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Warum Meta Platforms Datensammlung illegal ist
Zum ersten Mal in Deutschland ist Meta Platforms rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil es mittels seiner Meta Business Tools personenbezogene Daten auf fremden Webseite und Apps erntet und dann ohne wirksame Zustimmung verarbeitet. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat dabei in vier parallelen Entscheidungen sogar die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgeschlossen, weil die Sache auf Ebene der Obergerichte eindeutig gesehen werde. Dabei verweist es auf das OLG München, das ebenfalls gegen Meta geurteilt hat. Dennoch sind die Sichtweisen der beiden OLG nicht deckungsgleich.
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Im Zentrum steht der Kontrollverlust, den Betroffene über ihre Daten erleiden. Sie wissen nicht, auf welchen Webseiten und Apps welche Daten über sie erhoben und an Meta weitergereicht werden, und was Meta dann damit macht. Das OLG Dresden (Az 4 U 292/25) spricht von einer „unabsehbaren Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung”. Die geernteten Informationen nutzt der Konzern für eigene Zwecke, nicht zuletzt den Zuschnitt von Reklame. Entgegen Metas Darstellung ist das keine Leistung im Interesse Betroffener.
Zwar werden personenbezogene Daten vor Übertragung an Meta gehasht, aber mit dem selben Verfahren, das Meta intern einsetzt. Daher kann das Unternehmen die Hashes laut OLG Dresden „in den meisten Fällen” zuordnen.
Kontrollverlust
Der Verlust der Kontrolle über eigene Daten begründet Schadenersatz nach Art 82 Datenschutzgrundverordnung – denn weder hat Meta wirksame Zustimmung der Betroffen eingeholt, noch kann es sich auf andere Rechtfertigungsgründe stützen. Darin sind sich die OLG-Senate 4 in Dresden und 14 in München (Az 14 U 1068/25e) einig.
Und es kommt noch schlimmer für Meta: Auch ohne nachgewiesene Datensammlung droht laut OLG Dresden Schadenersatzpflicht. Nämlich dann, wenn der Kläger zeigen kann, dass er sich begründet davor fürchtet, dass auf unabhängigen Webseiten seine Daten gesammelt und von Meta missbräuchlich verwendet werden, und dass diese begründete Furcht negative Folgen gehabt hat. Rein hypothetisches Risiko, oder Furcht ohne negative Folgen, reichen demnach nicht.
Schadenersatz variiert
Da es sich um immaterielle Schäden handelt, ist der konkrete Schadenersatz schwer zu beziffern. Er soll keine Straf- oder Abschreckungsfunktion haben. Das Landgericht Leipzig hat im Juli einem „typisch” Betroffenen 5.000 Euro zuerkannt, ohne konkrete Umstände zu erheben. Das OLG Dresden belässt es bei 1.500 Euro und merkt an, dass es bei dargelegter „psychischer Beeinträchtigung” mehr zugesprochen hätte.
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Das OLG München hingegen gesteht in dem heise online vorliegenden Urteil nur halb so viel zu und verweist dabei sogar darauf, dass es sich um einen besonderen Fall handelt. Die Klägerin sei „aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall ‚befeuert‛.” Außerdem seien sensible Daten, nämlich zur Gesundheit der Klägerin, betroffen. Einem gesunden Betroffenen hätte der Münchner Senat 14 also wohl weniger Schadenersatz gegeben.
Wo sich deutsche Gerichte einpendeln werden, bleibt abzuwarten. Bislang zeigt sich, dass über den Durchschnittsfall hinausgehende Beeinträchtigungen höheren Schadenersatz nach sich ziehen, sofern das im Verfahren dargelegt wird. Minderjährige können wohl mit höheren Geldbeträgen rechnen, als Erwachsene. Dem Vernehmen nach sind einzelne Landgerichte bei Minderjährigen schon bis 10.000 Euro gegangen.
Unterlassung
Beide OLG erlegen Meta auf, die Datensammlung zu unterlassen. Das gilt zwar nur hinsichtlich der jeweiligen Kläger, könnte Meta aber härter treffen, als Schadenersatzzahlungen in ein ein paar zehntausend Fällen. Meta lukriert mit zugeschnittener Werbeausspielung in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar pro Woche. Damit lassen sich einige drei- oder vierstellige Schadenersatzzahlungen bestreiten.
Doch beide OLG drohen mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß gegen den Unterlassungsbefehl. Gleichzeitig halten die Dresdner fest, dass nicht erst die Verwendung der Daten durch Meta, sondern schon ihre Übermittlung an Meta und ihr Abgleich mit internen Informationen als Datenverarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO gilt – etwa die Nachschau, ob die beobachtete Person ein Meta-Konto hat. Meta muss also die Funktionsweie Business Tools selbst überarbeiten, um zu verhindern, dass Daten der erfolgreichen Kläger überhaupt an Meta fließen. Wie das ohne Umstellung auf Opt-In effizient gehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit steht und fällt Metas Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Juristisch stützen beiden OLG den Unterlassungsanspruch nicht direkt auf die DSGVO, sondern auf das deutsche Persönlichkeitsrecht. Das ist eine gute Nachricht für Meta, weil die deutschen Urteile damit weniger leicht auf andere Staaten im EWR umgelegt werden können. Konkret zitiert das OLG Dresden „§ 823 Abs 1 BGB iVm Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 2 GG; § 823 Abs 2 BGB iVm Art 6 DSGVO, jeweils iVm § 1004 Abs 1 S 2 BGB analog”, während die Münchner es mit „entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs 1 S 2, 823 Abs 1 BGB” simpler angehen.
Zusätzlich sehen die Münchner Richter, dass auch der zwischen Meta und der Klägerin geschlossene Vertrag für deren Meta-Konto die Unterlassungspflicht begründet: „Durch die rechtswidrige Datenverarbeitung hat (Meta) gegen eine (Haupt- oder Neben-) Pflicht des Nutzungsvertrages verstoßen, und (Meta) tut es – soweit ersichtlich – weiterhin.” Allerdings schränken die bayrischen Richter ein, dass dem Facebook-Betreiber nicht jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin auf alle Zeit untersagt wird. Einerseits könnte die Frau ja irgendwann zustimmen, andererseits gibt es gewisse Datenverarbeitungen, die laut DSGVO auch ohne Zustimmung zulässig sind. Nur weil Meta solche Verarbeitungen im aktuellen Verfahren nicht dargelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass dies dem Konzern nicht eines Tages gelingen könnte.
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Unterseekabel: EU investiert 347 Millionen Euro in Sicherheit
Nach neuen, offenbar bewusst herbeigeführten Schäden an Unterseekabeln in der Ostsee hat die EU-Kommission am Donnerstag eine umfassende Sicherheitsoffensive gestartet. Ziel ist es, die digitale Infrastruktur am Meeresgrund vor zunehmenden Risiken und vorsätzlicher Sabotage zu schützen. Da rund 99 Prozent des interkontinentalen Internetverkehrs über Seekabel abgewickelt werden, stuft die EU diese Verbindungen als essenziell für die moderne Wirtschaft und das tägliche Leben ein.
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Angesichts der instabilen geopolitischen Lage reagiert die Brüsseler Regierungsinstitution mit einem Bündel aus finanziellen Sofortmaßnahmen und neuen strategischen Richtlinien. Sie will so die Widerstandsfähigkeit des europäischen „Nervensystems“ für Daten und Energie stärken.
Im Zentrum der auf einem früheren Aktionsplan aufbauenden Initiative steht die Anpassung des Fördertopfs Connecting Europe im Bereich Digitales. Dadurch sollen insgesamt 347 Millionen Euro für strategische Seekabelprojekte bereitgestellt werden. Die Mittel werden dem Vorhaben nach dazu dienen, die Netze krisenfest zu machen und technologisch aufzurüsten. Ein Teil der Gelder, etwa 20 Millionen Euro, ist für die Ausstattung von Kabeln mit intelligenten Funktionen vorgesehen. Dabei handelt es sich um integrierte Sensoren, die in Echtzeit seismische Aktivitäten und ozeanische Daten erfassen. So soll die Infrastruktur gleichzeitig als Überwachungssystem für den Meeresboden fungieren können.
Schnelle Hilfe bei Sabotage: Reparaturmodule für die Meere
Parallel investiert die EU in die Wiederherstellungsfähigkeit nach physischen Schäden. Ein neu veröffentlichter Aufruf über 20 Millionen Euro finanziert die Entwicklung anpassungsfähiger Reparaturmodule, die strategisch in Häfen oder Werften stationiert werden können. Damit sollen die Ausfallzeiten nach Beschädigungen drastisch verkürzt werden können, um die digitale Souveränität zu wahren.
Ein Pilotprojekt für diese Reparatureinheiten startet in der Ostsee. Diese Region wurde aufgrund der gehäuften Kabelzerstörungen in den vergangenen Jahren priorisiert, bei denen der Verdacht auf gezielte feindselige Akte besteht. Dieser Förderzweig ist explizit öffentlichen Stellen mit einem Mandat zur Notfallreaktion vorbehalten, wie etwa dem Zivilschutz, nationalen Krisenagenturen, der Küstenwache oder der Marine. Damit unterstreicht die Kommission den sicherheitspolitischen Charakter der Maßnahme, die weit über eine rein wirtschaftliche Förderung hinausgeht.
Werkzeugkasten für Kabelsicherheit
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Flankiert werden die Investitionen durch einen neuen Werkzeugkasten für Kabelsicherheit. Diese Toolbox enthält sechs strategische sowie vier technische Unterstützungsmaßnahmen, auf die sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verständigt haben. Sie basieren auf einer Risikoanalyse aus dem Herbst 2025, die verschiedene Bedrohungsszenarien, Schwachstellen und Abhängigkeiten der europäischen Infrastruktur identifiziert hat. Die enthaltenen Instrumente zielen darauf ab, die identifizierten Gefahren durch koordinierte Abwehrmechanismen zu minimieren.
Der strategische Teil konzentriert sich auf die länderübergreifende Zusammenarbeit. So sollen etwa harmonisierte Sicherheitsstandards für die Genehmigung und Wartung von Kabeln geschaffen sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt werden. Vorgesehen ist, einheitliche Kriterien für die Zuverlässigkeit von Anbietern festzulegen und die Abhängigkeit von Drittstaaten bei kritischen Komponenten zu verringern. Auch die Koordination der nationalen Behörden bei der Überwachung des Seegebiets ist Bestandteil dieser Ebene.
Im Bereich Technik umfasst der Werkzeugkasten Aktionen wie die Implementierung fortschrittlicher Verschlüsselungstechnologien direkt an den Kabelanlandestationen und die Förderung von Systemen zur frühzeitigen Erkennung physischer Manipulationen. Zudem sollen die EU-Länder befähigt werden, ihre nationalen Überwachungskapazitäten zu modernisieren. Im Vordergrund steht hier, neben der physischen Integrität auch die Vertraulichkeit der übermittelten Datenströme zu wahren.
Langfristiger Plan bis 2040
Zusätzlich hat die Kommission eine Liste von 13 prioritären Projektgebieten von europäischem Interesse festgelegt. Die Förderung dieser strategischen Areale ist in drei Etappen bis 2040 vorgesehen, um langfristige Planungssicherheit zu gewährleisten. Diese Gebiete werden bei künftigen Förderaufrufen vorrangig behandelt, um die Resilienz der Seekabel gezielt dort zu stärken, wo die Verwundbarkeit am größten ist.
Mit dem Vorstoß verfüge die EU nun über einen gemeinsamen Ansatz, um Risiken für Seekabel proaktiv zu begegnen und die Widerstandsfähigkeit der vernetzten Gesellschaft dauerhaft zu sichern, unterstrich Henna Virkkunen, Kommissionsvizepräsidentin für technologische Souveränität. Es gehe um mehr als das Absichern schneller Internetverbindungen.
(mho)
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CDU-Vorstoß für Social-Media-Verbot unter 16 Jahren
Der CDU wagt einen Vorstoß für ein gesetzliches Mindestalter für Soziale Netze. Das fordert der Landesverband Schleswig-Holsteins übereinstimmenden Medienberichten zufolge in einem Antrag für den CDU-Bundesparteitag am 20. und 21. Februar in Stuttgart.
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Demnach fordert Schleswig-Holsteins CDU „ein gesetzliches Mindestalter von 16 Jahren für offene Plattformen, flankiert durch verpflichtende Altersverifikation”. Ein Social-Media-Verbot für Kinder unter 16 trage „den besonderen Entwicklungsbedarfen junger Menschen Rechnung“, heißt es in dem Antrag, der unter anderem der dpa vorliegt. Vorbild könne das „australische Modell“ sein.
„Australisches Modell“
In Australien ist im Dezember 2025 ein Gesetz in Kraft getreten, das Jugendlichen unter 16 Jahren die Nutzung bestimmter Social-Media-Plattformen untersagt. Die zehn betroffenen Plattformen – darunter Facebook, Instagram, Spanchat, TikTok, YouTube, und X – haben daraufhin die Konten von Millionen Kindern gesperrt.
Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) hat sich zuletzt für ein Social-Media-Verbot für Jugendliche sowie mehr Kontrolle alternativer Nachrichtenplattformen starkgemacht. Ob der Antrag in der CDU mehrheitsfähig ist, wird sich zeigen.
Rasche Konsequenzen dürfte der Antrag der Nord-CDU jedoch nicht haben. Die Antragskommission für den Bundesparteitag empfiehlt laut dpa-Informationen, ihn unter anderem an den Bundesfachausschuss für Digitales und den Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen sowie die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu überweisen.
CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann unterstützt den Vorstoß. „Ich bin für Social Media ab 16”, sagte er der Bild-Zeitung. „Wir müssen Kinder auch in der digitalen Welt vor Hass, Gewalt, Verbrechen und manipulativer Desinformation schützen.“
Sozialdemokraten skeptisch
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Dafür müsste Linnemann noch den Koalitionspartner überzeugen. Während sich Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) ein solches Verbot grundsätzlich vorstellen kann, sind andere Sozialdemokraten strikt dagegen.
Kritiker wenden ein, dass ein Socia-Media-Verbot, wie im Antrag der Nord-CDU auch vorgesehen, mit verpflichtender Altersverifikation einhergeht. Das dürfte dann auf einen Zwang zum Identitätsnachweis auch für Erwachsene und das Ende anonymer Internetnutzung hinauslaufen, so die Befürchtungen.
Die Bundesregierung hat eine Expertenkommission für „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ eingesetzt. Das Gremium aus Wissenschaftlern und Praktikern etwa aus Medizin und Jugendschutz hat im vergangenen Herbst seine Arbeit aufgenommen. Es soll bis zum Sommer Empfehlungen erarbeiten.
EU-Kommission warnt
Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche wird derzeit auch in anderen europäischen Ländern diskutiert, darunter Spanien und Frankreich. Auch im Europäischen Parlament gibt es Befürworter eines solchen Verbots. Experten gehen jedoch davon aus, dass individuelle Verbote in den Ländern in Konflikt zu EU-Recht geraten können.
Davor warnt auch die EU-Kommission, die im europäischen Digital Services Act das maßgebliche Regelwerk sieht. Maßnahmen, die darüber hinausgehen und den Plattformen zusätzliche Auflagen machen, seien ein „klares No-Go“, sagt ein Kommissionssprecher mit Blick auf die Pläne der Spanier. „Das regelt der DSA.”
(vbr)
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RISC-V-Einplatinencomputer mit RVA23-Chip für neue Linux-Distributionen
Grundsätzlich läuft Linux längst auch auf Prozessoren mit RISC-V-Prozessorkernen. Aber neue Linux-Distributionen und insbesondere Ubuntu 25.10 verlangen RISC-V-Chips mit Vektor-Rechenwerken und Virtualisierungsfunktionen, die die Spezifikation RVA23 erfüllen. Der SpacemiT K3 ist einer der ersten lieferbaren Chips damit.
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SpacemiT hatte die RVA23-tauglichen CPU-Kerne namens X100 bereits Anfang 2025 angekündigt, aber für einen deutlich teureren Prozessor namens VitalStone V100 mit 64 Kernen.
Nun liefert SpacemiT erste Muster des Achtkerners K3, der zusätzlich einen KI-Beschleuniger mit acht A100-Einheiten enthält, die bis zu 60 Tops leisten sollen.
Auch ein von SpacemiT nicht genauer beschriebener 3D-Grafikkern ist eingebaut, der OpenGL ES, Vulkan und OpenCL unterstützt. Laut Milk-V (siehe unten) soll es sich um einen Imagination Technology IMG BXM-4-64-MC1 handeln.
Als I/O-Schnittstellen stehen acht PCIe-3.0-Lanes, USB 3.0, 1-Gbit/s-Ethernet sowie eMMC 5.1, UFS 2.2, SDIO, I2C, SPI, I2S und bis zu 132 GPIOs bereit.
Die CPU-Kerne takten mit bis zu 2,4 GHz, haben jeweils 64 KByte L1-Caches für Befehle und Daten und insgesamt 8 MByte L2-Cache. Je vier der RISC-V-Kerne teilen sich 4 MByte L2-Cache. Als Thermal Design Power (TDP) nennt SpacemiT 15 bis 25 Watt, weshalb der K3 einen Lüfterkühler benötigt.
Canonical verkündet im eigenen Blog, dass das für April 2026 geplante Ubuntu 26.04 LTS (Resolute Raccoon) auf dem Spacemit K3 laufen soll.
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Dabei bestätigen die Ubuntu-Macher abermals, dass es für den SpacemiT K1, der unter der Bezeichnung Ky K1 etwa auf dem Orange Pi RV2 sitzt, bei Ubuntu 24.04 LTS bleiben soll. Der K1 rechnet auch auf dem Banana Pi BPI-F3.

Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.
(Bild: SpacemiT)
Vergleich mit ARM Cortex-A76
Die Performance der X100-Kerne vergleicht SpacemiT mit dem 2018 angekündigten ARM-Kern Cortex-A76, der beispielsweise im Broadcom BCM2712 des Raspberry Pi 5 rechnet.
Der SpacemiT K3 hat einen Speicher-Controller mit zwei 32-Bit-Kanälen für LPDDR4X-4266 oder LPDDR5-6400, der bis zu 51 GByte/s übertragen soll. Maximal sind 32 GByte des zurzeit leider sehr teuren RAM möglich.
Entwicklerboards im Anmarsch
SpacemiT bestückt das „Core Module“ (CoM) K3 CoM260 mit dem K3 sowie 8, 16 oder 32 GByte LPDDR5-6400. Der Preis ist bisher nicht bekannt.
Die Marken Banana Pi und Milk-V wiederum bieten Entwicklerboards mit dem SpacemiT K3 CoM260 an. Diese führen die Anschlüsse des CoM auf Buchsen und Fassungen heraus und versorgen es mit Strom.
Das Carrier Board Banana Pi BPI-SM10 bietet zwei M.2-Fassungen, einen GPIO-Pfostenstecker, diverse MIPI-Anschlüsse, viermal USB-A 3.0, DIsplayPort 1.2, RJ45 für Ethernet mit 1 Gbit/s und USB-C.

Banana Pi bildet das BPI-SM10 mit SpacemiT K3-CoM260 inklusive einem recht großen Lüfterkühler ab.
(Bild: Banana Pi)
Milk-V hat das Jupiter 2 für das SpacemiT K3 CoM260 ausgelegt. Die Ausstattung ähnelt dem Banana Pi BPI-SM10.
Milk-V vertreibt das Jupiter 2 Dev Kit über die Handelsplattform Arace in Hongkong. Dort soll die Version mit 8 GByte RAM (DK041-D8) 251 Euro kosten, zuzüglich Versand, Einfuhrumsatzsteuer und Verzollungsgebühren. Allerdings sind sämtliche Varianten ausverkauft. Außerdem gibt es verwirrenderweise mehrere Varianten des Jupiter-2-Boards, darunter etwa auch eine mit dem Modul Radxa C200, auf dem ein Nvidia Jetson Orin sitzt.
(ciw)
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