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Stadt Kenzingen zieht Rechnung für Demonstration zurück


Die südbadische Stadt Kenzingen zieht die Rechnung zurück, die sie einem Demo-Anmelder Ende Juni gestellt hatte. Der Familienvater hatte Anfang Juni eine Demonstration gegen höhere Kinderbetreuungsgebühren angemeldet, die Stadt hatte ihm danach die Kosten für die Verkehrsregelung in Rechnung gestellt. Der Fall, bei dem der Anmelder 374 Euro hätte zahlen sollen, hatte bundesweit Wellen geschlagen, weil Gebühren für Demonstrationen die Versammlungsfreiheit einschränken und eine einschüchternde Wirkung haben können.

Nun hat Dirk Schwier, der Bürgermeister der 11.000-Einwohner-Stadt, nach einer juristischen Prüfung seine Meinung geändert. „Nach der rechtlichen Einschätzung des Landratsamtes ist die Erhebung einer Gebühr für die Durchführung der Versammlung am 5. Juni nicht mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vereinbar“, sagt er gegenüber netzpolitik.org. Die von der Stadt geltend gemachte Grundlage greife nicht, da es an einem dem Anmelder individuell zurechenbaren Gefahrentatbestand fehle, der die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen würde.

„Wir werden die bestehende Rechnung stornieren“, sagt Schwier. Weil die Rechnung nicht zulässig sei, fielen die Kosten an die Allgemeinheit. Durch die jetzt erfolgte rechtliche Prüfung sei zudem klar, wie zukünftig mit den Kosten umgegangen werde, die bei Demonstrationen anfallen können.

Fall politisch noch nicht erledigt

„Mit der Rücknahme der Rechnung ist mein Fall juristisch erledigt, politisch jedoch nicht“, sagt der Anmelder der Demonstration, Alexander Feldberger, gegenüber netzpolitik.org. Der Fall habe eine strukturelle Schwäche im baden-württembergischen Recht offengelegt: Anders als in Berlin oder Bayern fehle hier eine klare gesetzliche Regelung, dass Demonstrationen nach Artikel 8 GG grundsätzlich kostenfrei sein müssen.

„Das führt zu großer Unsicherheit. Wer demonstriert, muss bei uns im Ländle jederzeit mit einem Gebührenbescheid rechnen. Das hat eine abschreckende Wirkung und schränkt die Versammlungsfreiheit faktisch ein“, so Feldberger weiter. Immerhin habe der Fall etwas angestoßen: Die Oppositionsparteien FDP und SPD hätten das Thema inzwischen aufgegriffen, im Landtag könnte nun über eine gesetzliche Klarstellung diskutiert werden. „So gesehen hat die unrechtmäßige Rechnung am Ende doch noch für dringend nötige Aufklärung gesorgt.“


2025-07-14
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„Originäre Polizeiaufgabe“

Die Durchführung von Demonstrationen ist im Regelfall kostenlos – und das aus gutem Grund. Der Rechtsanwalt David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hält es bereits für zweifelhaft, ob das baden-württembergische Gebührenrecht eine Grundlage für Kostenbescheide an Versammlungsleiter:innen enthält. Aus seiner Sicht könnten Versammlungsleiter:innen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst für eine Gefahr verantwortlich sind, die durch eine polizeiliche Maßnahme abgewehrt wird.

„Das ist hier erkennbar nicht der Fall“, sagt Werdermann gegenüber netzpolitik.org. „Der Aufbau der Absperrungen sollte offenbar den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten. Das ist eine originäre Polizeiaufgabe“, so der Jurist weiter.

„Einschränkende und einschüchternde Wirkung“

Bisher sei die Pflicht für Nichtverantwortliche, entstehende Kosten zu tragen, nur ausnahmsweise bei kommerziellen Großveranstaltungen anerkannt, insbesondere bei Fußballspielen. Hier dürfen die Veranstalter auf Grundlage einer speziellen gesetzlichen Grundlage auch für Polizeikosten herangezogen werden, wenn sie selbst nicht für die Gefahren verantwortlich sind, erklärt Werdermann. Das habe das Bundesverfassungsgericht Anfang des Jahres entschieden – das sei aber nach wie vor sehr umstritten.

„Auf Versammlungen ist das nicht übertragbar. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht betont an mehreren Stellen, dass sich aus speziellen Freiheitsrechten strengere Anforderungen ergeben“, so Werdermann weiter. Das Bundesverfassungsgericht verweist zudem auf eine Entscheidung von 2007. Darin heißt es: „Eine grundsätzliche Gebührenpflicht für Amtshandlungen aus Anlass von Versammlungen würde dem Charakter des Art. 8 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht widersprechen“.

Auch der Staats- und Verwaltungsrechtsprofessor Clemens Arzt hält die Gebührenerhebung mindestens für umstritten. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2009 eine Gebührenerhebung für zulässig erklärt, dem stünden jedoch andere Urteile entgegen, so Arzt gegenüber netzpolitik.org. „Ein Rückgriff auf das Landesgebührenrecht, in dem Artikel 8 des Grundgesetzes nicht zitiert wird, ist mit Blick auf die faktischen Auswirkungen einer Gebühr und deren einschränkender und einschüchternder Wirkung mit Blick auf die Versammlungsfreiheit aus Sicht des Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht zulässig.“



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