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Künstliche Intelligenz

„Wie ein echter Künstler“: Plattenlabel sucht den besten KI-generierten Hit


In Zeiten, in denen berühmte Musikerinnen und Musiker ein Album veröffentlichen, auf dem lediglich Stille zu hören ist – aus Protest dagegen, dass ihre Songs ungefragt für das Training von KI-Modellen genutzt werden, scheint der Ansatz eines deutschen Plattenlabels eigentlich paradox: Die in Köln ansässige Firma Smopp Records hat mit „Ai Artist Search Contest“ den nach eigenen Angaben ersten Wettbewerb für rein KI-generierte Musik ins Leben gerufen.

Das Label sucht nicht einfach fünf überzeugende und noch nicht veröffentlichte Songs. Eine Bewerbung sollte die ganze Inszenierung eines Künstlers oder einer Künstlerin umfassen. Das beinhaltet auch von KI erzeugte Visuals, also beispielsweise Cover für die Musik oder auch dazu passende Videos. Dazu sollten Bewerber Auftritte in Social Media haben, die sie als Künstler mit eigener Ästhetik und Vision vorstellen. Die sich bewerbende Person soll aber kein KI-Avatar sein. Gewünscht wird „ein künstlerisches Gesamtbild – wie ein echter Künstler“, heißt es auf der Website. Als Gewinn locken ein Plattenvertrag bei Smopp, ein KI-Musikvideo für einen der eingereichten Titel, mindestens 100.000 garantierte Klicks für die Songs – nicht durch Bots, wie das Label betont – sowie ausführliche Promotion.

Ob Suno AI, Udio, Riffusion oder ein anderes Programm: Vorgaben, welche KI zu nutzen sei, macht das Label nicht. „Es sollen Songs sein, die vordergründig mit KI gemacht sind. Ich finde es gut, wenn jemand hier nicht nur einen Prompt eingibt und das erstbeste Resultat hernimmt, sondern kreativer arbeitet“, sagt Thomas Foster, der dem Label Smopp beratend zur Seite steht und als Musikproduzent mit „Sound & Vision“ selbst eine Firma hat. Einen netten Song mit KI erzeugen, das könne heute ja eigentlich jeder, sagt er. „Wir wollen sehen, dass die Leute Künstler sind, die sich mit ihrer Musik identifizieren, die sich möglicherweise auf Tiktok oder Instagram auch präsentieren, und die alles haben, was andere Künstler auch haben“, so Foster.

In der Bewertung richtet sich die Fachjury nach Kriterien wie Originalität, Klangqualität und Kreativität. Das Label will so Leute ansprechen, „die am besten zu unserem Konzept passen, von dem wir glauben, wie KI-Musik in Zukunft funktionieren kann“, erläutert der Produzent.

Dass es durchaus verhärtete Fronten in Bezug auf die Verwendung von KI-Musik gibt, nimmt Foster deutlich wahr. Musiker, die auf ihre musikalische Ausbildung verweisen und jetzt „ein bisschen verärgert sind, weil sie Komposition gelernt und so viel Arbeit investiert haben. Und das soll jetzt alles umsonst sein, ist dann der Spruch“, so Foster, der seine Eindrücke aus Social-Media-Gruppen und Youtube-Kommentaren hat. Doch er betont: „Nein, das ist nicht umsonst. Aber lasst doch den Leuten, die das vielleicht nicht gelernt haben, den Spaß, mit der neuen Technik kreativ umzugehen.“ Dabei meint Foster aber vor allem Menschen, die KI-Musik als Hobby betreiben und nicht wie professionelle Musiker ihr Auskommen damit bestreiten müssen. Er appelliert daher für einen offeneren, positiveren Umgang mit der neuen Technologie bei allen.

Vorstellbar wäre es, dass sich die Haltung von Profi-Musikern, beziehungsweise Menschen, die die Arbeit mit KI-Programmen ablehnen, ändert, wenn auch der große Knackpunkt der Rechteverwertung durch die Verwendung von Musik als Trainingsmaterial geklärt ist. Bis dahin werden Wettbewerbe wie der KI-Song-Contest weiterhin Protest-Alben mit Stille in der Musikbranche gegenüberstehen.

Dieser Beitrag ist zuerst bei t3n.de erschienen.


(jle)



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Künstliche Intelligenz

Mini-Gehirne im Weltall: Deutsche Forschung für Langzeitmissionen


Verändern sich die neuronalen Strukturen unseres Gehirns und ihre Funktionen in Schwerelosigkeit? Kann man solchen Veränderungen entgegenwirken? Fragen wie diese wollen Wissenschaftler des GSI Helmholtz-Zentrums für Schwerionenforschung im Projekt Hippobox in Kooperation mit der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR herausfinden.

Dazu bereiten sie zunächst kleine Hippocampus-Organoide vor. Diese Nachbildungen des Hippocampus im Kleinformat lassen sich mithilfe menschlicher Stammzellen züchten. Sie sollen dem Original in ihrer Struktur und Funktion ähneln, sodass ihre Reaktion auf Veränderungen der Umgebung Rückschlüsse auf unsere echten Gehirne ermöglichen. Die Organoide sollen in einer Zellkulturbox für mehrere Wochen im All ausharren. Das Projekt ist Teil der sogenannten Cellbox-4-Mission der Deutschen Raumfahrtagentur.

Von den Ergebnissen versprechen sich die Forscher Strategien zur Erhaltung der kognitiven Gesundheit von Weltraumreisenden, ebenso wie Erkenntnisse für die Erforschung von Depressionen und Demenz auf der Erde. Laut GSI gibt es Hinweise darauf, dass die neuronalen Zellen in Schwerelosigkeit weiter auseinanderdriften. Dadurch gäbe es weniger Kontaktstellen, was das neuronale Netzwerk schwächt. Ähnliches sei bei Menschen mit Demenz oder Depressionen festzustellen.


(dgi)



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Bundesgerichtshof: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Urheber zwar Anspruch auf eine Vergütung für Privatkopien in der Cloud haben. Sie können eine entsprechende Zahlung aber nicht direkt von den Cloud-Anbietern verlangen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht demnach vor, dass diese Abgabe an die Veräußerung von physischen Geräten und Speichermedien wie CDs oder DVDs geknüpft ist. Den Ausgleich legitimer Privatkopieren müssen demnach nur entsprechende Hersteller, Importeure oder Händler zahlen.

Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften für diese Betroffenen auf Anbieter von Diensten in den Rechnerwolken kommt laut dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juli „mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht“ (Az.: I ZB 82/24). Die Karlsruher Richter sehen also keine unbeabsichtigte Lücke im UrhG. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst entschieden, dass die Zahlungspflicht für Cloud-Dienste nicht gilt. Auch die Vorgaben aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 verlangten nicht, die deutsche Klausel auf Cloud-Speicher auszuweiten.

In dem Fall geht es um einen Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche im Namen mehrerer Verwertungsgesellschaften geltend macht. Das tat sie auch gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox, kam damit vor Gericht aber nicht weit. Die Betroffenen sollten unter anderem erklären, wie viele ihrer Online-Speicher sie jeweils nachweislich privaten und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung stellten. Einen konkreten Tarif für die Vergütungen wollten die Verwertungsgesellschaften im Anschluss veröffentlichen. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollte dazu eine empirische Untersuchung durchführen, wies dieses Begehr aber im März 2024 zurück.

Die ZPÜ wollte die Schlichtungsinstanz nun über das Bayerische Oberste Landesgericht dazu verpflichtet sehen, die geforderte Marktanalyse rund um PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Server doch noch zu erstellen. Den Antrag der ZPÜ auf gerichtliche Entscheidung lehnten die Münchner Richter aber ab. Der BGH musste sich daher mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung befassen.

Das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus der Cloud lässt sich laut dem BGH als eine einzige Handlung sehen, um eine Privatkopie zu erstellen. EU-Länder dürften daher ein System einführen, bei dem eine Ausgleichszahlung an die Urheber nur für Geräte oder Speichermedien erhoben wird, die für diesen Vorgang notwendig sind. Das sind etwa Smartphones oder Festplatten. Dabei muss die Höhe der Abgabe dem Beschluss zufolge so bemessen sein, dass sie den Schaden für die Werkschöpfer angemessen ausgleicht.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2015: Danach dürften die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der Privatkopie-Klausel erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden.

Dem BGH ist zugleich nicht entgangen: Wenn Nutzer ihren lokalen Speicherplatz wie auf Festplatten oder USB-Sticks durch Cloud-Dienste ersetzen, sinken die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Um zu beurteilen, ob diese Entwicklung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht gefährde, müsste das gesamte Nutzungsverhalten der Konsumenten umfassend analysiert werden. Eine solche vertiefte Untersuchung habe die Schiedsstelle vorgeschlagen, die ZPÜ sei damit aber nicht einverstanden gewesen.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf von Wissenschaftlern geäußerte Zweifel, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Cloud-Nutzung sicherzustellen. Überwiegend hielten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt. Aus den Darlegungen der niederen Instanz hätten sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben. Die ZPÜ forderte die Politik schon voriges Jahr auf, „in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren“.


(mma)



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Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test


Unser Körper besteht je nach Alter zu 50 bis 80 Prozent aus Wasser – und dieses erfüllt zahlreiche lebenswichtige Funktionen: Es reguliert die Körpertemperatur, transportiert Nährstoffe, unterstützt die Verdauung und hält Haut, Hirn und Kreislauf in Schwung. Ein Flüssigkeitsdefizit kann zu Konzentrationsproblemen, Kopfschmerzen oder Müdigkeit führen.

Mediziner empfehlen Erwachsenen eine Zufuhr von etwa 1,5 Litern Wasser pro Tag. Der konkrete Wert hängt unter anderem vom Aktivitätslevel und der Umgebungstemperatur ab. Tatsächlich trinken viele Menschen zu wenig – und diese Problematik verstärkt sich im Alter häufig, weil etwa das natürliche Durstgefühl nachlässt oder Medikamente eingenommen werden, die entwässernd wirken.

Hier setzt die Trinkflasche LARQ iQ der für ihre Wasserfilter bekannten Firma Brita an: Sie misst automatisch, wie viel der Nutzer trinkt und soll so helfen, täglich die empfohlene Menge zuverlässig zu erreichen. Ganz preiswert ist das smarte Trinkvergnügen nicht: Die Brita LARQ iQ kostete bei Redaktionsschluss rund 125 Euro.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test“.
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