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Bundesgerichtshof: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Urheber zwar Anspruch auf eine Vergütung für Privatkopien in der Cloud haben. Sie können eine entsprechende Zahlung aber nicht direkt von den Cloud-Anbietern verlangen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht demnach vor, dass diese Abgabe an die Veräußerung von physischen Geräten und Speichermedien wie CDs oder DVDs geknüpft ist. Den Ausgleich legitimer Privatkopieren müssen demnach nur entsprechende Hersteller, Importeure oder Händler zahlen.

Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften für diese Betroffenen auf Anbieter von Diensten in den Rechnerwolken kommt laut dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juli „mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht“ (Az.: I ZB 82/24). Die Karlsruher Richter sehen also keine unbeabsichtigte Lücke im UrhG. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst entschieden, dass die Zahlungspflicht für Cloud-Dienste nicht gilt. Auch die Vorgaben aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 verlangten nicht, die deutsche Klausel auf Cloud-Speicher auszuweiten.

In dem Fall geht es um einen Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche im Namen mehrerer Verwertungsgesellschaften geltend macht. Das tat sie auch gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox, kam damit vor Gericht aber nicht weit. Die Betroffenen sollten unter anderem erklären, wie viele ihrer Online-Speicher sie jeweils nachweislich privaten und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung stellten. Einen konkreten Tarif für die Vergütungen wollten die Verwertungsgesellschaften im Anschluss veröffentlichen. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollte dazu eine empirische Untersuchung durchführen, wies dieses Begehr aber im März 2024 zurück.

Die ZPÜ wollte die Schlichtungsinstanz nun über das Bayerische Oberste Landesgericht dazu verpflichtet sehen, die geforderte Marktanalyse rund um PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Server doch noch zu erstellen. Den Antrag der ZPÜ auf gerichtliche Entscheidung lehnten die Münchner Richter aber ab. Der BGH musste sich daher mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung befassen.

Das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus der Cloud lässt sich laut dem BGH als eine einzige Handlung sehen, um eine Privatkopie zu erstellen. EU-Länder dürften daher ein System einführen, bei dem eine Ausgleichszahlung an die Urheber nur für Geräte oder Speichermedien erhoben wird, die für diesen Vorgang notwendig sind. Das sind etwa Smartphones oder Festplatten. Dabei muss die Höhe der Abgabe dem Beschluss zufolge so bemessen sein, dass sie den Schaden für die Werkschöpfer angemessen ausgleicht.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2015: Danach dürften die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der Privatkopie-Klausel erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden.

Dem BGH ist zugleich nicht entgangen: Wenn Nutzer ihren lokalen Speicherplatz wie auf Festplatten oder USB-Sticks durch Cloud-Dienste ersetzen, sinken die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Um zu beurteilen, ob diese Entwicklung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht gefährde, müsste das gesamte Nutzungsverhalten der Konsumenten umfassend analysiert werden. Eine solche vertiefte Untersuchung habe die Schiedsstelle vorgeschlagen, die ZPÜ sei damit aber nicht einverstanden gewesen.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf von Wissenschaftlern geäußerte Zweifel, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Cloud-Nutzung sicherzustellen. Überwiegend hielten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt. Aus den Darlegungen der niederen Instanz hätten sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben. Die ZPÜ forderte die Politik schon voriges Jahr auf, „in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren“.


(mma)



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Neuer Wiederherstellungsassistent in macOS 26


Bereits seit Längerem ist bekannt, dass Apple für iPhone und iPad innerhalb von iOS 26 einen sogenannten Recovery Assistant eingebaut hat. Der Wiederherstellungsassistent soll dabei helfen, Startprobleme bei den Geräten zu beheben, ohne dass man zu einem weiteren iPhone oder einem Mac greifen müsste. Mit macOS 26 alias Tahoe gibt es das Feature allerdings auch auf dem Mac, wie aus einem frisch publizierten Supportdokument nach Erscheinen des neuen Betriebssystems hervorgeht.

Die Funktion wird Apple auch in späteren macOS-Versionen anbieten, kündigte der Hersteller an – in macOS 15 steht sie jedoch noch nicht zur Verfügung. Das neue Werkzeug lässt sich zwar händisch aufrufen (über den Ordner Dienstprogramme im Wiederherstellungsmodus, siehe unten), es sollte aber normalerweise automatisch erscheinen. Der Wiederherstellungsassistent taucht immer dann auf, sobald der Mac „ein bestimmtes Verhalten“ zeigt.

Dann startet der Mac neu und man landet im Recovery Assistant. Dieser sucht dann nach möglichen Problemen und versucht „diese zu beheben, wenn sie gefunden werden“, heißt es dann. Eine Internetanbindung ist – wie schon beim iPhone bekannt – notwendig, außerdem ein Administrator-Passwort zur Entsperrung der SSD.

Im Rahmen des Wiederherstellungsprozesses lädt der Recovery Assistant aktuelle Informationen (und möglicherweise andere Software) von Apples Servern herunter. „Wenn der Wiederherstellungsvorgang abgeschlossen ist, meldet der Wiederherstellungsassistent, dass Ihr Gerät erfolgreich wiederhergestellt wurde, dass es nicht wiederhergestellt werden konnte oder dass keine bekannten Probleme gefunden wurden.“ Anschließend wird der Mac neu gestartet.

Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls lokal gespeicherte iCloud-Inhalte verloren gehen. Warum das so ist, bleibt unklar. Ist dies der Fall, gibt es in den Systemeinstellungen eine Benachrichtigung und man kann die Daten wiederherstellen. Der Recovery Assistant kann nicht alle Probleme beheben. Unter Umständen muss macOS neu installiert oder die Start-SSD repariert werden. Hierzu gibt es wie gehabt den Wiederherstellungsmodus (Recovery Mode).


(bsc)



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Google macht seinen Discover-Feed sozialer und besser anpassbar


Google bietet auf seiner Discover-Plattform bald ein breiteres Spektrum von Inhalten an, um den Newsfeed in der Google-App bunter zu machen. Laut Google soll man so Inhalte der „Lieblingsautoren und -verlage ganz einfach entdecken können, unabhängig davon, wo diese veröffentlicht werden“. Google Discover ist der Newsfeed, der auf den meisten Android-Smartphones auf dem linken Homescreen zu finden und zudem Teil der Google-App auf iOS ist. Auch im mobilen Chrome-Browser ist die Funktion seit Jahren integriert. Zudem soll er bald in Desktop-Browsern landen.

Laut Google sollen Nutzerinnen und Nutzer den Discover-Newsfeed um neue Inhaltsformate von Verlagen und Erstellern aus dem gesamten Internet erweitern können. Neben Beiträgen von X (ehemals Twitter) und Instagram sollen auch YouTube Shorts zu finden sein, weitere Plattformen sollen sukzessive hinzukommen.

Laut Google habe eine Umfrage ergeben, dass Nutzerinnen und Nutzer in Discover neben Artikeln auch eine Mischung aus anderen Inhalten wie Videos und Beiträgen aus sozialen Netzwerken sehen wollen. Diesen Wunsch erfüllt der Konzern nun.

Zudem soll man Publishern oder Erstellern direkt in Discover „folgen“ können, „um mehr von ihren Inhalten zu sehen“, erklärt Google. Nutzer können überdies eine Vorschau der Inhalte eines Publishers oder Erstellers ansehen – darunter Artikel, YouTube-Videos und Beiträge aus sozialen Kanälen –, bevor man ihm folgt. Hierfür müsse man nur auf den Namen tippen, um einen neuen Bereich für dessen Inhalte zu finden.


Screencast zeigt neue Google Discover Funktionen

Screencast zeigt neue Google Discover Funktionen

Auf Google Discover soll man künftig Publishern und anderen Urhebern einfacher folgen können.

(Bild: Google)

Google zufolge sollen die neuen Funktionen für erste Nutzer ab sofort zur Verfügung stehen. Aus der Meldung geht jedoch nicht hervor, ob sie nur für die USA oder global kommen. Eine Anfrage bei Google ist noch unbeantwortet.

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Für einzelne Artikel und Publisher könnte die neue Discover-Funktion für mehr Traffic sorgen. Jedoch wird dieser wohl in keinem Verhältnis zu Googles Auswirkungen der neuen KI-Suche stehen, die Webseiten massiv Aufrufe streitig macht. Für Nutzer dürfte die neue Funktion dennoch erfreulich sein, um den Discover-Feed mehr mit Themen und Quellen anzureichern, die einen auch interessieren.


(afl)



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Kritische Entra-ID-Lücke machte alle Tenants global kompromittierbar


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Microsofts Identitäts- und Zugriffsverwaltungsdienst Entra ID war kaputt. Angreifer hätten mit vergleichsweise wenig Aufwand an einer „kritischen“ Sicherheitslücke ansetzen können. Davon waren global alle Entra-ID-Tenants betroffen. Microsoft hat die Schwachstelle im Juli dieses Jahres geschlossen. Nun führt ein Sicherheitsforscher Hintergründe zur Lücke aus.

Durch das erfolgreiche Ausnutzen der Schwachstelle war ein Admin-Zugriff auf beliebige Tenants möglich. Weil weltweit unter anderem große Unternehmen Entra ID nutzen, hätten Attacken weitreichende Folgen haben können.

In einem ausführlichen Beitrag erläutert ein Sicherheitsforscher von Outsidersecurity das Sicherheitsproblem. Er gibt an, die „kritische“ Schwachstelle (CVE-2025-55241) mit Höchstwertung (CVSS Score 10 von 10) im Juli dieses Jahres entdeckt und umgehend an Microsoft gemeldet zu haben. Er schreibt, dass Microsoft die Schwachstelle innerhalb weniger Tage geschlossen hat. Dafür mussten Entra-ID-Tenants nichts tun. Offensichtlich wurde das Problem serverseitig gelöst.

Um die Lücke auszunutzen, mussten Angreifer aber die Tenant-ID und die NetID eines Nutzers kennen. Doch beides lässt sich dem Forscher zufolge mit vergleichsweise wenig Aufwand herausfinden. Dass das keine so große Hürde sein kann, unterstützt auch die kritische Einstufung der Schwachstelle.

Dem Sicherheitsforscher zufolge fußt eine Attacke auf zwei Grundlagen: Der erste Ansatzpunkt ist ein undokumentierter Token zur Identitätsfeststellung mit der Bezeichnung „Actor Token“. Diesen nutzt Microsoft in seinem Backend für Service-to-Service-Kommunikation.

Die zweite Komponente ist die eigentliche Schwachstelle in der Azure AD Graph API (Legacy), die solche Tokens nicht ausreichend überprüft. Demzufolge hätten sich Angreifer damit ausgerüstet als Admin für beliebige Tenants ausgeben können. Der Sicherheitsforscher führt aus, dass diese Tokens aufgrund ihrer Beschaffenheit an allen Sicherheitsrichtlinien vorbeischlüpfen, sodass es keine Gegenmaßnahme gab.

Nach erfolgreichen Attacken hätten Angreifer vollen Zugriff auf Entra-ID-Tenants gehabt. So hätten sie unter anderem persönliche Informationen und BitLocker-Schlüssel einsehen und die volle Kontrolle über Services wie SharePoint Online erlangen können. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Angreifer mit einem Actor Token keine Spuren in Logs hinterlässt.

Microsoft gibt an, dass ihnen keine derartigen Attacken bekannt sind. Der Sicherheitsforscher führt in seinem Bericht weitere technische Hintergründe aus. In einer Warnmeldung listet Microsoft weitere Details auf.


(des)



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