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Vorsicht, Kunde: Warten auf die Einspeisevergütung


Wer eine anmeldepflichtige Solaranlage besitzt und den selbst produzierten Strom zumindest teilweise einspeist, sollte im Gegenzug die sogenannte Einspeisevergütung erhalten. Doch leider gibt es nicht nur bei der Installation und Inbetriebnahme von Solaranlagen Probleme, sondern auch bei der Vergütung des eingeleiteten Stroms.

So wie Kunden an ihren Stromanbieter monatliche Abschläge zahlen und am Ende abgerechnet wird, zahlt der Netzbetreiber den Anlagenbesitzern einen Abschlag für den eingespeisten Strom. Und am Ende wird abgerechnet, ob der Abschlag gereicht hat.

So war es auch bei Marco H. Der hat eine große Solaranlage auf dem Dach und speist seinen damit produzierten Solarstrom in öffentliche Stromnetz ein. Alles scheint in Ordnung zu sein: Die Installation wurde durchgeführt, alle Formalitäten sind erledigt, doch der Netzbetreiber bleibt die Einspeisevergütung mehr als ein Jahr lang schuldig.

Die sogenannte Einspeisevergütung steht Betreibern anmeldepflichtiger Solaranlagen zu, die ihren selbst produzierten, aber nicht selbst verbrauchten Strom ins Netz einleiten. Besitzer von Balkonkraftwerken gehören nicht dazu. Sie müssen ihre Anlage nicht beim Netzbetreiber anmelden, speisen den Strom ins private Hausnetz ein und erhalten kein Geld für Strom, der dabei ins öffentliche Stromnetz fließt. Dafür benötigen sie aber auch keine besonderen Messstellen.

Während der Netzanbieter für die Einspeisung rund 10 Cent pro Kilowattstunde bezahlt, müssen Kunden für den Strom vom Stromanbieter mindestens 30 Cent zahlen. Deshalb rechnet es sich, auch den Strom aus größeren Solaranlagen zunächst möglichst selbst zu nutzen und nur Überschüsse einzuleiten.

Ein wenig Strom vom Netzbetreiber benötigen die allermeisten Solaranlagen ohnehin, da sie sich mit dem Netz synchronisieren müssen und Bauteile wie der Wechselrichter Energie für den Betrieb brauchen; Wechselrichter schalten sich bei einem Stromausfall sogar automatisch ab. Es gibt nur wenige Anlagen, die komplett autark arbeiten können, also im Falle eines Stromausfalls weiter Strom liefern.

Die Solaranlage für den Inselbetrieb muss in der Lage sein, alleine die Stromversorgung zu übernehmen, ohne dass ein externes Netz zur Synchronisierung da ist. Das kann nicht jede Anlage. (Urs Mansmann)

Dieser Inselbetrieb ist für Unternehmen interessant, etwa wenn bei einem Blackout Kühlware zu verderben droht. Auch Krankenhäuser sind auf ausfallsichere Stromversorgung angewiesen. Privatnutzer können die autarken Anlagen für Ferienhäuser nutzen, die keine externe Stromversorgung haben; sie benötigen dazu einen passenden Stromspeicher. Für die übliche PV-Installation auf dem heimischen Dach sind die Ersatzstrom-fähigen Anlagen zu teuer.

Im Fall von Marco H. hat sich die Bearbeitung der Anträge auf Solarvergütung immer wieder verzögert; der Netzbetreiber schob dies auf die ungewöhnlich hohe Anzahl an Neuanmeldungen. Das lässt c’t-Redakteur Urs Mansmann allerdings nicht gelten. Der Netzbetreiber hätte ausreichend Ressourcen bereitstellen müssen, um die Nachfrage in angemessener Zeit zu bewältigen, fordert Mansmann. Er müsse also entweder mehr Personal einstellen oder die Bearbeitung an einen Dienstleister outsourcen. Leider berücksichtigt das ansonsten recht umfassende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) derartige Verzögerungen im Ablauf nicht. Aber es hat säumige Schuldner auf dem Schirm.

Wird die Einspeisevergütung zu spät ausgezahlt, stehen Kunden ab dem Tag nach der ersten ausgefallenen Zahlung Verzugszinsen zu. Die Höhe hängt vom Basiszinssatz ab, der in Deutschland zweimal im Jahr angepasst wird, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Auf diesen werden neun Prozentpunkte bei Unternehmen und fünf Prozentpunkte bei Privatkunden aufgeschlagen. Für Privatkunden wären es aktuell insgesamt knapp 7,3 Prozent. Für eine 15 Monate verzögerte monatliche Zahlung in Höhe von 38 Euro – das war die Vergütung für Marco H. – wären laut Mühleis über 60 Euro Verzugszinsen fällig.

Die technische Inbetriebnahme und die formelle Anmeldung gehen Hand in Hand. Sie gelingen nicht immer zeitnah, doch sobald der Netzbetreiber den PV-Strom abnimmt, ist er automatisch in der Zahlungspflicht, weiß Mühleis. Im c’t-Verbraucherschutz-Podcast beleuchtet er mit Mansmann und c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann die zugehörigen Regelungen im EEG. Die drei diskutieren, wie Verbraucher gegen Netzbetreiber vorgehen können, um ihre Forderungen durchzusetzen. Außerdem sprechen sie über den Inselbetrieb von Photovoltaikanlagen und warum Betreiber sicherstellen müssen, dass dabei kein Strom ins Netz fließt.

Sämtliche Episoden des Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ in den Kommentaren.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

Der Fall Marco H.: Netzbetreiber EAM bleibt Solarvergütung schuldig

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(uk)





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Mit Android 17: Google ermöglicht einfache Installation alternativer App-Stores


Anfang November hatten Epic und Google einen Vergleich vorgeschlagen, der ihren langjährigen Rechtsstreit über den Vertrieb von Android-Apps beenden könnte. Als Teil der Beendigung der Streitigkeiten hatte Google sich verpflichtet, wesentliche Änderungen am Android-Ökosystem, dem Play Store und Vereinbarungen mit Entwicklern und Herstellern vorzunehmen. Eine der für Nutzer wohl größten Änderungen ist die Einführung der Unterstützung für „registrierte App-Stores“, die mit der Veröffentlichung von Android 17, also voraussichtlich Mitte 2026, erfolgen wird.

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Durch diese Öffnung erlaubt Google es Drittanbietern – und damit nicht nur Epic – alternative App-Stores direkt über eine Webseite anzubieten. Diese „registrierten App-Stores“ müssen vonseiten Googles als legitime Plattform für das Herunterladen von Android-Apps zertifiziert werden. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2032.

Jeder Store, der eine Zertifizierung erhält, ist dazu berechtigt, den neuen „Single Store Install Screen“ von Android für die Installation zu verwenden. Dieser neue Installationsbildschirm soll laut Dokument (via Android Authority) die Nutzerinnen und Nutzer in „neutraler Sprache“ über den Store informieren, den sie installieren möchten. Zudem soll er erklären, welche Berechtigungen erforderlich sind, sowie die Möglichkeit, andere Apps über diesen zu installieren.

Wie der Installations- und Berechtigungsprozess eines registrierten Stores vonstattengehen soll, visualisiert ein Designvorschlag, der einem Gerichtsdokument angehängt ist. Dieses zeigt zudem neue Details zur Funktionsweise: Um einen alternativen App-Store, wie etwa künftig den Epic-Store, zu installieren, rufen Nutzer die Website einer Plattform auf und tippen dort auf einen „Herunterladen“-Button.


Mockup der Installation eines alternativen App Stores auf Android

Mockup der Installation eines alternativen App Stores auf Android

Design noch nicht final: Mockup der Installation eines alternativen App-Stores auf Android 17.

(Bild: Courtlistener)

Mit dieser Aktion wird der Installationsbildschirm für den Store geöffnet. Hier soll der Nutzer künftig gefragt werden, ob er „diesen App Store installieren“ möchte. Auf diesem Bildschirm werden Nutzer zudem darüber informiert, dass der Store „bei Android registriert“ ist und dass es über den alternativen Store möglich sein wird, „Apps auf Ihrem Gerät zu installieren und zu verwalten“. Zudem heißt es, dass die alternative Plattform App-Bewertungen und -Updates übernimmt.

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Nach der Installation des alternativen Stores können Nutzer sämtliche dort angebotenen Anwendungen ähnlich wie über den Play Store beziehen. Als Beispiel zeigt das Bild einen Music Player. Mit der Lösung scheint Google es Anbietern solcher Stores einfacher zu machen als Apple, wobei der iPhone-Bauer den Prozess schon von 15 auf sechs Schritte reduziert hat. Nicht nur Google selbst, sondern auch Hardwarepartner müssen dem einheitlichen Installationsprozess Folge leisten.

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Google soll den systemseitigen Support für die alternativen App-Stores mit der nächsten großen Android-Version, also Android 17, bereitstellen, spätestens jedoch bis zum Quarterly Platform Release 2 (QPR2), der Ende 2026 erwartet wird. Die erste Vorabversion für Entwickler von Android 17 wird in wenigen Tagen erwartet. Zumindest, wenn Google dem Zeitplan von Android 16 folgt. Die erste Entwicklervorschau der aktuellen Android-Version erschien gegen Ende November 2024.

Abseits der App-Stores bleibt der Konzern dabei, dass ab Herbst 2026 nur noch Anwendungen auf zertifizierten Android-Geräten installiert werden können, deren Herausgeber sich zuvor bei Google registriert und dann die jeweilige Anwendung signiert hat. Nach lauter Kritik gab Google ein wenig nach: Wie der Konzern vergangene Woche schrieb, wird es eine Sideloading-Lösung für „erfahrene Nutzer“ geben, mit der sie auch unverifizierte Apps installieren können.


(afl)



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LibrePods: „Volle“ AirPods-Unterstützung für Android braucht Root


Der junge Entwickler Kavish Devar hat eine (fast) vollständige Android-Anpassung für Apples AirPods-Stöpsel entwickelt. Das Projekt namens LibrePods ist auf GitHub zu finden und ist auch für Linux verfügbar. Momentan ist LibrePods für die AirPods-Pro-Generationen 2 und 3 vorgesehen, andere AirPods-Modelle liefern demnach nur „grundlegende Features“ wie den Akkustatus und die Ohrenerkennung. Ein Grundproblem des Tools: Es bedingt Root-Rechte. Grund sei, so Devar, dass es einen Bug im Android-Bluetooth-Stack gibt, der die Verbindung verhindert. Zudem nutzten Hörgerätemodus und die Einstellung des Transparenzmodus Funktionen, die weitergehende Systemmodifikationen notwendig machten. So muss sich Android gegenüber den AirPods als Apple-Gerät melden – über das Service Discovery Protocol.

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Wer das Rooting-Risiko eingeht, kann laut dem Entwickler diverse Features nutzen, die mit den AirPods Pro 2 und 3 bei Android-Geräten derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dazu gehört die automatische Ohrerkennung, die Gesprächserkennung (Musiklautstäre wird automatisch reduziert), die besagte Einstellbarkeit des Transparenzmodus und die Hörgerätefunktion. Letzere hat Devar zufolge mit LibrePod keine Geosperre.

Zudem soll die Genauigkeit des Akkustands höher sein (statt via BLE), Kopfgesten funktionieren unter Android sowie die nützliche Multi-Device-Verbindung, bei denen man schnell zwischen Geräten wechseln kann. Schließlich sind auch die Gesten – also was beim langen Druck auf die AirPods-Stängel passiert – konfigurierbar, zudem Features aus dem Bereich der Barrierefreiheit.

Apple macht bislang keine Anstalten, die AirPods auch unter Android adäquat zu unterstützen. Das dürfte auch so bleiben: Die Stöpsel gehören etwa zu den Geräten, die die EU-Kommission reguliert. Anders ist das beim iPhone: Hier muss Apple jede neue Funktion, die nur mit anderen Apple-Geräten arbeitet, grundsätzlich auch für andere Hardwarehersteller freigeben.

Das führt unter anderem dazu, dass Apple künftig die automatische WLAN-Zugangsübertragung an die Apple Watch innerhalb der EU stoppt, um diese Infos nicht an andere Geräte von Drittanbietern weiterleiten zu müssen. Bei Produkten der Apple-Tochter Beats sieht der Support der Geräte unter Android besser aus. Diese sind stets über eine eigene App konfigurierbar. Apple könnte also, wenn es wollte.

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(bsc)



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Anker Solix: Power Dock bündelt bis zu vier Balkonkraftwerke zum Multisystem


Viele Menschen beginnen ihre Reise ins Feld der Photovoltaik mit kleinen und überschaubaren Anlagen von der Stange, die aber selten dem Bedarf entsprechen. Einmal auf den Geschmack gekommen, rüstet man dann auf, besorgt sich hier noch ein paar Komponenten, erweitert hier und da seine Panelflächen und steht irgendwann vor der Aufgabe, alle Teile zu einer gemeinsamen PV-Anlage zu vereinigen.

Das Multisystem von Anker Solix folgt diesem Gedanken – vom Kleinen zum Großen – und bündelt über das Solix Power Dock bis zu vier Balkonkraftwerke zu einer einheitlichen PV-Anlage mit zentralem Energiemanagement. Ganz ohne Elektriker kommt man dabei nicht aus, aber das Aufstocken einer Installation ist mit wenigen Handgriffen erledigt. An den vier im Inneren versteckten Schukosteckdosen des Power Docks lassen sich Wechselrichter oder Batteriekomplettsysteme der Marke Solix, aber auch welche von anderen Anbietern hängen.

  • Anker Solix verschiebt mit dem Power Dock die Grenze vom Balkonkraftwerk hin zur PV-Anlage.
  • Einmal vom Fachmann installiert, lässt sich das System einfach vom Nutzer erweitern.
  • Die im System angebotene Wallbox ist schlecht integriert.

Die Powerbanks von Anker Solix werden vom Dock als einheitliches Batteriesystem verwaltet, das die Nutzung der selbst erzeugten Solarenergie optimiert und durch geschicktes Lade- / Entlademanagement finanzielle Vorteile aus dynamischen Stromtarifen zieht. Modelle von Drittanbietern kann das System nicht steuern, ihr Solarertrag bezieht das Multisystem aber immerhin in die Regelung ein.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Anker Solix: Power Dock bündelt bis zu vier Balkonkraftwerke zum Multisystem“.
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