Künstliche Intelligenz
Polizei-Diensthandys: Datenabfluss in Mecklenburg-Vorpommern möglich
Nach einem Cyberangriff Anfang Juni kann die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern ihre Diensthandys nicht einsetzen. Untersuchungen der Attacke laufen. Nun liegen erste Ergebnisse vor. Es ist demnach möglich, dass bei dem Angriff Daten abgeflossen sind.
Wie der NDR berichtet, sind die Ermittler beim Nachstellen verschiedener Angriffswege auf einen nachgebauten Server darauf gestoßen, dass es Wege gibt, Daten auszuleiten und nur wenige Spuren dabei zu hinterlassen. Eine Ministeriumssprecherin des Schweriner Innenministeriums erörterte demnach, dass auf dem Management-Server keine Daten etwa aus Ermittlungs- oder Personalakten lagern, sondern etwa Rufnummern der Mobiltelefone, Gerätenummern und die Nutzernamen – also Namen der Polizeibeamten.
Exfiltration von Daten
Diese Daten hatten die Einbrecher in einer großen Datei gesammelt, die sie offenbar versucht haben, in kleinen Päckchen auszuleiten, erörterte die Ministeriumssprecherin. Möglicherweise haben die Täter den nun von den Ermittlern gefundenen Weg zum Ausleiten eines Teils der Daten genutzt. Ob und in welchem Umfang Daten abgeflossen seien, sei jedoch unklar.
Dem Bericht zufolge haben die bösartigen Akteure zwei Sicherheitslücken in der Verwaltungssoftware zum Management der Mobilfunkgeräte für den Cyberangriff missbraucht. Die Mobile-Device-Management-Software stamme von einem renommierten Hersteller, der jedoch ungenannt bleibt. Die Diensthandys, auch mPol-Geräte genannt, sind weiterhin nicht nutzbar. Die Beamten setzen sie etwa auf Streife dafür ein, Fahrzeughalter abzufragen oder Ausweispapiere zu prüfen. Der NDR gibt an, dass die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern derweil statt auf die Smartphones nun ersatzweise auf alte, früher eingesetzte Funktechnik setzt. Wann die mPol-Geräte wieder nutzbar sein werden, ist derzeit unklar.
Ende Juni wurde bekannt, dass der Cybereinbruch in den Verwaltungsserver für die Diensthandys der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern weitreichendere Folgen hatte, als zunächst angenommen. Es stellte sich heraus, dass sich die Diensthandys nicht mehr nutzen lassen.
(dmk)
Künstliche Intelligenz
Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr
Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.
Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.
Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.
Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten
Dass Googles Suchmaschinen-Geschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen.
Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll. Google sei ein Monopolist und nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, sodass zumindest das Browsergeschäft abgespalten werden soll, hieß es in dem bereits Anfang 2021 noch unter dem damaligen US-Präsidenten Joe Biden angestrengten Verfahren (Az. 1:20-cv-03010-APM).
Richter verlangt Offenheit und Mäßigung von Google
Dem ist US-Richter Amit P. Mehta aber nicht nachgekommen, wie die New York Times berichtet. Zwar hatte er letztes Jahr noch erklärt: „Google ist ein Monopolist und hat auch wie einer gehandelt, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.“ Doch jetzt schlägt er versöhnliche Töne an und schreibt: „Die Kläger haben sich mit der Forderung nach einer Zwangsveräußerung dieser Schlüsselaktiva überfordert, obwohl Google diese nicht zur Durchsetzung illegaler Beschränkungen genutzt hat.“
Allerdings kommt Google bei Weitem nicht ungeschoren davon. Der Richter verbietet dem Datenkonzern das Abschließen von Exklusivverträgen für die Google-Suche, Chrome, den Google-Assistenten und die Gemini-App. Einer der Vorwürfe war, dass Google 26 Milliarden US-Dollar allein im Jahr 2021 dafür gezahlt hat, nicht zuletzt an Apple, dass Chrome und die Google-Suche auf Endgeräten vorinstalliert werden. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine, so der Richter.
Allerdings darf Google weiterhin Hersteller dafür bezahlen, Suchmaschine und Webbrowser auf den Geräten zu installieren und diese zu priorisieren, allerdings nur noch in beschränktem Maße. „Anders als in einem typischen Fall, in dem es die Aufgabe des Gerichts ist, einen Streit auf der Grundlage historischer Fakten zu lösen, wird das Gericht hier aufgefordert, in eine Kristallkugel zu schauen und in die Zukunft zu blicken“, schreibt Mehta laut Thewrap. „Nicht gerade die Stärke eines Richters.“
Google wehrt sich wohl trotzdem, auch im Monopolprozess wegen Werbung
Google dürfte trotz der Zugeständnisse hinsichtlich Chrome und Android Rechtsmittel einlegen, um ein milderes Urteil zu erwirken. Damit dürfte sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen, sodass sich die Marktsituation angesichts der technologischen Entwicklung weiter ändern kann. Schon jetzt heißt es, dass KI-Suchmaschinen das Internet verändern, denn immer mehr Menschen nutzen Chatbots Künstlicher Intelligenz statt der klassischen Suchmaschine für ihre Fragen. Googles Marktanteile könnten sich deshalb massiv ändern in den nächsten Jahren.
Gleichzeitig wird demnächst ein weiteres Urteil zuungunsten des Datenkonzerns erwartet, denn im April hatte ein anderes US-Gericht ein illegales Monopol bei Google festgestellt. In dem Verfahren ging es um Technologien zum Platzieren von Online-Werbeanzeigen. Im September soll die Anhörung zu den Rechtsmitteln fortgesetzt werden, eine entsprechende Entscheidung steht noch aus.
(fds)
Künstliche Intelligenz
Vorstellung BYD Seal 6 DM-i Touring: Warum die Chinesen nun auf PHEV setzen
BYD, eine der weltweit führenden Firmen, wenn es um fortschrittliche Batterien geht, bringt in Europa einen Kombi mit Plug-in-Hybrid auf den Markt. Das mag auf den ersten Blick einigermaßen absurd erscheinen, zumal er sich technisch nicht an der Spitze einreiht. Doch BYD hat ausgezeichnete Gründe für seine Entscheidung, denn der Seal 6 DM-i Touring ist letztlich eine Reaktion auf die auch von der EU geschaffenen, aktuellen Marktbedingungen.
Zölle auf chinesische Elektroautos, nicht auf PHEV-Modelle
Im Sommer 2024 formulierte die EU-Kommission den Vorwurf, China würde mit Subventionen seine Autoindustrie wettbewerbswidrig unterstützen. Zölle auf Elektroautos aus China waren die Folge. Der Seal 6 DM-i Touring fällt nicht unter diese Regelung, denn er kommt als Plug-in-Hybrid auf den Markt. Entschieden hat sich BYD zudem, es mit dem Format Kombi zu versuchen. Der allgemeinen SUV-Nachfrage begegnen die Chinesen also mit der Form, die in West-Europa noch immer geschätzt wird. Selbstverständlich verlässt sich der Riese nicht allein auf den Kombi, sondern sieht diesen als Ergänzung zum Seal U DM-i – ein SUV.
Der Seal 6 DM-i Touring ist ein ausgewachsener Mittelklasse-Kombi, der mit 4,84 m Länge nur etwas kürzer als ein VW Passat ist. Der Radstand misst 2,79 m, was für großzügige Platzverhältnisse genügen sollte. Eher enttäuschen dürfte einige Interessenten der Kofferraum, der zwischen 500 und 1535 Liter fasst. Das ist für ein derart großes Auto kein Spitzenwert. Doch irgendwo muss die Batterie untergebracht werden, auch wenn der komplette Antriebsstrang vorn untergebracht ist.
Zwei Antriebe
BYD bietet hier zwei Plug-in-Hybride an, die mit Systemleistungen von 135 und 156 kW in diesem Punkt nicht allzu weit voneinander entfernt sind. Im ersten Datenblatt sind für den Verbrenner 72, für den E-Motor 145 kW hinterlegt. Wir gehen davon aus, dass diese Werte noch korrigiert werden, andernfalls läge schon die Leistung des E-Motors oberhalb dessen, was als Systemleistung für den gesamten Antriebsstrang des Basismodells suggeriert wird. Der Aufbau erlaubt offenbar einige Freiheitsgrade, denn der Hybridantrieb kann elektrisch, seriell und parallel betrieben werden.
Die versprochenen Fahrleistungen sind nahezu identisch, was nicht zuletzt auch daran liegen dürfte, dass das Basismodell mit 1710 kg fast 100 kg weniger schwer ist. Einen großen Unterschied macht BYD bei den Batterien. Das Einstiegsmodell „Boost“ bekommt einen Speicher mit 10,8 kWh, die sich ausschließlich einphasig an Wechselstrom mit bis zu 3,3 kW nachladen lassen. Die Ladedauer von 15 auf 100 Prozent ist mit drei Stunden, die maximale Reichweite mit 50 km angegeben.

BYD
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Große Batterie mit DC-Ladeoption
In den beiden Ausstattungslinien „Comfort Lite“ und „Comfort“ ist eine Batterie mit 19 kWh eingebaut, die sich an Wechselstrom mit 6,6 kW und an Gleichstrom mit bis zu 26 kW laden lässt. Eigenwillig ist die Angabe der DC-Ladezeit, die BYD für das Fenster von 30 auf 80 Prozent macht. Für das Nachladen von 9,5 kWh netto werden unter idealen Umständen 23 Minuten benötigt. Das entspricht umgerechnet im Schnitt 24,8 kW. Wer nun die Ladeverluste mit in die Rechnung aufnimmt, dürfte den versprochenen 26 kW recht nahe kommen – und zwar im Durchschnitt.
Praktischer wäre es dennoch, wenn BYD eine Angabe von 10 auf 80 Prozent machen würde. Wenn man mal unterstellt, dass zwischen 10 und 30 Prozent kaum langsamer geladen wird als danach, würde sich eine Zeit von rund 32 Minuten ergeben. Kein Spitzenwert, gewiss, aber nichts, für das man sich im Umfeld eines Plug-in-Hybriden aktuell schämen müsste. Unbenommen davon laden einige Plug-in-Hybride, darunter von Mercedes und Volkswagen, sowohl an Wechsel- als auch an Gleichstrom schneller. Andererseits sind rund 100 km E-Reichweite, die BYD mit der größeren Batterie verspricht, ein vergleichsweise ordentlicher Wert.
Die ersten BYD Seal 6 DM-i Touring sollen noch in diesem Jahr ausgeliefert werden.
(Bild: BYD)
Ab Ende des Jahres im Handel
Der Rest des Autos ist recht konventionell gehalten, sieht man einmal davon ab, dass sich das Glasdach öffnen lässt, was nicht mehr selbstverständlich ist, und die Ambientebeleuchtung im Takt der Musik blinken kann. Dazu reicht der Hersteller eine sechsjährige Garantie, für Antrieb und Batterie gilt die sogar acht Jahre lang. Die ersten Auslieferungen sollen noch in diesem Jahr starten, Preise nennt BYD aktuell bis jetzt nicht.
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