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Wie der BGH mit einem 70er-Jahre-Gesetz die digitale Weiterbildung lahmlegt


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Nicht erst seit der Pandemie sind Webinare und Online-Kurse ein elementarer Teil der beruflichen Weiterbildung. Rechtlich fallen derartige Angebote unter das Fernunterrichtsgesetz. Nachdem dessen Regelungen über Jahre kaum praktische Relevanz hatten, führen nun mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem regelrechten Flächenbrand für die deutsche Digital- und Weiterbildungslandschaft.

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Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro oder der „E-Commerce Master Clubs“ für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).


Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich auf dem Mount Everest – mithilfe von Midjourney

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Was als notwendige Regulierung des boomenden, aber in Teilen unseriösen Marktes für Online-Coaching gedacht war, hat allerdings ausgesprochen unangenehme Folgen für Anbieter von Online-Fortbildungen. Denn das Gericht entschied, dass nahezu alle derartigen Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus dem analogen Zeitalter von 1976, in dem Unterlagen für die Weiterbildung noch per Post übersandt wurden.

Die Kernaussage des BGH in beiden Fällen ist identisch und von brachialer Klarheit: Die Verträge sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Grund: Die Anbieter besaßen für ihre Online-Kurse nicht die erforderliche staatliche Zulassung der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln. Das ist ein Paukenschlag: Eine massive Rückforderungswelle droht, die nicht nur schwarze Schafe, sondern auch die Existenz seriöser Seminaranbieter gefährdet.

Die Konsequenzen sind für die Anbieter brutal und gehen weit über ein Bußgeld oder eine Kündigungsmöglichkeit hinaus: Der Anbieter verliert jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag rechtlich nie existiert hat. Zudem können Teilnehmer alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern. Sie müssen sich dabei nicht einmal bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Die Rückforderung gilt also selbst dann, wenn der Teilnehmer die Leistung – etwa ein Seminar, Coaching oder einen Videokurs – bereits vollständig erhalten und genutzt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Teilnehmer beispielsweise eine 12-monatige IT-Fortbildung absolviert, in der er nachweislich wertvolle Fähigkeiten erwirbt und durch die er möglicherweise einen guten Job findet. Trotzdem kann er anschließend unter Berufung auf die fehlende ZFU-Nummer den Anbieter auf Rückzahlung der vollen Kursgebühr verklagen. Er erhält die Leistung quasi kostenlos.

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Diese Rechtsprechung schützt nicht nur Verbraucher vor unseriösen Angeboten, sondern lädt unzufriedene oder gar arglistige Kunden regelrecht dazu ein, die Zahlung für eine vollständig und seriös erbrachte Leistung zu verweigern – und das völlig legal. Es trifft jene seriösen Anbieter am härtesten, die in Unkenntnis der extensiven Auslegung des Gesetzes, aber in gutem Glauben gehandelt haben.

Um die Tragweite des Problems zu verstehen, muss man sich den Ursprung des FernUSG ansehen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976, also einer vordigitalen Zeit. Sein legitimer Schutzzweck war, Verbraucher vor überteuerten, minderwertigen Fernkursen zu schützen, die per Post versandt wurden. Herrin über die Zulassung solcher Angebote war von jeher die ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht, wenn drei Merkmale erfüllt sind:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • eine „überwiegend räumliche Trennung“
  • eine „Überwachung des Lernerfolgs“

Das Problem: Die Richter in Karlsruhe und die ZFU in Köln legen die Merkmale derart weit aus, dass fast jedes moderne E-Learning-Angebot unter die Zulassungspflicht fällt. So ist der BGH der Ansicht, dass die Anforderungen gleichfalls für private wie für gewerbliche Teilnehmer gelten, was nicht der ursprünglichen Intention des Verbraucherschutzes entspricht. Immerhin ist den FAQ der ZFU zu entnehmen, dass Live-Seminare, an denen alle Teilnehmer etwa über Zoom oder Teams teilnehmen, als „präsenzäquivalent“ gelten. Damit sind sie zulassungsfrei und fallen nicht unter das FernUSG.

Doch die digitale Realität ist eine andere. Denn sobald Live-Webinare aufgezeichnet und den Teilnehmern zum späteren, zeitversetzten Abruf zur Verfügung gestellt werden, ändert sich die Einordnung. Laut ZFU-Definition wird dies als „asynchrone Selbstlernphase“ gewertet. Der BGH argumentiert, dass durch die Aufzeichnung die synchrone Teilnahme „entbehrlich“ gemacht wird, was den Charakter des Fernunterrichts begründet.

Die Absurdität von Gesetz und Rechtsprechung zeigt sich allerdings vor allem im Bereich der Überwachung des Lernerfolgs. Im analogen Zeitalter wurde dazu ein Test verschickt, den der Teilnehmer dann zurückgesandt oder vor Ort ausgefüllt hat; es gab also benotete Prüfungen oder verpflichtende Tests. Nach der Definition des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle allerdings bereits dann vor, wenn dem Teilnehmer „die bloße Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen“. Die Begründung: Wenn Teilnehmer eine Frage stellen, sei es in einem Chat, einem Forum oder einem Live-Q&A, könne der Dozent daraus Rückschlüsse auf den Lernstand ziehen, was eine „Überwachung des Lernstands“ darstelle.

Der vermeintlich einfache Ausweg aus dem Dilemma ist, eine ZFU-Zulassung zu beantragen. Allerdings ist dieser Zulassungsprozess für moderne E-Learning-Angebote völlig ungeeignet und wird von Branchenkennern als massiver „Bremsklotz für Innovation“ bezeichnet. Denn der Prozess ist nicht nur teuer, sondern auch überaus bürokratisch.

So kann man nicht etwa das Unternehmen zertifizieren, sondern es muss vielmehr jeder einzelne Kurs angemeldet und genehmigt werden. Und dieser Prozess ist prohibitiv teuer, insbesondere für kleine Anbieter, Soloselbstständige oder Kurse in Nischenbereichen. Bereits die Mindestgebühr liegt bei 1050 Euro pro Kurs, die Regelgebühr bei 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Bei einem B2B-Workshop für 2500 Euro netto beträgt die Gebühr der Behörde also stolze 3750 Euro.

Die ZFU-Zulassung bestätigt dann, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, und die Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen. Auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, etwa hinsichtlich des Fernunterrichtsvertrags und der Informationsmaterialien, wird geprüft. Ob dieser Overhead aber beispielsweise für ein einstündiges Webinar über aktuelle Malware-Bedrohungen notwendig ist, darf bezweifelt werden.

Und der Vorgang kann dauern! Antragsteller berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten, bis eine Zulassung erteilt wird. Dazu müssen didaktische Konzepte, Lernmaterialien, Videos, Aufgaben und Vertragsunterlagen zur Prüfung eingereicht werden. Derzeit scheint die ZFU mit einer Flut an Neuanträgen seit den BGH-Urteilen so überlastet zu sein, dass man „aufgrund aktueller Entwicklungen“ telefonisch nicht erreichbar ist.

Und noch ein Punkt: Das ZFU-System basiert auf dem 1970er-Jahre-Modell eines statischen, gedruckten Lehrbuchs. „Wesentliche Änderungen“ am Kurs, etwa neue Module, geänderte Lernziele, eine neue Rechtslage oder Updates, erfordern daher eine erneute, kostenpflichtige Prüfung und Genehmigung. Für die meisten Anbieter, insbesondere im schnelllebigen IT-Bereich, ist es aber strukturell unmöglich, einen agilen IT-Kurs ZFU-konform zu betreiben. Der Anbieter müsste für jedes wichtige Update monatelang auf eine Neuzulassung warten.

Ein Anbieter, der der wenig praktikablen Zulassungspflicht entgehen will, muss sein Angebot im Endeffekt aktiv verschlechtern. Denn er hat zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf die Aufzeichnung des Kurses und verwehrt es so den Teilnehmern, sich nach Ende der Live-Session noch einmal in Ruhe mit den Inhalten auseinanderzusetzen. Oder er verzichtet grundsätzlich auf Feedback-Möglichkeiten und lässt keinerlei Rückfragen in der Veranstaltung zu.

Es ist offensichtlich, dass diese Einschränkungen wenig sinnvoll und nicht im Interesse der Veranstalter und der Kunden sind. Die BGH-Rechtsprechung und das vollkommen veraltete Gesetz schützen Teilnehmer also nur bedingt vor schlechten Kursen. Faktisch fördert diese Rechtslage schlechtere, weil unbetreute Kurse, wenn Anbieter die Bürokratie der ZFU vermeiden wollen. Seriöse Anbieter, die auf Interaktion, Community und Betreuung als didaktischen Mehrwert setzen, werden bestraft.

Festzuhalten ist, dass das FernUSG ein völlig veraltetes Gesetz ist, das zu allem Überfluss vom BGH auch noch extensiv ausgelegt wird. Das trifft zwar einige schwarze Schafe aus einer nicht immer seriösen Coaching-Branche. Betroffen ist aber auch die gesamte Branche beruflicher Weiterbildung, was letztlich fatal für den Bildungsstandort Deutschland ist. Nicht zuletzt droht eine Klagewelle von Teilnehmern, die nun sogar nach Abschluss ihres Kurses das Entgelt zurückfordern können. Dieser Zustand wird einige Anbieter sogar in ihrer Substanz gefährden.

Dringend gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese zutiefst unbefriedigende Rechtslage dringend überarbeiten muss. So findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Passus, wonach man eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes anstrebt, um Qualität und Transparenz im Bereich der digitalen Weiterbildung zu verbessern. Dies fordert die gesamte Bildungsbranche und in einer Stellungnahme sogar der Deutsche Normenkontrollrat, der eine vollständige Abschaffung des Gesetzes anregt.

Passiert ist bislang allerdings wenig. Dies liegt auch daran, dass man eine groß angelegte Modernisierung digitaler Weiterbildungsangebote plant. Das ist ein wichtiges Ziel, dauert aber zu lange. Notwendig ist aber eine zeitnahe legislative Notbremsung, um den aktuellen Zustand erst einmal den Realitäten anzupassen.

Hinweis: Die heise group betreibt mit der heise academy selbst eine Plattform für digitale Bildung.


(vbr)



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39C3: Konzerne ruinieren das Netz – Cory Doctorows Ideen gegen Enshittification


Erst ist der neue Cloud-Dienst kostenlos, dann folgt die Werbeeinblendung und zum Schluss bittet der Anbieter seine Nutzer gnadenlos zur Kasse. Gleichzeitig wird das Produkt immer schlechter – die „Enshittification“ hat eingesetzt.

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Science-Fiction-Autor Cory Doctorow, langjähriger Aktivist bei der Electronic Frontier Foundation, hat den Begriff geprägt und uns auf dem Chaos Communication Congress (39C3) im Interview erläutert, was er damit meint. Doctorow sieht Staatengemeinschaften in der Pflicht, die Tech-Konzerne zu bremsen – mit dem Umstieg von einem sozialen Netzwerk zum nächsten sei es nicht getan. Das ganze Interview hier auf heise online, bei YouTube und auf Peertube.

Redaktion: Keywan Tonekaboni
Video: Özgür Uludaǧ, Anna Gundler


(ktn)



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Zahlen, bitte! 809.825 Gulden des Jacob Fugger – Reichster Mann seiner Zeit


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Vor 500 Jahren starb Jacob Fugger (der Reiche), wie er von seinen Zeitgenossen genannt wurde. Sein Neffe und Nachfolger Anton Fugger brauchte zwei Jahre, ehe er die komplette Inventur der Fugger-Familie beenden konnte. Sie gilt noch heute als wichtigste Quelle zum damals entstehenden Welthandel, der den Reichtum von Jacob Fugger ausmachte.

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Als er starb, hatte das weitverzweigte Fugger-Imperium zwei Millionen Gulden Überschuss gemacht. Jacob Fuggers Anteil am Gesamtkapital betrug 809.825 Gulden, von denen er 142.035 Gulden für persönliche Ausgaben verwendet hatte, unter anderem für die Fuggerei in Augsburg, die erste Sozialwohnungssiedlung. Er war der reichste Mann seiner Zeit.


Bitte Zahlen

Bitte Zahlen

In dieser Rubrik stellen wir immer dienstags verblüffende, beeindruckende, informative und witzige Zahlen aus den Bereichen IT, Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Politik und natürlich der Mathematik vor.

In einem Jahr, in dem viel über den Reichtum von Tesla-Eigner Elon Musk oder Oracle-Gründer Larry Ellison geschrieben wurde, lohnt sich zum Schluss ein Blick auf Jacob Fugger. Mit seinem Tod am 30. Dezember 1525 wurde ein Überblick über das Familienvermögen gestartet, das als Inventur der Firma Fugger aus dem Jahre 1527 [PDF-Ansicht] Wirtschaftsgeschichte schrieb, weil so die Genesis des modernen Kapitalismus [PDF] erschlossen werden konnte. Jacob Fugger war als Frühkapitalist der reichste Mann seiner Zeit, auch wenn es vor ihm Herrscher wie Kanaan Mansa Musa gegeben hat, die wesentlich vermögender waren.

Die offizielle Website der Familie Fugger erwähnt bei der Bestimmung seines Reichtums ein (nicht mehr existierendes) Business-Portal von Microsoft, das Jacob Fugger mit Bill Gates verglichen hatte. Danach soll Fuggers Vermögen 10 Prozent der Wirtschaftsleistung des Heiligen Römischen Reichs (Deutscher Nation) entsprochen haben, während Bill Gates‘ Vermögen nur 0,5 Prozent der US-Wirtschaftsleistung ausmachte. Zwar fehlen hier die Bezugszahlen, aber die Zahlen verdeutlichen dennoch grob, um welche Dimension es hier geht.



Jakob Fugger, geboren am 6. März 1459 in Augsburg; gestorben am 30. Dezember 1525 ebenda, gilt durch Geschäftssinn und politischem Geschick als reichster Mann seiner Zeit.

(Bild: Gemälde von Albrecht Dürer, um 1519 herum)

Der Aufstieg der Familie Fugger begann vier Generationen vor Jacob Fugger mit dem Weber Hans Fugger, der sich in Augsburg niederließ und auf die Produktion von Barchent spezialisierte. Bei diesem Stoff bestanden die Längsfäden aus Leinen und die Querfäden (der Schuss) aus Baumwolle, die aus Italien geliefert wurde. Die Fugger wurden über den Baumwollhandel mit Italien reich und bekamen schließlich das Augsburger Bürgerrecht.

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Jacob Fugger wurde als Jüngster von drei Brüdern im Alter von 14 Jahren zur kaufmännischen Ausbildung nach Venedig geschickt und lernte dort nicht nur die Renaissance kennen und schätzen, sondern auch das Geheimnis der doppelten Buchführung mit Soll und Haben.

Als Jacob dem Fugger-Gesellschaftsvertrag beitrat, diversifizierte er die Firma mit dem Bergbau in Tirol [PDF]: Er finanzierte die Hofhaltung des Tiroler Erzherzogs Sigismund des Münzreichen und sicherte seine Kredite mit Bergbaurechten ab.

Zum österreichischen Silber kam später der (streng geheime) Abbau von Kupfer in den Karpaten in Banská Bystrica, über den er schließlich gegenüber der Konkurrenz das Monopol für Kupfer durchsetzen konnte. Fugger profitierte davon, das die Portugiesen unter Vasco da Gams den Seeweg nach Indien gefunden hatten. Aus dem Fugger-Kontor Antwerpen gelangten die Kupferhalbfabrikate nach Lissabon, von wo aus sie nach Indien verschifft wurden, wie es Wrack-Funde bezeugten.

Jacob Fugger und seine Brüder mischten kräftig in der Politik mit. Sie finanzierten die Wahl des Habsburgers Maximilian I. zum Kaiser, später auch die Wahl seines Enkels Karl zum König Karl 1. Im Gegenzug bekamen sie die Quecksilberminen im spanischen Almadén.

Sie übernahmen den Ablasshandel unter Papst Alexander VI. und sicherten sich dabei die Hälfte der Einnahmen. Jacob Fugger selbst finanzierte ein theologisches Gutachten von Johannes Eck, das nachwies, das ein Zins von fünf Prozent kein Wucher, sondern gottgefällig ist. Das brachte Martin Luther in Rage: „Darum sind die jetzigen Händel mit dem Gelde unrecht und wider Gott, die Land und Leute verderben und aussaugen. Man müsste wirklich diesem Fugger und dergleichen Gesellschaft einen Zaum ins Maul legen.“



Die Sozialbausiedlung Fuggerei existiert in Augsburg bis heute.

(Bild:  CC BY-SA 4.0, Diego Delso)

Schließlich steckte Fugger viel Geld in die blutige Niederschlagung des schwäbischen Bauernaufstandes, dem Uffrur vor 500 Jahren. Seine soziale Seite kam beim Bau der bis heute bestehenden Fuggerei zum Ausdruck, der wohl ältesten Sozialbausiedlung der Welt. Hier konnten katholische verarmte Augsburger Handwerker mit ihren Familien eine bezahlbare Unterkunft finden.

Im Gegenzug mussten sie dreimal am Tag für das Seelenheil der Fuggers beten. Der Abstieg der Fugger begann gleich nach dem Tod von Jacob Fugger. Sein Nachfolger Anton Fugger versuchte noch, das hinterlassene Vermögen aus dem schnell wegbrechenden Bergbau durch Immobilienanlagen zu retten, als die Ausplünderung von Lateinamerika begann, doch war er längst nicht mehr der reichste Mann seiner Zeit. “Nihil sub sole perpetuum“ (Nichts unter der Sonne hat Bestand) – ist ein Satz, der ihm zugeschrieben wird.

Wer sich festlich gestimmt für die Fugger interessiert, kann sich die sechsteilige TV-Serie „Vom Webstuhl zur Weltmacht“ zu Gemüte führen, eine deutsch-tschechische Produktion, die den Frühkapitalismus im märchenhaften Stil von „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ inszenierte.


(mawi)



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Irland will EU-weite Identitätspflicht für Social Media einführen


Wie das irische Nachrichtenportal Extra.ie meldet, plant Irland in seiner Ratspräsidentschaft 2026, eine EU-Initiative für ID-verifizierte soziale Medien voranzutreiben. Ziel ist es, die Verbreitung von Hass und Desinformation im Internet zu verhindern. In einem Interview mit Extra.ie sagte der stellvertretende Premier- und Außenminister Simon Harris, die Regierung wolle Social-Media-Konten mit Identitätsprüfung einführen. Außerdem wolle sie nach australischem Vorbild ein Social-Media-Verbot für Kinder erreichen.

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Wahrscheinlich werde es zu einer Konfrontation mit den Social-Media-Giganten kommen, von denen viele ihren europäischen Hauptsitz in Irland haben. Auch befürchtet der Minister Konflikte mit der Regierung von Donald Trump. Diese hatte vor einigen Tagen ein Visumverbot für fünf prominente europäische Persönlichkeiten verhängt, die sich an vorderster Front für die Einführung von Gesetzen zur Regulierung US-amerikanischer Technologieunternehmen eingesetzt haben. Andererseits rechne er aber mit der Unterstützung EU-Regierungsoberhäupter wie dem französischen Präsidenten Emmanuel Macron und dem britischen Premierminister Keir Starmer.

Sein Vorstoß zur Bekämpfung von Online-Missbrauch und Desinformation habe keine persönlichen Ursachen, erklärte der Politiker, der selbst kürzlich im Internet bedroht wurde. Vielmehr gehe es um die Notwendigkeit, die reale gegenwärtige Bedrohung der Demokratie zu bekämpfen, und zwar der Demokratie in der ganzen Welt. Ein Vorschlag betrifft etwa die Einführung eines digitalen Mindestalters. In Irland gebe es zwar ein Mindestalter von 16 Jahren, es wird aber nicht durchgesetzt.

Maßnahmen zur Durchsetzung der Verifizierung von Social-Media-Konten und zur Einführung von Altersbeschränkungen erfordern Änderungen am EU-Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act; DSA), das 2022 eingeführt wurde. In seiner derzeitigen Form sind die digitalen Vorschriften der EU anhaltenden Angriffen seitens der Trump-Regierung und der Tech-Giganten ausgesetzt. Harris wünscht sich, dass Social-Media-Unternehmen proaktiv mit der EU zusammenarbeiten. Diese Unternehmen seien Technologieunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, mehr zu tun, ohne dass Gesetze erforderlich sind. „Diese Unternehmen verfügen über die entsprechenden Technologien, wie Algorithmen, Bots und Altersüberprüfungen. Ich hoffe, dass wir hier einen wirklich konstruktiven Dialog führen können“, sagt Harris.

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Das gesamte Interview ist bei Extra.ie nachzulesen.


(ur)



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