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Künstliche Intelligenz

Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet


Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.

Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.

  • Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
  • Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
  • Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.

Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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Lieferkettengesetz wird gelockert – Entlastung für Firmen


Unternehmen sollen künftiger weniger Berichte, etwa über die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten, abgeben müssen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten sollen künftig nur noch in schweren Fällen sanktioniert werden, wie aus einem Gesetzentwurf zum Lieferkettengesetz weiter hervorgeht, den das Bundeskabinett in Berlin beschlossen hat.

Vermieden würden durch EU- und deutsche Gesetzgebung entstehende „doppelte Berichtspflichten“. Dabei gelte das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nahtlos weiter bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, so das Bundessozialministerium.

In der EU wird nach Ministeriums-Angaben derzeit über Änderungen an der CSDDD verhandelt. Im Februar hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Auflockerung unterbreitet: Das Gesetz solle erst später greifen, nur noch ein Fünftel der derzeit vorgesehenen Unternehmen betreffen und weniger Informationspflichten enthalten. In seiner bisherigen Form geht das EU-Gesetz über die Anforderungen des deutschen Gesetzes hinaus.

Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Unternehmen mussten regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die nun auf den Weg gebrachte Entschärfung beruht auf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau.

Die im Kabinett auf den Weg gebrachten Neuregelungen stießen auf Kritik unterschiedlicher Seiten. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Statt das Lieferkettengesetz wie mehrfach versprochen abzuschaffen, wird es in seiner Belastungswirkung bestätigt.“ Der Menschenrechtsexperte Armin Paasch von der Hilfsorganisation Misereor hingegen kritisierte die Novelle als „völkerrechtlich unzulässigen Rückschritt beim Menschenrechtsschutz in der Wirtschaft“. Die Grünen werfen der schwarz-roten Koalition eine Verwässerung bisheriger Lieferketten-Regeln vor.

Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten.“ Gleichzeitig lasse die Regierung beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.


(axk)



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Sammelklage: 288 Millionen US-Verbraucher gegen Amazon.com


Amazon.com muss sich einer Sammelklage im Namen von 288 Millionen US-Konsumenten stellen, die über den Marketplace eingekauft haben. Der Marketplace ist jener Teil der Online-Handelsplattform, in dem nicht Amazon selbst, sondern Dritte Waren feilbieten. Die Verbraucheranwälte werfen dem Konzern vor, durch Preisknebelung und hohe Gebühren die Preise zu treiben und dadurch den Käufern zu schaden.

Amazon hat versucht, die Zulassung als Sammelklage zu verhindern, unter anderem mit dem Argument, die Klägergruppe sei zu groß, die Bestpreisklausel abgeschafft und das Rechenmodell der Kläger unbrauchbar, zudem würden Dritthändler aufgrund Amazons Bedingungen manchmal auch Preise senken. Das verfahrensführende US-Bundesbezirksgericht hat die Sammelklage dennoch genehmigt und die Klageschrift veröffentlicht.

Sie beschreibt Amazon.com als dominanten Online-Händler, der große Marktmacht nicht nur im amerikanischen Online-Handel an sich, sondern auch über die Dritthändler im Marketplace ausübe. Deren Gebühren habe Amazon in nur fünf Jahren schrittweise um insgesamt 42 Prozent erhöht. Von jedem Dollar, den Kunden im Marketplace ausgeben, landeten durchschnittlich 27 Cent bei dem Konzern, nicht beim eigentlichen Verkäufer. Dadurch sei der Marketplace für Amazon weitaus profitabler als das Geschäft mit selbst verkauften Waren, wo Amazon auf schmale Margen setze. Die Händler seien vom Marketplace abhängig, etwa die Hälfte erwirtschafte mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes dort; das nutze Amazon zum eigenen Vorteil aus, was gegen Wettbewerbsrecht verstoße, konkret drei Bestimmungen des Bundesgesetzes Sherman Act.

Die hohen Marketplace-Gebühren müssten am Ende die Kunden tragen. Denn Amazons Bestpreisklauseln gängelten die Händler, sodass diese ihre Waren auf anderen, günstigeren Online-Plattformen oder eigenen Webshops nicht zu niedrigeren Preisen anbieten dürften. Das Ergebnis sei weniger Wettbewerb und allgemein höhere Preise, zum Nutzen Amazons, aber zum Nachteil der Kunden. Die Klage fordert Entschädigung für alle US-Verbraucher, die nach dem 25. Mai 2017 mindestens fünf Produkte über den Amazon.com-Marketplace gekauft haben.

Ob die Vorwürfe stimmen, muss sich im Hauptverfahren zeigen. Dafür haben die Kläger Geschworene beantragt. Aus Amazon nicht erfolgreicher Eingabe gegen die Zulassung als Sammelklage geht vor allem eines hervor: die Sache ist kompliziert. Denn es wirken eine Reihe von Vertragsklauseln für Marketplace-Händler zusammen.

Ursprünglich hat Amazon ihnen verboten, anderswo günstigere Preise aufzurufen als im Amazon-Marketplace. Diese grobe Bestpreisklausel (Price Parity Provision, PPP) hat der Konzern nach eigenen Angaben „selten durchgesetzt“ und im März 2019 in den USA aufgehoben. Auch in der EU wendet Amazon sie demnach EU nicht mehr an.

Unverändert in Kraft sind allerdings andere Bestimmungen, wie Select
Competitor – Featured Offer Disqualification (SC-FOD), Amazon Standards for Brands (ASB), Marketplace Fair Pricing Policy (MFPP) samt Atypical Pricing –
Featured Offer Disqualification (AP-FOD), etwas namens WCP sowie, seit November 2021 eine Clarification to the Seller Code of Conduct (SCC).

Bei SC-FOD geht es um das „Featured Offer“, den entscheidenden Platz an der Sonne: Ruft ein Kunde die Webpage für ein bestimmtes, verfügbares Produkt auf, scheint ein Händler als Anbieter direkt auf, selbst wenn mehrere Händler das selbe Ding feilbieten. Nur wenige Kunden klicken sich zu den anderen Anbietern durch, entsprechend wichtig ist diese Einstufung. Verlangt ein Marketplacehändler allerdings einen höheren Preis als Amazon ihn in ausgewählten anderen Online-Geschäften (select ccompetitors) erspäht, wird er disqualifiziert. Seit 2022 versucht Amazon nach eigenen Angaben, zu verhindern, dass ein günstigeres Angebot desselben Händlers auf einer anderen Webseite zur Disqualifikation im Marketplace führt.

Einen ähnlichen Effekt hat die AP-FOD-Klausel, wo „atypische“ Preise zur Disqualifikation führen. Sie ist Teil von MFPP, was Wucher bekämpfen solle. Zu MFPP gehört offenbar auch WCP, dessen Erklärung in der veröffentlichten Eingabe geschwärzt ist.

Mit ASB konzentriert sich Amazon demnach auf ausgewählte Markenprodukte, deren Preise viele Verbraucher als Referenz für das allgemeine Preisniveau eines Geschäfts heranzögen. Ist so ein Produkt günstig, glaubt der Kunde, dass wohl auch alle anderen Produkte günstig seien. Wie ASB genau angewandt wird, erklärt Amazon nicht, führt aber aus, dies erfolge „nicht automatisch oder mechanisch“.

Der SCC verlange von Händlern „faires und ehrliches Verhalten“. Im November 2021 wurde der SCC verschärft, um unlautere Scheingeschäfte zu bekämpfen: Manche Händler hätten Dritte dafür bezahlt, bestimmte Produkte im Marketplace zu bestellen. Daraufhin konnten sie Lobhuldigungen über das Produkt posten; vor allem aber reagierten Amazons Algorithmen auf die Käufe und empfahlen das Angebot weiteren Verbrauchern, die dann den falschen Eindruck erhielten, zahlreiche Andere hätten das Ding zu einem bestimmten Preis erworben. Mit Preisparität zu anderen Online-Shops habe dieser Aspekt der SCC nichts zu tun, erklärt Amazon.

Die Klage stützt sich zusätzlich auf informelle Aussagen, Anleitungen und Maßnahmen von Amazon-Mitarbeitern. Dagegen wendet Amazon ein, dass es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle von Mitarbeitern handle, die entgegen ihres Trainings und der Richtlinien agiert hätten. Solche Fälle seien individuell zu klären und einer Sammelklage nicht zugänglich.

Das Gericht hat die Sammelklage dennoch zugelassen. Damit geht es für Amazon um Milliarden. Es kann allerdings sein, dass das Gericht im Laufe des weiteren Verfahrens Teile der Klasse ausschließt, sodass es am Ende vielleicht nicht um die ganzen 288 Millionen Verbraucher geht, oder dass die Klasse geteilt wird und dann um unterschiedlich hohe Forderungen prozessiert wird. Zudem kann Amazon Rechtsmittel gegen die Zulassung als Sammelklage erheben.

Das Verfahren heißt Elizabeth De Coster et al v Amazon.com und ist am US-Bundesbezirksgericht für den Westen des US-Bundesstaates Washington, wo Amazons Firmenzentrale liegt, unter dem Az. 2:21-cv-00693 anhängig.


(ds)



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Pixel Drop: Google verpasst seinen Pixel-Smartphones Material 3 Expressive


Im Mai hatte Google mit Material 3 Expressive das erste Redesign für Android seit vier Jahren präsentiert. Nun verteilt der Hersteller es für seine Modelle Pixel 6 bis 9, nachdem die Pixel-10-Serie es schon ab Werk installiert hatte. Mit dem Pixel Drop (Android 16 QPR1 (Quarterly Platform Release)) landen neben der Designauffrischung noch ein paar weitere Funktionen auf den Pixel-Geräten.

Mit Material 3 Expressive setzt Google auf das 2021 eingeführte „Material You“ auf, das eine Fortsetzung des Material Design aus dem Jahr 2014 darstellen soll. Die aufgefrischte Designsprache ziehen mit Android 16 QPR1 und Wear OS 6 zunächst in Pixel-Smartphones und -Smartwatches ein. Schon seit einigen Wochen bereitet Google auf den systemseitigen Umstieg vor, indem zahlreiche hauseigene Apps den neuen Anstrich erhalten. Damit einhergehen etwa größere Buttons und neue Farben.


Screenshot neues Anrufer-Design Android

Screenshot neues Anrufer-Design Android

Googles Anruferansicht unter Android ähnelt in gewisser Weise Apples Kontaktpostern.

(Bild: Google)

Neben der Gmail-App ist das neue Design auch schon in der Google-Telefon-App, Wallet, Drive und weiteren zu sehen. Auch auf seinen Pixel-Watch-Modellen hat der Konzern erste optische Anpassungen vorgenommen, die Material 3 Expressive widerspiegeln. Zudem können Nutzer das Hintergrundbild des Sperrbildschirms nun mit Live-Effekten wie Formen und Wettereffekten versehen.

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Auf Systemebene ziehen mit Material 3 Expressive Änderungen in den Schnelleinstellungen ein, deren einzelne Kacheln nun in verschiedenen Größen dargestellt werden können. Außerdem setzt Google bei den Schnelleinstellungen, Benachrichtigungen und dem App-Drawer auf einen teilweise transparenten Hintergrund, der wie Milchglas wirkt. Zudem ziehen neue Animationen ein, die „natürlicher, federnder“ anmuten und „alltägliche Routinen auflockern“ sollen. Wenn zum Beispiel eine Benachrichtigung ausblendet wird, reagieren die danebenliegenden Benachrichtigungen auf die Interaktion. Die neuen Animationen werden durch haptisches Feedback und Ton untermalt.

Laut Google sollen später im September noch weitere Funktionen für die Pixel Buds Pro 2 wie „Adaptive Audio“ erscheinen. Damit sollen sich die Kopfhörer „intelligent“ an die Umgebung anpassen, sodass Träger und Trägerinnen „aufmerksam bleiben und gleichzeitig Musik oder Podcast hören“ können. Des Weiteren kommt der Schutz vor lauten Geräuschen hinzu, der das Gehör schonen kann.

Zudem können Nutzer mit den Pixel Buds Pro 2 Gespräche mit Gemini führen, etwa wenn der Fernseher läuft oder Menschen sich um den Träger herum unterhalten. Mit dem Update soll es ähnlich wie bei Apples Airpods möglich sein, eingehende Anrufe anzunehmen oder abzulehnen, ohne die Hände zu benutzen – ein Nicken oder Kopfschütteln genügt, so Google. Des Weiteren wird es möglich sein, die Navigation für Fußgänger oder Radfahrerinnen auf dem Smartphone zu initiieren, und Google Maps wird automatisch auf der Pixel Watch angezeigt.

Teil des Updates sollten eigentlich noch die Live-Updates sein, die Google in der Ankündigung nicht erwähnt. Daher ist ungewiss, ob sie nun an Bord sind oder nicht. Mit den Live-Updates können etwa Fortschrittsbenachrichtigungen von ausgewählten Liefer-, Mitfahr- und Navigations-Apps in Echtzeit im Sperrbildschirm oder in der Statusleiste verfolgt werden. Sie erinnert ein wenig an Apples Live-Aktivitäten, jedoch ist das Feature auf Android funktional stärker eingeschränkt.

Die neue Android-Version kann auf Googles Smartphones ab dem Pixel 6 installiert werden. Auch das Pixel Fold, 9 Pro Fold und das Pixel Tablet sind kompatibel.


(afl)



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