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Künstliche Intelligenz

Rechtsvorschau 2026: Das ändert sich für ITler im nächsten Jahr


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das Jahr 2026 wird im europäischen und deutschen IT-Recht kein Jahr der großen neuen Überschriften, sondern ein Jahr der Verdichtung und Korrektur. Die in den vergangenen Jahren beschlossenen Bausteine des EU-Digitalrechts beginnen flächendeckend zu wirken. Gleichzeitig versucht die Politik, mit dem Digital-Omnibus-Paket Fehler in der Taktung und Überlappungen zu korrigieren. Dadurch und darüber hinaus sind weitere praktische Änderungen im IT-Recht für Unternehmen und öffentliche Stellen im Jahr 2026 zu erwarten.

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  • Statt mit großen Neuerungen wird das kommende Jahr 2026 im IT-Recht vor allem mit Nachjustierungen, gerichtlichen Auslegungen und praktischen Umsetzungen von sich reden machen.
  • Kernthemen sind insbesondere der Umgang mit großen Datenmengen, wie ihn der Data Act vorschreibt, aber auch rechtliche Fragen rund um die nahezu alles durchdringende künstliche Intelligenz sowie Sicherheitsregularien.
  • Auf Unternehmen, Organisationen und Verwaltungen kommen zahlreiche rechtliche Umsetzungen zu, die unter Governance- und Complianceaspekten lieber früher als später einzuplanen sind.


Tobias Haar

Tobias Haar

Tobias Haar ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht bei Vogel & Partner in Karlsruhe. Er hat zudem Rechtsinformatik studiert und hält einen MBA.

Im Zentrum steht zunächst die KI-Regulierung. Nach derzeitigem Stand soll der überwiegende Teil der Vorschriften des AI Acts ab dem 2. August 2026 gelten, insbesondere die Anforderungen an Hochrisikosysteme nach Anhang III, die Transparenzpflichten sowie das Governance-Gerüst mit nationalen Aufsichtsbehörden und einem europäischen AI-Board. Parallel dazu liegt nun der Vorschlag der EU-Kommission für das Digital-Omnibus-Paket vor. Dieser sieht vor, bestimmte Hochrisikopflichten zeitlich zu strecken und ihre volle Anwendbarkeit vom Vorliegen praxistauglicher Compliance-Support-Tools abhängig zu machen.

In der Praxis verschiebt sich damit ein Teil der Last aus dem Jahr 2026 wahrscheinlich in Richtung 2027 und 2028, ohne dass die Grundkonzeption des risikobasierten Ansatzes infrage gestellt würde. Für die IT-Praxis bedeutet das, dass 2026 weniger die unmittelbare Sanktionsdrohung im Vordergrund stehen wird, sondern die Frage, wie sich bestehende KI-Architekturen den kommenden Kategorien zuordnen lassen und wie Governance-Strukturen aussehen müssen, um später auditierbar zu sein.

Direkt mit dem AI Act verwoben ist der Data Act, der seit September 2025 gilt und ab September 2026 erstmals konkret in Produktlebenszyklen hineinwirkt. Die zentrale Pflicht zur Datenbereitstellung für Nutzerinnen und Nutzer greift für vernetzte Produkte und zugehörige Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Hersteller und Anbieter von IoT-Plattformen müssen ihre Vertragswerke, API-Strategien und Exportfunktionen so gestalten, dass sie diese Zugangs- und Portabilitätsrechte technisch und organisatorisch abbilden können.

Die Digital-Omnibus-Diskussion zielt auch hier darauf, Dopplungen bei Meldepflichten und Überschneidungen mit anderen Cyberregularien abzufedern, zum Beispiel beim Erfassen und Melden von Vorfällen (Incident Reporting) und dem Recht auf einen Cloud-Wechsel. Für 2026 ist daher weniger mit einer weiteren großen Verordnung zu rechnen, sondern mit Anpassungen an der bestehenden Datenarchitektur und einer ersten Welle von Streitigkeiten rund um die Reichweite der Data-Act-Rechte in B2B-Verträgen.

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Den wohl sichtbarsten juristischen Konflikt an der Schnittstelle von KI und Urheberrecht liefert das Verfahren zwischen GEMA und OpenAI. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 entschieden, dass OpenAI durch Training und Betrieb seiner Sprachmodelle die Urheberrechte an Liedtexten aus dem GEMA-Repertoire verletzt, weil das Modell diese Texte memorisiert und in weiten Teilen originalgetreu wiedergeben kann. Die Entscheidung verpflichtet OpenAI zu Unterlassung und Schadensersatz und wird europaweit als erstes Grundsatzurteil zum KI-Training auf urheberrechtlich geschützten Inhalten gelesen.

Schon jetzt ist absehbar, dass es nicht bei dieser Instanz bleiben wird. OpenAI hat öffentlich erklärt, Rechtsmittel zu prüfen. Beobachter gehen davon aus, dass 2026 eine Berufung zum Oberlandesgericht München eingereicht wird, die nicht nur die dogmatische Einordnung von Trainingskopien und Modellgewichten adressiert, sondern auch den Maßstab für „Memorisierung“ und die Grenze zwischen zulässiger statistischer Nutzung und unzulässiger Vervielfältigung.

Für die IT- und Content-Industrie ist dieses Berufungsverfahren in zweierlei Hinsicht zentral. Zum einen wird das OLG klären müssen, ob und in welchem Umfang KI-Anbieter detaillierte Nachweise über Trainingsdaten und technische Maßnahmen gegen Memorisation schulden. Zum anderen liegt die Frage nahe, ob bestimmte urheberrechtliche Kernbegriffe wie „Vervielfältigung“, „vorübergehende Vervielfältigung“ oder „öffentliche Wiedergabe“ in einem KI-Kontext unionsrechtlich auslegungsbedürftig sind.

Beobachter erwarten, dass das Berufungsgericht oder der Bundesgerichtshof als mögliche spätere Revisionsinstanz dem Europäischen Gerichtshof Vorlagefragen stellt und sich damit aus einem deutschen Einzelverfahren ein europäischer Referenzfall für KI-Training entwickelt. 2026 dürften dafür zunächst prozessuale Weichen gestellt und einstweilige Maßnahmen diskutiert werden, während die eigentliche inhaltliche Klärung in die späten Zwanzigerjahre rutschen könnte. Parallel dazu geht die öffentliche Diskussion um einen finanziellen Ausgleich für Urheber für nachteilige Auswirkungen generativer KI auf ihre Tätigkeit weiter.

Parallel zu KI- und Datenrecht verschärfen sich die sicherheitsrechtlichen Anforderungen. Mit dem NIS2‑Umsetzungsgesetz hat der Bundestag Mitte November 2025 das deutsche IT-Sicherheitsrecht grundlegend neu geordnet. Der Bundesrat hat diesem Gesetz bereits zugestimmt. Damit wird die Richtlinie der EU kurzfristig in nationales Recht überführt. Das Gesetz novelliert das BSI‑Gesetz umfassend und weitet den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich über die bisherige KRITIS-Welt hinaus aus.

Für Deutschland gilt damit 2026 als Startjahr für die neuen Melde-, Risikomanagement- und Aufsichtspflichten. Unternehmen, die bislang nicht unter das klassische KRITIS-Regime fielen, stehen jetzt vor der Frage, ob sie unter wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes fallen. Inhaltlich bringt das Regime Mindeststandards für technische und organisatorische Maßnahmen, abgestufte Meldepflichten mit engen Fristen und deutlich erweiterte Eingriffsbefugnisse des BSI.

Flankiert wird diese Verschärfung durch den Cyber Resilience Act (CRA), dessen Meldeanforderungen für Sicherheitsvorfälle nach derzeitiger Planung ab Herbst 2026 und dessen weiter gehende Produktanforderungen ab Ende 2027 gelten sollen. Hersteller vernetzter Produkte müssen spätestens 2026 ihre Entwicklungs- und Patchprozesse so organisieren, dass sie die künftige CE-Konformität einschließlich Cybersecurity-Aspekten nachweisen können. Zusammen mit DORA im Finanzsektor und sektorspezifischen Sicherheitsregimen entsteht ein weiter verdichtetes regulatorisches Netz, das IT-Sicherheitsvorfälle nicht mehr nur als Betriebsrisiko, sondern als regulatorisches Ereignis mit Melde-, Dokumentations- und Governance-Folgen behandelt.

Eine weitere Säule des digitalen Binnenmarkts, die 2026 in der Praxis sichtbar wird, ist die Reform des eIDAS-Rahmens. Mit eIDAS 2.0 wurde 2024 die Grundlage für das European Digital Identity Wallet geschaffen, das nach der neuen Verordnung bis 2026 von allen Mitgliedsstaaten angeboten werden soll. Bürgerinnen und Bürger sollen damit hoheitliche Dokumente wie Ausweise und Führerscheine, aber auch Versicherungsnachweise oder Hochschulzeugnisse digital vorhalten und qualifiziert signieren können.

Für Unternehmen bedeutet das eine neue Identitätsinfrastruktur, die sich in Registrierungs- und Login-Prozesse integrieren lässt, aber auch neue Compliancefragen aufwirft – etwa beim Umgang mit Attributzertifikaten, die zusätzliche Informationen beinhalten, und bei Haftungsfragen im Falle kompromittierter Wallets. In Deutschland fällt die Einführung des Wallets zeitlich mit einer weiteren Reform des elektronischen Rechtsverkehrs zusammen. Ein aktuell laufendes Gesetzgebungsverfahren verschiebt die bislang für Januar 2026 vorgesehenen Pflichttermine für die vollständige E-Akte in der Justiz und zeigt damit, dass die öffentliche Hand dem eigenen Digitalisierungsanspruch weiterhin hinterherläuft.

Die horizontale Regulierung der Plattformökonomie durch Digital Services Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) erreicht 2026 eine neue Phase. Unter dem DSA stehen seit 2024 die besonders großen Plattformen und Suchmaschinen in einem direkten Aufsichtsverhältnis zur Kommission, die erste Untersuchungen zu Empfehlungsalgorithmen, Werbeformaten und dem Umgang mit illegalen Inhalten eingeleitet hat. Ende 2025 ist zudem die delegierte Verordnung zum Forschungsdatenzugang in Kraft getreten, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erweiterte Rechte zur Datennutzung gegenüber sehr großen Plattformen einräumt.

Für 2026 ist damit zu rechnen, dass die ersten Sanktionsentscheidungen zu systemischen DSA-Verstößen den Weg zu den Unionsgerichten finden und Gerichte die noch relativ abstrakten Sorgfalts- und Transparenzpflichten konkretisieren. Der DMA hat bereits 2025 seine Schlagkraft mit hohen Geldbußen gegen Apple und Meta demonstriert, die auch wegen ihrer Lenkungswirkung für die Plattformgestaltung weit über die betroffenen Unternehmen hinaus beachtet werden. Die dagegen angekündigten Klagen der betroffenen Hyperscaler werden das Gericht der Europäischen Union (EuG) in erster und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz voraussichtlich ab 2026 beschäftigen und die Auslegung zentraler Begriffe des DMA wie „self-preferencing“ (Selbstbevorzugung) oder „anti steering“ (Lenkungsverbot) prägen.

Auch das Datenschutzrecht bleibt 2026 ein dynamisches Feld. Schon jetzt ist die Liste der anhängigen EuGH-Verfahren zu DSGVO-Fragen umfangreich, vom Qualifizieren pseudonymisierter Daten über die Anforderungen an Schadensersatz bis zur Zurechnung gemeinsamer Verantwortlichkeit. Parallel dazu zeichnet sich ein Trend zu Massenverfahren und kollektiven Rechtsdurchsetzungsmodellen ab, die sich insbesondere gegen große Plattformen und datengetriebene Geschäftsmodelle richten.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2025 klargestellt, dass bestimmte Verstöße gegen die DSGVO zugleich lauterkeitsrechtlich verfolgt werden können, also mögliche Verstöße gegen die Regeln eines fairen und ehrlichen Wettbewerbs. Für 2026 ist damit zu rechnen, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus Datenschutzverstößen zunehmend in Wettbewerbs- und Zivilverfahren verknüpft werden. In Kombination mit dem Digital-Omnibus-Vorschlag, der an einigen Stellen eine flexiblere Nutzung personenbezogener Daten für KI-Training und weniger Cookie-Banner vorsieht, ist absehbar, dass der EuGH und die nationalen Gerichte stärker als Korrektiv in den Blick rücken, wenn der Gesetzgeber das Schutzniveau justiert.

Eine Debatte mit unmittelbarer IT-Relevanz, die 2026 ebenfalls an Fahrt aufnehmen dürfte, betrifft die öffentliche Beschaffung. Unter der Überschrift einer strategischen Industriepolitik und digitaler Souveränität rückt die Vergabe von IT-Leistungen, Cloud-Infrastrukturen und Sicherheitsprodukten ins Zentrum. Die EU-Kommission will die öffentliche Beschaffung umgestalten: Sie soll einfacher und innovationsfreundlicher werden. Für einige Diskussionen dürfte eine mögliche Bevorzugung europäischer Unternehmen sorgen. Damit verbinden sich Forderungen aus Politik und Industrie, Buy-European-Modelle zumindest punktuell zu verankern und beispielsweise die Cloud-Wechselfähigkeit als Vergabekriterium zu kodifizieren. Für IT-Anbieter bedeutet das, dass 2026 Ausschreibungsunterlagen stärker als bisher Fragen der digitalen Souveränität, der Datenlokalisierung und Open-Source-Strategien berücksichtigen werden. Streitigkeiten um die Vereinbarkeit nationaler Buy-European-Konzepte mit den Grundfreiheiten sind absehbar und werden früher oder später den EuGH beschäftigen.

2026 wird erneut ein Jahr sein, in dem im IT-Recht viele Weichen gestellt werden. Besonders dabei ist aber, dass das nicht durch neue Paradigmen, sondern durch Umsetzung, behutsamen Bürokratieabbau und die Anpassung bestehender Rechtsakte an veränderte Realitäten wie im Datenschutz geschehen soll. Für die Praxis bedeutet das weniger neue Normtexte und mehr Fokus auf Einzelaspekte. Die KI-Regulierung beispielsweise verschiebt den Schwerpunkt vom „Ob“ zum „Wie“ und macht anhand von Verfahren wie der erwarteten Berufung im Fall GEMA gegen OpenAI sichtbar, wie tief Gerichte künftig in Modellarchitekturen und Trainingsprozesse blicken müssen.

Cybersicherheit wird mit NIS2, CRA und sektorspezifischen Vorgaben zu einem zentralen Governance-Faktor, dessen Missachtung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann. Gleichzeitig verzahnen Data Act, eIDAS-Wallet und DSA/DMA Datenflüsse, Identitätsmanagement und Plattformstrukturen enger als bisher. Und schließlich könnte die Vereinfachungsagenda der EU-Kommission zwar Prozesse entschlacken, zugleich aber das Schutzniveau im Datenschutz und bei KI spürbar verschieben. Wer 2026 im IT-Recht gestaltend handeln will, muss diese Linien früh erkennen und konsequent in seine Strategie einbetten.


(ur)



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Nvidia: Vertragsschluss mit Inferenz-Chip-Startup | heise online


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Nvidia hat am Mittwoch offenbar einen rund 20 Milliarden Dollar-Vertrag mit einem Startup namens Groq abgeschlossen, in dessen Rahmen Groq-Chef und -Gründer
Jonathan Ross und weitere Mitarbeiter des Startups zu Nvidia wechseln. Beide Firmen bezeichnen den Deal als nicht-exklusiv und Groq soll als Marke wohl unabhängig bleiben. Der Vertrag wird als der größte Deal in der Firmengeschichte Nvidias bezeichnet.

Groq wurde 2016 von Schöpfern von Googles Tensor Processing Unit gegründet. Das Startup stellt Chips her, die für die Inferenz ausgelegt sind (Language Processing Architektur). Gemeint ist der Betrieb von KI-Modellen, also das was „unter der Haube“ stattfindet, wenn man trainierte KI-Modelle nutzt, zum Beispiel etwas fragt, darum bittet, Vorhersagen zu treffen oder Schlussfolgerungen aus Daten zu ziehen.

Die Groq-Chips sind bei der Inferenz wohl bis zu zehn Mal schneller als herkömmliche GPUs, bei denen Nvidia als Marktführer gilt. Für den Betrieb von KI-Modellen erwarten Experten künftig die größte Nachfrage an Chips, was ein mutmaßlich treibender Grund für den Vertragsabschluss war. Nvidias eigene Chiptechnologie glänzte bisher stärker im Bereich des Trainings von KI-Modellen.

In einer Nvidia-internen Mail schrieb der Firmen-CEO Jensen Huang laut der Webseite des US-amerikanischen Wirtschafts- und Finanznachrichtensenders CNBC, dass man die Chips von Groq in die Nvidia-Werksarchitektur aufnehmen wolle, um „eine noch breitere Palette an KI-Inferenz- und Realtime-Workloads“ zu bedienen.

Nvidia verzeichnete in der jüngsten Vergangenheit enormes Wachstum – Ende Oktober hatte das Unternehmen laut CNBC in „cash und short-term investments“ 60,6 Milliarden US-Dollar zur Verfügung, also Geld, das Nvidia einfach ausgeben kann, Anfang 2023 waren es noch 13,3 Milliarden Dollar.


(kst)



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Nasa-Mondmission: Maskottchen-Entwurf aus Deutschland nominiert


Wenn 2026 erstmals seit über 50 Jahren wieder Menschen in die Nähe des Mondes fliegen, könnte ein in Deutschland entworfenes Maskottchen mit an Bord sein. Ein Entwurf der in Berlin lebenden 34 Jahre alten Italienerin Giulia Bona schaffte es aus mehr als 2.600 Einreichungen von Kindern und Erwachsenen aus der ganzen Welt in die Endrunde der 25 Finalisten, wie die US-Raumfahrtbehörde Nasa mitteilte. Der Gewinner-Entwurf soll von der Artemis 2-Crew – Reid Wiseman,Victor Glover, Christina Koch und Jeremy Hansen – ausgewählt werden. Die vier Raumfahrer sollen mit der auf rund zehn Tage angelegten Mission in der ersten Jahreshälfte 2026 den Mond umrunden. Sie wären die ersten Menschen in der Nähe des Mondes, seit die Astronauten der Apollo 17-Mission den Erdtrabanten im Jahr 1972 betraten.

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Bonas Schwerelosigkeits-Maskottchen ist ein kleiner Astronaut, der auf der Schulter eines Giganten sitzt. Ein Schwerelosigkeits-Maskottchen ist ein Objekt, das in einem Raumschiff zu schweben beginnt, sobald nach dem Start die Schwerelosigkeit eingesetzt hat. So wird der neue Zustand sichtbar demonstriert.

Die 24 anderen ausgewählten Entwürfe stammen nach Nasa-Angaben aus den USA, Kanada, Kolumbien, Finnland, Frankreich,Japan, Peru, Singapur und Großbritannien.

Angeblich geht die Tradition des sogenannten Zero-G-Indicators schon auf Juri Gagarin zurück, den ersten Menschen im Weltraum. Der sowjetische Kosmonaut soll bei seinem Flug im Jahr 1961 eine kleine Puppe dabeigehabt haben. Seitdem waren zahlreiche Objekte, darunter viele Stofftiere, im All. Sie habe im Internet von der Aktion gelesen und spontan beschlossen mitzumachen – unter anderem, weil sie schon seit ihrer Kindheit vom Weltraum fasziniert sei, sagte die in Berlin als freiberufliche Wissenschaftskommunikatorin arbeitende Bona der Deutschen Presse-Agentur. „Ich hätte nicht wirklich gedacht, dass ich so weitkommen könnte.“ Nach „Wochen voll schlechter Ideen“ sei sie auf den schlussendlich eingereichten Entwurf gekommen: einen Astronauten, der auf der Schulter eines Giganten namens Orion sitzt. Orion heißt auch die Raumkapsel der Nasa, sowie ein Partner der Göttin Artemis, nach der die Mondmission benannt ist.

Dass ihr Entwurf es in die Endrunde geschafft habe, sei eine«unerwartete Freude» gewesen, sagte Bona. Viele der anderen Entwürfe finde sie auch großartig, sie wolle aber nicht lügen: Natürlich würde sie liebend gerne den Livestream des Artemis-Starts verfolgen und dann ihr Maskottchen „zwischen den Astronauten schweben sehen.“

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(kst)



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ÖPNV in Los Angeles: Wo soziale Probleme auf Züge und sehr viele Autos treffen


Der Mann mit dem Kinderfahrrad, der an der Bushaltestelle neben dem japanischen Nobelrestaurant Nabu – Ferrari und Range Rover geben sich hier ein Stelldichein – in Malibu steht, sieht ziemlich abgewetzt aus. Er bittet den Busfahrer, sein Gefährt wie hier üblich vorn aufzuladen, was der auch ohne Murren tut. Dann steigt er ein und läuft erst einmal durch den Bus, um um Fahrgeld zu betteln. Es dauert vielleicht 30 Sekunden, bis er es zusammen hat. Einer der milden Spender erhält von dem Mann ein Stückchen Haschisch, der bedankt sich freundlich.

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Dann setzt sich der Mann ein paar Reihen vor mich und beginnt, seine Fußbehausung auszuziehen. Die kommende Viertelstunde Fahrt über den Pacific Coast Highway verbringt er damit, sich seine Füße einzucremen, mit etwas, was mich an Salbe aus der deutschen Latschenkiefer erinnert. Der ganze Bus stinkt danach, als die meisten Fahrgäste später in Santa Monica aussteigen werden.

Willkommen im Wahnsinn des ÖPNV von Los Angeles, der zweitgrößten Stadt der Vereinigten Staaten. Wer den öffentlichen Personennahverkehr aus Deutschland oder auch nur aus New York oder Chicago gewohnt ist, wundert sich hier schnell über gar nichts mehr. Es ist ein System, in dem eine wichtige Strecke wie die Light-Rail-Linie E der Los Angeles Metro Rail werktäglich keine 50.000 Fahrgäste anzieht (zum Vergleich: die U2 im viel kleineren Hamburg hat im Hauptabschnitt fast die doppelte Fahrgastmenge) und in dem mir ein Angestellter in einem Sportgeschäft von der Wunscherfüllung seines Traumes erzählt, sich endlich mit dem eigenen Auto auf dem Weg zur Arbeit in den Stau stellen zu können. Er sei so froh, „diesem Scheiß“, den Los Angeles Metro biete, endlich entflohen zu sein, sagt er triumphierend und mit stolzem Blick.


Highway-Verkehr in Downtown Los Angeles

Highway-Verkehr in Downtown Los Angeles

Highway-Verkehr in Downtown Los Angeles: So höllisch stellt man sich den Verkehr in der Metropole vor.

(Bild: Ben Schwan / heise medien)

Auf den ersten Blick sieht das Angebot der verschiedenen Verkehrsbetriebssparten in Los Angeles nicht schlecht aus. Gut, auf der Karte dieses Stadtgiganten, in dem sich ein Ort übergangslos an den nächsten reiht, zeigt die ÖPNV-Karte zahlreiche weiße Flächen. Insbesondere wenn man bedenkt, dass hier vor dem 2. Weltkrieg eines der größten (wenn nicht das größte) Straßenbahn- und Interurban-Netzwerk der Welt beheimatet war. Dann wurden viele Linien durch Busse ersetzt (wunderbar dargestellt im Film „Who Framed Roger Rabbit“) und seither versucht die Stadt, mit einer Mischung aus Bussen, besagten Light-Rail-Linien plus zwei „echten“ U-Bahn-Routen und einem Commuter-Zug-Netzwerk (Metrolink) an alte Personentransporterfolge anzuknüpfen.

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Das gelingt nur mit mäßigem Erfolg. Zuletzt wurde in Downtown L.A. – das, wenn man sich von der Skid Row fernhält, wirklich schön geworden ist – für sehr viel Geld ein neuer „Regional Connector“ gebaut, der die Metro-Rail-Linien im Innenstadtbereich besser vernetzen soll. Allein, eine massive Erhöhung der Fahrgastzahlen brachte das nicht. Eines der Probleme sind die Angsträume, die das ÖPNV-System liefert. Die Drogensüchtigen und Wohnungslosen gegenüber traditionell liberale Verwaltung hat zwar eingesehen, dass es sinnvoll ist, (wieder) mehr Polizei in den Untergrund zu schicken, und betreibt zudem eigene Sicherheitstruppen (die allerdings eher argumentieren sollen, als einzugreifen). Doch was hilft es, wenn man selbst auf den Stationen des Hollywood Boulevard gefühlt faktisch allein ist oder man an der Station Grand Ave Arts / Bunker Hill gezwungen ist, einen der vielen Aufzüge zu nehmen, die scheinbar reguläre Bewohner haben. Immerhin läuft hier mittlerweile stets schöne, klassische Musik zur Beruhigung.


Light-Rail-Zug der Linie E in Santa Monica

Light-Rail-Zug der Linie E in Santa Monica

Light-Rail-Zug der Metro-Rail-Linie E in Santa Monica: Schöne Wagen aus Japan.

(Bild: Ben Schwan / heise medien)

Aber zurück zum Positiven: Das ÖPNV-System von Los Angeles hat, wenn man sich hineintraut, auch für touristische oder geschäftliche Besucher seine Vorteile. Da wäre zunächst der enorm geringe Preis, der sich daran orientiert, dass die meisten Fahrgäste laut Statistik unter 50.000 US-Dollar im Jahr verdienen. Nur schlappe 1,75 Dollar werden pro Ticket fällig, die man per „TAP“-NFC-Karte oder auch – viel einfacher – „TAP“-App oder Apple Wallet entrichtet. Dafür kann man quasi beliebig lange in diesem gigantischen System unterwegs sein, zwei Stunden sind zudem „Transfers“ zu einem anderen Verkehrsmittel möglich. Aber auch diesen Billigpreis zahlen viele Fahrgäste nicht. Sie überspringen die oft nur schlecht geschützten Bahnsteigsperren. Als Los Angeles Metro beschloss, das System durch „Tap-to-Exit“, also den Zwang zum zusätzlichen „Tap out“ bei Ende der Fahrt, sicherheitstechnisch (und einnahmentechnisch) zu verbessern, sorgte dies für Proteste. Die Feuerwehr ließ den „Piloten“ schließlich stoppen, da das angeblich zu gefährlich bei Bränden sei. (Resultat: Die Kriminalität stieg wieder.) Ergo: Viel einfacher kann man ein ÖPNV-System eigentlich nicht benutzbar machen.

Dann wäre da das Netzwerk selbst. Es ist, wie erwähnt, für die Größe der Region eigentlich viel zu klein. Doch es wächst trotz aller Probleme. Ist man etwa in Downtown untergebracht, kann man locker lässig mit der Linie B bis nach Hollywood fahren, etwa um den „Walk of Fame“ zu sehen oder den Universal Studios City Walk. Bald soll es mit der Linie D auch zur Westside gehen. Das D-Line-Subway-Extension-Project zieht sich Teile des Wilshire Boulevard entlang und führt die U-Bahn erstmals nach/über Beverly Hills. Dort protestierte man in Teilen zunächst, denn es wird stets befürchtet, dass der Nahverkehr eben auch unerwünschte Personen in reiche(re) Gegenden holen könnte. Gearbeitet wurde auch am Flughafenzugang. Die Linie K wird nun über das frisch eröffnete LAX/Metro Transit Center geführt, wo aktuell Shuttlebusse zum Flughafen afahren, im kommenden Jahr auch eine automatisierte Gummireifenbahn (Los Angeles Airport Automated People Mover, LAX APM), die die Anbindung verbessern soll und verschiedene Bereiche des Flughafens direkt anfährt.


Ausblick aus einem Metro-Rail-Wagen

Ausblick aus einem Metro-Rail-Wagen

Ausblick aus einem Metro-Rail-Wagen – im Hintergrund ein Betriebshof.

(Bild: Ben Schwan / heise medien)

Allerdings gibt es da noch ein zentrales Problem: Erst einmal zu LAX/Metro Transit Center zu gelangen. Nehmen wir unser Downtown-Beispiel. Sie sind gegenüber der Disney Concert Hall in einem der schicken neuen Hotels untergebracht und wollen – so verrückt es klingt – mit dem ÖPNV zum Flughafen. Dafür – falls Sie nicht einen womöglich ewig im Verkehr stehenden Bus nehmen wollen – steigen Sie zunächst in die Linie E und fahren bis Expo/Crenshaw in Jefferson Park. Das allein dauert laut Fahrplan 23 Minuten, an Werktagen kommen die Light-Rail-Züge im dichtesten Takt alle 8 Minuten. Zwei Probleme bemerken Sie sogleich: Erstens ist die Bahn nicht auf Ihr Gepäck ausgelegt, zweitens fährt sie nicht, wie man das von einem schienengestützten ÖPNV-System für den Massenverkehr eigentlich erwarten sollte, auf einer komplett eigenen Trasse.

Das heißt: Der Zug wartet noch immer häufiger an Ampeln oder Bahnübergängen wie eine Straßenbahn, auch wenn sich die Stadt seit Jahren bemüht, diese Bremsbereiche zu reduzieren. Sind Sie dann in Expo/Crenshaw, müssen Sie zunächst etwas laufen, um von der oberirdischen Station der Linie E in die hier unterirdisch geführte K-Line (besteht ebenfalls aus Light-Rail-Zügen) umzusteigen. Laut Fahrplan sind dies dann noch weitere 23 Minuten bis zur (fast zu) großzügig ausgebauten Flughafentransferstation LAX/Metro Transit Center.


Inneres einer Metro-Rail-Station

Inneres einer Metro-Rail-Station

Inneres einer Metro-Rail-Station: Sie sind teilweise sehr hübsch gestaltet und man hört beruhigende Musik – Angsträume bleiben sie trotzdem.

(Bild: Ben Schwan / heise medien)

Existierte der erwähnte LAX APM bereits, könnten Sie jetzt in diesen umsteigen, doch stattdessen kommt aktuell nur der Shuttlebus. Resultat: Haben Sie Glück, schaffen Sie die Route in etwa einer Stunde und 15 Minuten. Leider vollkommen irre: Der derzeit noch fahrende Direktbus benötigt von der Union Station zusammen mit dem Zuläuferverkehr (erreichbar ist der Hauptbahnhof von Los Angeles von Downtown aus mit der U-Bahn-Linie B) im Idealfall laut Fahrplan nur 52 Minuten.

Das milliardenschwere Engagement ohne Zeitgewinn (je nachdem, wo man herkommt, natürlich) zeigt die verkehrlichen Probleme dieser Stadt wie ein Brennglas: Die Verwaltung bemüht sich stets, will aber dann den letzten Schritt doch nicht gehen, sei es aus Angst vor Protesten kapitalstarker Lobbygruppen oder aus ideologischen Aspekten. Für den normalen Bürger bleibt letztlich alles beim Alten: Der versucht, sich möglichst bald aus dem ÖPNV herauszuziehen und verstopft weiter die Straßen. Das eigene Auto fühlt sich sicherer und heimeliger an als der ÖPNV-Wahnsinn. Alternativ leistet man sich ein Fahrzeug von Uber oder Lyft (wobei deren Auffinden am Flughafen, das System nennt sich „LAX-it“, eine echte Katastrophe darstellt) oder besteigt die zunehmend überall verfügbaren autonomen Waymo-Fahrzeuge der gleichnamigen Google-Tochter. Es ist zum Haareraufen in dieser wunderbar verrückten Betonwüste, umgeben von je nach Wetterlage magisch wirkenden Bergen und Wäldern, wenn diese am „Wildland-Urban-Interface“ nicht wieder einmal zu brennen beginnen.


Metrolink-Zug in der Union Station von Los Angeles

Metrolink-Zug in der Union Station von Los Angeles

Metrolink-Zug in der Union Station von Los Angeles: Die Commuter-Linien gibt es auch noch – sie fahren mit „Ultra Low Sulfur Diesel“ aus erneuerbaren Quellen.

(Bild: Ben Schwan / heise medien)

Als ich kurz vor meiner Abreise noch einmal mit der U-Bahn fahre, um mir an der sehr schön erhaltenen Union Station im Mission-Revival-Stil die Züge des Commuter-Netzwerks Metrolink anzusehen, habe ich ein letztes, eindringliches L.A.-ÖPNV-Erlebnis. Ein Obdachloser, der am Wagenende entspannt, warnt mich eindringlich vor einer Person mit COVID-19-Bemaskung, die nicht danach aussieht, als gehe es ihr um die persönliche Gesundheit. „Der wird Dich gleich ausrauben, Bruder.“ Ich bedanke mich herzlichst und suche schnellstmöglich das Weite.


(bsc)



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