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Intel plant virtuelle „Super-Prozessorkerne“ | heise online
In mehreren Ländern hat Intel „Software-defined Supercores“ (SDC), zum Patent angemeldet. Dabei kooperieren mehrere schlanke CPU-Kerne bei Bedarf für höhere Singlethreading-Performance. Das soll offenbar ein bekanntes Dilemma für CPU-Entwickler lösen: Für höchste Singlethreading-Performance benötigt ein CPU-Kern möglichst viele parallel nutzbare Rechenwerke. Ein solcher „breiter“ Kern belegt jedoch viel Siliziumfläche und zieht bei hohen Taktfrequenzen viel Strom. Für hohe Multithreading-Rechenleistung hingegen können viele kompakte Kerne günstiger sein.
Bekannte Idee, neu umgesetzt
Die Idee, mehrere kompakte Recheneinheiten bei Bedarf parallel zu nutzen, wurde bereits umgesetzt. So schaltet AMD in Zen-Kernen bis zur Generation Zen 4 je zwei AVX2-Rechenwerke mit je 256 Bit Breite zusammen, um AVX-512-Befehle zu verarbeiten.
Ein allgemeineres Konzept ist das Coarse-Grain Reconfigurable Array (CGRA), das je nach Rechenaufgabe eine gewisse Anzahl kleiner Ausführungseinheiten zusammenschaltet.
Umgekehrt gab es auch schon Prozessoren, bei denen sich je zwei Kerne bestimmte Rechenwerke teilten, etwa die AMD-Bulldozer-Architektur mit „Shared FPU“.
SDC-Details
Software-defined Supercores: zwei Kerne teilen sich die Arbeit
(Bild: Intel, US-Patentanmeldung US20250217157A1, Google)
In der Patentanmeldung US20250217157A1 erläutert Intel die Funktionsweise eines Software-defined Supercores genauer. Beispielsweise könnten zwei Kerne als SDC zusammenarbeiten, um einen einzelnen Thread schneller zu verarbeiten. Flow-Control-Befehle im Code geben dabei Hinweise, welche Code-Abschnitte möglichst parallel verarbeitet werden sollten.
Damit diese Kooperation effizient gelingt, ist laut der Patentanmeldung nur relativ wenig zusätzliche Hardware in jedem Kern nötig.
Lösung für P-Core-Problem?
Vergleicht man aktuelle x86-Prozessoren von AMD und Intel, dann fällt auf, dass Intels Performance-(P-)Cores relativ viel Fläche belegen. Die Effizienzkerne (E-Cores) von Intel sind wesentlich kompakter, das Flächenverhältnis beträgt fast vier zu eins. Bei Singlethreading sind die E-Kerne aber deutlich schwächer als die P-Cores. Dynamisch kombinierbare, schlankere Kerne könnten Abhilfe bringen.
AMD nutzt bisher keine E-Kerne in diesem Sinne, sondern kompaktere und effizientere Zen-Kerne mit gleichem Funktionsumfang (Zen 5/5c).
AMD und Intel planen einige Neuerungen der x86-Architektur. Sie schlossen sich im Herbst 2024 zur x86 Ecosystem Advisory Group (EAG) zusammen. Laut einem Beitrag von AMD Vice President Robert Hormuth bei LinkedIn haben sich die x86-Partner unter anderem auf FRED, AVX10 und APX geeinigt.
Flexible Return and Event Delivery (FRED) ist ein aktualisiertes Konzept zur Verarbeitung von Interrupts. AVX10 und die Advanced Performance Extensions (APX) sortieren die AVX-Versionen neu und bringen unter anderem doppelt so viele Register. Intels Nova Lake, der Ende 2026 vermutlich als Core Ultra 400 für LGA1954-Boards kommen soll, könnte die erste Intel-CPU mit APX und AVX10.2 werden.
(ciw)
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Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut
Vertrieben unter anderem durch große Lebensmittelketten ist der Galakto Player recht günstig, benötigt keine Internetverbindung oder Anmeldung und die Tokens sind echte Datenträger. Er ist portabel, und es können – gerade unterwegs ideal – zwei Kopfhörer angeschlossen werden.
Dank des andockbaren Lautsprechers mit eigenem Akku wird er zur Hörspiel-Box fürs Kinderzimmer. Zusätzlich hat er eine Nachtlichtfunktion. Aktuell gibt es etwa 200 Tokens, für je um die 10 Euro.
Schrauben-Versteckspiel
Schon beim Untersuchen des Players wird die gute Verarbeitung deutlich. Alles sitzt mit guter Passform und ist aus stabilem Kunststoff. Um ihn zu öffnen, braucht man ein Plektrum oder Öffnungstool. Mit etwas Geduld findet man die Clips, die den oberen Ring halten, unter dem dann die Kreuzschlitzschrauben sitzen. Was man schon bei der Verbindung von Player und Lautsprecher gesehen hat, setzt sich hier fort: vergoldete Pogo-Pins und Kontaktflächen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut“.
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Urteil: EuG stärkt US-Datentransfer-Abkommen | heise online
Das Datentransferabkommen zwischen der EU und den USA bleibt in Kraft, zumindest vorerst. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) am heutigen Mittwoch mit einem Urteil bestätigt. Dem Abkommen liegt ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO aus Juli 2023 zugrunde. Dieser Beschluss bestätigt den USA ein ähnliches Datenschutzniveau wie in der EU, außerdem ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten für EU-Bürger. Dies zweifelte der französische Abgeordnete Philippe Latombe an und wollte den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall bringen. Damit ist er nun in erster Instanz gescheitert.
Das heutige Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn von dem Angemessenheitsbeschluss hängt ab, ob in der EU ansässige Unternehmen beispielsweise rechtssicher personenbezogene Daten in US-Clouds speichern und verarbeiten können. Der Beschluss kam zustande, weil die damalige US-Regierung von Präsident Joe Biden im Oktober 2022 mit dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (TADPF) neue Schutzmechanismen für Daten europäischer Bürger in den USA installiert hatte. Allerdings hatte Biden diese Mechanismen nicht mit einem Gesetz abgesichert, sondern lediglich per präsidialem Dekret erlassen.
Kein unparteiisches Gericht?
Philippe Latombe hatte sich in seiner Organklage ausdrücklich auf seine Rechte als Privatbürger berufen. Er monierte seitens der USA Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU. Die EU-Kommission könne einen wirksamen Rechtsbehelf in den USA und ein unparteiisches Gericht nicht garantieren, weil er im TADPF nicht vorgesehen sei. Die in den Vereinigten Staaten errichtete Rechtsbehelfsbehörde (Data Protection Review Court, DPRC) sei durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen und deshalb kein unabhängiges Gericht, wie es die DSGVO fordert.
Aus einer Pressemitteilung des EuG geht hervor, dass das Gericht dies anders sieht. Die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise seien „ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen“. Ohnehin habe die EU-Kommission sich selbst im Angemessenheitsbeschluss auferlegt, „die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen“. Wenn sich der Rechtsrahmen ändere, also etwa das Bidensche TADPF-Dekret von US-Präsident Donald Trump für nichtig erklärt würde, könne die Kommission ja „soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken“.
Schrems kündigt Klage an
Weil die Klage Latombes sehr eng gefasst war, hat das EuG viele strittige Sachverhalte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. So spielte etwa der Zugriff auf EU-Daten via CLOUD-Act oder die Auslandsüberwachung per FISA-Gesetz keine Rolle. Dies kritisierte die österreichische Datenschutz-Organisation noyb in einer ersten Stellungnahme: „Wir sind überzeugt, dass eine umfassendere Überprüfung des US-Rechts — insbesondere der Verwendung von Executive Orders durch die Trump-Regierung — zu einem anderen Ergebnis führen müsste.“
noyb wurde vom Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegründet, der mit Klagen vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits die beiden vorherigen Datentransferabkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ gekippt hatte. Er kündigte heute an: „Wir prüfen derzeit unsere Optionen, um eine Klage einzureichen. Auch wenn die Europäische Kommission vielleicht ein weiteres Jahr gewonnen hat, fehlt es uns weiterhin an Rechtssicherheit für Nutzer:innen und Unternehmen.“
Der Kläger Latombe hat nun zwei Monate und zehn Tage Zeit, Rechtsmittel gegen die EuG-Entscheidung einzulegen. Sie würde dann in zweiter Instanz vom EuGH auf Rechtsfragen hin überprüft. In einem LinkedIn-Posting betonte heute Alexander Golland, Europarechtsexperte und Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen: „Dieses Rechtsmittel klingt nach Revision, ist es aber nicht: In gewissem Umfang prüft der EuGH auch den Rechtsfragen zugrundeliegende Tatsachen. Sofern Latombe also Rechtsmittel einlegt, kann der EuGH in Teilen über die bloße rechtliche Würdigung hinausgehen.“
(hob)
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Gegen Telemetriedaten: RubyMine kostenfrei für nicht-kommerzielle Nutzung
JetBrains hat angekündigt, seine Ruby-on-Rails-Entwicklungsumgebung RubyMine kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn Nutzerinnen und Nutzer damit nicht-kommerzielle Zwecke verfolgen. Beispiele sind etwa die selbstständige Weiterbildung, die Teilnahme an Open-Source-Entwicklung ohne kommerzielle Vorteile oder die Hobby-Entwicklung. Allerdings ist es mit der Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung nicht möglich, die Weitergabe anonymer Nutzungsdaten an das Softwareunternehmen JetBrains zu verhindern.
Bereits seit 2024 sind die weiteren JetBrains-IDEs WebStorm, RustRover, Rider und CLion in einer kostenfreien Ausgabe für die nicht-kommerzielle Verwendung verfügbar.
Fast vollständiger Funktionsumfang
Wie JetBrains näher ausführt, unterscheiden sich die Features der kostenpflichtigen und der kostenfreien RubyMine-Ausgabe lediglich in einem Punkt: dem Pair-Programming-Feature „Code With Me„. Dieses existiert in einer Premium- und in einer Community-Edition, wobei Letztere im nicht-kommerziellen RubyMine enthalten ist. Sie besitzt einen eingeschränkten Funktionsumfang verglichen mit der Premium-Edition. Dazu zählen die Limitierung auf bis zu drei statt bis zu 50 Gäste pro Session sowie eine zeitliche Begrenzung von Sessions auf 30 Minuten.
JetBrains stellt in der Ankündigung eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie sich die Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung aktivieren lässt. Sie wird für ein Jahr ausgestellt und automatisch verlängert, sofern Entwicklerinnen und Entwickler die Lizenz mindestens einmal innerhalb der letzten sechs Monate ihrer Laufzeit genutzt haben. Unter Umständen können Developer eine Rückzahlung für ein bereits bezahltes Abonnement beantragen.
Der Preis: Telemetrie ohne Opt-out
Der Haken an der Sache: User der nicht-kommerziellen Edition können sich der Weitergabe anonymisierter Daten an JetBrains nicht entziehen. Die Telemetrie kann beispielsweise Frameworks, im Projekt verwendete Datei-Templates, ausgeführte Aktionen und andere Interaktionen mit den IDE-Features umfassen. Persönliche Daten sollen davon allerdings ausgenommen sein.
(mai)
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