Datenschutz & Sicherheit

Polizeigesetz Niedersachsen: Verfassungsrechtliche Bedenken bei geplanten Überwachungsmaßnahmen


Der Landesdatenschutzbeauftragte und Polizeirechtler*innen sehen grundlegende Probleme in dem Entwurf des neuen Polizeigesetzes von Niedersachsen. Das wurde gestern bei einer Anhörung im Innenausschuss deutlich.

Die Sci-Fi-Systeme aus dem geplanten niedersächsischen Polizeigesetz sieht Denis Lehmkemper „auf der kritischen Grenze zwischen verbotenen KI-Praktiken und Hochrisiko-KI-Systemen“. – Alle Rechte vorbehalten Daniel George

Die rot-grüne Landesregierung von Niedersachsen will ihrer Polizei vier verschiedene Arten KI-gestützter Überwachung erlauben. Der Landesdatenschutzbeauftragte Denis Lehmkemper bezog nun öffentlich dazu Position. Er schreibt, dass diese Befugnisse die Eingriffsintensität in die Grundrechte gegenüber bisherigen Maßnahmen „erheblich erhöhen“. Sie würden sich auf der kritischen Grenze zwischen verbotenen KI-Praktiken und Hochrisiko-KI-Systemen bewegen. Es bestünde die Gefahr, „dass die Regelungen aufgrund ihrer Eingriffstiefe einer verfassungsrechtlichen Bewertung nicht standhalten.“

Gestern nahmen Lehmkemper und weitere Expert*innen im Innenausschuss des Landtags Stellung zum aktuellen Entwurf des niedersächsischen Polizeigesetzes. In einer Presseerklärung, die er danach versandte, zweifelt Lehmkemper daran, dass der Entwurf die Grundrechte im Blick behält.

Als besonders eingriffsintensiv benennt er die Maßnahmen mit sogenannter Künstlicher Intelligenz, wie sie sich derzeit in etlichen umstrittenen deutschen Polizeigesetzentwürfen finden: „intelligente“ Videoüberwachung, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung, Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten und automatisierte Datenanalyse. In diesen Bereichen sieht Lehmkemper „erheblichen Nachbesserungsbedarf“ an den Regelungen.

„Ein Paradigmenwechsel“

„Aus unserer Sicht sind europäische Datenschutz- und KI-Vorgaben noch nicht ausreichend berücksichtigt, damit riskiert man Rechtsunsicherheit“, schreibt er netzpolitik.org zu dem Entwurf.

Die Landesregierung will mit dem Entwurf auch Datenanalysen ermöglichen, wie sie der Konzern Palantir anbietet und die US-Einwanderungsbehörde gerade zur Jagd auf Migrant*innen nutzt. Lehmkemper sieht hier einen tiefen Eingriff in die Bürgerrechte, sogar einen Paradigmenwechsel. Während Daten von Zeugen und Opfern bislang nur zweckgebunden und vorgangsbezogen erhoben wurden, wäre es danach möglich, eine Datenbank zu betreiben, die nicht nur nach polizeilichen Vorgängen, sondern auch nach Zeugen und Opfern, also gezielt nach Personen, durchsucht werden kann.

Die Landesregierung hat bereits bekundet, keine Software von Palantir einsetzen, sondern auf eine europäische Alternative warten zu wollen. Der Datenschutzbeauftragte fordert, „völlig unabhängig davon, welches Software-System dafür eingesetzt werden soll, eine klare Begrenzung auf anlassbezogene Analysen, kürzere Speicherfristen, umfassende Betroffenenrechte und eine eindeutige Definition des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Sinne der KI-Verordnung.“

„Verstoß gegen Verfassungsrecht“

Kristin Pfeffer, Professorin an der Hochschule der Polizei Hamburg, hat ebenfalls gestern im Innenausschuss das Polizeigesetz eingeordnet. In einer schriftlichen Stellungnahme, die sie dazu eingereicht hat, kritisiert sie vor allem die Befugnisse zur Datenanalyse nach Palantir-Art. Sie sieht einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht, weil die Politik der Polizei zur Nutzung des Tools zu wenige Regeln auferlegt.

Die Big-Data-Analyse sei „äußerst eingriffsintensiv“, deshalb brauche es, wenn man sie einführen wolle, Regelungen, die die Eingriffstiefe der Maßnahme abmildern. Die gäbe es kaum. Die Art der Daten, die einbezogen werden könnten, sei kaum limitiert. Die Polizei darf dem Entwurf nach „Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch“ nutzen.

Vorgangsdaten umfassen dabei, so Pfeffer, „Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die nicht nur Daten zu Verdächtigen, Beschuldigten oder sonstigen Anlasspersonen enthalten, […] sondern etwa auch Daten zu Anzeigeerstattern, Hinweisgebern oder Zeugen.“ Falldaten würden zudem „Beziehungen zwischen Personen, Institutionen, Objekten und Sachen“ sichtbar machen.

Dazu kommen „Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen.“ Solche Register können laut Pfeffer Melde- oder Waffenregister oder das zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) sein. Zudem sei die Verarbeitung von Daten, die durch besonders schwere Grundrechtseingriffe erlangt wurden, zum Beispiel durch die Wohnraumüberwachung oder den Einsatz verdeckter Ermittler*innen, nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt.

Eine Superdatenbank

Die Politik habe es bislang auch verpasst, so Pfeffer, die Eingriffstiefe durch die Beschränkung auf inländische Quellen zu beschränken. Nach der aktuellen Fassung könnten auch Daten verarbeitet werden, die ausländische Sicherheitsbehörden erhoben haben.

Der Polizeigesetzentwurf ermöglicht es zudem, eine „Superdatenbank“ anzulegen. Pfeffer sähe eine solche aber unvereinbar mit dem aktuellen Verfassungsrecht. „Sollte das Anlegen einer vorsorglichen Datenbank gar nicht beabsichtigt sein, müsste dies in der Norm noch klargestellt werden“, schreibt sie.

Pfeffer kritisiert auch die Eingriffsschwelle für die Datenanalyse: Die liegt bereits im Vorfeld einer Gefahr für eine terroristische Straftat. Das Tool darf demnach genutzt werden, noch bevor eine Gefahr konkret wird.

Racial Profiling ist für Rot-Grün kein Thema

Matthias Fischer, Professor an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, wurde ebenfalls gestern im Innenausschuss angehört und schreibt in einer schriftlichen Stellungnahme dazu: „Als eine besonders auffällige Leerstelle erweist sich die Thematik „Racial Profiling“.“

Zahlreiche Landesgesetzgeber hätten sich in den vergangenen Jahren bei den Novellierungen ihrer Polizeigesetze dieses Themas angenommen. „Sie haben erkannt, dass rechtswidriges oder als rechtswidrig erlebtes Polizeihandeln zu nachhaltigen Vertrauensverlusten in die Institution Polizei führen kann“, schreibt Fischer. In der Diskussion über den Reformbedarf des niedersächsischen Polizeigesetzes habe Racial Profiling aber offenbar trotzdem keine Rolle gespielt.

„Wer mit dem Anspruch antritt, das modernste Polizeigesetz Deutschlands vorlegen zu wollen, darf das Thema diskriminierender Kontrollen nicht ausblenden“, schreibt Fischer. Um der Gefahr von Racial Profiling zu begegnen, empfiehlt er eine Pflicht für Polizist*innen, Personenkontrollen vor deren Beginn zu begründen.


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