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US-Strafprozess gegen Boeing platzt | heise online


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Flugzeugbauer Boeing hat sich im Vorjahr im Zusammenhang mit zwei tödlichen Abstürzen von 737-Max-Flugzeugen der Verschwörung zum strafrechtlichen Betrug an der US-Regierung schuldig bekannt. Das sollte das Strafverfahren abkürzen; doch dem Gericht waren die Auflagen zu lax. Es sollte also doch ein Gerichtssaalverfahren geben. Inzwischen gibt es eine neue US-Regierung, die das Verfahren überhaupt platzen lässt – zur Freude Boeings und zum Ärger Hinterbliebener der 346 Todesopfer.

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Das Strafverfahren steht im Zusammenhang mit zwei Flugzeugabstürzen des Typs Boeing 737 Max in den Jahren 2018 und 2019, bei denen insgesamt 346 Menschen ums Leben kamen. Die Unglücke der Maschinen der indonesischen Lion Air und der Ethiopian Airlines wurden von fehlerhaft arbeitender Steuerungssoftware ausgelöst. Wie sich im Laufe der Untersuchung herausgestellt hat, hatte Boeing im Zug der behördlichen Zertifizierung der Software auf Schulungen für die neue Software verzichtet.

Um Strafverfolgung zu entgehen, einigte sich Boeing 2021 mit der US-Regierung auf ein drei Jahre laufendes Compliance- und Ethikprogramm. Es sollte Verstöße gegen US-Betrugsgesetze verhindern oder zumindest aufzudecken. Doch gegen diese Vereinbarung hat Boeing verstoßen, womit der Weg zur Strafverfolgung geebnet wäre, meinte die US-Regierung unter Joe Biden. Boeing legte ein Geständnis ab und akzeptierte weitere Auflagen, darunter eine Strafzahlung und unabhängige Aufsicht.

Allerdings wollte Boeing ein Vetorecht bei der Auswahl des unabhängigen Aufsehers. Das akzeptierte das zuständige US-Bundesbezirksgericht für Nordtexas nicht und setzte zur Festsetzung der Auflagen einen Prozess mit Geichtssaalverhandlung an.

Inzwischen gibt es eine neue US-Regierung. Sie möchte die Anklage überhaupt fallen lassen, womit Boeing um eine Verurteilung und unabhängige Aufsicht herumkäme. Die US-Staatsanwaltschaft kann einmal erhobene Anklagen nicht von selbst fallen lassen, sondern nur mit Zustimmung des Gerichts. Dieses darf nur zustimmen, wenn bestimmte Erfordernisse erfüllt sind; insbesondere muss die Einstellung des Verfahrens im öffentlichen Interesse sein. Das ist nicht gegeben, sagt Richter Reed O’Connor. Die vorgebrachten Argumente der Staatsanwaltschaft seien nicht stichhaltig, zumal Boeing sich bereits schuldig bekannt habe.

Dennoch überrascht der Richter damit, den Antrag auf Verfahrenseinstellung zu genehmigen. Der Richter legt seine Rolle so aus, dass er grundsätzlich der Ansicht Anklagebehörde zu folgen habe. Eine Ablehnung des Antrages auf Verfahrenseinstellung sei nur möglich, wenn dieser offensichtlich aus unlauteren Motiven gestellt wurde, etwa wegen Bestechung oder persönlicher Abneigung gegen den Angeklagten. Dafür gibt es keine Beweise.

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„Das Gericht bestätigt, dass es nicht die Macht hat, (den Antrag abzulehnen, nur) weil es der Ansicht der Regierung, die Einstellung des Strafverfahrens sei im öffentlichen Interesse, nicht beipflichtet“, heißt es in der am Donnerstag ergangenen Entscheidung. Ein Anwalt, der mehrere hinterbliebene Familien vertritt, möchte die diese Gerichtsentscheidung anfechten.

Er kann dabei unter anderem auf die Ausführungen Richter O’Connors verweisen: Die Hinterblieben hätten recht, dass die neue Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Flugzeugbauer „die notwendige Verantwortlichkeit Boeings zur Gewährung der Sicherheit der fliegenden Öffentlichkeit nicht sicherstellt.“

Das Strafverfahren heißt USA v The Boeing Company und ist am US-Bundesbezirksgericht für Nordtexas anhängig (Az. 4:21-cr-00005).


(ds)



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GWM Wey 03 mit Plug-in-Hybrid im Test: Von allem reichlich, aber auch gut?


Steht sein Ende nun bevor oder erlebt der Plug-in-Hybrid eine Renaissance? Die Meinungen dazu sind höchst unterschiedlich. Fest steht dagegen, dass sich technisch eine Menge getan hat – nicht überall, aber bei einigen Herstellern doch deutlich sichtbar. Damit meine ich vor allem, wie barrierearm die elektrische Nutzung gestaltet ist: Wie weit kommt man mit einer Ladung und wie schnell kann nachgeladen werden? Der GWM Wey 03 schenkt auch in dieser Hinsicht reichlich ein: Knapp 29 kWh netto in der Traktionsbatterie sind eine Ansage, dreiphasiges AC-Laden mit 11 kW und 50 kW DC-Laden unter Plug-in-Hybriden in der Spitzengruppe. Nicht zu vergessen sind 325 kW Systemleistung. Im Test sollte der Chinese zeigen, ob aus diesen Eckdaten ein harmonisches Gesamtpaket gebunden wurde.

  • in Europa seit 2024 auf dem Markt
  • Abmessungen: 4,67 m lang, 1,89 m breit, 1,73 m hoch, Radstand: 2,75 m
  • zwei Plug-in-Hybride mit 270 und 325 kW Systemleistung
  • Batterie 28,9 kWh netto
  • Preis ab 47.900 Euro
  • der größte Pluspunkt: E-Reichweite
  • die größte Schwäche: Software

GWM müht sich um ein gefälliges Äußeres ohne markante Formensprache – mit welchem Erfolg, mag ein jeder Betrachter allein beurteilen. Mit 4,67 m Länge und einem Radstand von 2,75 m ähnelt er bei den Abmessungen beispielsweise dem neuen Opel Grandland oder auch einem Skoda Enyaq. Das Platzangebot auf den Sitzen ist erwartungsgemäß großzügig, alles andere wäre bei den Abmessungen auch blamabel. Im Kofferraum haben 517 Liter Gepäck Platz, was kein überragender Wert ist.

An anderer Stelle stellt der GMW Konkurrenten wie einen BMW X3 in den Schatten. Anders als dort wirkt die Inneneinrichtung des Wey 03 nicht kostenoptimiert. Leder findet sich selbst am Armaturenbrett. Wer unbedingt mäkeln mag, könnte auf das arg offensichtlich künstliche Holz auf der Mittelkonsole zeigen. Das wäre dann aber schon wirklich sehr pingelig. Durch die matten Oberflächen blendet nichts – ein selten gewordenes Augenmerk der Einrichter. Auch die Verarbeitung des Testwagens war makellos.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „GWM Wey 03 mit Plug-in-Hybrid im Test: Von allem reichlich, aber auch gut?“.
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iX-Workshop: Windows Server absichern und härten


Windows-Server sind essenziell für die IT vieler Unternehmen und zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Eine professionelle Härtung ist daher unerlässlich – auch, um regulatorische Vorgaben und Sicherheitsstandards für Betriebssysteme und Identitätssysteme wie Active Directory oder Entra ID zu erfüllen.

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Im Praxisworkshop Windows Server absichern und härten lernen Sie, wie Sie Ihre Windows Server-Systeme effizient und nachhaltig härten können. Sie erhalten einen umfassenden und praxisnahen Einblick in die Konzepte der Systemhärtung und lernen, wie Sie Windows Server von Grund auf und prozessorientiert absichern, welche Unterschiede zwischen manueller und zentraler Konfiguration bestehen und warum die Härtung über Gruppenrichtlinien/GPOs oft ineffizient ist. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Anforderungen sich aus regulatorischen Vorgaben ergeben und wie Sie Schutzmaßnahmen in Ihre Infrastruktur integrieren können.

Der Workshop ist stark praxisorientiert und kombiniert theoretische Einheiten mit vertiefenden Übungen, wie z.B. die Anwendung des Open Source Tools AuditTAP und die Erstellung einer Hardening GPO auf Basis von CIS. Darüber hinaus arbeiten Sie an konkreten Fallbeispielen und diskutieren typische Fallstricke in Hardening-Projekten. So sammeln Sie praktische Erfahrungen und können das Gelernte direkt in Ihrer eigenen Arbeit anwenden.

Dieser Workshop richtet sich an Systemadministratoren, CISOs und IT-Sicherheitsexperten, die ihre Kenntnisse im Bereich Absicherung und Hardening von Windows Server Systemen erweitern möchten.

Der Workshop wird von Matthias Laux, Analyst im Bereich Secure Configuration bei der FB Pro GmbH, und Nils Berg, IT Security Consultant bei der TEAL Technology Consulting GmbH, geleitet. Beide Trainer sind auf präventive IT-Sicherheit, insbesondere Systemhärtung, spezialisiert, betreuen Kunden in den Bereichen Active Directory, PKI und Cloud und unterstützen sie dabei, ihr Sicherheitsniveau zu verbessern und Angriffe frühzeitig zu erkennen.




(ilk)



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Bundeskartellamt verhängt 2025 weniger Bußgelder


Deutschlands oberste Wettbewerbshüter haben in diesem Jahr verhältnismäßig wenig Bußgelder wegen Kartellvergehen verhängt. Wie das Bundeskartellamt in Bonn mitteilte, waren es rund zehn Millionen Euro und damit deutlich weniger als die im Vorjahr verhängten 26 Millionen Euro.

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Die jährliche Gesamtsumme der Bußgelder schwankt stark. Das liegt auch am Zufall – ist ein großes Verfahren zu Ende, ist die Bußgeldsumme in dem entsprechenden Jahr sehr hoch und in dem Folgejahr mangels ähnlich großer anderer Verfahren niedrig. 2023 hatte die Bußgeldsumme nur 2,8 Millionen Euro betragen – ein niedriger Wert, der damals auch mit coronabedingten Verfahrensverzögerungen begründet wurde.

Im vergangenen Jahrzehnt waren die Summen, die das Kartellamt den Firmen wegen Kartellvergehen aufgebrummt hat, deutlich höher: Der Jahresrekord lag 2014 bei 1,1 Milliarden Euro. 2019 waren es 848 Millionen Euro – gut drei Viertel entfielen damals auf Geldstrafen im Rahmen eines Verfahrens gegen Stahlhersteller wegen Preisabsprachen bei Blechen.

Dieses Jahr fiel der Audioprodukte-Hersteller Sennheiser negativ auf, die Firma aus Niedersachsen ist vor allem für ihre Kopfhörer bekannt. Sennheiser wurde zu einer Zahlung von sechs Millionen Euro verdonnert. Der Vorwurf: Die Firma habe jahrelang Einfluss auf Händler genommen, um höhere Preise im Laden zu erreichen.

Kartellabsprachen sind grundsätzlich verboten: Sie hemmen den Wettbewerb, was beim Kunden in der Regel zu höheren Kosten führt. Kartellanten machen häufig jahrelang gemeinsame Sache, bis einem von ihnen die Sache nicht mehr geheuer ist und er sich an das Kartellamt wendet, um reinen Tisch zu machen. Dann profitiert er von der Kronzeugenregelung: Als Erster, der auspackt, kommt er ohne Geldbuße davon. Hilfreich für die Ermittlungen der Wettbewerbshüter ist zudem ein System, über das sich Menschen anonym melden können. Bei diesem System gingen in diesem Jahr 600 Hinweise ein.

Die rechtlichen Anforderungen an die Kartellverfahren seien hoch und belastbare Nachweise seien nicht immer leicht zu erbringen, sagte Behördenchef Andreas Mundt. „Umso wichtiger sind moderne Ermittlungsansätze, der perspektivische Einsatz neuer IT-gestützter Auswertungsinstrumente und ein Hinweisgebersystem, das sich erneut als sehr wirkungsvoll erwiesen hat.“

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(olb)



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