Künstliche Intelligenz
Sky-ECC-Zufallsfunde vor Gericht: Wann Krypto-Chats verwertbar sind
Nutzer, die über verschlüsselte Kommunikationsdienste wie Sky ECC mit Drogendealern kommunizierten, gelangten oft erst durch Ermittlungen gegen Dritte ins Visier von Strafverfolgern. Das Landgericht Freiburg hat nun mit einem rechtskräftigen Urteil näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen solcher Beifang verwertet werden darf (Az.: 45/24 7 NBs 610 Js 30788/23). Demnach kann die rechtliche Bewertung derselben Chatverläufe je nach vorgeworfenem Delikt unterschiedlich ausfallen.
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Dem Verfahren lag ein Sachverhalt von 2021 zugrunde: Der Angeklagte erwarb 1,5 Kilogramm Marihuana von den Haupttätern und verkaufte die Drogen gewinnbringend weiter. Der Tatvorwurf stützte sich auf Chats, die französische Behörden im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) in einem Verfahren gegen die Dealer übermittelt hatten. Erst bei der Auswertung dieser Kommunikation geriet der Angeklagte als Abnehmer ins Visier der Ermittler. Das Amtsgericht Freiburg sprach ihn zunächst frei, die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte nun teils Erfolg.
Der „Trojaner II“-Beschluss
Das Landgericht stellte klar, dass aus dem Ausland übermittelte Daten zur Identifizierung bislang Unbeteiligter als Zufallsfunde einzustufen sind. Deren Verwertbarkeit richtet sich nicht nach den EEA-Regeln, sondern nach der Strafprozessordnung (StPO). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Beweisverwertung. Deshalb war auch das „Trojaner-II“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen.
Danach darf eine heimliche Telekommunikationsüberwachung nur der Verfolgung schwerer Straftaten dienen. Eine gesetzliche Höchststrafe von fünf Jahren reicht dafür allein nicht aus. Ausschlaggebend sind neben dem Strafrahmen auch die konkreten Umstände der jeweiligen Tat.
Handeltreiben verwertbar, Beihilfe nicht
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe führten trotz identischer Beweislage zu gegenläufigen Ergebnissen. Beim vollendeten Handeltreiben bejahte die 2. Instanz die erforderliche Schwere der Tat. Zwar sieht das Konsumcannabisgesetz dafür nur einen mittleren Strafrahmen vor. Dass die „nicht geringe Menge“ um das Zehnfache überschritten wurde, hob die Tat aber heraus. Die Chats konnten daher als Beweise dienen und führten zu einer Verurteilung wegen Dealens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall.
Anders bewertete das Gericht den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit weiterem Marihuana: Wegen der zwingenden Strafmilderung für Gehilfen lag der Strafrahmen bei höchstens drei Jahren Haft. Damit war die Schwelle zur schweren Kriminalität nicht erreicht. Die StPO untersagt dann die Verwertung entsprechender Zufallsfunde, weshalb die Chats insoweit außer Betracht blieben und ein Teilfreispruch erfolgte.
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Trotz der Verurteilung wegen des anderen Tatvorwurfs beließ es die Kammer bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt und ordnete die Einziehung des Verkaufserlöses in Höhe von rund 8000 Euro an. Sie berücksichtigte dabei vor allem den langen Zeitablauf, fehlende Vorstrafen, das Teilgeständnis, die erfolgreich absolvierte Spielsucht-Therapie sowie die zwischenzeitliche Teilentkriminalisierung von Cannabis.
(nie)