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Datenschutz & Sicherheit

USA: Verkaufsverbot für TP-Link-Router wird immer wahrscheinlicher


Dem chinesischen Hersteller TP-Link droht in den USA ein Verkaufsverbot seiner Router. Als Grund wird eine von den Geräten ausgehende Sicherheitsgefahr genannt. Momentan ist aber unklar, ob das Weiße Haus angesichts der laut Aussage von US-Präsident Donald Trump positiv verlaufenen Handelsgespräche mit China mit einem Verbot eine neue Auseinandersetzung riskieren möchte.

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Mehr als ein halbes Dutzend US-Bundesbehörden unterstützen einen Vorschlag zum Verkaufsverbot der meistverkauften Heimrouter in den Vereinigten Staaten. Wie die Washington Post berichtet, begründen die Behörden dies mit Sicherheitsrisiken durch die Verbindungen des chinesischen Herstellers TP-Link nach Festlandchina. Das US-Handelsministerium (Commerce Department) nahm eine behördenübergreifende Risikobewertung vor. Diese kam zu dem Schluss, dass ein Verbot aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sei.

TP-Link dominiert den US-Markt für Router in Privathaushalten und kleinen Unternehmen mit einem geschätzten Marktanteil von 50 Prozent. Das Unternehmen selbst bezifferte seinen Marktanteil im Frühjahr nur mit einem Drittel.

Die Sicherheitsbedenken erstrecken sich über mehrere Bereiche: TP-Link hat seinen Hauptsitz in Shenzhen, China. Damit unterliegt das Unternehmen chinesischen Gesetzen zur nationalen Sicherheit, die Unternehmen zur Zusammenarbeit mit Geheimdiensten verpflichten können. Zudem wurden in der Vergangenheit wiederholt Sicherheitslücken in TP-Link-Produkten entdeckt. Das Unternehmen wird beschuldigt, nicht ausreichend auf gemeldete Schwachstellen zu reagieren.

Besonders problematisch sehen US-Sicherheitsbehörden, dass TP-Link-Router häufig in kritischer Infrastruktur eingesetzt werden. Die Geräte finden sich nicht nur in Millionen Privathaushalten, sondern auch in kleinen Unternehmen, Regierungsbüros und anderen sensiblen Bereichen. Ein koordinierter Angriff über kompromittierte Router könnte erheblichen Schaden anrichten.

Konkrete Beweise für aktive Überwachung oder eingebaute Hintertüren in TP-Link-Geräten wurden in den öffentlich verfügbaren Informationen nicht genannt. Die Risikobewertung basiert vielmehr auf dem Potenzial für Missbrauch aufgrund der rechtlichen und geschäftlichen Verbindungen nach China. Das US-Handelsministerium, das Verteidigungsministerium, das Justizministerium und weitere Behörden waren an der Bewertung beteiligt.

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TP-Link reagierte auf die Vorwürfe laut Washington Post mit einer Stellungnahme, in der das Unternehmen betonte, dass es strikt an allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der Länder festhalte, in denen es tätig sei. Man arbeite mit US-Behörden zusammen und nehme Sicherheit „sehr ernst“.

Das geplante Verbot wäre nicht das erste Vorgehen der US-Behörden gegen chinesische Hersteller. Bereits 2022 wurden Huawei und ZTE faktisch vom US-Markt ausgeschlossen. Die Federal Communications Commission (FCC) stufte beide Unternehmen als „unzulässige Bedrohung“ für die nationale Sicherheit ein. Zudem verschärften die USA ihre Exportkontrollen gegen chinesische Unternehmen weiter, indem auch Tochtergesellschaften von Firmen nun automatisch Handelsbeschränkungen unterliegen.

Bestehende TP-Link-Geräte wären von einem Verkaufsverbot zunächst nicht betroffen, könnten aber mittelfristig Probleme mit Software-Updates und Support bekommen. Das Handelsministerium könnte auch Beschränkungen für Firmware-Updates verhängen.

In Europa und Deutschland sind bisher keine vergleichbaren Verbotspläne gegen TP-Link bekannt geworden.


(mki)



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Datenschutz & Sicherheit

„Die EU-Kommission rüttelt an den Grundpfeilern des Datenschutzes“


Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp hat sich kritisch zu Plänen der EU-Kommission für eine Anpassung der Datenschutzgrundverordnung positioniert. „Die EU-Kommission rüttelt an den Grundpfeilern des Datenschutzes“, sagte sie gestern auf einer Veranstaltung ihrer Behörde zum Europäischen Datenschutztag in Berlin. Kamp kritisierte insbesondere den Vorschlag, pseudonymisierte Daten unter Umständen von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszunehmen.

Mit dem sogenannten digitalen Omnibus will die EU-Kommission Teile ihrer Digitalgesetzgebung in den Bereichen Daten, KI und IT-Sicherheit überarbeiten. Die Kommission betont, es gehe ihr bei dem Sammelgesetz nur um Vereinfachungen und eine Zusammenlegung sich überlappender Rechtsakte. Kritiker:innen wenden ein, dass es sich dabei auch um einen Rückbau von Schutzstandards und den Auftakt einer umfassenden Deregulierung handelt.

Tatsächlich enthält der Gesetzesvorschlag beides. Er fasst mehrere Datennutzungsgesetze zusammen und vereinfacht Meldewege für IT-Sicherheitsvorfälle. Gleichzeitig schiebt er aber auch zentrale Regeln der noch jungen KI-Verordnung auf. Im Datenschutzbereich sollen außerdem Auskunftsrechte von Betroffenen eingeschränkt werden und sensible personenbezogene Daten sollen leichter für das Training von KI-Modellen genutzt werden können. Ebenfalls enthalten sind neue Regeln für Cookie-Banner.

Wann gelten pseudonymisierte Daten als personenbezogen?

In der datenschutzrechtlichen Fachdebatte kristallisiert sich inzwischen vor allem ein Vorschlag als Streitpunkt heraus: Die Kommission will verändern, was überhaupt als personenbezogene Daten gilt. Genauer gesagt will sie erreichen, dass pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen gar nicht mehr als personenbezogen gelten und somit nicht mehr der DSGVO unterliegen.
Pseudonymisierung bedeutet, dass Daten sich nicht mehr einer Person zuordnen lassen, ohne weitere Informationen hinzuzuziehen. In der Praxis heißt das oft: Statt mit dem Namen Namen oder der Telefonnummer einer Person werden ihre Daten mit einer Nummer versehen, die als Identifikator fungiert. Durch komplexe Verfahren kann man die Re-Identifikation erschweren, doch bislang gelten auch pseudonymisierte Daten oft als personenbezogen. Jedenfalls so lange, bis eine Rückverknüpfung gänzlich ausgeschlossen ist, denn dann gelten sie als anonymisiert.

Die EU-Kommission will nun einen relativen Personenbezug einführen. Vereinfacht gesagt heißt das: Wenn jemand bei der Verarbeitung von pseudonymisierten Daten nicht ohne Weiteres in der Lage ist, die Person dahinter zu re-identifizieren, sollen die Daten nicht mehr als personenbezogen gelten. Bei der Weitergabe pseudonymisierter Daten sollen diese nicht allein deshalb als personenbezogen gelten, weil der Empfänger möglicherweise über Mittel der Re-Identifikation verfügt.

Die Neudefinition soll es erleichtern, Daten zu nutzen und weiterzugeben. Das soll Innovationen ermöglichen. Wie eine Analyse von Nichtregierungsorganisationen kürzlich gezeigt hat, hatten vor allem große US-Tech-Konzerne Schritte in diese Richtung vehement gefordert.

Ringen um EuGH-Urteil

Meike Kamp sieht darin eine gravierende Einschränkung der Datenschutzgrundverordnung, wie sie bei der Eröffnungsrede [PDF] der Veranstaltung ihrer Behörde zu den Themen Anonymisierung und Pseudonymisierung darlegte.

Verdeutlich hat sie ihre Befürchtung am Beispiel Online-Tracking. Denn bei der Versteigerung von Werbeplätzen für zielgerichtete Werbung im Internet werden pseudonymisierte Daten an zahlreiche Firmen verschickt. „Verfügen diese Stellen nun über die Mittel, die natürlichen Personen zu identifizieren, oder gilt das nur für die eine Stelle, die die Webseite betreibt?“, so Kamp. Mit dem digitalen Omnibus sei es jedenfalls schwer zu argumentieren, dass sie von der DSGVO umfasst werden.

Schon heute tun sich Datenschutzbehörden schwer damit, die komplexen Datenflüsse im undurchsichtigen Ökosystem der Online-Werbung zu kontrollieren und Datenschutzverstöße zu ahnden. Die Databroker-Files-Recherchen von netzpolitik.org und Bayerischem Rundfunk hatten erst kürzlich erneut gezeigt, dass unter anderem Standortdaten aus der Online-Werbung bei Datenhändlern angeboten werden und sich damit leicht Personen re-identifizeren lassen – auch hochrangige Beamte der EU-Kommission. Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen hatten in einem offenen Brief die Sorge geäußert, dass die Praktiken der außer Kontrolle geratetenen Tracking-Industrie legitimiert werden könnten.

Die EU-Kommission beruft sich bei ihrem Vorschlag auch auf jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Thema Pseudonymisierung. Kamp kritisierte, dass dies auf einer Fehlinterpretation oder selektiven Lesart eines Urteils beruhe. Tatsächlich habe das Gericht klargestellt, dass pseudonymisierte Daten nicht immer personenbezogen seien, so Kamp. Wohl aber führe laut EuGH bereits die potenzielle Re-Identifizierbarkeit bei einem künftigen Empfänger dazu, dass die Daten als personenbezogen gelten müssen.

Auch Alexander Roßnagel übt Kritik

Kamps Einlassung ist die erste klare Äußerung einer deutschen Datenschutzbeauftragten zu dem Streitthema. Dem Vernehmen nach teilen nicht alle ihre Kolleg:innen ihre kritische Auffassung zur Pseudonymisierungsfrage. Eine offizielle Positionierung der Datenschutzkonferenz, deren Vorsitz Meike Kamp bei der Veranstaltung gestern turnusgemäß an ihren baden-württembergischen Kollegen Tobias Keber abgegeben hat, wird deshalb mit Spannung erwartet. Auch der Europäische Datenschutzausschuss hat sich noch nicht zum digitalen Omnibus positioniert.

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Auf einer anderen Veranstaltung am gestrigen Mittwoch äußerte jedoch bereits einer von Kamps Kollegen ebenfalls deutliche Kritik: Der hessische Datenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel. Er bezeichnete den Pseudonymisierungsvorschlag der Kommission als zu undifferenziert, sodass die Gefahr bestehe, dass das Schutzniveau der DSGVO deutlich sinke. Roßnagel hatte vor seiner Amtsübernahme lange eine Professur für Datenschutzrecht inne und ist einer der anerkanntesten Datenschutzjuristen des Landes.

Während der Datenschutzaktivist Max Schrems auf der Veranstaltung der Europäischen Akademie für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenfalls heftige Kritik äußerte, verteidigte Renate Nikolay die Vorschläge. Als stellvertretende Generaldirektorin der EU-Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien trägt sie maßgebliche Verantwortung für den digitalen Omnibus.

Nikolay beharrte darauf, dass die Kommission beim Thema Pseudonymisierung lediglich die Rechtsprechung des EuGH umsetze. Der Vorschlag senke das Schutzniveau der Datenschutzgrundverordnung nicht ab. Zudem sei nicht zu befürchten, dass Datenhändler sich auf den relativen Personenbezug berufen und sich somit der Aufsicht entziehen könnten.

Kamp: Lieber Pseudonymisierung voranbringen, als Begriffe aufzuweichen

Grundsätzlich zeigte sich die EU-Beamtin jedoch offen für Nachbesserungen am digitalen Omnibus. Die Kommission habe einen Aufschlag gemacht und es sei klar, dass dieser verbessert werden könne. Derzeit beraten das EU-Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten über ihre Positionen zu dem Gesetzespaket. Es wird erwartet, dass die Beratungen aufgrund des hohen Drucks aus der Wirtschaft schnell vorangehen.

Die Botschaft der Berliner Datenschutzbeauftragten für die Verhandlungen ist jedenfalls klar: Der Vorschlag der EU-Kommission zur Pseudonymisierung ist „der falsche Weg“. Stattdessen sprach Kamp sich für eine Stärkung von Verfahren der Pseudonymisierung und Anonymisierung aus.

Wie das konkret aussehen, zeigte die Veranstaltung ihrer Behörde zu Anonymisierung und Pseudonymisierung. Dort stellten Forscher:innen und Datenschützer:innen Projekte aus der Praxis vor. So etwa einen Ansatz zur Anonymisierung von Daten beim vernetzen Fahren oder ein Projekt, das maschinelles Lernen mit anonymisierten Gesundheitsdaten ermöglicht. Kamps Fazit: „Statt Begrifflichkeiten aufzuweichen, sollten wir solide Pseudonymisierung wagen.“



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Datenschutz & Sicherheit

Nvidia Sicherheitslücken: Attacken auf GPU-Treiber können zu Abstürzen führen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Angreifer können an verschiedenen Sicherheitslücken in Grafikkartentreibern, HD Audio Software und vGPU Software von Nvidia ansetzen. Dadurch sind Linux- und Windowssysteme bedroht.

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Wie aus einer Warnmeldung hervorgeht, betreffen drei Schwachstellen (CVE-2025-33217 „hoch“, CVE-2025-33218 „hoch“, CVE-2025-33219 „hoch“) GPU-Treiber. In allen Fällen können Angreifer auf einem nicht näher ausgeführten Weg Speicherfehler provozieren. Das führt in der Regel zu Abstürzen (DoS). Oft gelangt darüber aber auch Schadcode auf Computer und kompromittiert sie.

Das erfolgreiche Ausnutzen der Lücken (CVE-2025-33220 „hoch“, CVE-2025-33237 „mittel“) in vGPU Software und HD Audio Software kann ebenfalls zu DoS-Zuständen führen.

Die Entwickler versichern, die Schwachstellen in den folgenden Versionen geschlossen zu haben:

GPU-Treiber:

Windows

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Linux:

  • 535.288.01
  • 570.211.01
  • 580.126.09
  • 590.48.01

vGPU Software:

Linux/Windows:

HD Audio Software:

Windows


(des)



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Datenschutz & Sicherheit

Digitale Brieftasche geht in Testphase


Im eigenen Portemonnaie haben die meisten von uns nicht nur Bargeld, sondern auch etliche Plastikkarten von Banken, der Krankenkasse oder der städtischen Bibliothek. Das Bundesdigitalministerium (BMDS) arbeitet daran, diese Karten nach und nach um digitale Nachweise zu ergänzen.

Im Januar 2027 soll bundesweit eine digitale Brieftasche an den Start gehen. Die sogenannte EUDI-Wallet wird dann allen Bürger:innen kostenlos zur Verfügung stehen, ihre Nutzung ist freiwillig.

Zum Start der Wallet braucht es nicht nur eine Smartphone-App, sondern auch eine digitale Infrastruktur. Vor wenigen Tagen hat das BMDS gemeinsam mit der Agentur für Sprunginnovationen (Sprind) eine Testumgebung gestartet. Unternehmen und Behörden können hier Anwendungen der geplanten Wallet testen. Digitalminister Karsten Wildberger (CDU) spricht von einem „Meilenstein“.

Staatliche Wallet zuerst

Zum Start der Wallet im Januar sollen sich Bürger:innen zunächst gegenüber der Verwaltung und Unternehmen digital ausweisen können. Erst später sollen dann weitere Nachweise wie Führerschein und Versicherungskarten hinzukommen.

Damit Unternehmen, Behörden und Organisationen die geplanten Funktionen in der sogenannten Sandbox testen können, müssen sie sich zunächst als Relying Party registrieren. Als solche werden Einrichtungen bezeichnet, die digitale Berechtigungsnachweise prüfen, die Nutzende in ihrer EUDI-Wallet haben.

Die Ergebnisse der Testläufe sollen dann in die weitere Entwicklung der staatlichen Wallet einfließen. Voraussichtlich 12 Monate nach deren Start können auch private Anbieter eigene Wallets anbieten, die sie dann mit eigenen Zusatzdiensten anreichern können.

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Pilotprojekt in Sachsen

Bereits im Oktober vergangenen Jahres startete das Bundesdigitalministerium zusammen mit der Sächsischen Staatskanzlei und der Landeshauptstadt Dresden ein größeres Pilotprojekt in Sachsen.

Ab Mitte 2026 sollen Dresdner:innen den Dresden-Pass und die Sächsische Ehrenamtskarte in der Wallet hinterlegen können. Beide Nachweise berechtigen unter anderem zu ermäßigten Preisen für Kultur- und Freizeitangebote. Dresden testet damit die erste Kommune Deutschlands, die die Wallet nutzt.

Außerdem wird das zentrale digitale Bürgerkonto, die Bund-ID, in die Wallet eingebunden. Bürger:innen können die Wallet dann dazu nutzen, um sich gegenüber Behörden auszuweisen, etwa wenn sie online Bescheide abrufen möchten. In Kooperation mit der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird zudem ein konkreter Anwendungsfall entwickelt, bei dem Studierende einen Bafög-Antrag mit der Wallet vollständig digital beantragen und den Bescheid dann in der Wallet hinterlegen können.

Viele EU-Staaten liegen hinter dem Zeitplan

Die EUDI-Wallet basiert auf einem EU-Gesetz, das im Mai 2024 in Kraft trat. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Verordnung in nationale Gesetze gießen. Außerdem müssen sie bis Anfang 2027 eigene Wallets anbieten.

Ob dies EU-weit gelingt, ist allerdings fraglich. Der norwegische Identifizierungsdienstleister Signicat hat im vergangenen Dezember ermittelt, dass die Mehrheit der EU-Staaten hinter dem Zeitplan liegt. Nur zwölf Staaten werden demnach bis Ende 2026 wahrscheinlich eine fertige Wallet anbieten können, darunter Frankreich, Deutschland, Österreich, Griechenland und Italien.



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