Künstliche Intelligenz
Mittwoch: Google entgeht Aufspaltung durch Auflagen, Millionenstrafe für Disney
Im Monopolprozess wegen Googles Suchmaschinengeschäft hat der Richter ein Urteil gefällt. Der Datenkonzern entgeht der Aufspaltung und darf Chrome sowie Android behalten, muss aber offener werden. Google soll künftig Suchdaten und Suchergebnisse mit Wettbewerbern teilen. Google dürfte allerdings trotzdem Rechtsmittel einlegen. Eine Google-Plattform steht im Mittelpunkt eines anderen Verfahrens. Weil Mickey-Mouse-Videos bei YouTube nicht als „für Kinder“ gekennzeichnet waren, muss Disney Millionen zahlen. Denn an kindgerechten Videos lässt sich weniger verdienen. Zudem soll das YouTube zu Altersprüfungen drängen. Derweil sind sich Paramount und Microsoft einig: Das Filmstudio soll aus dem Ego-Shooter „Call of Duty“ einen Live-Action-Kinofilm spinnen. Einzelheiten zu den Plänen sind bislang kaum bekannt, aber der Call-of-Duty-Film soll nicht ausschließlich für Fans gedacht sein, sondern auch neue Kunden gewinnen – die wichtigsten Meldungen im kurzen Überblick.
Dass Googles Suchmaschinengeschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen. Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll: Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten.
Wer jugendgefährdende Inhalte frei ins Internet stellt, kann in manchen Ländern Probleme bekommen. Im Zeitalter des Überwachungskapitalismus kann es aber auch umgekehrt kommen. Aktuell trifft das den Disney-Konzern. Dieser muss in den USA zehn Millionen US-Dollar zahlen, weil er für Kinder gemachte Videos bei YouTube eingestellt hat, ohne sie als „für Kinder“ zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung soll seit 2019 verhindern, dass YouTube personenbezogene Daten über die Zuschauer sammelt und dann für Werbezwecke nutzt. Solche Datenverwertung ist in den USA für Personen unter 13 Jahren nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten vorab informiert wurden und zugestimmt haben. Das geschah bei den Disney-Videos bei YouTube aber nicht: YouTube-Videos für Kinder bescheren Disney Datenschutzstrafe.
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Der Ego-Shooter Call of Duty kommt auf die Kinoleinwand. Das haben die Skydance-Tochter Paramount und die Microsoft-Tochter Activision Blizzard vereinbart. Geplant ist ein Film mit echten Schauspielern (Live-Action). Angaben zum Zeitplan, zum Produktionsbudget oder auf welche Teile der Call-of-Duty-Welt sich der Film stützen soll, ist bislang unbekannt. Call of Duty ist eines der erfolgreichsten Computerspiele der Geschichte. Seit 2003 sind über 20 verschiedene Spieletitel erschienen, dazu eine noch größere Zahl an Versionen für mobile Endgeräte. Der Kinofilm soll sich am Stil der Spieleserie orientieren und nicht nur eingefleischte Fans ansprechen, sondern auch neue Zielgruppen erschließen: Call of Duty kommt ins Kino.
Beim Automobilhersteller Jaguar Land Rover (JLR) ist es zu einem IT-Vorfall gekommen. IT-Systeme wurden heruntergefahren, die Produktion und der Vertrieb sind von Störungen betroffen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es laut JLR keine Hinweise darauf, dass Kundendaten gestohlen wurden. Weiterreichende Informationen gibt das zum indischen Tata-Konzern gehörende Unternehmen nicht. Es wird jedoch berichtet, dass die zwei Produktionsstätten im Vereinigten Königreich davon betroffen sind. Die Auswirkungen seien jedoch global. Wer hinter dem wohl am Sonntag begonnenen Angriff steckt, ist bislang unklar. Jaguar Land Rover schweigt sich auch zu Lösegeldforderungen aus: Nach IT-Angriff auf Jaguar Land Rover sind Produktion und Verkauf gestört.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz steht wieder eine totale Mondfinsternis an, diesmal sogar zur kinderfreundlichen Uhrzeit am Sonntagabend. Wenn der Mond am 7. September um genau 18:27 Uhr in den Kernschatten eintritt, wird die Sonne aber noch nicht untergegangen und der Mond noch nicht aufgegangen sein. Auch wenn die Totalität um 19:31 Uhr beginnt, der Mond also komplett verfinstert ist, wird das nur in Teilen Österreichs und im äußersten Osten Deutschlands über dem Horizont stehen. Je weiter westlich man sich befindet, desto länger muss man sich gedulden, bis der total verfinsterte Mond aufgegangen ist. Wenn er um 20:53 Uhr aus dem Kernschatten tritt, steht er hierzulande aber überall weit genug über dem Horizont: Totale Mondfinsternis am Sonntagabend zur kinderfreundlichen Uhrzeit.
Der Verlauf der anstehenden totalen Mondfinsternis
(Bild: Vereinigung der Sternfreunde e.V.)
Auch noch wichtig:
(fds)
Künstliche Intelligenz
Top 8: Das beste Foldable-Smartphone im Test – Honor klappt besser als Samsung
Preis-Leistungs-Sieger
Honor Magic V3
Das Honor Magic V3 ist das derzeit dünnste faltbare Smartphone auf dem Markt. Warum es auch das beste Foldable ist, zeigt dieser Test.
- ultradünn
- starke Performance
- exzellente Periskop-Telelinse
- IPX8
- teuer
- kein Netzteil
- Bloatware
Honor Magic V3 im Test
Das Honor Magic V3 ist das derzeit dünnste faltbare Smartphone auf dem Markt. Warum es auch das beste Foldable ist, zeigt dieser Test.
Als wir zum Jahreswechsel auf 2024 das Honor Magic V2 zum ersten Mal in der Hand gehalten haben, waren wir erstaunt vom ultradünnen Gehäuse und praktischem Formfaktor des Displays. Verglichen mit Foldables von Samsung oder Google wirkte das Magic V2 hauchzart und filigran. Mit dem Honor Magic V3 ließ der Nachfolger nicht lange auf sich warten.
Zu unserer Freude wurden einige Schwachstellen des Vorgängers ausgebügelt. So ist da V3 jetzt ebenfalls nach IPX8 wasserdicht wie das Samsung Galaxy Fold 6. Honor hat es geschafft, das Gehäuse noch dünner zu machen und trotzdem eine Periskop-Telelinse zu integrieren. Gefaltet ist das Magic V3 kaum dicker als ein iPhone 15 Pro Max. Dagegen wirkt das Fold 6 von Samsung fast wie ein Familienauto. Ob der gute erste Eindruck sich bestätigt, zeigt dieser Test.
Design
Wie schon der Vorgänger ist das Magic V3 sehr elegant und extrem schlank geraten. An der Verarbeitung gibt es absolut nichts auszusetzen. Der Klappmechanismus faltet das Foldable bündig zusammen. Gefaltet hat es eine Dicke von gerade einmal 9,2 mm. Auseinandergeklappt sind es dann nur noch 4,4 mm. Verglichen mit der Konkurrenz wirkt das Honor-Foldable wie ein echter Sportwagen. Das Gewicht ist mit 226 g minimal leichter als beim Samsung Galaxy S24 Ultra.
Die Rückseite aus Glas ist in einem edlen, matten Finish gehalten. Die Ränder sind leicht abgerundet, somit liegt das Magic V3 sowohl aufgeklappt als auch zusammengefaltet hervorragend in der Hand. Zusammengeklappt ist es kaum dicker als ein großes Smartphone.
Zum Schutz liegt eine Hülle bei. Diese deckt die Rückseite ab und verstärkt die Display-Ränder. Praktisch ist der ringförmige Aufsteller, der in der Schutzhülle rund um die Kamera integriert ist. Allerdings wackelt dieser etwas im aufgeklappten Zustand. Die Kamera ist das wohl auffälligste Merkmal im Vergleich zum Vorgänger und erinnert optisch an das Honor Magic 6 Pro. In dem großen, runden Kameramodul befinden sich je drei Linsen – dazu später mehr. Der Druckpunkt der Tasten wirkt deutlich fester als noch beim Magic V2.
So filigran das Magic V3 auch aussieht, es steckt mehr ein, als man denkt. Erstmals ist es nach IPX8 gegen Wasser geschützt. Staubdicht ist es allerdings nicht, das gilt aber auch für das Samsung Galaxy Fold 6.
Im Rahmen der IFA 2024 spielten CEO George Zhao gegen Tischtennis-Legende Timo Boll – mit dem Magic V3 als Schläger! Eine Anti-Kratz-Beschichtung und stoßfestes Silikongel sollen das Innen-Display besonders robust machen. Das Außen-Display ist wiederum von King-Kong-Rhinoceros-Glass geschützt.
Display
Das Außen-Display nutzt ein OLED-Panel mit LTPO-Technologie und hat wie schon der Vorgänger eine Diagonale von 7,92 Zoll bei einer 2344 × 2156 Pixel. Das sorgt für eine äußerst scharfe Bildgebung mit rund 402 PPI (Pixel pro Zoll). Die Aktualisierungsrate stellt sich automatisch ein zwischen 1 und 120 Hz und sorgt für ein äußerst geschmeidiges Bild.
Die maximale Helligkeit liegt bei rund 515 Nits, das ist eher mittelmäßig hell. Schaltet sich die automatische Helligkeitsanpassung an, sind knapp 1000 Nits möglich, auch wenn Honor bis zu 1800 Nits angibt. Im Freien konnten wir das Display damit noch ordentlich ablesen.
Die Knickfalte im Inneren hält sich in Grenzen und ist kaum sichtbar, wenn auch mit dem Finger zu spüren. Beim Samsung ist die Falte deutlich präsenter. Angeblich soll es laut Honor bis zu 400.000 Faltvorgänge überstehen. Würde man das Smartphone hundertmal am Tag auseinanderfalten, könnte es dennoch zehn Jahre überstehen – sofern diese Angaben stimmen. Die Geduld, das auszuprobieren, hatten wir nicht.
Durch das nahezu quadratische Format ist das Magic V3 ausgeklappt primär zum Arbeiten nützlich, etwa zum Lesen, Beantworten von Mails oder für die Kalenderübersicht sowie als digitales Fotoalbum. Beim Medienkonsum profitiert man weniger, dreht man das ausgeklappte Handy um 90 Grad, bekommt man etwas mehr Fläche. Das ist auch besser für den Sound, da dann die Stereo-Lautsprecher sich links und rechts befinden.
Das Außen-Display mit 6,43 Zoll nutzt ebenfalls OLED mit LTPO bei einer Auflösung von 2376 × 1060 Pixel bei 405 PPI und einer Bildwiederholrate von 1 bis 120 Hz. Die Helligkeit liegt im manuellen Modus maximal bei 750 Nits. Bei Sonnenschein mit aktiver Helligkeitsanpassung sind deutlich höhere Werte möglich. Honor spricht hier von bis zu 5000 Nits. Im Freien konnten wir die Anzeige gut ablesen. Beide Anzeigen überzeugen auf ganzer Linie mit toller Bildqualität.
Kamera
Honor hat die Triple-Kamera deutlich verbessert. Die Hauptkamera bietet 50 Megapixel bei f/1.6 samt optischer Bildstabilisierung (OIS). Für Aufnahmen in der Ferne kommt jetzt ein Periskop-Teleobjektiv mit 50 Megapixel, OSI und f/3.0 zum Einsatz, das einen 3,5-fachen statt 2,5-fachen optischem Zoom bietet. Dazu gesellt sich ein Weitwinkelobjektiv mit 40 Megapixeln und f/2.2, das auch als Makroobjektiv dient.
Bei Tag gelingen hervorragende und scharfe Aufnahmen mit dem Hauptobjektiv. Farben wirken lebendig. Der Dynamikumfang ist stimmig und die Bilddetails sind ausgeprägt. Aufnahmen mit der Weitwinkellinse weichen farblich und bei der Dynamik kaum ab vom Hauptobjektiv, Bilddetails fallen allerdings etwas magerer aus. Zudem gelingen gute Nahaufnahmen, die Kamera wechselt dann in der Regel automatisch in den Makromodus.
Wirklich toll ist die Periskop-Telelinse mit einem 3,5-fachen optischen Zoom, die mit hohen Bilddetails und stimmigen Kontrasten begeistert. Theoretisch ist ein 100-facher Zoom möglich, der offenbart aber nur Pixelbrei. Bis zu einer zehnfachen Vergrößerung bekommt man aber Motive, die nicht zu grobkörnig sind. Die beiden Frontkameras mit jeweils 20 Megapixel können da nicht ganz mithalten. Sie machen ordentliche Selfies, haben aber bei Schärfe und Dynamikumfang Luft nach oben.
Bei Dunkelheit lässt die Performance allerdings etwas nach. Die Hauptkamera hellt Aufnahmen gut auf, sofern genügend Restlicht vorhanden ist, zeigt aber etwas Bildrauschen. Die Weitwinkellinse wie die Selfie-Linsen sind dann ohne Blitz im Nachtmodus kaum zu gebrauchen. Bei der Telelinse kommt es zu etwas Bildrauschen bei Nacht.
Videos mit der Hauptkamera sind bis 4K mit 60 FPS (Frames pro Sekunde) möglich. Videos sind gekonnt stabilisiert und sehen einwandfrei aus, verrauschen bei Dunkelheit allerdings leicht. Farben wirken zudem etwas knallig. Die beiden Frontkameras schaffen 4K bis 30 FPS, könnten aber schärfer sein und wirken etwas verrauscht bei schlechten Lichtverhältnissen.
Honor Magic V3 – Originalaufnahmen
Ausstattung
Volle Power bietet beim Magic V3 der Snapdragon 8 Gen 3. Damit liegt das Honor-Foldable auf Augenhöhe mit dem Samsung Galaxy Fold 6 oder Galaxy S24 Ultra. Egal, ob Gaming, Produktivität oder Unterhaltung – es ist immer genügend Leistung da. Das zeigen auch die Benchmarks mit stolzen 18.000 Punkten bei 3Dmark sowie 4800 Punkten bei Wild Life Extreme. Einzige kleine Schwäche: Bei Dauerbelastung wird das Magic V3 spürbar warm und lässt bei der Leistung rasch nach. So beträgt die Stabilität im Stresstest von Wild Life Extreme lediglich 50 Prozent. Die Konkurrenz schafft hier meistens 60 Prozent und mehr.
Speicher ist mehr als genug vorhanden, so gibt es standardmäßig immer 512 GB nach flottem UFS-4.0-Standard mit 12 GB RAM. Der Anschluss unterstützt USB-C 3.2. Wi-Fi 7, Bluetooth 5.3 (aptX HD), NFC und ein Infrarot-Port runden die gute Ausstattung ab. Der Fingerprint-Reader liegt im Power-Button und arbeitet flott. Der Sound des Lautsprechers ist ebenfalls stimmig – wichtig, wenn man das Handy als Tablet nutzen will für Videos. Zur präzisen Ortung stehen GPS, Glonass, Beidou, Galileo und QZSS zur Verfügung.
Software
Als Software kommt die Bedienoberfläche Magic OS 8.0.1 von Honor auf Basis von Android 14 zum Einsatz. Der Sicherheits-Patch stammt zum Testzeitpunkt Anfang September noch aus Juli und könnte bald ein Update vertragen. Sicherheits-Patches gibt es für fünf Jahre, Android-Updates sind für die nächsten vier Jahre geplant. Das ist gut, auch wenn Google und Samsung hier mit sieben Jahren eine noch längere Software-Pflege bieten.
Update: Honor hat zu Jahresbeginn mit einem Software-Update auf Magic OS 9 auf Basis von Android 15 einige Verbesserungen bei der Bedienoberfläche und zusätzliche KI-Dienste integriert.
Honor packt eine Menge eigener Apps, etwa einen Kalender oder App Store sowie etwas Bloatware in die Software. Die Bedienoberfläche orientiert sich nach wie vor stark am früheren EMUI von Huawei und sieht aus wie ein Abklatsch von iOS. Dabei lässt Honor das eigentlich aktuelle Design für Android teils links liegen. So kann man durch längeres Drücken auf dem Homescreen etwa keine Widgets einfügen. Benachrichtigungen und Einstellungen sind wie auch bei Hyper OS von Xiaomi oben jeweils in zwei Bereichen getrennt. Besser gefällt uns da das Interface von Vanilla Android.
Neu hinzugekommen sind einige KI-Funktionen für das Magic V3. Hier arbeitet Honor künftig enger mit Google zusammen. Ähnlich wie beim Fold 6 gibt es jetzt eine textbasierte Echtzeitübersetzung, die bei einem Foldable dank zweier Bildschirmseiten sehr nützlich sein kann. Ferner gibt es einen AI-Radierer für Objekte in Fotos. Praktisch ist das Feature Magic Portal, mit dem man Texte oder Bilder einfach über Apps hinweg kopieren kann.
Akku
Recht üppig ist die Akkukapazität mit 5150 mAh – aufgeteilt auf zwei separate Energieträger, bedingt durch die kompakte Bauart mit Silizium-Karbon. Beim Battery Test konnten wir zusammengeklappt eine Laufzeit von rund 12 Stunden ermitteln. Das ist gut und reicht dafür, dass das Foldable mindestens einen Tag durchhält. Das Galaxy Fold 6 hält aber länger bei dem Test durch, trotz ähnlicher Kapazität und CPU.
Geladen wird mit 66 Watt, damit ist das Smartphone von 20 auf 100 Prozent in knapp 45 Minuten geladen. Nach 15 Minuten betrug die Kapazität schon 50 Prozent. Ein Ladegerät legt Honor aus Gründen des Umweltschutzes nicht bei. Zwar kann man das Handy mit jedem Gerät laden, aber nicht mit allen Netzteilen funktioniert es in der schnellstmöglichen Variante. Kabelloses Laden beherrscht das Magic V3 ebenfalls, sogar mit 50 Watt – was außergewöhnlich ist.
Preis
Das Honor Magic V3 hat eine stolze UVP von 1999 Euro. Zum Marktstart gab es starke Rabatte von bis zu 300 Euro. Mittlerweile hat sich der Preis nach unten entwickelt. Das derzeit beste Angebot gibt es aktuell bei Amazon für nur noch 1230 Euro.
Erhältlich ist es in den Farben Grün und Schwarz. Exklusiv bei Honor gibt es eine limitierte Edition in Rotbraun mit schicker Rückseite aus Kunstleder. Direkt bei Honor kosten die Modelle derzeit 1400 Euro – ein Ladegerät gibt es dort ab 20 Euro dazu.
Fazit
In unseren Augen ist das Honor Magic V3 derzeit das beste Foldable-Smartphone auf dem Markt. Es bietet ein hervorragendes Design und macht dank des erstaunlich dünnen Gehäuses jedes Mal Freude, es in den Händen halten zu können. Die wenigen Schwächen des Vorgängers wurden ausgeglichen, es ist jetzt endlich wasserdicht und bietet Top-Technologien, eine exzellente Periskop-Telelinse und bärenstarke Performance auf höchstem Niveau. Das Samsung Fold 6 kann eigentlich im Vergleich zum Magic V3 einpacken.
Gänzlich perfekt ist das Magic V3 nicht. Ein großer Fan der Bedienoberfläche sind wir nicht. Die Konkurrenz bietet hier teils übersichtliche Strukturen und bessere Einstellungsmöglichkeiten, Honor bringt zudem viele eigene Apps und Bloatware auf das teurere Foldable-Smartphone. Das Innen-Display könnte etwas heller sein. Bei hoher Auslastung wird das Klapphandy zudem heiß. Bisweilen sind die Farben der Fotos etwas zu ausgeprägt. Aufnahmen bei starker Dunkelheit gelingen nicht immer, die Selfie-Kameras könnten besser sein.
Künstliche Intelligenz
Nachfolger von 3I/ATLAS: Raumsonde könnte interstellarem Kometen besuchen
Ein Forschungsteam aus den USA hat nach eigener Aussage das Konzept für eine Weltraumsonde ausgearbeitet, die einen interstellaren Kometen wie 3I/ATLAS beim Durchflug durch das Sonnensystem besuchen könnte. Ausgearbeitet wurde das Design demnach am Southwest Research Institute (SwRI), Details hat die Forschungseinrichtung aber nicht publik gemacht. Stattdessen heißt es in der Bekanntmachung nur, dass die inklusive der Forschungsinstrumente ausgearbeitete Mission den aktuell durchs Sonnensystem rasenden interstellaren Kometen hätte besuchen können. Damit meinen sie einen Vorbeiflug an dem Himmelskörper. Für das Einschwenken in eine Umlaufbahn würde die aktuell zur Verfügung stehende Technik nicht ausreichen.
Vorbeiflug ja, Orbit nein
Oben 3I/ATLAS und der Halley’sche Komet, darunter die Flugbahn der vorgeschlagenen Mission
(Bild: Courtesy of NASA/ESA/UCLA/MPS)
Die Bahn von 3I/ATLAS sei im abfangbaren Bereich der ausgearbeiteten Mission, erklärt Matthew Freeman vom SwRI. In dem Fall würde die vorgeschlagene Raumsonde auf die Umlaufbahn des Mars beschleunigt werden und dann direkt von vorn auf den interstellaren Kometen zurasen. Bei dem Vorbeiflug könnte dann eine große Menge an Daten gesammelt werden, die noch nie dagewesene Einblicke in die Zusammensetzung, die Struktur und andere Eigenschaften solch eines Himmelskörpers liefern könnten. Das würde etwa verraten, wie sie in anderen Planetensystemen entstehen. Laut der Forschungseinrichtung wurde das Missionsdesign bereits vor der Entdeckung von 3I/ATLAS entworfen. Es sei ermutigend, dass die Raumsonde den Kometen hätte besuchen können.
3I/ATLAS wurde Anfang Juli mit dem Asteroid Terrestrial-impact Last Alert System (ATLAS) in Chile entdeckt. Der interstellare Komet ist überhaupt nur der dritte Besucher in unserem Sonnensystem, der während des Durchflugs entdeckt wurde. Wenn 3I/ATLAS im Herbst seinen sonnennächsten Punkt erreicht und dabei besonders viel Material verliert, werden Analysen von der Erde aus wegen seiner Position extrem schwer oder unmöglich. Deshalb hat ein Forschungsteam bereits dafür plädiert, im Sonnensystem verteilte Weltraumsonden für Beobachtungen zu nutzen. Die jetzt nicht selbst publik gemachte Arbeit des SwRI macht nun deutlich, dass eine Erforschung solch eines Himmelskörpers künftig auch direkt möglich wäre – die richtige Vorbereitung vorausgesetzt.
(mho)
Künstliche Intelligenz
EuGH stärkt Datenschutz: Pseudonymisierung allein reicht nicht immer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klargestellt, dass pseudonymisierte Daten auch dann als personenbezogene Informationen gelten können, wenn sie an Dritte übermittelt werden. Die Entscheidung betrifft einen Fall zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB), einer EU-Agentur für die ordnungsgemäße Abwicklung von insolvenzbedrohten Finanzinstituten, und dem EU-Datenschutzbeauftragten (EDSB), Wojciech Wiewiórowski. Sie dürfte weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Daten im digitalen Raum entfalten.
Vor der Auseinandersetzung wollte der SRB nach der Abwicklung des spanischen Finanzhauses Banco Popular Español herausfinden, ob ehemalige Anteilseigner und Gläubiger Anspruch auf Entschädigung haben. Dafür holte er in einem Anhörungsverfahren Stellungnahmen von den Betroffenen ein. Anschließend übermittelte die Behörde diese Stellungnahmen in pseudonymisierter Form an das Beratungsunternehmen Deloitte, das sie mit einer Bewertung beauftragt hatte. Mehrere Betroffene beschwerten sich daraufhin beim EDSB, weil sie nicht über die Weitergabe ihrer Daten informiert worden waren.
Wiewiórowski kam zu dem Schluss, dass der SRB seine Informationspflicht verletzt habe. Er sah Deloitte als Empfänger von personenbezogenen Daten an und verlangte, dass die Betroffenen über die Weitergabe in Kenntnis gesetzt werden. Der SRB klagte daraufhin gegen die Entscheidung des EDSB und bekam vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) recht. Dieses befand, die Aufsicht hätte prüfen müssen, ob die Daten auch aus Sicht von Deloitte personenbezogen seien.
Informationspflicht bei Datentransfer
Gegen dieses Urteil legte Wiewiórowski Berufung ein – und der EuGH schlug sich in der Rechtssache C-413/23 P nun auf seine Seite. Er hob das Urteil der niederen Instanz auf und verwies den Fall an diese zurück. Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf drei zentrale Punkte: Er stellte klar, dass persönliche Meinungen und Ansichten, die in den Stellungnahmen ausgedrückt wurden, zwangsläufig eng mit der Person verknüpft sind. Das EuG habe sich geirrt, als es verlangte, dass der EDSB den Inhalt und Zweck der Stellungnahmen genauer prüfen müsse, um die Personenbeziehbarkeit festzustellen.
Ferner bestätigte die Berufungsinstanz, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch als nicht-personenbezogen gelten. Die Identifizierbarkeit hängt ihr zufolge von den jeweiligen Umständen ab. Es muss geprüft werden, ob andere Personen als der Datenverantwortliche subjektiv die betroffene Person tatsächlich identifizieren können. Der Wirtschaftsrechtler Alexander Golland interpretiert das andererseits so: Werden pseudonymisierte Daten übermittelt, handele es sich aus Sicht des Empfängers grundsätzlich um anonyme Informationen.
Wichtigster Punkt des Urteils ist, dass die maßgebliche Sichtweise für die Beurteilung der Identifizierbarkeit die des Datenverantwortlichen – hier: des SRB – zum Zeitpunkt der Datenerhebung ist. Die Informationspflicht entsteht, bevor die Daten an Dritte weitergegeben werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen für Deloitte nach der Pseudonymisierung noch personenbezogen waren. Der SRB hätte die Betroffenen bereits vor der Übermittlung über die geplante Weitergabe informieren müssen, unabhängig davon, ob diese Daten für den Empfänger noch identifizierbar waren oder nicht.
Pseudonymisierung ist nicht Anonymisierung
Das Urteil stärkt die Position des EDSB und betont, dass die Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten hauptsächlich beim primär Verarbeitenden liegt. Unternehmen und Behörden können sich nicht darauf berufen, dass Daten nach einer Pseudonymisierung für Dritte nicht mehr identifizierbar seien, um ihrer Informationspflicht zu entgehen. Der EuGH unterstreicht so die Wichtigkeit von Transparenz im Umgang mit Daten. Er zeigt, dass die Pseudonymisierung eine wichtige Datenschutzmaßnahme ist. Dieses technische Hilfsmittel allein reicht aber nicht aus, um die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.
Schon 2016 entschied der EuGH auf Klage des Juristen und Aktivisten Patrick Breyer hin: Pseudonymisierte Daten – wie eine dynamische IP-Adresse – sind nicht automatisch anonym. Solange die Möglichkeit besteht, die Identität der Person durch „zusätzliche Informationen“ wiederherzustellen, bleiben die Informationen personenbezogen. Die entscheidende Frage ist, ob der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung verfügt. Dies schließt auch die Option der Zusammenarbeit mit Dritten wie Internetprovidern oder Behörden ein.
(mho)
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