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Hyundai: Autonome Drohnen reduzieren Inventurzeit um 90 Prozent


Hyundai Glovis, Tochterunternehmen für Logistik der Hyundai Motors Group, hat in der ersten Jahreshälfte 2025 zwei Drohnen zur Inventur in der Hyundai Motor Group Metaplant America in Georgia eingesetzt. Das berichtet The Korea Herald am Montag. Dadurch konnte mit den Drohnen die Zeit der Bestandsprüfung um 90 Prozent auf durchschnittlich 30 Minuten verringert werden.

Die beiden Drohnen fliegen autonom im Konsolidierungszentrum der Fabrik. Zur Orientierung nutzen die Drohnen Fischaugenkameras zur Erfassung bestimmter Merkmale wie Winkel und Oberflächenmuster sowie eine Bildverarbeitung. Zusammen mit Bildern von Stereokameras, aus denen die Höhe der Drohne bestimmt wird, sowie Informationen von Beschleunigungsmesser und Gyroskop, ermitteln die Drohnen ihre Position im Raum. Auf den Einsatz von GPS, das in Innenräumen kaum funktioniert, verzichtet Hyundai entsprechend.

Die Standortdaten sowie Bilder von den Teilen, die inventarisiert werden sollen, senden die Drohnen in einer vorgegebenen Reihenfolge an ein Logistikmanagementsystem, das die Daten zum Abruf bereitstellt.

Die Drohnen arbeiten vollständig autonom. Selbst der Batteriewechsel erfolgt vollautomatisch, heißt es. Sobald die Energie zur Neige geht, fliegt die Drohne eine Basisstation an. Die Batterie wird dann robotisch ausgetauscht und die Inventur kann weitergehen.

Mit dem Einsatz der Drohnen konnte die Zeit für Inventurmaßnahmen drastisch gesenkt werden. Vormals erfolgte die Erfassung noch manuell. Eine Bestandsprüfung dauerte dann durchschnittlich 300 Minuten. Die Zeit konnte nun um 90 Prozent auf 30 Minuten reduziert werden.

Durch den Erfolg beabsichtigt Hyundai, weitere Drohnen im Werk in Georgia einzusetzen. Das gesamte System will Hyundai außerdem auf andere Logistikzentren der Hyundai Motors Group ausweiten. Hyundai setzt damit seine Bemühungen fort, die Automatisierung ihrer Werke voranzutreiben und sie intelligenter zu machen. Dadurch soll eine höhere Effizienz erreicht werden, so Hyundais Plan.

Schon jetzt nutzt Hyundai Roboter und automatisierte Transportfahrzeuge in ihrem Werk in Georgia. Bis zum Jahresende 2025 soll der humanoide Roboter Atlas von Boston Dynamics, einer Tochtergesellschaft von Hyundai, in der Hyundai Motor Group Metaplant America eingesetzt werden.


(olb)



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Umzug von Pocket für Apple-User: So retten Sie Ihre Linksammlung


Pocket zählte lange zu den beliebtesten Angeboten, um Internet-Artikel offline zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt ablenkungsfrei zu lesen. 2007 als Browser-Erweiterung „Read It Later“ gestartet, fand Pocket mit den iOS- und Mac-Apps schnell Anklang bei Apple-Usern.

Im Mai 2025 verkündete Betreiber Mozilla, dass der Dienst zum 8. Juli 2025 eingestellt wird – also schon am morgigen Dienstag. Kevin Rose, Mitgründer des Lesezeichen-Dienstes Digg, kündigte zwar ein Rettungsangebot an, doch eine Zusage Mozillas gab es bis Redaktionsschluss nicht.

Wir stellen einige vergleichbare Dienste, Apps und alternative Ansätze vor, mit denen Sie auch weiterhin interessante Artikel sammeln und später in Ruhe lesen können – und erklären, wie Sie mit Ihren gesammelten (Pocket-)Daten problemlos dorthin umziehen.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Umzug von Pocket für Apple-User: So retten Sie Ihre Linksammlung“.
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OLG-Urteil: S-pushTAN-Verfahren reicht nicht für starke Kundenauthentifizierung


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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Mai Klarstellungen zur Sicherheit des pushTAN-Verfahren und zu Ersatzansprüchen bei einer betrügerischen Cyberattacke vorgenommen (Az. 8 U 1482/24). Laut dem Beschluss des 8. Zivilsenats muss eine Sparkasse einem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, einen Teil des entstandenen Schadens erstatten. Die Richter begründen das vor allem durch ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters rund um die Ausgestaltung des Logins in das Online-Banking mit der S-push-TAN-App, die keine „starke Kundenauthentifizierung“ biete.

Mit dem Beschluss hat das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und neu gefasst. Dem Kläger, dessen Girokonto durch zwei unautorisierte Überweisungen von insgesamt 49.421,44 Euro belastet wurde, sprachen sie Anspruch auf Wiedergutschrift zu. Die Sparkasse muss ihm 9884,29 Euro zuzüglich Zinsen erstatten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1119,79 Euro nebst Zinsen zahlen.

Der Kläger nutzte das Online-Banking der Sparkasse mit dem S-pushTAN-Verfahren. Er erhielt eine Phishing-E-Mail, die eine Aktualisierung des Online-Bankings ankündigte und ihn auf eine gefälschte Sparkassen-Website leitete. Dort gab er seine Zugangsdaten ein. Anschließend erhielt er Telefonanrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin, die ihn unter dem Vorwand einer technischen Neuinstallation dazu brachte, „Aufträge“ in der S-pushTAN-App zu bestätigen. Diese Bewilligungen führten zur Erhöhung des Tageslimits und zu zwei Echtzeitüberweisungen auf ein ihm unbekanntes Konto.

In der pushTAN-App seien ihm keine konkreten Angaben zu Empfängern oder Beträgen angezeigt worden, führte der Kläger dazu aus. Ihm seien lediglich unbestimmte „Aufträge“ zur Freigabe vorgelegt worden. Nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten informierte er die Sparkasse und erstattete Strafanzeige.

Eigentlich verlangte der Übertölpelte die Wiedergutschrift des gesamten Betrages, da die Zahlungen nicht von ihm autorisiert worden seien und die Sparkasse ihren Pflichten zur „starken Kundenauthentifizierung“ nicht nachgekommen sei. Er stellte dabei vor allem auf das Einloggen ins Online-Banking und die Anzeige von Zahlungsempfängern in der pushTAN-App ab. Der Kläger argumentierte, dass das Login lediglich mit Anmeldename und statischer PIN erfolgte und sensible Zahlungsdaten ohne weitere Authentifizierung einsehbar waren. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraf 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar. Zudem bemängelt er, dass in der Sparkassen-App unstreitig nie der Name des Zahlungsempfängers, sondern nur dessen IBAN angezeigt werde, was gegen EU-Recht verstoße.

Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er auf die Phishing-Mail und die „Fake-Anrufe“ reagierte und die Aufträge in der pushTAN-App freigab. Sie behauptete, das S-pushTAN-Verfahren sei sicher und TÜV-geprüft und eine Manipulation der Anzeige sei technisch ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Sicherheitshinweise der Sparkasse beachten müssen.

Die EU machte fürs Online-Banking mit der Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 eine Zwei-Faktor-Authentifizierung obligatorisch. Beim pushTAN-Verfahren wird eine Transaktionsnummer als Push-Nachricht an eine spezielle Mobilanwendung auf dem Smartphone gesendet, was teils Angriffe ermöglicht.

Das OLG bestätigte zunächst, dass die Zahlungen vom Kläger nicht autorisiert wurden: Ihm sei zum Zeitpunkt der Freigaben nicht bewusst gewesen, dass er Echtzeit-Überweisungen bestätigte. Zugleich sah das Gericht bei ihm auch ein „grob fahrlässiges“ Verhalten. Er habe seine gesetzliche Sorgfaltspflicht aus Paragraf 675l BGB verletzt, indem er „unbekannten Tätern durch die Freigabe von Aufträgen in der S-pushTAN-App ‚auf Zuruf‘ mittelbar Zugang gewährt“ und sensible Daten nach einem Phishing-Angriff preisgegeben habe. Die Kammer unterstrich, der Kläger habe die angezeigten Daten in der S-pushTAN-App nicht überprüft, was eine vehemente Pflichtverletzung darstelle.

Trotzdem sprach das OLG der Sparkasse ein Mitverschulden von 20 Prozent zu. Dies begründete es mit einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften: Die Sparkasse habe es versäumt, eine „starke Kundenauthentifizierung“ im ZAG-Sinne beim Login in das Online-Banking zu verlangen, obwohl dort „sensible Zahlungsdaten“ einsehbar waren. Das Gericht stellte fest: „Vor diesem Hintergrund war der Verstoß der Beklagten gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Gelingen des betrügerischen Angriffs jedenfalls mitursächlich, weil so ohne Zutun des Klägers die aus dem Online-Banking heraus zu veranlassenden Vorbereitungsmaßnahmen und Auftragserstellungen vorgenommen werden konnten.“

Die Ausnahmevorschriften, die eine einfache Authentifizierung für den reinen Abruf des Kontostandes erlauben, griffen hier nicht, heben die Richter hervor. Es seien nämlich weitere sensible Daten zugänglich gewesen. Die Argumente des Klägers, dass die Transaktionsüberwachung unzureichend gewesen sei oder das S-pushTAN-Verfahrens nicht dem Stand der Technik entspreche, berücksichtigte das OLG nicht. Diese Behauptungen hielt es für nicht belegt.


(olb)



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„Dump Trump“: Klimaprotest an Apples New Yorker Flaggschiffladen


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Die Umweltschutzgruppierung Extinction Rebellion (XR) hat einen Farbanschlag auf den wohl ikonischsten Apple-Laden der Vereinigten Staaten verübt. Bereits am Sonntag kam einer der Aktivisten zu dem bekannten Glaskubus an der Fifth Avenue und beschmierte diesen mit grüner Sprayfarbe. Die Gruppierung wollte damit auf eine ihrer Ansicht nach klimafeindliche Politik von Apple aufmerksam machen sowie gegen Konzernchef Tim Cook demonstrieren, der bei der Amtseinführung von US-Präsident Donald J. Trump anwesend war.

Die Sprüche von Extinction Rebellion lauteten: „Boykottiert Apple“, „Wirf Trump weg, Apple!“ („Dump Trump“) sowie „Tim [Cook] + Trump = toxisch“. Die Aktion lief sehr schnell ab – so schnell, dass Sicherheitsleute nicht eingreifen konnten. Der Apple Store Fifth Avenue ist 24 Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche geöffnet und dementsprechend eigentlich gut abgesichert.

Extinction Rebellion publizierte auf dem sozialen Netzwerk Bluesky ein Video der Aktion und wiederholte die aufgesprühten Sprüche. „Warum haben wir das gemacht? Weil Tim Cook sich lächelnd bei der Amtseinführung von Trump 2025 gezeigt hat – und seither kein Wort sagte, während die Regierung Klimaschutzmaßnahmen zerlegt“, so die Aktivisten. „Das ist Verrat am Klima.“

In einer Pressemitteilung schrieb die New Yorker Abteilung von Extinction Rebellion, man sehe einen „Klimabetrug“ vonseiten von Big Tech. In der ersten Amtszeit Trumps hätten Apple, Google und Meta Klimaschutzmaßnahmen noch verteidigt. Das sei in der zweiten Amtszeit nicht mehr so. Auch hätten sich die Konzerne nicht mehr für das Pariser Klimaabkommen engagiert.

Extinction Rebellion war in der Vergangenheit mit teils umstrittenen Aktionen aufgefallen, etwa mit dem Aufhalten des Londoner Nahverkehrs durch Personen, die sich an Züge klebten oder der Beschädigung von Kunstwerken. Apple hat die Aktion an seinem Ladengeschäft nicht kommentiert, ließ die Sprüche mittlerweile entfernen. Der Konzern betont selbst sein Klimaengagement, will bis 2050 im Rahmen seiner Lieferkette klimaneutral werden, auch wenn dies umstrittene Aufforstungsmaßnahmen einschließt.


(bsc)



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