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Verbraucherzentrale: Klage gegen Glasfaseranbieter wegen Vertragsklauseln
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Klage gegen Deutsche Glasfaser und Deutsche Giganetz eingereicht, weil beide Firmen sich in ihren Verträgen vorbehalten, die Übertragungstechnologie ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden ändern zu können. Gerade bei Glasfaseranbietern wie diesen sei die Übertragungstechnik als vereinbarte Leistung aber relevant und dürfe nicht einseitig geändert werden können, erklärt die größte deutsche Verbraucherschutzorganisation. Bei Deutsche Glasfaser bemängelt die zudem, dass in Verträgen eine „übermäßige Inanspruchnahme der Infrastruktur“ untersagt wird, ohne dass das konkretisiert wird. Bei Deutsche Giganetz wird ein „nahezu uferloses, einseitiges Kündigungsrecht“ kritisiert.
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Immer wieder Kritik an Glasfaserverträgen
In der Bekanntmachung der beiden Klagen führt die Verbraucherzentrale NRW noch aus, dass sie weiterhin mit zahlreichen Beschwerden über Glasfaserverträge konfrontiert sei. Menschen würden sich über Haustürgeschäfte und Drückerkolonnen beklagen, „die mit der Abschaltung der alten Kupferkabel Druck ausüben und Verträge ohne Bedenkzeit aufdrängen wollen“. Selbst wer Interesse am Wechsel auf die Übertragungstechnik habe, habe aber ein Interesse am Vergleich verschiedener Angebote. Die Gestaltung der Glasfaserverträge begleite man seit Jahren kritisch. Die Organisation verweist auch darauf, dass sie – gegen Deutsche Giganetz – erstritten hat, dass die zweijährige Maximallaufzeit bei Glasfaserverträgen ab Vertragsschluss und nicht erst ab Belieferungsstart gilt (Az. III ZR 8/25).
Die Verbraucherzentrale erinnert nun auch noch einmal daran, dass es keine Pflicht zu einem Glasfaseranschluss gibt und auch keine zeitnahe Abschaltung von Kupferleitungen drohe. Bei Haustürbesuchen solle man sich von solchen Behauptungen nicht unter Druck setzen lassen und Verträge nicht sofort unterschreiben. Sollte man das doch tun, habe man 14 Tage Widerrufsrecht. Prüfen sollte man auch, ob die Glasfaserleitung bis zur Wohnung oder bis in den Keller zugesagt wird. Zusatzleistungen, wie einen DSL-Überbrückungsvertrag bis zum Anschluss, brauche es zumeist nicht. Klären solle man auch, was zum Liefertermin und zur Bandbreite vereinbart wird. Den Router müsse man frei wählen können.
(mho)