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Vorsicht, Kunde! – Ärger mit Inkasso und Phantomverträgen
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Es klingt wie ein schlechter Scherz, ist für Betroffene aber purer Stress: Ein Haushalt wird aufgelöst, die Schlussrechnung bezahlt, doch drei Jahre später bucht der Stromversorger plötzlich wieder Geld ab. Jeglichen Widerspruch ignorierte er und schaltete am Ende sogar ein Inkassounternehmen ein.
Solche Fälle häufen sich, da viele Stromanbieter ihre internen Prozesse nicht im Griff haben, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann: „Wir bekommen viele Zuschriften von unzufriedenen Stromkunden und da sind alle Bereiche der Abrechnung betroffen.“ Die Rechtslage sei durch Gesetze zu erneuerbaren Energien zwar komplex, doch oft scheitert es schlicht an der Organisation der Unternehmen, glaubt Mansmann.
Stromanbieter dürfen Nachforderungen stellen, sofern sich der Abrechnungszeitraum überschneidet, etwa bei einem Umzug. Doch Forderungen, die Jahre später auftauchen, sind in der Regel nicht zulässig;.
Vergleichsportale für Stromanbieter
Wer seinen Stromanbieter wechseln möchte, um Kosten zu sparen, kann Vergleichsportale nutzen. Diese suchen die für den jeweiligen Wohnort günstigsten Preise heraus und können im Auftrag des Kunden auch Verträge mit dem Stromanbieter abschließen. Dabei müssen sie aber sicherstellen, dass die Kunden bewusst einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen, etwa durch eindeutig beschriftete Bestell-Buttons.
Wer seine persönlichen Daten eingibt und auf einen Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ klickt, schließt einen Vertrag mit dem Dienstleister. „Man muss genau lesen, was man anklickt“, warnt Mansmann. Zusätzlich muss das Portal dem Kunden eine Vertragsbestätigung und die Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen. Wer sich nur orientieren möchte, nennt auf solchen Portalen zwar die eigene Postleitzahl, aber weder Namen noch Anschrift.
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In Deutschland wechseln die Kunden zu zwei Dritteln der Stromlieferanten, ohne dass ein Umzug sie dazu zwingen würde.
(Bild: Statista: Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt)
Kommt es nach dem Abschluss zum Vertragsstreit, muss jede Partei die für sich rechtlich vorteilhaften Dinge belegen. Demzufolge muss der Stromanbieter nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast.
Wenn Inkasso droht
Verbraucher sollten unberechtigten Forderungen sofort schriftlich widersprechen und detailliert begründen, warum sie nicht zahlen müssen. Wichtig ist eine schnelle Reaktion, gerade auch bei Inkasso-Schreiben. Wer schweigt, riskiert ein gerichtliches Mahnverfahren mit zusätzlichen Kosten.
Trudelt trotz Widerspruch ein Mahnbescheid vom Gericht ein, muss man innerhalb der zweiwöchigen Frist widersprechen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Durch den Widerspruch endet das Mahnverfahren automatisch. Der Gläubiger müsste dann ein reguläres Gerichtsverfahren anstrengen, was bei offensichtlich unbegründeten Forderungen meist unterbleibt.
Unternehmen können jederzeit Inkasso-Büros mit dem Eintreiben vermeintlicher Schulden beauftragen. Entweder beauftragt das Unternehmen dazu den Dienstleister nur mit dem Eintreiben, bleibt aber Forderungsinhaber, oder tritt die Forderung komplett an das Inkassounternehmen ab. Für Verbraucher ist dies oft schwer zu erkennen, reagieren sollten sie in beiden Fällen.
Die Gebühren der Eintreiber sind ein häufiges Ärgernis, dabei dürfen die Inkassofirmen sie nicht willkürlich festlegen. Die Kosten dürfen jene Sätze nicht übersteigen, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die gleiche Tätigkeit verlangen dürfte. Bei Streitwerten bis 500 Euro liegt die Obergrenze für außergerichtliche Vertretung beispielsweise bei rund 95 Euro.
Wird eine Forderung ernsthaft bestritten, etwa weil der vermeintliche Vertragspartner geschäftsunfähig ist, können Inkassounternehmen überhaupt keine Gebühren verlangen.
Geschäftsunfähige Personen sind geschützt
Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren sowie Personen, die sich „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden (Formulierung im § 104 BGB). Dazu gehören etwa demente Menschen oder Personen mit geistiger Behinderung. Ihre Willenserklärungen sind nichtig, ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Dazu bedarf es keines Widerrufs und auch wenn der Zustand dem Vertragspartner nicht bekannt war, kommt kein Geschäft zustande.
Betroffene sollten dem Vertragspartner schriftlich mitteilen, dass die Person geschäftsunfähig ist und sich auf § 105 BGB berufen. Anders als beim 14-tägigen Widerrufsrecht für Online-Käufe gibt es hier keine zeitliche Begrenzung. Wie Kunden ihr Recht am besten einfordern, klären wir in der aktuellen Episode des c‘t-Podcast Vorsicht, Kunde!
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
- Der Fall Jan W..: Stromanbieter LichtBlick kassiert aus untergeschobenem Vertrag
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(uk)
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Missing Link: Hubble Deep Field – ein Foto und seine Geschichte
Das Bild war eine Sensation: Fast sechs Tage lang hatte das Hubble Space Telescope aus der Milchstraße in einen Bereich des Sternenhimmels außerhalb der Milchstraße gespäht. Von der Erde aus betrachtet, galt dieser Himmelsbereich als leer.
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Die US-Raumfahrtbehörde NASA musste liefern. Das damals neue Weltraumteleskop drohte zu einem Millionen US-Dollar teuren Flop zu werden: Der Bau hatte sich verzögert, der Start nach der Explosion des Space Shuttle Challenger 1986 ebenfalls. Als es 1990 endlich im All war, kam die große Enttäuschung: Die Optik hatte einen gravierenden Fehler, die Bilder, die das Teleskop lieferte, waren unbrauchbar.

Was fehlt: In der rapiden Technikwelt häufig die Zeit, die vielen News und Hintergründe neu zu sortieren. Am Wochenende wollen wir sie uns nehmen, die Seitenwege abseits des Aktuellen verfolgen, andere Blickwinkel probieren und Zwischentöne hörbar machen.
Um das Hubble-Teleskop trotzdem nutzen zu können, ließ die NASA eine Korrekturlinse anfertigen, die ein Space Shuttle Ende 1993 zu dem Teleskop brachte, das zu dem Zeitpunkt schon mehr als drei Jahre in Orbit herumdümpelte. In mehreren Außeneinsätzen setzten die Thomas Akers, Jeffrey Hoffman, Story Musgrave und Kathryn C. Thornton Hubble eine neue Brille auf.
Endlich funktionierte das Teleskop – und jetzt musste es liefern. Und es lieferte: Das Bild des vermeintlich leeren Himmelsbereichs zeigte Millionen von Sternen in tausenden Galaxien, von denen einige noch aus der Frühzeit des Universums stammen. Das „Hubble Deep Field“ ist heute eines der ikonischsten Fotos der Weltraumforschung, das unseren Blick auf das Universum verändert hat und zu dem mehrere hundert Fachartikel veröffentlicht wurden.

Das Hubble Deep Field aus dem Jahr 1995
(Bild: NASA)
Genauso interessant wie das Foto selbst und die wissenschaftlichen Erkenntnisse daraus ist allerdings seine Entstehungsgeschichte. Hier war weniger die Wissenschaft als vielmehr mangelndes Qualitätsmanagement in einem US-Raumfahrtunternehmen sowie die US-Finanzpolitik in Person eines späteren Friedensnobelpreisträgers involviert. Und diese Geschichte ist mindestens so spannend wie die wissenschaftlichen Entdeckungen, die später aus dem Foto folgten.
Idee der 1970er Jahre
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Rückblick: Es ist das Jahr 1975. Nachdem die Idee eines weltraumgestützten Teleskops seit fast drei Jahrzehnten diskutiert wird und auch bereits Satelliten mit kleineren Teleskopen in der Umlaufbahn operieren, legt die NASA dem US-Haushaltsausschuss eine Budgetanfrage von 400 Millionen US-Dollar vor, heute wären das über 2 Milliarden US-Dollar. Damit wollte die US-Raumfahrtbehörde den Bau eines „Large Space Telescopes“ mit einem Spiegel von 3 Metern Durchmesser finanzieren. Das Projekt wurde jedoch als „zu teuer“ abgelehnt.
Die NASA überarbeitete die Pläne und verkleinerte den Durchmesser des Hauptspiegels (und damit die Größe des Teleskops) auf 2,4 Meter. So konnte das benötigte Budget halbiert werden. Das Geld wurde 1977 bewilligt, sodass die NASA in den folgenden Monaten die einzelnen Komponenten beauftragen konnte.
1978 wurde dann der Auftrag für den Hauptspiegel des Teleskops an das US-Unternehmen PerkinElmer vergeben. Beim Bau kam ein neues, lasergestütztes Schleifverfahren zum Einsatz. PerkinElmer setzte dabei auch ein für das neue Verfahren angepasstes Messgerät, einen sogenannten „Null-Korrektor“, ein. Bedingt durch Zeit- und Kostendruck wurde der neue Korrektor vor dem Einsatz nicht getestet und validiert. So bemerkte niemand, dass durch eine fehlerhafte Konstruktion eine Linse des Messsystems um 1,3 mm versetzt saß. Da es bei PerkinElmer zu einer Reihe von Versäumnissen in der Qualitätssicherung kam, blieb der Fehler zunächst unbemerkt. Neben der fehlenden Validierung wurden später noch eine ganze Reihe weiterer Versäumnisse entdeckt.
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ThinkBook Plus G6: Notebook mit ausrollbarem OLED-Bildschirm im Test
Lenovos ThinkBook Plus G6 Rollable ist ein Hingucker, weil es nur auf den ersten Blick ein normales Notebook ist. Drückt man eine Sondertaste neben F12, so fährt das Notebook seinen Bildschirm motorisiert nach oben aus. Er gewinnt dadurch in etwa nochmal die Hälfte an zusätzlicher Höhe. Das funktioniert dank eines flexiblen OLED-Displays.
Anders als herkömmliche Monitore benötigt es keinen mehrlagigen Schichtaufbau mit starrer Hintergrundbeleuchtung, sondern lässt sich auf flexiblen Folien fertigen. Gerätehersteller benutzen diese technische Besonderheit für Smartphones mit faltbaren Displays, aber auch für Gaming-Bildschirme, die man jederzeit zwischen planer und gekrümmter Oberfläche umbauen kann. Das ThinkBook Plus G6 Rollable hat auch keine nervige Unterbrechung der Bildfläche, die man bei bisherigen Dual-Display-Notebooks zwangsläufig antrifft.
Anders als dort muss man obendrein keine Kompromisse bei den Eingabegeräten hinnehmen. Sie sind in gängiger Position fest im Rumpf verbaut: Tastatur hinten, Touchpad mittig davor. Dies ist bei Notebooks mit ungewöhnlichen oder mehreren Bildschirmen keinesfalls selbstverständlich. Dort sind abnehmbare Bluetooth-Tastaturen gängig oder welche, die ganz nach vorne gezogen sind und die Handballenablage verdrängen.
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heise+ Update vom 05. Dezember 2025: Lesetipps zum Wochenende
Liebe Leserinnen und Leser,
die dunkle Jahreszeit ist für viele von uns keine besonders angenehme Zeit. Oftmals stehen wir im Dunkeln auf und kommen erst im Dunkeln wieder heim. Zum Entspannen flüchten sich dann einige in Streaming und Gaming, andere kultivieren ihren Winterblues.
Aufhellen lässt sich die Stimmung relativ einfach – nämlich mit Licht. Eine passende Beleuchtung hilft, dass weder die Augen noch der Kopf zu schnell ermüden. Das Licht sollte mindestens 500 Lux hell und flimmerfrei sein. Und dann kommt es auf den konkreten Einsatz an: Für Videokonferenzen eignet sich neutralweißes Licht, während Tageslichtlampen mit hochintensivem Kaltweiß stimmungsaufhellend wirken. Ein umfangreicher Ratgeber erklärt alles, was Sie dazu wissen müssen und gibt außerdem ein paar Kaufempfehlungen.
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