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Softwarelizenzen: Bei Microsoft wechselt die Ampel auf Grün, Broadcom bleibt Rot


Broadcoms Lizenz-Tyrannei zwingt europäische Cloud-Anbieter in die Knie. Das ist die dringlichste Warnung in dem am Dienstag veröffentlichten dritten Bericht des European Cloud Competition Observatory (ECCO). Für dieses Wettbewerbsbarometer rund um faire Softwarelizenzen zeichnet vor allem der Branchenverband Cloud Infrastructure Service Providers in Europe (CISPE) verantwortlich. Er hebt hervor: Seit der Herausgabe des zweiten ECCO-Berichts im Mai habe sich die globale Situation für Marktteilnehmer durch Broadcoms neues, „unlauteres“ Lizenzierungsverhalten gegenüber europäischen Cloud-Anbietern und deren Kunden noch einmal „nur verschlechtert“.

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CISPE fordert in dem aktuellen Bericht von Broadcom, „vorhersehbare und faire Geschäftsbeziehungen“ wiederherzustellen. Der Verband zählt dazu vor allem eine Vorankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten für Änderungen bei Verträgen, Preisen oder Konditionen vor einer Verlängerung.

Ein weiterer Appell zielt auf bessere Unterstützung kleinerer Cloud-Service-Provider (CSP), etwa durch zusätzliche Fristverlängerungen von mehr als sechs Monaten für die Aufnahme in das Programm für White-Label-Kunden. Broadcom müsse den „erheblichen Gesamtpreisanstieg“ durch Bündelprodukte nach der Übernahme der marktbeherrschenden Virtualisierungssoftware VMware stoppen. Der Konzern weigere sich jedoch nachdrücklich, auf die erhobenen Bedenken einzugehen. Die Folge: Viele europäische Kunden seien bei der Vertragsverlängerung mit Lizenzkosten konfrontiert, die um das „Zehnfache oder mehr“ stiegen.

Cloud-Anbieter, die zur Erbringung ihrer Dienste auf die Virtualisierungswerkzeuge der Marken Broadcom oder VMware angewiesen seien, sähen sich einer „unmöglichen Wahl“ gegenüber, heißt es in der Analyse: Sie müssten entweder den drastischen Kostenanstieg und langwierige Vertragsbindungen akzeptieren oder einen langwierigen, teuren und potenziell ruinösen Übergang zu alternativen Anbietern wagen. Für einige Arbeitsschritte gebe es aufgrund von Zertifizierungen keine Alternativen.

Broadcom hat die Situation für Anbieter und Kunden laut dem Bericht noch weiter verschärft, indem die unterste Partnerebene, auf die sich viele kleinere Unternehmen stützten, gestrichen wurde. Das überarbeitete Partnerprogramm verwehre Kunden das Portieren bestehender Lizenzen zu anderen Cloud-Anbietern. Die meisten CSP würden dadurch effektiv vom Markt ausgeschlossen. Zudem schreibe der Konzern feste Start- und Enddaten für Lizenzen vor, die nicht mit Kundenverträgen abgestimmt werden könnten. Dienstanbieter müssten Broadcom so zusätzliche Gebühren zahlen, ohne entsprechende Einnahmen zu erzielen. Bei großen Deals kassiere das Unternehmen dadurch unfair jeweils „viele Tausend Euro“.

Angesichts dieser eskalierenden Situation hat CISPE im Juli beim Gericht der EU eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission zur Genehmigung der Übernahme von VMware durch Broadcom eingereicht. Insgesamt zeigt CISPE der Firma weiter die rote Karte. Broadcom hielt der Schelte bereits mehrfach entgegen: Die Kundenbindungsrate sei konstant geblieben, was für den gebotenen Wert der Programme spreche.

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Microsoft erhält hingegen den Status „Grün“. Die Bewertung hat sich damit zum zweiten Mal in Folge verbessert. Der Fortschritt resultiert ECCO zufolge aus einer im Juli erzielten Vereinbarung, die zu faireren Lizenzbedingungen für europäische Cloud-Anbieter geführt hat. Dadurch soll Wettbewerb mit Microsofts eigener Azure-Plattform auf Augenhöhe ermöglicht werden. Voriges Jahr hat CISPE überraschend seine Wettbewerbsbeschwerde gegen den US-Konzern bei der EU-Kommission zurückgenommen.

Gleichzeitig trat Microsoft dem Verband als Mitglied ohne Stimmrecht bei. Das Unternehmen sagte dabei Korrekturen seiner Vertragsklauseln für die eigenen Cloud-Dienste zu. Zudem sollen rund 20 Millionen Euro an CISPE geflossen sein.

Zugleich äußert die Beobachtungsstelle erste Bedenken gegen zwei weitere große Softwarekonzerne, die ihre Marktdominanz potenziell missbrauchen, um Kunden zu binden und den Wettbewerb europäischer Cloud-Anbieter zu behindern: Bei SAP erwecken die Lizenzbedingungen demnach den Eindruck, Kunden in die eigene Cloud zu drängen und Lösungen rivalisierender europäischer CSP auszuschließen. Citrix gerät in den Fokus, da es dem Beispiel von Broadcom folgen und einseitige, dramatische Änderungen der Lizenzbedingungen vornehmen könnte.


(wpl)



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Glasfaser: Von Laufzeitfallen und untergeschobenen Verträgen


Sie wollen einen Glasfaser-Internetvertrag abschließen oder haben dies bereits getan? Dann sollten Sie die Vertragslaufzeit genau prüfen. Denn manche Anbieter legen den Beginn der maximal zulässigen zweijährigen Mindestlaufzeit nicht auf das Datum des Vertragsabschlusses, sondern erst auf den Zeitpunkt der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.

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Das bedeutet im ungünstigsten Fall: Der Vertrag kann sich um Monate oder gar Jahre verlängern, wenn sich der Ausbau verzögert oder womöglich noch gar nicht begonnen hat, warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

In diesem Zusammenhang gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • Die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge darf zwei Jahre (24 Monate) nicht überschreiten.
  • Die Mindestvertragslaufzeit muss mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen.
  • Verträge mit einer anfänglichen Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten können danach monatlich gekündigt werden.

Wer einen Vertrag bereits vor längerer Zeit abgeschlossen hat, sollte im Kundenportal des Anbieters oder auf einer monatlichen Rechnung genau prüfen, welche Daten dort angegeben sind, rät Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Schon seit 2017 muss auf der monatlichen Rechnung stehen, wann die Vertragslaufzeit begonnen hat, wann sie endet und bis zu welchem Datum eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss.

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„Viele Anbieter geben in den Rechnungen dann das Datum der Aktivierung des Anschlusses an und nutzen so die Unwissenheit ihrer Kundinnen und Kunden aus“, sagt Michael Gundall.

Sollte ein falsches Datum hinterlegt sein, sollten Kunden den Anbieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Website einen Musterbrief zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Sollte sich ein Anbieter trotz Aufforderung weigern, die Daten zu korrigieren, können sich Betroffene per E-Mail (glasfaser@vz-rlp.de) an die Verbraucherschützer in Mainz wenden.

„In der Regel beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung“, erklärt Verbraucherschützer Gundall. Dies sehe auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil so (Az.: 10 UKL 1/24).

In dem Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgreich gegen ein Glasfaserunternehmen geklagt, das den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben hatte. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Wer erst kürzlich einen Vertrag mit nicht korrektem Beginn der Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen hat, kann diesen auch binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen, wenn dieser am Telefon, übers Internet oder an der Haustür abgeschlossen worden ist.

Ein sofortiger Widerruf ist auch dann sinnvoll, wenn Unterlagen fehlen, im Vertrag falsche oder widersprüchlichen Informationen und Leistungen entdeckt werden oder der Vertrag schlichtweg untergeschoben worden ist.

In diesem Zusammenhang warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen auch vor dem Unterschreiben sogenannter Beratungsprotokolle für Glasfaseranschlüsse, die Vertreter von Anbietern an der Haustür präsentieren. Um sich im Zweifel Aufwand und Ärger zu sparen, sollte man an der Haustür nichts ad hoc unterschreiben und Unterlagen erst einmal in Ruhe prüfen.

Den Verbraucherschützern ist ein Fall bekannt, in dem eine Frau ein solches Protokoll unterzeichnet hatte. In dem Schriftstück seien zwar nur angebotene Leistungen und Konditionen eines Glasfaservertrags aufgeführt gewesen – und sogar der ausdrückliche Hinweis, dass es sich nicht um einen Vertrag handele. Trotzdem habe die Frau kurz darauf eine Auftragsbestätigung für einen Glasfaseranschluss erhalten.

„Wer an der Haustür ein solches Beratungsprotokoll unterschreibt, hat noch keinen Vertrag geschlossen“, stellt Jana von Bibra von der Verbraucherzentrale Niedersachsen klar. In dem Fall habe der Anbieter sogar zusätzlich seine Transparenzpflichten missachtet, die das Telekommunikationsgesetz zum Schutz vor untergeschobenen Verträgen und ungewollten Leistungen vorschreibt.

Demnach sind Anbieter verpflichtet, Verbrauchern „vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags“ auszuhändigen, so von Bibra. Geschehe das nicht unmittelbar im Gespräch, müssten Verbraucher die Inhalte zusätzlich schriftlich bestätigen. Die Frau habe also definitiv keinen Vertrag geschlossen.

Betroffene sollten in so einer Situation – also auch bei fehlenden Unterlagen oder widersprüchlichen Informationen – schnell und unverzüglich handeln, um einen untergeschobenen Vertrag wieder loszuwerden. „Bei Haustürgeschäften gilt in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, erklärt von Bibra. Das sollte unbedingt genutzt und der Vertrag fristgerecht schriftlich widerrufen werden.


(afl)



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Smartphone-Sicherheitstipps vom CERT-FR und CISA – wenig praktikabel


Das französische CERT und die US-amerikanische CISA haben die Sicherheit von Smartphones und den Bedrohungsverlauf der vergangenen zehn Jahre analysiert. Daraus leiten die Institutionen ab, wie die Geräte abzusichern sind. Allerdings gehen zumindest die Tipps aus Frankreich am Ende etwas weit.

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Das CERT-FR gibt Interessierten ein 40-seitiges PDF an die Hand, die CISA beschränkt sich in ihrem PDF auf überschaubare fünf Seiten. Das fängt bei Banalitäten an, wie dem Nutzen von Mehr-Faktor-Authentifizierung und FIDO-Sticks sowie dem Einsatz von Passwort-Managern. Von SMS als 2FA-Mechanismus raten die IT-Experten ab. Außerdem sollten Nutzerinnen und Nutzer eine PIN setzen, etwa zum SIM-Entsperren, und regelmäßig Softwareaktualisierungen installieren.

Weiter geht es dahin, dass auf die jüngste Hardware der Smartphone-Hersteller gesetzt werden sollte – bei denen sollten zudem die Hersteller bevorzugt werden, die sich bekanntermaßen um Sicherheit kümmern und lange Sicherheitsupdate-Zeiträume versprechen. Die CISA lehnt zudem die Nutzung von „persönlicher VPN-Software“ ab, da diese Restrisiken vom Internetprovider zum VPN-Anbieter verschieben und oftmals die Angriffsfläche vergrößern. Das bezieht sich aber eher auf VPN-Anbieter, die oftmals zur Umgehung von GeoIP-Einschränkungen genutzt werden, und nicht um professionelle Organisation-VPNs. Für das iPhone empfiehlt die CISA speziell den Lock-Down-Mode – der begrenzt bestimmte Apps, Webseiten und Funktionen und reduziert die Angriffsoberfläche, aber damit auch die Nutzbarkeit.

Die Franzosen gehen weiter in die Vollen. „Deaktivere WLAN, wenn es nicht genutzt wird“, dasselbe schreiben sie für Bluetooth und NFC in ihren Empfehlungen. Den mit Android 16 eingeführten „Advanced Protection Mode“ sollten Nutzerinnen und Nutzer aktivieren, der ähnlich dem iOS-Lock-Down-Mode wirkt. Es finden sich auch Wiedergänger wie „schließe dein Mobiltelefon nicht an unbekannte USB-Ports und -Geräte an“. Auch sollten die zugewiesenen Berechtigungen aller Apps geprüft und angepasst werden.

Die Tipps sind natürlich nicht grundsätzlich falsch. Aber die CISA schränkt schon mal ein, dass sich der Maßnahmenkatalog eher an „stark anvisierte Individuen“ richtet. Eine Beleuchtung, was für Einschränkungen die jeweilige Maßnahme mit sich bringt gegenüber dem zu erwartenden Nutzen, würde helfen, dass sich Interessierte leichter ein Bild machen und den potenziellen Nutzen informiert abwägen können. Sollte jemand etwa die vorgeschlagenen Maßnahmen alle so umsetzen, hält der überspitzt formuliert eher ein Retro-Handy als ein Smartphone in Händen, mit dem sich (mit Glück) noch telefonieren lässt. Etwa der Lock-Down-Mode von iOS wehrt viele der bekannten Spyware-Kampagnen ab, unterbindet dabei jedoch auch Dinge und Aktionen, die viele im Alltag nutzen.

Am Ende richten sich die Hinweise eher an hochrangige Personen, die davon ausgehen müssen, im Visier von Cyberkriminellen oder anderen staatlichen Akteuren zu stehen. Für die breite Masse an Nutzerinnen und Nutzern gehen viele der Konfigurationstipps jedoch deutlich zu weit und machen die Smartphones für sie nahezu unbenutzbar. Als Übersicht, was an Schutzmaßnahmen machbar ist, sind die Übersichten ebenfalls ein guter Anfang – denen jedoch noch Erläuterungen über die weiteren Auswirkungen fehlen.

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(dmk)



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Apple TV-App für Android bekommt Cast-Unterstützung


Mit einem frischen Update der Apple-TV-App für Android-Smartphones und -Tablets führt Apple Unterstützung für Google Cast ein. Damit liefert der Hersteller eine Funktion nach, die der Anwendung seit der Einführung im Februar dieses Jahres fehlte.

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Nach dem Einspielen des Updates der Apple-TV-App auf Version 2.2.0, die im Google Play Store bereitsteht, wird Nutzerinnen und Nutzern das bekannte Cast-Symbol oben rechts neben dem Profil-Avatar eingeblendet. Das Symbol erscheint ebenso im Vollbild-Player direkt neben dem Stummschalt-Button. Drückt man auf das Cast-Symbol, können Nutzer Inhalte auf unterstützte Geräte wie Fernseher mit Cast-Unterstützung übertragen.


Screenshots der Apple TV App mit Cast-Funktion

Screenshots der Apple TV App mit Cast-Funktion

Apple TV App für Android.

(Bild: Andreas Floemer / heise medien)

Während der Übertragung steht ein Miniplayer mit Wiedergabeinformationen und Zeitleiste in der Apple-TV-App zur Verfügung. Ferner steht Nutzern auf ihren Mobilgeräten eine 10-Sekunden-Rückspulfunktion und eine Wiedergabe-/Pause-Taste zur Verfügung. Zudem können Nutzer sowohl die Ausgabesprache als auch den Untertitel auswählen.

Das Timing der Integration der Cast-Funktion in die Apple-TV-App ist interessant. Denn der Mitbewerber Netflix hatte die Funktion erst Anfang Dezember offiziell aus seiner App entfernt. Weder Fernseher noch Cast-Geräte wie Googles Chromecast mit Google TV und Google TV Streamer können über die Netflix-App vom Smartphone oder Tablet angespielt werden. Nur alte Chromecast-Dongles werden noch unterstützt. Laut einem Netflix-Mitarbeiter soll durch die gestrichene Cast-Funktion „das Kundenerlebnis verbessert werden“, berichtete ein Reddit-Leser.

Die Apple-TV-App ist nicht die einzige Anwendung, die der Konzern für Googles Android-Plattform anbietet: Zu diesen zählen Apple Music, Apple Music Classical, die App „Move to iOS“ für den Umzug von Daten auf ein iPhone als auch die App „Tracker Detect“ zum Erkennen von AirTags. Auch eine App der Apple-Tochter Beats ist im Play Store gelistet. Mit dieser können Kopfhörer des Herstellers verwaltet und aktualisiert werden.

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(afl)



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