsten Wochen erhalten; im Windows Store soll es ebenfalls Mitte Juli erhältlich sein.
(fo)
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