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Windows sichern mit c’t-WIMage 4: Tipps & Tricks zu unserem Backup-Skript


Nach dem Erscheinen der komplett neu geschriebenen Version 4 unseres Backup-Skripts erreichten uns viele Fragen dazu: Gibt es Ausnahmelisten? Lassen sich Dateien aus einer Sicherung einzeln wiederherstellen? Warum wird der USB-Datenträger genau so eingerichtet und nicht anders? Was ist mit Windows on ARM? Lässt sich das Skript erweitern? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.




Unser Skript c’t-WIMage erzeugt mit wenigen Mausklicks Abbilder Ihrer Windows-Installationen. Die Images lassen sich auf quasi beliebiger Hardware wiederherstellen.

Mir ist bei c’t-WIMage etwas unklar geblieben. Wo finde ich Hilfe?

Die erste Anlaufstelle ist stets die Projekt-Website ct.de/wimage. Dort finden Sie nicht nur das Skript selbst, sondern auch alle von c’t veröffentlichten Artikel dazu. Falls es etwas Neues zu berichten gibt (aktualisierte Version, neue Anleitung veröffentlicht, Bug gefunden …), lesen Sie es dort zuerst. Falls Ihnen der korrekte Link zur Projektseite gerade nicht einfällt, reicht es übrigens, kurzerhand mal das Setup- oder das Sicherungsskript aufzurufen. Die Begrüßungsdialoge enthalten den Link, Sie brauchen nur draufzuklicken.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Windows sichern mit c’t-WIMage 4: Tipps & Tricks zu unserem Backup-Skript“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Schweiz: Kartellbehörde prüft Apples NFC-Zugangsbedingungen


Die Schweizer Wettbewerbskommission WEKO hat Ermittlungen aufgenommen, ob Apple mit seinem beschränkten Zugang zur NFC-Technik des iPhones den Wettbewerb behindert. Per Near Field Communication (NFC) können Apps im Nahbereich zum Beispiel mit Zahlungsterminals kommunizieren. Wie das WEKO-Sekretariat mitteilt, soll geprüft werden, ob Apple mit seiner Plattform-Politik gegen das Kartellgesetz verstößt. Im Fokus steht die Frage, ob Drittanbieter von mobilen Zahlungsdiensten wirksam mit Apple Pay konkurrieren können.

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Apple gewährt auf iOS-Geräten Zugang zur NFC-Schnittstelle ausschließlich über die sogenannte Plattform NFC & SE. Diese kontrolliert den Zugriff auf den NFC-Chip und das Secure Element, eine Sicherheits-Enklave für sensible Daten wie Zahlungsschlüssel. Anders als bei Android, wo Entwickler direkteren Zugriff auf die Hardware haben, müssen Drittanbieter unter iOS Apples proprietäre Schnittstelle nutzen und sich entsprechend zertifizieren lassen.

Die Schweizer Behörde steht seit Frühjahr 2024 im Austausch mit Apple. Ende 2024 öffnete der Konzern die NFC-Plattform für Schweizer App-Anbieter – allerdings unter Bedingungen, die sich von jenen im Europäischen Wirtschaftsraum unterscheiden. Die Europäische Kommission hatte am 11. Juli 2024 Apples freiwillige Zusagen für einen kostenlosen, nicht diskriminierenden NFC-Zugang im EU- und EWR-Raum für bindend erklärt. In der Schweiz gelten jedoch abweichende Bedingungen, deren Wettbewerbskonformität nun geprüft wird.

Parallel zu den Schweizer Ermittlungen nutzen deutsche Banken bereits die durch EU-Druck erzwungene Öffnung. Volksbanken und Raiffeisenbanken testen seit 12. Dezember 2025 NFC-Zahlungen mit der Girocard über die VR-Banking-App – unabhängig von Apple Pay.

Technisch verlangt Apple von Drittanbietern die Reservierung von Slots im Secure Element, die Integration des iOS-SDK sowie die Einhaltung von Payment Card Industry Data Security Standards (PCI DSS). Zudem müssen Apps Apples Tokenisierung für die Authentifizierung von Zahlungen nutzen. Diese Anforderungen gehen deutlich über das hinaus, was Android-Entwickler erfüllen müssen.

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Die WEKO-Vorabklärung ist ein informelles Verfahren, bei dem die Behörde Markterkenntnisse sammelt. Geprüft wird, ob Apple durch die Zugangsbedingungen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht und den Wettbewerb behindert. Solche Vorabklärungen dauern typischerweise drei bis zwölf Monate und können zu einem formellen Verfahren führen, das Bußgelder oder Auflagen nach sich ziehen kann.

Unklar ist bisher, welche konkreten Gebühren oder wirtschaftlichen Bedingungen Apple Schweizer Drittanbietern auferlegt. Während im EWR kostenloser Zugang zugesagt wurde, könnten in der Schweiz zusätzliche Hürden existieren. Die WEKO sammelt derzeit Daten, um zu bewerten, ob die Bedingungen faire Wettbewerbschancen ermöglichen oder ob sie faktisch den Markt für Apple Pay reservieren.

Das Ergebnis der Untersuchung könnte erhebliche Auswirkungen auf den Schweizer Zahlungsmarkt haben. Sollte die WEKO zu dem Schluss kommen, dass Apple den Wettbewerb einschränkt, müsste der Konzern seine Zugangsbedingungen lockern. Dies würde lokalen Zahlungsdiensten wie Twint oder Banken-Apps neue Möglichkeiten eröffnen und könnte die Dominanz von Apple Pay zurückdrängen.


(mki)



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iOS 26.2 & Co zum Download bereit: Updates für alle Apple-Betriebssysteme


Für jedes Apple-Betriebssystem liegt ein größeres Update vor: Der Hersteller hat am Freitagabend die Version 26.2 für iOS, iPadOS, macOS, watchOS, tvOS, visionOS und HomePods für die Allgemeinheit zum Download freigegeben – ein höchst ungewöhnlicher Wochentag für Apple-Updates, womöglich mussten in den letzten Vorabversionen noch kritische Bugs ausgeräumt werden. Für bestimmte ältere Versionen gibt es obendrein Patches zur Installation. Auf iPhones, iPads und Macs liefert die Aktualisierung auch Funktionsneuerungen, darunter einen optionalen iPhone-Alarm für fällige To-Dos und automatisch erstellte Kapitel in der Podcasts-App. Für das neue Liquid-Glass-Design integriert Apple einen weiteren Schalter respektive Schieberegler: Nutzer können damit feinjustieren, wie durchsichtig die Uhrzeitanzeige auf dem Sperrbildschirm ist.

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In iPadOS 26.2 reicht Apple die zwischenzeitlich gestrichene Slide-Over-Ansicht nach, wenn auch in abgeänderter Form. macOS Tahoe kann in Version 26.2 den Bildschirm als Ringlicht für Videokonferenzen zweckentfremden und unterstützt zudem Cluster zur Ausführung großer lokaler KI-Modelle über Thunderbolt 5 und Apples MLX-Schnittstelle.

iOS 26.2 schaltet auf aktuellen AirPods mit aktiver Geräuschunterdrückung (AirPods 4 mit ANC, AirPods Pro ab Generation 2) innerhalb der EU die Live-Übersetzungsfunktion frei. Deren Einführung hatte Apple hierzulande verzögert, um Anpassungen vorzunehmen, welche die Funktion konform zu den Interoperabilitätsvorgaben des Digital Markets Acts gestalten sollen.

Die Updates für iOS und iPadOS enthalten offensichtlich weitere Änderungen, die Apple auf Druck von Regulierungsbehörden in EU und Japan umsetzen muss. Dazu gehört, anderen Herstellern ähnliche Funktionalitäten im Zusammenspiel mit iPhones zu ermöglichen, wie sie bislang nur Apple Watch & Co erhalten. Daher gibt es auch ein neues Framework für das Teilen von WLAN-Informationen. Zugleich wird die Funktion offenbar im Zusammenspiel für watchOS beschnitten, um anderen Herstellern keinen vollen Zugriff auf die WLAN-Historie zu geben. Klar dokumentiert sind die Änderungen bislang nicht, entsprechend bleibt vorerst offen, was davon genau umgesetzt wurde.

In Japan können Nutzer erstmals die Seitentaste umbelegen und statt Siri darüber einen fähigeren Chatbot starten. Diese Option fehlt vorerst noch in der EU und anderen Regionen.

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Die Updates sollen auch Fehler beseitigen, unter anderem eine fehlerhafte in den Datenschutz- und Sicherheitseinstellungen, wie Apple aufführt. Dort konnte eine Funktion fälschlich als durch eine Organisation verwaltet markiert werden – und ließ sich vom Nutzer nicht mehr ändern. Zudem stopft Apple bei dieser Gelegenheit eine Reihe an Sicherheitslücken. Erste Details dazu folgen gewöhnlich im weiteren Verlauf des Abends. Für ältere Betriebssystemversionen liegen ebenfalls Patches vor, die zumindest einen Teil der bekannten Schwachstellen beseitigen dürften.


Update

12.12.2025,

19:46

Uhr

Für neuere iPhones mit iOS 18.7.2 stand zum Redaktionsschluss kein Patch zur Verfügung. Möglicherweise folgt dieser noch – oder Apple pflegt die alte Betriebssystemversion ab jetzt nur noch für Hardware weiter, die iOS 26 nicht unterstützt.


(lbe)



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Wirecard-Skandal: EY muss nach BGH-Urteil die Hosen runterlassen


Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (früher: Ernst & Young) muss dem Insolvenzverwalter der Wirecard AG und der Wirecard Technologies GmbH umfassend Auskunft erteilen und Einsicht in ihre Handakten gewähren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom Donnerstag entschieden (Az.: III ZR 438/23). Der unter anderem für das Dienst- und Auftragsrecht zuständige III. Zivilsenat gab den Klagen des Insolvenzverwalters weitgehend statt. Dieser forderte die Herausgabe von Unterlagen aus der Tätigkeit von EY als Abschlussprüferin und aus einer forensischen Sonderuntersuchung im Wirecard-Skandal. Letztlich geht es dem Verwalter um 1,5 Milliarden Euro Schadenersatz aufgrund systematischen Versagens.

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Die beklagte EY war von 2009 bis 2019 als Abschlussprüferin für die Wirecard AG tätig und erteilte den Jahres- und Konzernabschlüssen für die Jahre 2014 bis 2018 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Im Geschäftsjahr 2019 hingegen verweigerte EY diese Beglaubigung, was unmittelbar zum spektakulären Zusammenbruch und zur Insolvenzanmeldung des Zahlungsdienstleisters im Juni 2020 führte.

Der Kläger verlangte Auskunft darüber, welche Dokumente sich in den Handakten von EY zu den Prüfungen der Geschäftsjahre 2014 bis 2019 befinden, die Herausgabe dieser Unterlagen, Einsicht in die vollständigen Akten und die Unterlassung deren Vernichtung. Zudem forderte er Auskunft und Herausgabe von Unterlagen aus der 2016 begonnenen und 2018 abgebrochenen forensischen Sonderuntersuchung zu Unternehmensakquisitionen in Indien („Projekt Ring“).

Zum Hintergrund: Bereits am 16. und 29. März 2017 hatte EY die Wirecard AG schriftlich auf unzureichend nachgewiesene Umsätze aus 2015 und 2016 hingewiesen und sogar mit einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks gedroht – nur um diesen dann am 5. April 2017 doch ohne Auflagen zu erteilen.

Der BGH stützt die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsbesorgung in Paragraf 675 Bürgerlichtes Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Paragraf 666 BGB). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien diese Rechte von Wirecard auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Senat sah so die Klage größtenteils als begründet an. EY muss demnach auch bestimmter Fragen zur Prüfung des Konzernabschlusses 2016 beantworten.

Ausdrücklich korrigiert der BGH die Vorinstanz: ein Oberlandesgericht hatte die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Auskunft und Einsicht noch teilweise eingeschränkt. Es hatte entschieden, dass interne Arbeitspapiere Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters und Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen von der Pflicht ausgenommen sein sollten.

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Der Senat hob diese Begrenzungen auf. Zwar könnten solche Dokumente im Einzelfall von der Herausgabe ausgenommen sein, erläutert er. EY habe aber in den Vorinstanzen ihre Darlegungspflicht nicht erfüllt und nicht ausreichend begründet, warum diese spezifischen Dokumente zurückgehalten werden müssten. Damit hat EY dem Insolvenzverwalter nun auch in diese sensiblen Bereiche vollständige Einsicht zu gewähren.

Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit sie die Auskunft und Einsicht in die Handakten für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 betrifft. Hier erklärte der BGH die Ansprüche des Klägers für verjährt. Auch die Klage auf Unterlassung der Vernichtung der Handakten wiesen die Karlsruher Richter ab, da sie die erforderliche tatsächliche Gefahr dafür als nicht gegeben ansahen. Das Urteil stärkt insgesamt die Position von Insolvenzverwaltern im Umgang mit Wirtschaftsprüfern und betont deren umfassende Auskunftspflicht. Die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer brummte EY bereits 2023 eine Geldbuße von 500.000 Euro auf wegen Pflichtverletzungen in dem Fall.


(vbr)



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