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Wie der BGH mit einem 70er-Jahre-Gesetz die digitale Weiterbildung lahmlegt


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Nicht erst seit der Pandemie sind Webinare und Online-Kurse ein elementarer Teil der beruflichen Weiterbildung. Rechtlich fallen derartige Angebote unter das Fernunterrichtsgesetz. Nachdem dessen Regelungen über Jahre kaum praktische Relevanz hatten, führen nun mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem regelrechten Flächenbrand für die deutsche Digital- und Weiterbildungslandschaft.

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Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro oder der „E-Commerce Master Clubs“ für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).


Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich auf dem Mount Everest – mithilfe von Midjourney

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Was als notwendige Regulierung des boomenden, aber in Teilen unseriösen Marktes für Online-Coaching gedacht war, hat allerdings ausgesprochen unangenehme Folgen für Anbieter von Online-Fortbildungen. Denn das Gericht entschied, dass nahezu alle derartigen Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus dem analogen Zeitalter von 1976, in dem Unterlagen für die Weiterbildung noch per Post übersandt wurden.

Die Kernaussage des BGH in beiden Fällen ist identisch und von brachialer Klarheit: Die Verträge sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Grund: Die Anbieter besaßen für ihre Online-Kurse nicht die erforderliche staatliche Zulassung der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln. Das ist ein Paukenschlag: Eine massive Rückforderungswelle droht, die nicht nur schwarze Schafe, sondern auch die Existenz seriöser Seminaranbieter gefährdet.

Die Konsequenzen sind für die Anbieter brutal und gehen weit über ein Bußgeld oder eine Kündigungsmöglichkeit hinaus: Der Anbieter verliert jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag rechtlich nie existiert hat. Zudem können Teilnehmer alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern. Sie müssen sich dabei nicht einmal bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Die Rückforderung gilt also selbst dann, wenn der Teilnehmer die Leistung – etwa ein Seminar, Coaching oder einen Videokurs – bereits vollständig erhalten und genutzt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Teilnehmer beispielsweise eine 12-monatige IT-Fortbildung absolviert, in der er nachweislich wertvolle Fähigkeiten erwirbt und durch die er möglicherweise einen guten Job findet. Trotzdem kann er anschließend unter Berufung auf die fehlende ZFU-Nummer den Anbieter auf Rückzahlung der vollen Kursgebühr verklagen. Er erhält die Leistung quasi kostenlos.

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Diese Rechtsprechung schützt nicht nur Verbraucher vor unseriösen Angeboten, sondern lädt unzufriedene oder gar arglistige Kunden regelrecht dazu ein, die Zahlung für eine vollständig und seriös erbrachte Leistung zu verweigern – und das völlig legal. Es trifft jene seriösen Anbieter am härtesten, die in Unkenntnis der extensiven Auslegung des Gesetzes, aber in gutem Glauben gehandelt haben.

Um die Tragweite des Problems zu verstehen, muss man sich den Ursprung des FernUSG ansehen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976, also einer vordigitalen Zeit. Sein legitimer Schutzzweck war, Verbraucher vor überteuerten, minderwertigen Fernkursen zu schützen, die per Post versandt wurden. Herrin über die Zulassung solcher Angebote war von jeher die ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht, wenn drei Merkmale erfüllt sind:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • eine „überwiegend räumliche Trennung“
  • eine „Überwachung des Lernerfolgs“

Das Problem: Die Richter in Karlsruhe und die ZFU in Köln legen die Merkmale derart weit aus, dass fast jedes moderne E-Learning-Angebot unter die Zulassungspflicht fällt. So ist der BGH der Ansicht, dass die Anforderungen gleichfalls für private wie für gewerbliche Teilnehmer gelten, was nicht der ursprünglichen Intention des Verbraucherschutzes entspricht. Immerhin ist den FAQ der ZFU zu entnehmen, dass Live-Seminare, an denen alle Teilnehmer etwa über Zoom oder Teams teilnehmen, als „präsenzäquivalent“ gelten. Damit sind sie zulassungsfrei und fallen nicht unter das FernUSG.

Doch die digitale Realität ist eine andere. Denn sobald Live-Webinare aufgezeichnet und den Teilnehmern zum späteren, zeitversetzten Abruf zur Verfügung gestellt werden, ändert sich die Einordnung. Laut ZFU-Definition wird dies als „asynchrone Selbstlernphase“ gewertet. Der BGH argumentiert, dass durch die Aufzeichnung die synchrone Teilnahme „entbehrlich“ gemacht wird, was den Charakter des Fernunterrichts begründet.

Die Absurdität von Gesetz und Rechtsprechung zeigt sich allerdings vor allem im Bereich der Überwachung des Lernerfolgs. Im analogen Zeitalter wurde dazu ein Test verschickt, den der Teilnehmer dann zurückgesandt oder vor Ort ausgefüllt hat; es gab also benotete Prüfungen oder verpflichtende Tests. Nach der Definition des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle allerdings bereits dann vor, wenn dem Teilnehmer „die bloße Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen“. Die Begründung: Wenn Teilnehmer eine Frage stellen, sei es in einem Chat, einem Forum oder einem Live-Q&A, könne der Dozent daraus Rückschlüsse auf den Lernstand ziehen, was eine „Überwachung des Lernstands“ darstelle.

Der vermeintlich einfache Ausweg aus dem Dilemma ist, eine ZFU-Zulassung zu beantragen. Allerdings ist dieser Zulassungsprozess für moderne E-Learning-Angebote völlig ungeeignet und wird von Branchenkennern als massiver „Bremsklotz für Innovation“ bezeichnet. Denn der Prozess ist nicht nur teuer, sondern auch überaus bürokratisch.

So kann man nicht etwa das Unternehmen zertifizieren, sondern es muss vielmehr jeder einzelne Kurs angemeldet und genehmigt werden. Und dieser Prozess ist prohibitiv teuer, insbesondere für kleine Anbieter, Soloselbstständige oder Kurse in Nischenbereichen. Bereits die Mindestgebühr liegt bei 1050 Euro pro Kurs, die Regelgebühr bei 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Bei einem B2B-Workshop für 2500 Euro netto beträgt die Gebühr der Behörde also stolze 3750 Euro.

Die ZFU-Zulassung bestätigt dann, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, und die Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen. Auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, etwa hinsichtlich des Fernunterrichtsvertrags und der Informationsmaterialien, wird geprüft. Ob dieser Overhead aber beispielsweise für ein einstündiges Webinar über aktuelle Malware-Bedrohungen notwendig ist, darf bezweifelt werden.

Und der Vorgang kann dauern! Antragsteller berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten, bis eine Zulassung erteilt wird. Dazu müssen didaktische Konzepte, Lernmaterialien, Videos, Aufgaben und Vertragsunterlagen zur Prüfung eingereicht werden. Derzeit scheint die ZFU mit einer Flut an Neuanträgen seit den BGH-Urteilen so überlastet zu sein, dass man „aufgrund aktueller Entwicklungen“ telefonisch nicht erreichbar ist.

Und noch ein Punkt: Das ZFU-System basiert auf dem 1970er-Jahre-Modell eines statischen, gedruckten Lehrbuchs. „Wesentliche Änderungen“ am Kurs, etwa neue Module, geänderte Lernziele, eine neue Rechtslage oder Updates, erfordern daher eine erneute, kostenpflichtige Prüfung und Genehmigung. Für die meisten Anbieter, insbesondere im schnelllebigen IT-Bereich, ist es aber strukturell unmöglich, einen agilen IT-Kurs ZFU-konform zu betreiben. Der Anbieter müsste für jedes wichtige Update monatelang auf eine Neuzulassung warten.

Ein Anbieter, der der wenig praktikablen Zulassungspflicht entgehen will, muss sein Angebot im Endeffekt aktiv verschlechtern. Denn er hat zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf die Aufzeichnung des Kurses und verwehrt es so den Teilnehmern, sich nach Ende der Live-Session noch einmal in Ruhe mit den Inhalten auseinanderzusetzen. Oder er verzichtet grundsätzlich auf Feedback-Möglichkeiten und lässt keinerlei Rückfragen in der Veranstaltung zu.

Es ist offensichtlich, dass diese Einschränkungen wenig sinnvoll und nicht im Interesse der Veranstalter und der Kunden sind. Die BGH-Rechtsprechung und das vollkommen veraltete Gesetz schützen Teilnehmer also nur bedingt vor schlechten Kursen. Faktisch fördert diese Rechtslage schlechtere, weil unbetreute Kurse, wenn Anbieter die Bürokratie der ZFU vermeiden wollen. Seriöse Anbieter, die auf Interaktion, Community und Betreuung als didaktischen Mehrwert setzen, werden bestraft.

Festzuhalten ist, dass das FernUSG ein völlig veraltetes Gesetz ist, das zu allem Überfluss vom BGH auch noch extensiv ausgelegt wird. Das trifft zwar einige schwarze Schafe aus einer nicht immer seriösen Coaching-Branche. Betroffen ist aber auch die gesamte Branche beruflicher Weiterbildung, was letztlich fatal für den Bildungsstandort Deutschland ist. Nicht zuletzt droht eine Klagewelle von Teilnehmern, die nun sogar nach Abschluss ihres Kurses das Entgelt zurückfordern können. Dieser Zustand wird einige Anbieter sogar in ihrer Substanz gefährden.

Dringend gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese zutiefst unbefriedigende Rechtslage dringend überarbeiten muss. So findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Passus, wonach man eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes anstrebt, um Qualität und Transparenz im Bereich der digitalen Weiterbildung zu verbessern. Dies fordert die gesamte Bildungsbranche und in einer Stellungnahme sogar der Deutsche Normenkontrollrat, der eine vollständige Abschaffung des Gesetzes anregt.

Passiert ist bislang allerdings wenig. Dies liegt auch daran, dass man eine groß angelegte Modernisierung digitaler Weiterbildungsangebote plant. Das ist ein wichtiges Ziel, dauert aber zu lange. Notwendig ist aber eine zeitnahe legislative Notbremsung, um den aktuellen Zustand erst einmal den Realitäten anzupassen.

Hinweis: Die heise group betreibt mit der heise academy selbst eine Plattform für digitale Bildung.


(vbr)



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Zwei Tage zu Kotlin: Jetzt noch Tickets für die Online-Konferenz sichern


Am 24. und 25. Februar 2026 findet die betterCode() Kotlin statt. Die zwei Tage der von iX und dpunkt.verlag veranstalteten Online-Konferenz sind im Paket oder einzeln buchbar.

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Der erste Konferenztag konzentriert sich auf die Entwicklung für Android und den Desktop. Dabei stehen unter anderem Jetpack Compose und Code-Sharing in Kotlin Multiplatform im Fokus.

Tag zwei zeigt fortgeschrittene neue und kommende Features der Programmiersprache wie Context Parameter und Rich Errors. Außerdem gibt er Einblicke in das Koog-Framework für AI Agents und Unit-Tests für Ktor-Anwendungen.

Das Programm der betterCode() Kotlin bietet deutsch- und englischsprachige Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Compose Deep Dive
  • Kotlin Symbol Processing & Annotationen: Smarte DSGVO-Datenerfassung
  • Ktor-Services Unit-testen
  • Koog your own AI! Delicious recipes
  • From Classes To Functions
  • Mistakes You Make Using Kotlin Coroutine
  • Data Visualization with Kotlin for Finance

Die Tickets für einen Konferenztag kosten jeweils 299 Euro (alle Preise zzgl. 19 % MwSt.). Das Zweitagesticket ist für 549 Euro erhältlich.

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Der zusätzlich buchbare ganztägige Workshop „Deep Dive into Testing mit Kotlin“ kostet 549 Euro.

Wer über den Verlauf der betterCode()-Konferenzen auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den Newsletter eintragen.


(rme)



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Wissen zum Nachbauen: TIB startet Open-Source-Plattform für die Forschung ​ ​


Die Reproduzierbarkeit wissenschaftlicher Ergebnisse ist ein Grundpfeiler seriöser Forschung. In der Praxis ist dieser Anspruch aber oft schwer einzulösen. Klassische Publikationen liefern zwar theoretische Erkenntnisse, lassen aber die zugrunde liegenden Rohdaten und Analyse-Codes häufig im Dunkeln. Das Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften (TIB) in Hannover will diese Lücke nun mit dem TIB Knowledge Loom schließen. Seit Donnerstag ist diese digitale Bibliothek online, mit dem Ziel, wissenschaftliche Dokumentation grundlegend zu verändern.

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Im Kern geht es um die Überwindung der reinen Textform. Während herkömmliche Archive Daten oft nur als statische Anhänge behandeln, integriert der „Webstuhl des Wissens“ sämtliche Komponenten eines Forschungsprojekts in einer strukturierten Umgebung. Wissenschaftliche Aussagen würden auf granularen Ebene kuratiert und direkt mit den spezifischen Nachweisen verknüpft, erläutert das TIB. Da jede Aussage einen eigenen Digital Object Identifier (DOI) erhalte, werde Forschung nicht nur transparenter, sondern auch präzise zitierbar. Referenzen könnten sich so auf konkrete Datenpunkte beziehen statt nur auf ein hunderte Seiten langes Gesamtdokument.

Der Gründer des Projekts, Markus Stocker, sieht im Start den Höhepunkt einer langjährigen Entwicklung. Ihm schwebt eine umfassende Digitalisierung der Forschung vor, die weit über das Lesen von PDFs hinausgeht. Durch die maschinenlesbare Aufbereitung der Informationen soll die Plattform sogar dabei helfen, gesellschaftliche Herausforderungen schneller zu bewältigen: Forscher könnten weltweit auf valide, reproduzierbare Ergebnisse aufsetzen. Das System ist fachübergreifend ausgelegt und bietet Unterstützung für Disziplinen von der Architektur bis zur Physik.

Besonders in Zeiten politischer Unsicherheiten gewinnt das Thema Datensouveränität an Bedeutung. Die Abhängigkeit von internationalen Datenbanken wurde der Wissenschaft in der jüngsten Vergangenheit schmerzhaft bewusst. Vor diesem Hintergrund fungiert die TIB als öffentlich finanzierte Einrichtung als verlässlicher Anker. Da die Plattform sowohl Open Access als auch Open Source ist, stehen sämtliche Kurations- und Publikationsdienste kostenlos zur Verfügung. Das soll sicherstellen, dass die Qualität der Daten über die Sichtbarkeit entscheidet, nicht das Budget.

Für die tägliche Arbeit sollen Forscher die volle Kontrolle behalten. Wer seine Ergebnisse im Knowledge Loom veröffentlicht, entscheidet selbst, ob der Code geteilt wird oder Datensätze zunächst nur beschrieben werden. Für den Prozess der Begutachtung durch unabhängige Dritte (Peer-Review) ist ein geschützter privater Zugriff in Vorbereitung. Um den Einstieg zu erleichtern, bietet die TIB Schulungen und Online-Sprechstunden an. Damit will die Bibliothek ihren Ruf als zentrale Drehscheibe für eine moderne Wissenschaftskommunikation festigen, die Wissen nicht nur archiviert, sondern aktiv für die Wiederverwendung aufbereitet.


(cku)



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iX-Workshop Softwarearchitektur für KI-Systeme – skalierbare Lösungen entwickeln


KI-Projekte scheitern selten an der Technik, oft aber an fehlender Struktur. Wer KI sicher und nachhaltig im Unternehmen verankern will, braucht ein solides architektonisches Fundament.

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Im Workshop Softwarearchitektur für KI-Systeme: iSAQB CPSA Advanced Level erfahren Sie praxisnah, wie Sie KI-Architekturen konzipieren, die den Anforderungen an Skalierbarkeit, Sicherheit und Wartbarkeit gerecht werden. Sie lernen, Machine Learning und Generative KI in bestehende IT-Landschaften zu integrieren, robuste Datenpipelines zu erstellen und regulatorische Anforderungen, wie die des EU AI Acts, zu erfüllen. Auch ethische Fragestellungen und bewährte Design Patterns sind Teil des Workshops.

Der Workshop ist praxisnah aufgebaut. Sie arbeiten an einer Fallstudie und entwickeln reale Szenarien für KI-Architekturen. Dabei üben Sie, Daten zu akquirieren und zu verarbeiten, skalierbare Design Patterns anzuwenden und Sicherheitskonzepte umzusetzen.

März
30.03. – 02.04.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 02. Mrz. 2026
September
22.09. – 25.09.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 26. Aug. 2026

Der Workshop richtet sich an Softwarearchitekten und KI-Interessierte, die skalierbare KI-Lösungen in ihre IT-Strukturen integrieren und zukunftssichere Lösungen entwickeln möchten.

Durchgeführt wird der Workshop von Dimitri Blatner, einem anerkannten Experten für Softwarearchitektur, IT-Beratung und digitales Innovationsmanagement. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Entwicklung komplexer IT-Systeme, insbesondere in den Bereichen KI, Cloud und DevOps.


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(ilk)



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