Künstliche Intelligenz
Rechtsvorschau 2026: Das ändert sich für ITler im nächsten Jahr
Das Jahr 2026 wird im europäischen und deutschen IT-Recht kein Jahr der großen neuen Überschriften, sondern ein Jahr der Verdichtung und Korrektur. Die in den vergangenen Jahren beschlossenen Bausteine des EU-Digitalrechts beginnen flächendeckend zu wirken. Gleichzeitig versucht die Politik, mit dem Digital-Omnibus-Paket Fehler in der Taktung und Überlappungen zu korrigieren. Dadurch und darüber hinaus sind weitere praktische Änderungen im IT-Recht für Unternehmen und öffentliche Stellen im Jahr 2026 zu erwarten.
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- Statt mit großen Neuerungen wird das kommende Jahr 2026 im IT-Recht vor allem mit Nachjustierungen, gerichtlichen Auslegungen und praktischen Umsetzungen von sich reden machen.
- Kernthemen sind insbesondere der Umgang mit großen Datenmengen, wie ihn der Data Act vorschreibt, aber auch rechtliche Fragen rund um die nahezu alles durchdringende künstliche Intelligenz sowie Sicherheitsregularien.
- Auf Unternehmen, Organisationen und Verwaltungen kommen zahlreiche rechtliche Umsetzungen zu, die unter Governance- und Complianceaspekten lieber früher als später einzuplanen sind.

Tobias Haar ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht bei Vogel & Partner in Karlsruhe. Er hat zudem Rechtsinformatik studiert und hält einen MBA.
Im Zentrum steht zunächst die KI-Regulierung. Nach derzeitigem Stand soll der überwiegende Teil der Vorschriften des AI Acts ab dem 2. August 2026 gelten, insbesondere die Anforderungen an Hochrisikosysteme nach Anhang III, die Transparenzpflichten sowie das Governance-Gerüst mit nationalen Aufsichtsbehörden und einem europäischen AI-Board. Parallel dazu liegt nun der Vorschlag der EU-Kommission für das Digital-Omnibus-Paket vor. Dieser sieht vor, bestimmte Hochrisikopflichten zeitlich zu strecken und ihre volle Anwendbarkeit vom Vorliegen praxistauglicher Compliance-Support-Tools abhängig zu machen.
In der Praxis verschiebt sich damit ein Teil der Last aus dem Jahr 2026 wahrscheinlich in Richtung 2027 und 2028, ohne dass die Grundkonzeption des risikobasierten Ansatzes infrage gestellt würde. Für die IT-Praxis bedeutet das, dass 2026 weniger die unmittelbare Sanktionsdrohung im Vordergrund stehen wird, sondern die Frage, wie sich bestehende KI-Architekturen den kommenden Kategorien zuordnen lassen und wie Governance-Strukturen aussehen müssen, um später auditierbar zu sein.
Daten bereitstellen und übertragen
Direkt mit dem AI Act verwoben ist der Data Act, der seit September 2025 gilt und ab September 2026 erstmals konkret in Produktlebenszyklen hineinwirkt. Die zentrale Pflicht zur Datenbereitstellung für Nutzerinnen und Nutzer greift für vernetzte Produkte und zugehörige Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Hersteller und Anbieter von IoT-Plattformen müssen ihre Vertragswerke, API-Strategien und Exportfunktionen so gestalten, dass sie diese Zugangs- und Portabilitätsrechte technisch und organisatorisch abbilden können.
Die Digital-Omnibus-Diskussion zielt auch hier darauf, Dopplungen bei Meldepflichten und Überschneidungen mit anderen Cyberregularien abzufedern, zum Beispiel beim Erfassen und Melden von Vorfällen (Incident Reporting) und dem Recht auf einen Cloud-Wechsel. Für 2026 ist daher weniger mit einer weiteren großen Verordnung zu rechnen, sondern mit Anpassungen an der bestehenden Datenarchitektur und einer ersten Welle von Streitigkeiten rund um die Reichweite der Data-Act-Rechte in B2B-Verträgen.
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KI: urheberrechtlich problematisch
Den wohl sichtbarsten juristischen Konflikt an der Schnittstelle von KI und Urheberrecht liefert das Verfahren zwischen GEMA und OpenAI. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 entschieden, dass OpenAI durch Training und Betrieb seiner Sprachmodelle die Urheberrechte an Liedtexten aus dem GEMA-Repertoire verletzt, weil das Modell diese Texte memorisiert und in weiten Teilen originalgetreu wiedergeben kann. Die Entscheidung verpflichtet OpenAI zu Unterlassung und Schadensersatz und wird europaweit als erstes Grundsatzurteil zum KI-Training auf urheberrechtlich geschützten Inhalten gelesen.
Schon jetzt ist absehbar, dass es nicht bei dieser Instanz bleiben wird. OpenAI hat öffentlich erklärt, Rechtsmittel zu prüfen. Beobachter gehen davon aus, dass 2026 eine Berufung zum Oberlandesgericht München eingereicht wird, die nicht nur die dogmatische Einordnung von Trainingskopien und Modellgewichten adressiert, sondern auch den Maßstab für „Memorisierung“ und die Grenze zwischen zulässiger statistischer Nutzung und unzulässiger Vervielfältigung.
Für die IT- und Content-Industrie ist dieses Berufungsverfahren in zweierlei Hinsicht zentral. Zum einen wird das OLG klären müssen, ob und in welchem Umfang KI-Anbieter detaillierte Nachweise über Trainingsdaten und technische Maßnahmen gegen Memorisation schulden. Zum anderen liegt die Frage nahe, ob bestimmte urheberrechtliche Kernbegriffe wie „Vervielfältigung“, „vorübergehende Vervielfältigung“ oder „öffentliche Wiedergabe“ in einem KI-Kontext unionsrechtlich auslegungsbedürftig sind.
Entscheidungen auf europäischer Ebene erwartet
Beobachter erwarten, dass das Berufungsgericht oder der Bundesgerichtshof als mögliche spätere Revisionsinstanz dem Europäischen Gerichtshof Vorlagefragen stellt und sich damit aus einem deutschen Einzelverfahren ein europäischer Referenzfall für KI-Training entwickelt. 2026 dürften dafür zunächst prozessuale Weichen gestellt und einstweilige Maßnahmen diskutiert werden, während die eigentliche inhaltliche Klärung in die späten Zwanzigerjahre rutschen könnte. Parallel dazu geht die öffentliche Diskussion um einen finanziellen Ausgleich für Urheber für nachteilige Auswirkungen generativer KI auf ihre Tätigkeit weiter.
Parallel zu KI- und Datenrecht verschärfen sich die sicherheitsrechtlichen Anforderungen. Mit dem NIS2‑Umsetzungsgesetz hat der Bundestag Mitte November 2025 das deutsche IT-Sicherheitsrecht grundlegend neu geordnet. Der Bundesrat hat diesem Gesetz bereits zugestimmt. Damit wird die Richtlinie der EU kurzfristig in nationales Recht überführt. Das Gesetz novelliert das BSI‑Gesetz umfassend und weitet den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich über die bisherige KRITIS-Welt hinaus aus.
Für Deutschland gilt damit 2026 als Startjahr für die neuen Melde-, Risikomanagement- und Aufsichtspflichten. Unternehmen, die bislang nicht unter das klassische KRITIS-Regime fielen, stehen jetzt vor der Frage, ob sie unter wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes fallen. Inhaltlich bringt das Regime Mindeststandards für technische und organisatorische Maßnahmen, abgestufte Meldepflichten mit engen Fristen und deutlich erweiterte Eingriffsbefugnisse des BSI.
Flankiert wird diese Verschärfung durch den Cyber Resilience Act (CRA), dessen Meldeanforderungen für Sicherheitsvorfälle nach derzeitiger Planung ab Herbst 2026 und dessen weiter gehende Produktanforderungen ab Ende 2027 gelten sollen. Hersteller vernetzter Produkte müssen spätestens 2026 ihre Entwicklungs- und Patchprozesse so organisieren, dass sie die künftige CE-Konformität einschließlich Cybersecurity-Aspekten nachweisen können. Zusammen mit DORA im Finanzsektor und sektorspezifischen Sicherheitsregimen entsteht ein weiter verdichtetes regulatorisches Netz, das IT-Sicherheitsvorfälle nicht mehr nur als Betriebsrisiko, sondern als regulatorisches Ereignis mit Melde-, Dokumentations- und Governance-Folgen behandelt.
Identität im Mittelpunkt
Eine weitere Säule des digitalen Binnenmarkts, die 2026 in der Praxis sichtbar wird, ist die Reform des eIDAS-Rahmens. Mit eIDAS 2.0 wurde 2024 die Grundlage für das European Digital Identity Wallet geschaffen, das nach der neuen Verordnung bis 2026 von allen Mitgliedsstaaten angeboten werden soll. Bürgerinnen und Bürger sollen damit hoheitliche Dokumente wie Ausweise und Führerscheine, aber auch Versicherungsnachweise oder Hochschulzeugnisse digital vorhalten und qualifiziert signieren können.
Für Unternehmen bedeutet das eine neue Identitätsinfrastruktur, die sich in Registrierungs- und Login-Prozesse integrieren lässt, aber auch neue Compliancefragen aufwirft – etwa beim Umgang mit Attributzertifikaten, die zusätzliche Informationen beinhalten, und bei Haftungsfragen im Falle kompromittierter Wallets. In Deutschland fällt die Einführung des Wallets zeitlich mit einer weiteren Reform des elektronischen Rechtsverkehrs zusammen. Ein aktuell laufendes Gesetzgebungsverfahren verschiebt die bislang für Januar 2026 vorgesehenen Pflichttermine für die vollständige E-Akte in der Justiz und zeigt damit, dass die öffentliche Hand dem eigenen Digitalisierungsanspruch weiterhin hinterherläuft.
Die horizontale Regulierung der Plattformökonomie durch Digital Services Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) erreicht 2026 eine neue Phase. Unter dem DSA stehen seit 2024 die besonders großen Plattformen und Suchmaschinen in einem direkten Aufsichtsverhältnis zur Kommission, die erste Untersuchungen zu Empfehlungsalgorithmen, Werbeformaten und dem Umgang mit illegalen Inhalten eingeleitet hat. Ende 2025 ist zudem die delegierte Verordnung zum Forschungsdatenzugang in Kraft getreten, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erweiterte Rechte zur Datennutzung gegenüber sehr großen Plattformen einräumt.
DSA: erste Sanktionen erwartet
Für 2026 ist damit zu rechnen, dass die ersten Sanktionsentscheidungen zu systemischen DSA-Verstößen den Weg zu den Unionsgerichten finden und Gerichte die noch relativ abstrakten Sorgfalts- und Transparenzpflichten konkretisieren. Der DMA hat bereits 2025 seine Schlagkraft mit hohen Geldbußen gegen Apple und Meta demonstriert, die auch wegen ihrer Lenkungswirkung für die Plattformgestaltung weit über die betroffenen Unternehmen hinaus beachtet werden. Die dagegen angekündigten Klagen der betroffenen Hyperscaler werden das Gericht der Europäischen Union (EuG) in erster und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz voraussichtlich ab 2026 beschäftigen und die Auslegung zentraler Begriffe des DMA wie „self-preferencing“ (Selbstbevorzugung) oder „anti steering“ (Lenkungsverbot) prägen.
Auch das Datenschutzrecht bleibt 2026 ein dynamisches Feld. Schon jetzt ist die Liste der anhängigen EuGH-Verfahren zu DSGVO-Fragen umfangreich, vom Qualifizieren pseudonymisierter Daten über die Anforderungen an Schadensersatz bis zur Zurechnung gemeinsamer Verantwortlichkeit. Parallel dazu zeichnet sich ein Trend zu Massenverfahren und kollektiven Rechtsdurchsetzungsmodellen ab, die sich insbesondere gegen große Plattformen und datengetriebene Geschäftsmodelle richten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2025 klargestellt, dass bestimmte Verstöße gegen die DSGVO zugleich lauterkeitsrechtlich verfolgt werden können, also mögliche Verstöße gegen die Regeln eines fairen und ehrlichen Wettbewerbs. Für 2026 ist damit zu rechnen, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus Datenschutzverstößen zunehmend in Wettbewerbs- und Zivilverfahren verknüpft werden. In Kombination mit dem Digital-Omnibus-Vorschlag, der an einigen Stellen eine flexiblere Nutzung personenbezogener Daten für KI-Training und weniger Cookie-Banner vorsieht, ist absehbar, dass der EuGH und die nationalen Gerichte stärker als Korrektiv in den Blick rücken, wenn der Gesetzgeber das Schutzniveau justiert.
Eine Debatte mit unmittelbarer IT-Relevanz, die 2026 ebenfalls an Fahrt aufnehmen dürfte, betrifft die öffentliche Beschaffung. Unter der Überschrift einer strategischen Industriepolitik und digitaler Souveränität rückt die Vergabe von IT-Leistungen, Cloud-Infrastrukturen und Sicherheitsprodukten ins Zentrum. Die EU-Kommission will die öffentliche Beschaffung umgestalten: Sie soll einfacher und innovationsfreundlicher werden. Für einige Diskussionen dürfte eine mögliche Bevorzugung europäischer Unternehmen sorgen. Damit verbinden sich Forderungen aus Politik und Industrie, Buy-European-Modelle zumindest punktuell zu verankern und beispielsweise die Cloud-Wechselfähigkeit als Vergabekriterium zu kodifizieren. Für IT-Anbieter bedeutet das, dass 2026 Ausschreibungsunterlagen stärker als bisher Fragen der digitalen Souveränität, der Datenlokalisierung und Open-Source-Strategien berücksichtigen werden. Streitigkeiten um die Vereinbarkeit nationaler Buy-European-Konzepte mit den Grundfreiheiten sind absehbar und werden früher oder später den EuGH beschäftigen.
Fazit
2026 wird erneut ein Jahr sein, in dem im IT-Recht viele Weichen gestellt werden. Besonders dabei ist aber, dass das nicht durch neue Paradigmen, sondern durch Umsetzung, behutsamen Bürokratieabbau und die Anpassung bestehender Rechtsakte an veränderte Realitäten wie im Datenschutz geschehen soll. Für die Praxis bedeutet das weniger neue Normtexte und mehr Fokus auf Einzelaspekte. Die KI-Regulierung beispielsweise verschiebt den Schwerpunkt vom „Ob“ zum „Wie“ und macht anhand von Verfahren wie der erwarteten Berufung im Fall GEMA gegen OpenAI sichtbar, wie tief Gerichte künftig in Modellarchitekturen und Trainingsprozesse blicken müssen.
Cybersicherheit wird mit NIS2, CRA und sektorspezifischen Vorgaben zu einem zentralen Governance-Faktor, dessen Missachtung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann. Gleichzeitig verzahnen Data Act, eIDAS-Wallet und DSA/DMA Datenflüsse, Identitätsmanagement und Plattformstrukturen enger als bisher. Und schließlich könnte die Vereinfachungsagenda der EU-Kommission zwar Prozesse entschlacken, zugleich aber das Schutzniveau im Datenschutz und bei KI spürbar verschieben. Wer 2026 im IT-Recht gestaltend handeln will, muss diese Linien früh erkennen und konsequent in seine Strategie einbetten.
(ur)
Künstliche Intelligenz
Zalando-Betriebsrat: Alternativen zur Schließung prüfen
Der Betriebsrat des Erfurter Logistikzentrums des Mode-Versandhändlers Zalando hat den Vorstand aufgefordert, Alternativen zur Schließung des Standorts zu prüfen. „Darüber ist überhaupt noch nicht gesprochen worden“, sagte der Betriebsratsvorsitzende Tony Krause vor einer Betriebsversammlung der Deutschen Presse-Agentur in Erfurt.
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Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt (CDU) wird den Beschäftigten nach Angaben der Staatskanzlei die Unterstützung der Landesregierung zusichern. „Die Entscheidung des Unternehmens war verantwortungslos“, erklärte Voigt.
Zukunft für 2700 Arbeitnehmer unsicher
Bei der Betriebsversammlung geht es um die berufliche Zukunft der 2700 Beschäftigten des Internet-Modehändlers in Erfurt. Der Betriebsrat hat – um allen Platz zu bieten – eine Messehalle in Erfurt gemietet. Betroffen sind nach Schätzungen außerdem etwa 300 Beschäftigte bei Dienstleistern in der Region.
Die Arbeitnehmervertretung kritisiert seit der Schließungsentscheidung von Anfang Januar, dass der Betriebsrat entgegen der rechtlichen Regelungen nicht rechtzeitig gehört worden sei. Er pocht auf sein Beteiligungsrecht. Seit der Verkündung, dass der Standort im September geschlossen werden soll, habe es keinen Kontakt mit dem Vorstand gegeben, sagte Krause. Der Betriebsrat habe inzwischen einen Rechtsanwalt eingeschaltet.
Was das Zalando-Management sagt
Standortleiter Stefan Rutschmann sagte nach Unternehmensangaben, „die Entscheidung, den Standort Erfurt zu schließen, ist aus Sicht des Unternehmens unumgänglich.“ Zalando habe jede andere Option geprüft. „Wir wollen keine falschen Hoffnungen wecken, sondern mit allen Beteiligten arbeiten, um euch jetzt konkret zu helfen.“
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Personalvorständin Astrid Arndt versicherte, das Management sei bereit, mit der Belegschaft über Details und Hintergründe zu sprechen, „um dann in die Verhandlungen für einen starken Sozialplan einzusteigen. Wir wollen euch finanzielle Sicherheit bieten und klare Perspektiven schaffen, inklusive spezieller Angebote für diejenigen, die sich frühzeitig umorientieren möchten.“
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Kritik an Taschenkontrollen
Trotz des Schocks laufe der Betrieb in dem Logistikzentrum normal weiter. „Es gibt niemanden, der auf uns zukommt wegen eines Aufhebungsvertrags“. Erste Vorbereitungen zur Jobvermittlung durch die regionale Arbeitsagentur gebe es nur für Beschäftigte, deren befristete Verträge in nächster Zeit ausliefen.
Kritik übte der Betriebsrat an Sicherheitsvorkehrungen des Unternehmens bei der ersten Betriebsversammlung nach dem angekündigten Standort-Aus am Donnerstagabend. Es sei mit vielen Sicherheitskräften, Taschenkontrollen und möglicherweise Scannern zu rechnen, so Krause. „Wir halten das für völlig überzogen.“
Krause verwies darauf, dass das Unternehmen bereits bei der Verkündung der Standortschließung Anfang Januar extreme Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Es seien Fenstergriffe entfernt und etwa 50 zusätzliche Sicherheitsleute, aber auch Sanitäter eingesetzt worden. Ein Unternehmenssprecher von Zalando sagte auf Anfrage zu den Sicherheitsvorkehrungen, der Arbeitgeber habe eine Fürsorgepflicht und stehe bei Vorfällen auch in der Haftung. „Sicherheit geht vor“.
Landesregierung spart nicht mit Kritik
Nach Angaben von Voigt wolle die Landesregierung alles daransetzen, neue berufliche Perspektiven für die Zalando-Beschäftigten zu schaffen. „Wir unterstützen Qualifizierungen, organisieren Beratung direkt vor Ort und setzen auf die vielen Logistikunternehmen hier in Mittelthüringen. Wir werden alles dafür tun, dass alle Betroffenen eine faire Chance auf neue Arbeit bekommen.“
Wirtschaftsministerin Colette Boos-John (CDU) warf dem Unternehmen vor, es über lange Zeit versäumt zu haben, kontinuierlich in die Modernisierung und Weiterentwicklung seines ältesten und größten Logistikstandorts zu investieren. „Die Entscheidung zur Standortschließung war aus meiner Sicht deshalb keineswegs alternativlos – sondern sie wäre vermeidbar gewesen.“ Den Umgang mit den Mitarbeitern bezeichnete sie als „geradezu schäbig“.
Arbeitsministerin Katharina Schenk (SPD) erinnerte an die finanzielle Förderung der Investition vor 14 Jahren. Für Zalando wurde von der Stadt eine Buslinie eröffnet und ein Radweg gebaut. Schenk: „Zalando darf jetzt nicht zu billig davonkommen.“ Mitbestimmung müsse wirklich gelebt werden.
(dmk)
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Cross-Plattform-Applikationen mit Rust 2: Crux-Architektur in der Praxis

Marcel Koch berät mit seinem siebenköpfigen Team kleine und mittelständische Unternehmen und entwickelt branchenübergreifend Cross-Platform-Apps für Desktop und Mobile sowie Webapplikationen – bevorzugt mit TypeScript, Rust, Flutter oder Java, gestützt auf CI/CD und IaC. Dabei setzt er auf pragmatische, passgenaue Lösungen, denn Software ist kein Selbstzweck. Neben soliden technischen Kenntnissen schult er in Gewaltfreier Kommunikation, Transaktionsanalyse sowie Agilität und fördert einen kritischen Blick auf Cloud Hypes. Marcel ist Speaker, Autor von Fachartikeln und Büchern und regelmäßig in Podcasts zu hören.
Die Programmiersprache Rust eignet sich gut für die Umsetzung von Cross-Plattformprojekten. Der erste Teil der Artikelserie hat die grundlegenden Konzepte einer langlebigen Cross-Plattform-Architektur vorgestellt: Ein herausgelöster Core in Rust bildet das Fundament für nachhaltige Apps. Die Implementierung eines einfachen MVVM-Patterns mit ViewModel, Actions und State zeigte eine einfache konkrete Umsetzung dieses Ansatzes. Wie sich die Architektur verfeinern lässt, zeigt sich, wenn man sie um Validierungen erweitert.
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Cross-Plattform mit Crux
Das in Rust geschriebene Framework Crux für die plattformübergreifende Entwicklung implementiert die im ersten Artikelteil vorgestellten Konzepte. Was Aktion hieß, nennt Crux Event. Der Zustand(State) heißt Model. Durch den ähnlichen Namen ist die Grenze zum ViewModel leider nicht mehr ganz so deutlich. Das ViewModel heißt nämlich auch bei Crux ViewModel. Umso wichtiger ist es, die Abgrenzung bei der Umsetzung im Hinterkopf zu behalten.
Zudem bringt Crux mit Effect und Command noch weitere wichtige Konzepte mit.
Ein Effect bildet einen Seiteneffekt der hexagonalen Architektur ab. In diesem Kontext sind Seiteneffekte gleichbedeutend mit Plattformspezifika und dem Rendern des User Interface (UI). Dabei ist ein Effect keine Einbahnstraße. Durch ein Command lässt es sich mit einem Event verknüpfen, sodass der verarbeitete Effekt beantwortet und die Antwort in der App auf ein weiteres Event angewendet werden kann. Auf diese Art lässt sich der Zugriff auf das jeweilige Dateisystem und auf native APIs abstrahieren und umsetzen.
Crux definiert außerdem die Begriffe App, Core und Shell.
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- Die
Appist das zentrale Trait und ein Pendant zum Core aus Teil 1 Coreumhüllt die App und sorgt dafür, dass einEventin die App hinein- und nur eine Liste vonEffectoder dasViewModelaus der App hinausgehtShellbezeichnetet den Konsumenten des Cores (bepackt mit der App), wie eine native App auf Basis von Swift, Kotlin oder C#

Die Architektur von Crux unterscheidet App, Core und Shell und Effekte (Abb. 1)
(Bild: Marcel Koch)
Beispiel: E-Mail-App
Das zuvor in Teil 1 implementierte Beispiel wird erneut aufgegriffen und auf Crux übertragen. Als Erstes die einfachen Typen (Listing 1):
Listing 1: Crux: Event/Model/ViewModel-Definitionen
#[derive(Deserialize, Serialize)]
pub enum Event {
ChangeName(String),
ChangeEmail(String),
ApplyChanges,
}
#[derive(Default)]
pub struct Model {
name: String,
email: String,
}
#[derive(Deserialize, Serialize)]
pub struct ViewModel {
pub name: String,
pub email: String,
}
Hierbei gibt es keine Überraschungen. Actions werden zu Event (Einzahl), State wird zu Model und das ViewModel bleibt bestehen.
Als Nächstes die neuen Typen (Listing 2):
Listing 2: Crux: Effect-Enum und App-Struct
#[effect]
pub enum Effect {
Render(RenderOperation),
}
#[derive(Default)]
pub struct EmailApp;
Das Enum Effect definiert alle möglichen Kommunikationen aus dem Core hinaus. Das Struct EmailApp bleibt leer. Es implementiert im nächsten Schritt das Trait App von Crux.
Die Implementierung von App ist in drei Blöcke (siehe Kommentare in Listing 3) unterteilt.
Listing 3: Crux: App-Trait-Implementierung
impl App for EmailApp {
// 1
type Event = Event;
type Model = Model;
type ViewModel = ViewModel;
type Capabilities = (); // deprecated
type Effect = Effect;
// 2
fn update(
&self,
event: Self::Event,
model: &mut Self::Model,
_caps: &Self::Capabilities,
) -> Command<:effect self::event=""> {
match event {
Event::ChangeEmail(email) => {
model.email = email.clone();
}
Event::ChangeName(name) => {
model.name = name.clone();
}
Event::ApplyChanges => {}
}
render()
}
// 3
fn view(&self, model: &Self::Model) -> Self::ViewModel {
ViewModel {
name: model.name.clone(),
email: model.email.clone(),
}
}
}
Der erste Block legt die grundlegenden assoziierten Typen fest, die App vorsieht. Diese Typen sind aus Listing 1 und 2 bekannt. Der Typ Capabilities ist ein Relikt und gilt als veraltet (deprecated). Dieses Konzept wurde vor der Einführung von Command genutzt. Daher ist es lediglich aus Gründen der Rückwärtskompatibilität vorhanden und lässt sich ignorieren.
Die update-Methode nimmt eingehende Events entgegen und passt daraufhin den Zustand (Model) an. Änderungen am Namen oder der E-Mail-Adresse werden auch hier direkt im Model gespeichert. Nach der Verarbeitung eines Events wird ein Render– Effect ausgelöst. Dieser kann in der Shell aufgegriffen, das ViewModel angefragt und das Re-Rendering angestoßen werden.
Die view-Methode in Abschnitt 3 bietet die Schnittstelle, um das ViewModel zu erstellen. Wie zuvor erzeugt das ViewModel das aktuelle Model (Zustand) und bereitet die relevanten Informationen für die UI so auf, dass die Benutzeroberfläche sie direkt anzeigen kann.
App im Core einwickeln
Um die App zu verwenden, gilt es diese im Core zu umhüllen (zu wrappen):
let core: Arc
Dieser Core-Instanz lässt sich ein Event übergeben und die zurückkommenden Effekte können verarbeitet werden (Listing 4).
Listing 4: Crux: Effect-Verarbeitung
let effects: Vec =
core.process_event(ChangeEmail("marcel.koch@example.org".into()));
for effect in effects {
match effect {
Effect::Render(_) => {
let view_model = core.view();
assert_eq!(view_model.email, "marcel.koch@example.org")
}
}
}
process_event nimmt das Event entgegen und gibt eine Liste von Effekten zurück. Das Beispiel behandelt nur eine Art von Effect: Render. Es wird geprüft, ob das ViewModel die eben übergebene E-Mail-Adresse enthält.
Ist das UI verbunden, tritt es bei jeder Änderung der E-Mail-Adresse auf.
Core in Bridge wrappen
Geht es nicht um einen reinen Aufruf innerhalb von Rust, ist die Integration in andere Technologien abhängig von Serialisierung. Diese Aufgabe übernimmt auf der Rust-Seite die Bridge. Ein einfacher Einsatz sähe in Rust wie folgt aus:
Listing 5: Crux: Bridge-Integration
let serialized =
bincode::serialize(&ChangeEmail("marcel.koch@example.org".into())).unwrap();
let effects: Vec = bridge.process_event(&serialized).unwrap();
let effects: Vec> =
bincode::deserialize(effects.as_slice()).unwrap();
for request in effects {
let effect = request.effect;
match effect {
EffectFfi::Render(_) => {
let view_model = bridge.view().unwrap();
let view_model: ViewModel =
bincode::deserialize(&view_model).unwrap();
assert_eq!(view_model.email, "marcel.koch@example.org")
}
}
}
Es ist der gleiche Ablauf wie zuvor mit dem reinen Core. Die einzigen Unterschiede sind die Serialisierung des Events und die Deserialisierung der Effekte und des ViewModel. Diese Serialisierungen werden in einem realistischen Einsatz in den jeweiligen Fremdtechnologien (.NET, Swift etc.) durchgeführt. Diese Umsetzung zeigt der nächste Teil dieser Artikelserie.
Künstliche Intelligenz
Filmförderung: Amazon, Disney und Netflix sollen in Deutschland investieren
Die Bundesregierung will jährlich 250 Millionen Euro in die deutsche Film- und Serienproduktion investieren, um den Filmstandort Deutschland zu stärken: Darauf haben sich die Fraktionen von SPD und CDU/CSU laut einer Mitteilung des Kanzleramts am Donnerstag geeinigt. 2025 lag die Förderung noch bei 133 Millionen Euro. Im Rahmen der Vereinbarung werden in Deutschland tätige Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime Video, Disney+ und HBO Max dazu verpflichtet, einen Teil ihres Umsatzes in deutsche und europäische Produktionen zu investieren.
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Bereits im vergangenen Jahr haben sich Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) und der Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer (parteilos), auf eine Verpflichtung der Streaming-Dienste zu Investitionen in Deutschland verständigt. Nun gibt es eine Einigung über das Investitionspaket der Fraktionen, der auch finale Zahlen zu entnehmen sind. Demnach müssen Streaming-Dienste und Fernsehsender mindestens 8 Prozent ihres Nettojahresumsatzes in europäische Produktionen stecken.
Freiwillige Selbstverpflichtung
Neben dieser Mindestquote sollen für Streaming-Dienste Anreize geschaffen werden, freiwillig noch mehr in den deutschen und europäischen Film- und Serienstandort zu investieren. Wer sich etwa verpflichtet, 12 Prozent oder mehr pro Jahr in Europa auszugeben, kann von einigen gesetzlichen Vorgaben befreit werden. Damit können sich Produzenten etwa das Recht erkaufen, in Deutschland, aber in englischer Sprache zu drehen.
„Durch ein gesetzliches Fundament von Mindestinvestitionen, die sich am europäischen Durchschnitt von Investitionsverpflichtungen orientieren, und eine umfassende Öffnungsklausel für freiwillige Selbstverpflichtungen sichern wir Aufträge für die deutsche Filmwirtschaft, ohne in die Geschäftsmodelle der Streamer und Sender einzugreifen“, kommentiert Staatsminister Weimer die Einigung. Der Ball liege jetzt bei den Streaming-Diensten und Sendern. Bis aus dem Kabinettsbeschluss ein Gesetz wird, muss noch der Bundestag zustimmen.
„Film und Serienproduktion made in Germany“
Die Bundesregierung sieht die deutsche Filmbranche in der Krise. In großen Studios wie etwa in Babelsberg oder bei der Bavaria fehlten zuletzt die Aufträge, große Filme und Serien wurden anderswo gedreht – wie zum Beispiel der Netflix-Film „Im Westen nichts Neues“ in Tschechien.
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Weil staatliche Fördergelder nach Ansicht der Regierung nicht ausreichen, um den deutschen Standort attraktiver zu machen, soll nun auch privates Geld mobilisiert werden. Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD vorgenommen, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Deutschland zu verbessern.
Die Investitionspflichten treffen neben den Streaming-Diensten auch Fernsehsender wie RTL oder ProSieben/Sat.1. Auch öffentlich-rechtliche Sender müssen sich an die Vorgaben halten. Die Investitionsverpflichtung soll vor allem die deutsche Filmwirtschaft stärken und Arbeitsplätze in Studios, Technik und kreativen Berufen sichern. Weimer sieht darin die „Grundlage für einen neuen Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.
(dahe)
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