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EU-Parlament: Ruf nach Alterskontrolle im Internet ist heftig umkämpft
Das EU-Parlament diskutiert aktuell sehr kontrovers über die Einführung einer EU-weiten Pflicht zur Altersverifikation im Internet. Anlass ist der Berichtsentwurf von Verhandlungsführerin Christel Schaldemose (Sozialdemokraten) zum geplanten Digital Fairness Act. Die Dänin will damit den Schutz Minderjähriger online verbessern. Sie schlägt etwa vor, eine einheitliche, schwer umgehbare Lösung zur Alterskontrolle zu schaffen.
Die Idee stößt auf Unterstützung, aber auch auf Widerstand. Der Vorschlag hat bereits Hunderte von Änderungsanträgen von EU-Abgeordneten aus allen Fraktionen ausgelöst. Die Positionen sind sehr unterschiedlich: CDU/CSU und andere Konservative aus der Europäischen Volkspartei (EVP) wollen die strengsten Regeln. Sie drängen auf eine verpflichtende Alterskontrolle auf Geräten, in App-Stores, sozialen Netzwerken und bei Web-Diensten. Sie verlangen sogar eine verpflichtende Identifizierung aller Nutzer, was die Anonymität im Netz gefährden dürfte.
Die Gruppe der Sozialdemokraten (S&D) ist sich noch uneins. Einige ihrer Angehörigen unterstützen die Idee einer verpflichtenden Alterskontrolle, während andere die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen infrage stellen. Die liberale Renew-Fraktion fordert ebenfalls eine verpflichtende Altersüberprüfung, ohne dabei die potenziellen Risiken entsprechender Instrumente für die sonst von ihr hochgehaltenen Bürgerrechte ausreichend zu berücksichtigen.
Noch keine klare Linie erkennbar
Rechtspopulisten (Patrioten für Europa und ECR) drängen auch auf eine Altersverifikation, knüpfen ihre Zustimmung aber an Bedingungen: Die Maßnahmen dürften die Meinungsfreiheit nicht einschränken, nicht zur Überwachung führen und sollen auf nationaler Ebene entschieden werden. Letztlich müssten die Eltern das Sagen haben. Allein die Fraktionen der Grünen und Linken lehnen eine verpflichtende Alterskontrolle entschieden ab.
Bislang zeichnet sich so noch keine klare Mehrheit für eine durchgängige, verpflichtende Altersüberprüfung ab, aber auch keine dagegen. Der Bericht von Schaldemose könnte dazu führen, dass dieses Werkzeug als akzeptable Maßnahme im politischen Diskurs verankert wird – trotz seiner Schwachstellen: Laut einer Studie für die Volksvertreter ist Altersverifikation im Internet zwar nötig, in Demokratien aber gar nicht machbar.
Was sagen Bürgerrechtler und Jugendschützer?
Parallel hat die EU-Kommission Leitlinien zur rechtlichen Auslegung von Artikel 28 Digital Service Act (DSA) veröffentlicht. Die Klausel besagt, dass Online-Plattformen „Maßnahmen ergreifen müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre und Sicherheit für Minderjährige zu gewährleisten“. Als ein Mittel dazu betrachtet auch die Kommission eine App zur Alterssicherung, die fünf Mitgliedsstaaten derzeit testen.
Kritiker befürchten, dass mit dem Ansatz die eigentlichen, tiefer liegenden Probleme des Jugendschutzes nicht angegangen werden. Die Bürgerrechtsorganisation European Digital Rights (EDRi) warnt: „Dieser zu enge Fokus auf die Altersbeschränkung verschleiert die Tatsache, dass die systemischen Designentscheidungen auf Plattformebene die eigentliche Ursache für Schäden sind, die Kinder und Erwachsene gleichermaßen betreffen.“
Die Kinderschutzorganisation ECPAT gibt zu bedenken: „Das Recht eines Kindes auf Online-Sicherheit kann niemals durch die Implementierung von Alterssicherungstechnologien auf ausgewählten Websites oder Plattformen gewährleistet werden.“ Es wäre besser, Inhalte für alle Altersgruppen anzupassen.
(vbr)
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iX-Workshop Keycloak: Die Grundlagen für effizientes IAM und SSO
Mit dem quelloffenen Anmelde-Provider Keycloak lassen sich Benutzer aus Verzeichnisdiensten wie Active Directory oder LDAP mittels Single Sign-On (SSO) und Mehrfaktor-Authentifizierung sicher an verschiedenen Webanwendungen anmelden.
In der dreitägigen Online-Schulung Identity & Access Management (IDM/IAM) und SSO mit Keycloak lernen Sie, wie Sie Keycloak als Identity Provider für Ihr Unternehmen einrichten, konfigurieren und mit Diensten und Anwendungen integrieren. Das in Keycloak integrierte OTP-Verfahren unterstützt Soft-Tokens (Smartphone und App) und bietet ein Self-Service-Portal zur Konfiguration. Diese integrierte One-Time-Password-Funktion wird in der Schulung demonstriert und erklärt.
Der Workshop findet in einer browserbasierten Lern- und Übungsumgebung statt und richtet sich an DevOps Engineers und (Linux-)Administrierende, die Keycloak als Identity & Access Management System (IDM/IAM) für die eigenen Unternehmensanwendungen einsetzen wollen. Der Trainer Tilman Kranz verfügt über langjährige Erfahrung in der Entwicklung, Administration und Einrichtung von Verzeichnisdiensten.
Die Teilnahme an diesem praxisorientierten Workshop ist auf 12 Personen begrenzt, um einen regen Austausch mit dem Trainer und den anderen Teilnehmern zu ermöglichen.
(ilk)
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Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut
Vertrieben unter anderem durch große Lebensmittelketten ist der Galakto Player recht günstig, benötigt keine Internetverbindung oder Anmeldung und die Tokens sind echte Datenträger. Er ist portabel, und es können – gerade unterwegs ideal – zwei Kopfhörer angeschlossen werden.
Dank des andockbaren Lautsprechers mit eigenem Akku wird er zur Hörspiel-Box fürs Kinderzimmer. Zusätzlich hat er eine Nachtlichtfunktion. Aktuell gibt es etwa 200 Tokens, für je um die 10 Euro.
Schrauben-Versteckspiel
Schon beim Untersuchen des Players wird die gute Verarbeitung deutlich. Alles sitzt mit guter Passform und ist aus stabilem Kunststoff. Um ihn zu öffnen, braucht man ein Plektrum oder Öffnungstool. Mit etwas Geduld findet man die Clips, die den oberen Ring halten, unter dem dann die Kreuzschlitzschrauben sitzen. Was man schon bei der Verbindung von Player und Lautsprecher gesehen hat, setzt sich hier fort: vergoldete Pogo-Pins und Kontaktflächen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut“.
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Urteil: EuG stärkt US-Datentransfer-Abkommen | heise online
Das Datentransferabkommen zwischen der EU und den USA bleibt in Kraft, zumindest vorerst. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) am heutigen Mittwoch mit einem Urteil bestätigt. Dem Abkommen liegt ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO aus Juli 2023 zugrunde. Dieser Beschluss bestätigt den USA ein ähnliches Datenschutzniveau wie in der EU, außerdem ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten für EU-Bürger. Dies zweifelte der französische Abgeordnete Philippe Latombe an und wollte den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall bringen. Damit ist er nun in erster Instanz gescheitert.
Das heutige Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn von dem Angemessenheitsbeschluss hängt ab, ob in der EU ansässige Unternehmen beispielsweise rechtssicher personenbezogene Daten in US-Clouds speichern und verarbeiten können. Der Beschluss kam zustande, weil die damalige US-Regierung von Präsident Joe Biden im Oktober 2022 mit dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (TADPF) neue Schutzmechanismen für Daten europäischer Bürger in den USA installiert hatte. Allerdings hatte Biden diese Mechanismen nicht mit einem Gesetz abgesichert, sondern lediglich per präsidialem Dekret erlassen.
Kein unparteiisches Gericht?
Philippe Latombe hatte sich in seiner Organklage ausdrücklich auf seine Rechte als Privatbürger berufen. Er monierte seitens der USA Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU. Die EU-Kommission könne einen wirksamen Rechtsbehelf in den USA und ein unparteiisches Gericht nicht garantieren, weil er im TADPF nicht vorgesehen sei. Die in den Vereinigten Staaten errichtete Rechtsbehelfsbehörde (Data Protection Review Court, DPRC) sei durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen und deshalb kein unabhängiges Gericht, wie es die DSGVO fordert.
Aus einer Pressemitteilung des EuG geht hervor, dass das Gericht dies anders sieht. Die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise seien „ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen“. Ohnehin habe die EU-Kommission sich selbst im Angemessenheitsbeschluss auferlegt, „die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen“. Wenn sich der Rechtsrahmen ändere, also etwa das Bidensche TADPF-Dekret von US-Präsident Donald Trump für nichtig erklärt würde, könne die Kommission ja „soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken“.
Schrems kündigt Klage an
Weil die Klage Latombes sehr eng gefasst war, hat das EuG viele strittige Sachverhalte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. So spielte etwa der Zugriff auf EU-Daten via CLOUD-Act oder die Auslandsüberwachung per FISA-Gesetz keine Rolle. Dies kritisierte die österreichische Datenschutz-Organisation noyb in einer ersten Stellungnahme: „Wir sind überzeugt, dass eine umfassendere Überprüfung des US-Rechts — insbesondere der Verwendung von Executive Orders durch die Trump-Regierung — zu einem anderen Ergebnis führen müsste.“
noyb wurde vom Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegründet, der mit Klagen vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits die beiden vorherigen Datentransferabkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ gekippt hatte. Er kündigte heute an: „Wir prüfen derzeit unsere Optionen, um eine Klage einzureichen. Auch wenn die Europäische Kommission vielleicht ein weiteres Jahr gewonnen hat, fehlt es uns weiterhin an Rechtssicherheit für Nutzer:innen und Unternehmen.“
Der Kläger Latombe hat nun zwei Monate und zehn Tage Zeit, Rechtsmittel gegen die EuG-Entscheidung einzulegen. Sie würde dann in zweiter Instanz vom EuGH auf Rechtsfragen hin überprüft. In einem LinkedIn-Posting betonte heute Alexander Golland, Europarechtsexperte und Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen: „Dieses Rechtsmittel klingt nach Revision, ist es aber nicht: In gewissem Umfang prüft der EuGH auch den Rechtsfragen zugrundeliegende Tatsachen. Sofern Latombe also Rechtsmittel einlegt, kann der EuGH in Teilen über die bloße rechtliche Würdigung hinausgehen.“
(hob)
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