Künstliche Intelligenz
Überweisungen hängen fest: Die Tücken der Empfängerverifikation
Über die „Verification of Payee“ (VOP, auch Empfängerverifikation genannt) wurden wir in den vergangenen Tagen durch unsere Banken flächendeckend informiert. Was zunächst wie eine einfache zusätzliche Sicherheitsfunktion im Überweisungsprozess klingt, die Fehlüberweisungen und Irrläufer verhindern soll, entpuppt sich jedoch als deutlich komplexer – und dürfte vielen Banken und Sparkassen in den kommenden Monaten einiges an Kopfzerbrechen und zusätzliche Nachfragen bereiten.
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Die Verification of Payee wurde eingeführt, um Fehlüberweisungen und Betrug zu verhindern, wenn Geld an ein falsches Konto geschickt wird. Im Euroraum geht das auf die EU-Verordnung über Sofortzahlungen (Instant Payments Regulation) von 2024 zurück. Diese verpflichtet Banken dazu, bei Überweisungen zu prüfen, ob Name und IBAN des Empfängers übereinstimmen, und den Zahler zu warnen, wenn dies nicht der Fall ist. Die Bank muss, wenn alles stimmt, für die ordnungsgemäße Übertragung des Geldbetrags haften, aber eben auch nur dann.
Namensabgleich soll Fehlbuchungen verringern
In der Vergangenheit konnte es dagegen vorkommen, dass eine IBAN zwar formal korrekt und durch die beiden Prüfziffern verifiziert war, aber dennoch nicht zum gewünschten Empfänger gehörte. Ein Abgleich zwischen Name und Nummer fand nicht statt – ein Umstand, den Betrüger regelmäßig ausnutzten. So wurden etwa gefälschte Rechnungen mit scheinbar plausiblen Empfängernamen verschickt, wodurch Unternehmen teils erhebliche Summen verloren.
Entgegen mancher Kommentare in sozialen Netzwerken handelt es sich bei der neuen Regelung übrigens nicht um ein Abschieben der Verantwortung seitens der Banken auf Kunden, sondern vielmehr um das Gegenteil: Banken übernehmen künftig mehr Haftung, weil sie die Übereinstimmung zwischen Empfängername und IBAN sicherstellen müssen. Doch die damit verbundene Stärkung des Verbraucherschutzes bringt auch unerwartete Nebenwirkungen mit sich – wie sich in den vergangenen Tagen gezeigt hat.
Die Abfrage bei der Empfängerbank läuft automatisch in Echtzeit binnen Sekundenbruchteilen ab. Die Beantwortung erfolgt in einer Art Ampelsystem, wobei die Antwort darüber informiert, ob alles seine Richtigkeit hat („Match“), es eine kleine Abweichung gibt („Close Match“) oder ob der Empfänger gänzlich anders ist („No Match“). Im Falle eines Close Match oder eines No Match bekommt der Empfänger einen entsprechenden Hinweis und kann die Zahlung dennoch freigeben. Während bei fehlender Übereinstimmung nicht offenbart wird, wem die eingegebene IBAN gehört, erfährt der Kunde dies beim Close Match durchaus.
Bank offenbart oft mehr als sie sollte
Hier gibt es gleich zwei heikle Details: Denn zum einen darf die Bank die Zahlung erst verwerfen, wenn der Kunde oder die Kundin sich nach der Warnung dazu entschließt, den Vorgang abzubrechen. Zum anderen soll die Bank nicht den tatsächlichen Kontonamen preisgeben. Doch genau das scheint aktuell nicht überall reibungslos zu funktionieren. Im Netz kursieren Screenshots, die zeigen, dass selbst bei deutlich abweichenden Eingaben der hinterlegte Kontoname teilweise offengelegt wird.
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Das kann harmlose, aber auch problematische Folgen haben. In manchen Fällen erfährt der Absender lediglich, dass der Empfänger mehrere Vornamen hat – ärgerlich, aber noch verschmerzbar. In anderen Fällen werden bislang verheimlichte Nachnamensteile sichtbar, was datenschutzrechtlich bedenklich ist. Auch die Offenlegung von Vornamen mit geschlechtlicher Konnotation kann zu persönlichen Problemen führen.
Kontoinhaber können dies nur begrenzt verhindern – etwa, indem sie sicherstellen, dass ihre bei der Bank hinterlegten Daten korrekt und konsistent sind. Änderungen etwa nach einer Scheidung oder Namensänderung sollten daher immer zeitnah eingetragen werden. Die Pflicht zur korrekten Namensführung besteht ohnehin bereits im Rahmen der Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz.
Uneinheitliche Praxis bei Banken
Wie streng Banken die Übereinstimmung zwischen Name und IBAN bewerten, scheint derzeit unterschiedlich gehandhabt zu werden. Teilweise wird ein „Close Match“ sehr großzügig ausgelegt – was wiederum datenschutzrechtliche Fragen aufwirft, wenn ein doch stark anderer Name offenbart wird. Ob in diesen Fällen tatsächlich ein DSGVO-Verstoß vorliegt, ist noch unklar. Fest steht jedoch, dass es zwischen verschiedenen größeren deutschen Instituten derzeit auffällige Unterschiede gibt.
Immerhin: Ein massenweises Abgreifen von Kontoinhaberdaten dürfte auf diesem Weg kaum möglich sein. Banken erkennen automatisierte Abfragen oder häufige Versuche – auch über VPN-Verbindungen – in der Regel schnell und blockieren diese. Zudem müsste für jede Anfrage ein Überweisungsbetrag hinterlegt werden. Laut Experten schlagen die Systeme hier bereits nach einer Handvoll Versuche an, was wir nicht in allen Fällen bestätigen können (aber auch keine Kontosperrung deswegen riskieren wollen).
Probleme mit Gemeinschaftskonten und Firmenkonten
Wenn eine Zahlung korrekterweise beanstandet und kein Name dazu angegeben wird, haben Kunden somit – wie bisher auch – die Möglichkeit, diese dennoch ausführen zu lassen. Die Bank haftet in diesem Fall nicht. Solche Situationen werden künftig häufiger auftreten, insbesondere bei Geschäftskonten. Denn „Installateur Michael C. Müller“ und „Sanitär Müller“ gelten bestenfalls als „ähnlich“ – und Kombinationen mit Zusatzangaben wie Ort oder Rechtsform erschweren den Abgleich zusätzlich. Auch Gemeinschaftskonten von Eheleuten können hier problematisch sein, wobei der Algorithmus hier meist schon bei einem korrekten Vornamen einen „Close Match“ ausgibt.
Nutzer sollten in einem solchen Fall sicherheitshalber noch einmal nachfragen. In Fällen, in denen Firmen häufiger Zahlungsverzögerungen haben, raten die Banken, den entsprechend korrekten Begriff auf den Rechnungsbögen explizit anzugeben. Auch das Verwenden von Überweisungsvorlagen kann hier hilfreich sein.
Da die Empfängerprüfung ein europäischer Standard ist, werden Umlaute wie „ä“, „ö“ oder „ü“ im internationalen Zahlungsverkehr oft in Standard-Vokale umgewandelt (z. B. „ü“ wird „ue“ oder „u“). Dies kann zu Abweichungen bei der Empfängerüberprüfung führen. Bestimmte Sonderzeichen wie das kaufmännische & sollte man bei der Erfassung des Empfängers nicht verwenden.
Einen besonderen Nutzen haben in diesem Zusammenhang übrigens Fotoüberweisungen auf QR-Code-Basis, da diese die kompletten Überweisungsdaten bereits hinterlegt haben. Wenn sie also auf einer Rechnung einen solchen Code finden, können sie leicht sämtliche Daten korrekt übernehmen.
Dieser Beitrag ist zuerst auf t3n.de erschienen.
(jle)
Künstliche Intelligenz
Ab 2028: EU erweitert USB-C-Pflicht auf Ladegeräte
Die Europäische Kommission hat die Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile (External Power Supplies, EPS) überarbeitet. Die neuen Regeln sollen Verbraucherkomfort sowie Ressourcen- und Energieeffizienz erhöhen. Hersteller haben drei Jahre Zeit, sich auf die Änderungen vorzubereiten.
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Die neuen Vorschriften gelten für externe Netzteile, die Geräte wie Laptops, Smartphones, WLAN-Router und Computermonitore aufladen oder mit Strom versorgen. Diese Produkte müssen ab 2028 höhere Energieeffizienzstandards erfüllen und interoperabler werden. Das heißt konkret, dass USB-Ladegeräte auf dem EU-Markt mindestens über einen USB-Typ-C-Anschluss verfügen und mit abnehmbaren Kabeln funktionieren müssen.
Mit der Vorschrift legt die EU unter anderem auch Mindestanforderungen der Effizienz für Netzteile mit einer Ausgangsleistung bis 240 Watt fest, die über USB Power Delivery (USB-PD) laden. Netzteile mit einer Ausgangsleistung über 10 Watt müssen künftig auch im Teillastbetrieb (10 Prozent der Nennleistung) Mindestwerte bei der Energieeffizienz erfüllen, was unnötige Energieverluste reduzieren soll.
Einsparungen
Die Maßnahme soll den Energie- und Umwelt-Fußabdruck reduzieren, der mit der Herstellung und Nutzung der Geräte verbunden ist. Laut der EU-Kommission werden jährlich über 400 Millionen Netzteile verkauft.
Die neuen Anforderungen sollen nach Angaben der Kommission bis 2035 jährliche Einsparungen von rund 3 Prozent des Energieverbrauchs über den Lebenszyklus von externen Ladegeräten ermöglichen. Das entspreche der Energie, die rund 140.000 Elektroautos in einem Jahr verbrauchten. Zusätzlich sollen damit die Treibhausgasemissionen um 9 Prozent und Schadstoffemissionen um etwa 13 Prozent sinken. Weiter rechnet die EU vor, dass Verbraucherausgaben bis 2035 um rund 100 Millionen Euro pro Jahr sinken könnten.
Die EU-Kommission ist überzeugt, dass die verbesserte Interoperabilität der Netzteile auch den Komfort für Verbraucher steigern soll. Um die einheitlichen Netzteile kenntlich zu machen, sollen diese ein „EU-Common-Charger“-Logo tragen. Auf diesen soll unter anderem die maximale Leistung leicht erkennbar angegeben werden.
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Aufbau auf bestehenden EU-Regelungen
Die Erweiterung baut laut EU auf der Harmonisierung von Ladeanschlüssen und Schnellladetechnologie für Geräte wie Smartphones, Tablets oder Laptops im Zuge der überarbeiteten Funkanlagenrichtlinie auf. Diese zusätzlichen Änderungen der Ökodesign-Verordnung für externe Netzteile stellen entsprechende Anforderungen an deren Ladegeräte und eine breitere Nutzung des sogenannten „Common Chargers“ im Allgemeinen. Laut der EU-Kommission soll es dazu führen, dass zusätzlich 35 bis 40 Prozent des EU-EPS-Marktes interoperabel werden – zusätzlich zu den etwa 50 Prozent, die bereits aufgrund der Funkanlagenrichtlinie angenommen werden.
Energiekommissar Dan Jørgensen erklärte: „Einheitliche Ladegeräte für unsere Smartphones, Laptops und andere Geräte, die wir täglich nutzen, sind ein kluger Schritt, der die Verbraucher in den Mittelpunkt stellt und gleichzeitig Energieverschwendung und Emissionen reduziert. Die praktische Änderung, die wir heute bei externen Netzteilen einführen, wird den Europäern helfen, Geld zu sparen und gleichzeitig unsere Umweltauswirkungen zu verringern.“
Zeitplan und Inkrafttreten
Die neue Verordnung wird in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Hersteller haben dann drei Jahre Zeit, also bis Ende 2028, ihre Produkte anzupassen. Es ist nur eine von zahlreichen weiteren Maßnahmen der EU-Kommission, um elektronische Geräte nachhaltiger zu machen.
Schon seit dem 28. Dezember 2024 gilt in Deutschland und der gesamten EU die Pflicht für einheitliche USB-C-Ladekabel bei Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörern, Tablets und weiteren Geräten. Ab Anfang 2026 wird die Auflage auf Laptops ausgeweitet. Seit dem 20. Juni 2025 müssen Smartphones und Tablets zudem ein Energielabel mit Informationen zu Lebensdauer, Robustheit, Batterie-Effizienz und Reparierbarkeit tragen. Hersteller sind verpflichtet, fünf Jahre nach Verkaufsende Betriebssystem- und Sicherheitsupdates bereitzustellen und Ersatzteile bis zu sieben Jahre verfügbar zu halten.
(afl)
Künstliche Intelligenz
Oracle: KI-Anwendungen möglichst einfach mit der AI Data Platform
Oracle hat auf seiner Hausmesse Oracle AI World in Las Vegas mehrere Neuerungen für Unternehmen vorgestellt. Mit der neuen AI Data Platform und einem AI Agent Marketplace für Fusion Cloud Applications will der Konzern die Nutzung von KI im Unternehmensumfeld vereinfachen und standardisieren.
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Die Oracle AI Data Platform ist laut Hersteller für den Aufbau und Betrieb von KI-Anwendungen konzipiert. Sie kombiniert automatisierte Datenaufnahme, semantische Optimierung und Vektorindizierung mit integrierten generativen KI-Werkzeugen. So sollen Unternehmen Rohdaten schneller in verwertbare Erkenntnisse überführen und eigene KI-Agenten in bestehende Abläufe einbinden können.
Zum Einsatz kommen mehrere Oracle-Komponenten, darunter die Cloud-Infrastruktur (OCI), die Autonomous AI Database und der Generative AI Service. Die Plattform unterstützt offene Lakehouse-Formate wie Delta Lake und Iceberg und bietet Zero-ETL- und Zero-Copy-Zugriff auf operative Daten aus Finanz-, HR- oder Supply-Chain-Systemen. Ein IT-Servicekatalog soll zudem eine einheitliche Governance über alle Daten- und KI-Assets ermöglichen. Als zentrale Schaltstelle dient der sogenannte Agent Hub: Er wertet Anfragen aus, leitet sie an die entsprechenden Agenten weiter und bündelt die Ergebnisse.
Erweiterung der Fusion Cloud Applications
Zusätzlich erweitert Oracle seine Fusion Cloud Applications um vorgefertigte Agenten, darunter welche für Finanzplanung, Rechnungsbearbeitung und HR-Talentmanagement. Sollten die Agenten für das benötigte Szenario nicht reichen, führt der Hersteller mit dem AI Agent Marketplace eine weitere Bezugsquelle ein. Partnerunternehmen wie Accenture oder Infosys, aber auch Softwareanbieter wie Box oder Stripe, bieten dort spezialisierte KI-Agenten als geprüfte und einsatzbereite Vorlagen an. Alle Agenten können direkt in bestehenden Arbeitsabläufen arbeiten, Daten in Echtzeit analysieren, Empfehlungen liefern und wiederkehrende Aufgaben automatisieren.
Schließlich wurde auch das AI Agent Studio erweitert. Es unterstützt nun mehrere große Sprachmodelle, darunter OpenAI, Anthropic, Cohere, Google, Meta und xAI. Neue Funktionen sollen den gesamten Lebenszyklus von Agenten abdecken, von der Erstellung über das Testen bis hin zur Beobachtung und Betrieb. Dazu gehören Monitoring-Dashboards, Prompt-Management, Multimodale-RAG und ein Credential-Store zur Speicherung von API-Schlüsseln und Token.
Mehr Informationen zu den Ankündigungen finden sich hier:
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(fo)
Künstliche Intelligenz
Vision-Pro-Zubehör: Logitech-Stift kommt, Sony Sense Controller bald einzeln
Zusammen mit der neuen Vision Pro mit M5-Chip hat Apple auch die Bereitstellung neuer Zubehörprodukte von Drittanbietern angekündigt. Beide waren bereits bekannt, waren allerdings entweder noch nicht lieferbar oder nur im Paket mit Hardware, die für Besitzer des Headsets unnötig ist.
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Muse mit Preis
So hat Logitechs Eingabestift Muse, der bereits im Sommer vorgestellt worden war, nun ein offizielles Verfügbarkeitsdatum. Im Apple Online Store lässt sich die Hardware nun vorbestellen, geliefert wird ab dem 22. Oktober, samt Verfügbarkeit über Apples Ladengeschäfte. Apple beschreibt das 140 Euro teure Gerät wie folgt: „Logitech Muse ist ein räumliches Zubehör, das entwickelt wurde, damit du mit der Apple Vision Pro besser arbeiten, kreativ sein und mit anderen zusammenarbeiten kannst.“
In der Praxis heißt das, dass man mit dem Stift unter anderem in CAD-Programmen arbeiten können soll. Die Erstellung von 3D-Modellen soll genauer und einfacher erfolgen als rein mit Finger- beziehungsweise Handtracking. Der Muse bietet sechs Freiheitsgrade, hat integrierte Knöpfe und haptisches Feedback – und sogar eine drucksensible Spitze. Unklar bleibt noch, welche Apps von dem Stift unterstützt werden und ob diese extra angepasst werden müssen. Die Vision Pro wird aufgrund der hohen Bildqualität auch im Passthrough-Modus bereits viel im Industriebereich verwendet.
Zocken mit Sony
Weiterhin hat Apple mitgeteilt, dass Sony seine VR-Controller der Sense-Reihe ebenfalls bald für die Vision Pro verkaufen wird. Diese sollen eine feinere Steuerung von VR-Spielen ermöglichen. Das Problem bislang: Sony verkaufte das Zweierpack für Links und Rechts bislang nur im Paket mit dem Headset – für knapp 430 Euro. Künftig sollen die zwei Controller samt Ladegerät („Controller Charging Station“) auch über den Apple (Online) Store vertrieben werden. Bislang wurde nur ein Preis für Nordamerika genannt: 250 US-Dollar. Verfügbar sollen sie ab dem 11. November sein, wann Europa folgt, ist noch unklar.
Apple hatte für die Vision Pro 2 bereits selbst ein neues Kopfband angekündigt, das mehr Tragekomfort verspricht. Ein Konkurrent zu selbigem vom Medizintechnikhersteller ResMed ist mittlerweile auch wieder verfügbar, allerdings bislang nur über Apples amerikanische Ladengeschäfte.
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(bsc)
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