Künstliche Intelligenz
So rechnen Sie selbst auf einem Quantencomputer
Quantencomputer sind keine Vision von morgen, keine mystische Zukunftstechnologie, sondern es gibt sie bereits heute und Sie können sie benutzen. Zugegeben, heutige Geräte sind noch nicht die Wundermaschinen, als die Quantencomputer manchmal angepriesen werden: Sie besitzen um die hundert Qubits und machen so viele Rechenfehler, dass die Ergebnisse meist unbrauchbar sind. Doch eignen sie sich, um erste Schritte im Quantencomputing zu gehen und das Ökosystem auszutesten. Dazu gehört insbesondere auch Software, mit deren Hilfe sich Quantenrechner programmieren lassen.
In diesem Text bringen wir Ihnen das Paket Qiskit näher (sprich: Kiss-Kit, für Quantum Information Software Kit) – von der Installation bis zu Ihrer ersten Quantenrechnung. Zwar richtet sich Qiskit hauptsächlich an Menschen, die professionell mit Quantencomputern arbeiten, wie Softwareentwickler, Physiker, Ingenieure oder Informatiker. Doch ist es frei verfügbar und jeder kann damit selbst Rechnungen auf echten Quantenprozessoren von IBM ausführen. Dazu müssen Sie einige Programme installieren und Accounts erstellen, aber alle Schritte sind kostenlos.
- Qiskit ist ein Software-Stack zum Ausführen von Programmen auf Quantencomputern, der auf der Programmiersprache Python basiert.
- Qiskit arbeitet auf der Ebene von Qubits, Schaltkreisen und Quantengattern. Um Programme zu schreiben, ist daher ein tiefes Verständnis der Quantenphysik und logischer Operationen notwendig.
- Mit der Laufzeitumgebung Qiskit Runtime und dem kostenlosen „Open Plan“ von IBM Quantum können Sie bis zu 10 Minuten im Monat auf Quantenprozessoren von IBM rechnen.
Um sich erfolgreich durch diesen Artikel zu arbeiten, empfehlen wir grundlegende Programmiererfahrungen idealerweise mit Python. Falls Sie außerdem Grundkenntnisse der klassischen Informatik besitzen, werden Ihnen viele Konzepte bekannt vorkommen, da das Quantencomputing Begriffe wie Bit, Register und Logikgatter auf die Quantenwelt überträgt.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „So rechnen Sie selbst auf einem Quantencomputer“.
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Künstliche Intelligenz
Oberlandesgericht: E-Mail-Anbieter muss keine Auskunft über Bestandsdaten geben
Ein E-Mail-Hosting-Service wie Google ist nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten seiner Nutzer zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn ihm zurechenbare E-Mail-Adressen für die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte auf einer anderen Plattform genutzt wurden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 26. August klargestellt (Az.: 18 W 677/25 Pre e). Dabei hat es die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, vom Februar aufgehoben (Az.: 25 O 9210/24).
In dem Fall wurde ein deutsches Unternehmen aus der Automobilbranche auf einer Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können, in mehreren Beiträgen unter Aufhängern wie „Außen hui innen pfui“ negativ dargestellt. Laut der Kölner Kanzlei LHR Rechtsanwälte handelt es sich dabei um Kununu.
Das Automobilunternehmen sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und vermutete Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung. Das Unternehmen verlangte von der Plattform Auskunft über die Verfasser der Bewertungen. Diese gab als einzige Information die E-Mail-Adressen der Verfasser heraus, da sie keine weiteren Bestandsdaten gespeichert habe.
Um an die persönlichen Informationen der Ersteller der umstrittenen Beiträge – insbesondere Name und Anschrift – zu gelangen, wandte sich die Firma an den E-Mail-Hosting-Service, der diese E-Mail-Adressen bereitstellte. Es handle sich um den Betreiber des Dienstes „G…mail“.com, ließ das Landgericht in seinem ursprünglichen Beschluss durchblicken. LHR nennt Google als Provider. Der US-Konzern weigerte sich aber, die Daten herauszugeben.
Keine „Kettenauskunft“
Nachdem das Münchener Landgericht den E-Mail-Dienst zur Herausgabe der Daten verpflichtet hatte, legte Google erfolgreich Beschwerde beim OLG ein: dieses wies den Antrag auf Auskunft zurück. Die höhere Instanz stellte in ihrem Beschluss klar, dass das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – und damit die Grundlage, auf die sich die klagende Firma berief – auf den E-Mail-Anbieter nicht anwendbar ist. Die entscheidende rechtliche Abgrenzung liegt demnach zwischen digitalen Diensten wie Foren, Bewertungsplattformen und sozialen Netzwerke auf der einen sowie Telekommunikationsdiensten wie Telefonie, Chat und E-Mail-Diensten auf der anderen Seite.
Das OLG ordnete den E-Mail-Provider als interpersonellen Kommunikationsdienst ein, der in den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt. Während das TDDDG unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur umstrittenen Bestandsdatenauskunft für digitale Dienste vorsieht, bestehen für Telekommunikationsdienste andere Regelungen. Gemäß Paragraf 174 TKG existiert eine Auskunftspflicht zwar gegenüber Behörden wie der Polizei oder Staatsanwaltschaft, jedoch nicht gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen.
Zudem betonte das OLG München, dass Google nicht direkt an der Rechtsverletzung in Form der negativen Bewertungen beteiligt war. Die schädlichen Inhalte seien nicht auf Webseiten des Providers, sondern auf der separaten Bewertungsplattform verbreitet worden. Das OLG arbeitete hier heraus, dass auch das TDDDG eine „Kettenauskunft“ von einem Dienst zum nächsten – also hier von dem Bewertungsportal zum E-Mail-Service – nicht vorsehe. Der Gesetzgeber habe im TDDDG klargestellt, dass nur derjenige Dienstanbieter zur Auskunft verpflichtet sei, dessen Dienst direkt für die Rechtsverletzung genutzt wurde.
Eine bewusste Gesetzeslücke
Das OLG erkannte ferner, dass diese Einordnung eine rechtliche Schutzlücke schafft: Wenn eine Plattform keine weiteren Daten als eine E-Mail-Adresse hat, kann das Opfer einer Verleumdung keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verfasser durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Hohlraum nicht durch eine anlasslose Ausweitung der Auskunftspflicht auf andere Dienstleister geschlossen werden dürfe. Es verwies auf geplante Gesetzesänderungen, die eine solche Lücke durch die erweiterte Auskunftspflicht über IP-Adressen schließen sollen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da der Beschluss von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Abgrenzung von Online-Diensten ist und eine höchstrichterliche Klärung bisher aussteht, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit ist der Weg prinzipiell frei für ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
(vbr)
Künstliche Intelligenz
iPhone 17 Pro angeblich mit besserem Akku und höherer Displayhelligkeit
iPhone 17 Pro und iPhone 17 Pro Max sollen angeblich einige von Nutzern der Vorgängergeräte oft gehörte Verbesserungswünsche in die Tat umsetzen: Laut einem neuen Leak soll die erwartete bessere Kühlung der Geräte eine längere Akkulaufzeit und hellere Displays ermöglichen.
Apple soll laut früheren Gerüchten angeblich eine Vapor Chamber in die neue iPhone-Generation einbauen. Das Prinzip, Wärme mithilfe einer Flüssigkeit zu den Gehäuserändern zu transportieren – sie verdampft bei Hitze und wird dort wieder flüssig –, ist bei anderen Herstellern bereits verbreitet. Es würde Apples Herausforderung verringern, leistungsfähigere Chips, die mehr Wärme abgeben, in die Geräte zu verbauen, ohne dass diese entweder überhitzen oder Funktionen herunterschalten.
Kompromisse im Alltag
Besitzern früherer Pro-Generationen sind diese Kompromisse aus dem Alltag wohlbekannt. So kann die iPhone-16-Linie zum Beispiel zeitweise auf dem Display bis zu 2000 Nits Helligkeit erreichen, um auch bei hellem Sonnenlicht eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten. In der Realität schafft das Gerät das aber nur einige Minuten und schaltet dann herunter. Die normale Helligkeit beträgt 1000 Nits, bei der Anzeige von HDR-Inhalten reicht sie bis 1600 Nits.
Künftige Pro-Modelle sollen diese höhere Helligkeit länger durchhalten. Das bessere Wärmeleitkonzept trage aber auch dazu bei, dass andere anspruchsvolle Anwendungen besser funktionieren, behauptet der chinesische Leaker. Dazu zählt er etwa die Möglichkeit, Videos mit 60 Bildern pro Sekunde in 4K-Auflösung aufzunehmen oder die Nutzung anspruchsvoller Spiele mit hoher Grafikleistung.
Längere Batterielaufzeit erwartet
Die neuen Pro-iPhones sollen zudem die längste Batterielaufzeit aller iPhones mitbringen. Dies werde zum einen durch eine höhere Energieeffizienz erreicht, behauptet er, andererseits durch eine tatsächlich höhere Batteriekapazität.
Die mutmaßliche Enthüllung geht von einem chinesischen Leaker aus, der sich im sozialen Netzwerk Weibo als „Instant Digital“ bezeichnet. Er ist bereits mehrere Male im Zusammenhang mit Apple-Geräten in Erscheinung getreten und bezieht seine Informationen offenbar aus Kreisen der Zuliefererkette Apples. Dabei hat er bereits etliche richtige Vorhersagen getroffen. Wie immer bei Leaks sind diese aber dennoch mit Vorsicht zu genießen.
Die Vorstellung der neuen iPhones wird am kommenden Dienstag, 9. September, erwartet. Für diesen Tag lädt Apple zum Event ein, das online per Video übertragen wird.
(mki)
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Fenix 8 Pro: Garmin stellt Smartwatch mit MicroLED-Display vor
Im Vorfeld der IFA hat Garmin die Fenix 8 Pro-Reihe vorgestellt. Mit diesen Modellen integriert der Hersteller Satellitenkommunikation über Inreach und LTE-Anbindung. Gegen ein monatliches Abo in Höhe von 10 Euro können Nutzer Notrufe absetzen, Positionsdaten teilen und Nachrichten versenden, ohne auf ein Smartphone angewiesen zu sein.
Über das LTE-Netz können Nutzer mittels der Garmin Messenger App telefonieren, Sprachnachrichten versenden, Live-Tracking-Links teilen und die Wettervorhersagen abrufen.
Vor Apple: Erste Smartwatch mit MicroLED-Display
Überdies erhält die neue Pro-Serie im Vergleich zur 2024 eingeführten Fenix 8 kleinere optische Anpassungen. Zudem fällt das Gehäuse mit einer Bauhöhe von 16,5 mm jedoch nahezu zwei mm dicker aus. Bei den Pro-Modellen haben Kundinnen und Kunden die Wahl zwischen dem bereits bekannten AMOLED-Display oder einem lichtstarken MicroLED-Bildschirm. Mit letzterem kommt Garmin sogar Apple und Samsung zuvor.
Das 1,4 Zoll MicroLED-Display mit 454 × 454 Pixeln soll eine Helligkeit von 4.500 cd/m2 erreichen, anstelle von 3.000 cd/m2, der aktuell hellsten Smartwatches mit OLED-Bildschirm wie die Apple Watch Ultra 2 oder die Pixel Watch 4. Bei der MicroLED-Technologie besteht jeder der 400.000 Subpixel aus einer winzigen LED, sodass jeder der Pixel einzeln gedimmt und so ein perfektes Schwarz dargestellt werden kann. Im Vergleich zu OLED soll MicroLED laut Garmin bei „direkter Sonneneinstrahlung aus allen Betrachtungswinkeln bestens ablesbar“ sein.
Das hellere Display hat indes einen Nachteil: Während die Modelle mit AMOLED-Bildschirm mit aktivem Always-on-Display eine Akkulaufzeit von 15 Tagen erreichen sollen, schafft die MicroLED-Version nur vier Tage. Ohne Always-On-Display im Smartwatch-Modus sollen die AMOLED-Modelle bis zu 27 Tage mit einer Ladung laufen, die MicroLED-Version bis zu zehn.
Pro = teuer
Abseits der neuen technischen Features verfügen die Fenix-8-Pro-Modelle über wasserdichte Metalltasten und einen seitlich angebrachten Sensorschutz aus Metall. Die AMOLED- oder MicroLED-Bildschirme unterstützen ferner Touch-Interaktion und sind durch Saphirglas und Titan-Lünetten geschützt. Zudem ist eine LED-Taschenlampe an Bord.
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Der Funktionsumfang der neuen Modelle bleibt weitgehend identisch zur Fenix 8: Die Uhren unterstützen „Performance-, Navigations-, Gesundheits- und Fitnessfunktionen wie Ausdauerwert, Hill Score, Garmin Coach, vorinstallierte TopoActive-Karten, dynamisches RoundTrip Routing, sowie EKG-Messung, Schlafcoach, Garmin Pay, Sicherheits- und Tracking-Funktionen, Musikspeicher und mehr“, erklärt das Unternehmen.
Die Fenix 8 Pro AMOLED ist in den Größen 47 mm und 51 mm erhältlich und kostet ab 1200 Euro. Bei der Fenix 8 Pro MicroLED müssen Kunden noch tiefer in die Tasche greifen: Die Uhr mit einer Größe von 51 mm kostet 2000 Euro. Beide Modelle sind laut Garmin ab dem 8. September 2025 erhältlich.
(afl)
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