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Datenschutz & Sicherheit

Überlastungsattacke erreicht 11,5 TBit pro Sekunde


Der letzte rekordverdächtige Überlastungsangriff ist noch gar nicht so lange her, da vermeldet Cloudflare schon den nächsten beobachteten Spitzenwert. Am Montag erreichte ein Distributed-Denial-of-Service-Angriff (DDoS) in der Spitze eine Last von 11,5 Terabit pro Sekunde. Das entspricht umgerechnet mehr als 1,4 Terabyte je Sekunde oder dem Inhalt von 184 randvollen DVDs.

Das hat Cloudflare am Montagabend auf der Platform X mitgeteilt. „Cloudflares Abwehrmechanismen haben Überstunden geschoben. Über die vergangenen Wochen haben wir autonom hunderte hochvolumige DDoS-Attacken blockiert“, schreibt das Unternehmen dort. „Die Größten erreichten Spitzenwerte von 11,5 Tbps“. Dabei sendeten die Angreifer 5,1 Milliarden Pakete pro Sekunde (Bpps). Bei letzterer handelte es sich demnach um eine UDP-Flood-Attacke, die ihren Ausgangspunkt hauptsächlich in der Google-Cloud hatte. Die Zeitspanne, die der Höchstlast-Angriff einnahm, war etwa 35 Sekunden lang, schreibt Cloudflare weiter.

Weitere Details bleiben derzeit unklar, etwa, wer Ziel der Angriffe war und ist. Cloudflare hat jedoch eine vollständige Übersicht in einem „kommenden Bericht“ angekündigt. Darin dürften dann auch das konkrete Datenvolumen der Attacke und ähnliche Details zu finden sein.

Erst Mitte Juni hat Cloudflare zuletzt einen Rekordwert für DDoS-Angriffe gemeldet. Dort sprach das IT-Unternehmen von dem „‚größten jemals registrierten‘ Denial-of-Service-Angriff (DDoS) mit bislang kaum für möglich gehaltenen 7,3 Terabit pro Sekunde (TBit/s)“, den es Mitte Mai dieses Jahres blockiert habe. In 45 Sekunden kam dabei ein Datenvolumen von 37,5 Terabyte zusammen.

Zuvor hat es Mitte April 2025 die bis dahin größte Attacke mit 6,5 TBit/s gegeben, wie Cloudflare im Threat-Report des ersten Quartals anmerkte. Dafür kamen 4,8 Milliarden Pakete pro Sekunde seitens der Täter zum Einsatz.


(dmk)



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Datenschutz & Sicherheit

Trittbrettfahrer per Vibe Coding: Sicherheitsmeldungen verraten wichtige Details


Cyberkriminelle und staatliche Angreifer setzen immer häufiger auf KI zur Unterstützung ihrer digitalen Attacken. Wie sehr ihnen Veröffentlichungen von Sicherheitsforschern dabei die Arbeit erleichtern, haben nun Sicherheitsforscher von Trend Micro untersucht. Sie spannten unbeschränkte Large Language Models (LLMs) ein, um anhand eigener Blog-Beiträge Malware zu schreiben.

Dass sich Schadsoftware-Autoren Inspiration bei ihren Gegenspielern in Sicherheitsunternehmen holen, ist bekannt, etwa aus den Conti-Leaks. Die Befürchtung: Mit KI-Unterstützung müssen Cyberkriminelle mittlerweile weder lesen noch programmieren können. Sie verfüttern einfach detaillierte Sicherheitsanalysen an ein LLM und lassen sich Schadsoftware schreiben. Ob das klappt, untersuchten Mitarbeiter der Securityfirma Trend Micro.

Dazu nahmen sie die Softwaresammlung einer in Asien und Lateinamerika aktiven Cyberbedrohung namens „Earth Alux“ als Vorbild für eine Nachahmer-Malware. In ihrem Experiment nutzten die Forscher LLMs, die keine Beschränkungen (Guardrails) gegen die Erstellung maliziöser Programme enthalten. Die mussten sie mitnichten in dunklen Ecken besorgen – sie stehen auf Hugging Face zum Download zur Verfügung. Der resultierende Quellcode benötigte jedoch noch etwas Nacharbeit, die kriminelle Karriere bedarf also nach wie vor etwas Fachwissens. Doch ähnelte der Schadsoftware-Klon seinem Vorbild in jedem veröffentlichten Detail.

Attraktiv scheint dieses „Nachahmer-Vibecoding“ also nicht vorrangig für Einsteiger ins digitale Verbrechen, sondern eher für Gruppierungen, die Ermittler auf falsche Fährten locken wollen. So könnten sie Angriffe mittels nachgeahmter Taktiken, Techniken und Prozeduren (TTPs) einer feindlichen Gruppe unterschieben, was die ohnehin oft wacklige und chaotische Attributierung weiter erschwert.


Vibe Coding Malware

Vibe Coding Malware

Malware-Vibecoding mit Cline: Aus einem Blogartikel baut das Programmier-LLM eine Schadsoftware.

(Bild: Trend Micro)

Schon heute bedienen sich Angreifergruppen derlei Taktiken, mutmaßliche Nordkoreaner streuen etwa russische Codeschnipsel in ihre Schadsoftware ein. Doch Vibe Coding anhand von Security-Artikeln erlaubt ihnen eine präzisere und vor allem effizientere Nachahmung, so die Trend-Micro-Analyse.

Doch die Autoren des Blog-Artikels warnen vor voreiligen Reaktionen und betonen, man dürfe nicht aufhören, über Sicherheitsbedrohungen zu sprechen und schreiben. Es sei wichtiger denn je, Informationen über Angriffe und Bedrohungen zu veröffentlichen, man müsse jedoch der Gefahren gewahr sein. Herausgeber von Sicherheitsmeldungen oder -analysen müssten untersuchen, ob die veröffentlichten Details zum Vorgehen der Angreifer eine KI-gestützte Nachahmung ermöglichten. Zudem erschwere Vibe Coding die Zuordnung von Angriffen zu Angreifergruppen weiter.


(cku)



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Datenschutz & Sicherheit

EuGH: Schmerzensgeld nach Datenpanne auch ohne materiellen Schaden möglich


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag seine Rechtsprechung zum Ausgleich von Schäden auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erneut präzisiert. Ein Arbeitssuchender hat demnach bei einem Datenschutzverstoß des potenziellen Arbeitgebers prinzipiell Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, auch wenn er keinen materiellen Schaden nachweisen kann. Ausgelöste negative Gefühle können ausreichen.

Hintergrund des Falls: Ein Bewerber, der sich bei der Berliner Quirin-Privatbank Online-Karrierenetzwerk beworben hatte, erhielt eine unerwartete Benachrichtigung. Auslöser: Eine Mitarbeiterin des Finanzinstituts hatte über den Messenger-Dienst des Netzwerks eine vertrauliche Nachricht an den Jobsuchenden an eine dritte Person geschickt, die der Bewerber kannte. Die Nachricht enthielt vertrauliche Informationen über die Gehaltsverhandlungen des Bewerbers, insbesondere die Ablehnung seiner Gehaltsvorstellungen und ein neues Gehaltsangebot. Sie war eigentlich nicht für Außenstehende bestimmt.

Der Dritte, ein ehemaliger Kollege des Bewerbers, leitete die Nachricht an ihn weiter, um herauszufinden, ob er auf Jobsuche war. Daraufhin reichte der Arbeitssuchende Klage gegen die Quirin-Bank ein. Er forderte von ihr, die Verarbeitung seiner Bewerbungsdaten einzustellen, um weitere unbefugte Offenlegungen zu verhindern. Zudem verlangte er Schadensersatz für den immateriellen Schaden, den er erlitten hatte.

Dieser Schaden entstand ihm zufolge, weil er sich Sorgen machte, dass die vertraulichen Informationen von der dritten Person aus der Branche an frühere oder potenzielle Arbeitgeber weitergegeben werden könnten. Der Bewerber befürchtete zudem einen Wettbewerbsnachteil und fühlte sich durch die Offenlegung seiner gescheiterten Gehaltsverhandlungen gedemütigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies den Fall an den EuGH zur Klärung von Fragen zur DSGVO.

Die Luxemburger Richter haben mit ihrem am Donnerstag verkündeten Urteil in der Rechtssache C-655/23 nun entschieden: Negative Gefühle wie Sorge, Ärger oder der Eindruck des Kontrollverlusts über die eigenen Daten können einen immateriellen Schaden darstellen. Eine finanzielle Entschädigung ist möglich, wenn der Kläger nachweisen kann, dass er diese negativen Gefühle tatsächlich empfunden hat.

Bei der Höhe der Entschädigung darf laut dem EuGH nicht berücksichtigt werden, wie schwerwiegend das Verschulden der Bank war. Auch eine leichtfertige Fahrlässigkeit reicht also aus. Zudem darf dem Beschluss zufolge das Schmerzensgeld nicht gekürzt oder ersetzt werden, nur weil der Kläger eine gerichtliche Anordnung erwirkt hat, dass die Bank den Verstoß künftig unterlassen muss.

Weiter stellte der Gerichtshof fest: Es gibt im EU-Recht keinen speziellen Rechtsanspruch darauf, eine Wiederholung des Datenlecks gerichtlich zu unterbinden, falls der Kläger nicht die Löschung seiner Daten fordert. Dennoch können Mitgliedstaaten wie Deutschland solche Unterlassungsklagen in ihrem nationalen Recht vorsehen. Die ausdrückliche Verneinung eines europäischen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs überrascht den Wirtschaftsprofessor Alexander Golland, da der EuGH einen solchen in mehreren Google-Urteilen 2014 und 2019 noch bejaht habe.

Bislang war nicht ganz klar, ob ein reiner immaterieller Schaden ohne konkrete finanzielle oder körperliche Nachteile für eine Klage ausreicht. Der EuGH hat nun hervorgehoben, dass genau diese Art von Benachteiligung einen Anspruch auf Entschädigung begründen kann. Das Urteil senkt so weiter die Hürde für Betroffene, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Es reicht der Nachweis, dass der Verstoß größere Sorgen oder Ärger ausgelöst hat.

Zuvor urteilte der EuGH etwa schon 2023: Allein der Umstand, dass nach einem Cyberangriff auf Unternehmen oder Behörden eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, ihre personenbezogenen Daten könnten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden, stellt einen immateriellen Schaden dar. Bereits zuvor bestätigte der Gerichtshof, dass die DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle für Schadenersatz vorgibt und breite Ansprüche möglich sind. 2024 arbeitete der EuGH heraus: Ein Datenschutzverstoß ist grundsätzlich nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung.


(mki)



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Datenschutz & Sicherheit

Sitecore: Angreifer können Schadcode einschleusen – ohne Anmeldung


Das als Cloud- und On-Premises-Lösung verfügbare CMS Sitecore Experience Manager (XM) und Sitecore Experience Platform (XP) ist von einer kritischen Schwachstelle betroffen. Angreifer können ohne vorherige Anmeldung Schadcode einschleusen und ausführen. Offenbar wird die Lücke bereits im Internet angegriffen.

Sitecore beschreibt das Problem in einer Sicherheitsmitteilung. Es handelt sich um eine Schwachstelle des Typs „Deserialisierung nicht vertrauenswürdiger Daten“, durch die Angreifer Schadcode einschleusen können, der zur Ausführung gelangt (CVE-2025-53690 / EUVD-2025-26629, CVSS 9.0, Risiko „kritisch„). Mandiant hat einen aktiven Angriff auf eine sogenannte „ViewState Deserialisation“ im Sitecore-CMS untersucht und dabei die Sicherheitslücke entdeckt. In Anleitungen zur Einrichtung von Sitecore aus dem Jahr 2017 und davor wurde ein Beispiel-Machine-Key genutzt – den dadurch offengelegten ASP.NET-Machine-Key haben Angreifer zur Ausführung von Code aus dem Netz missbraucht, erklären die IT-Forscher.

Es handelt sich damit um eine verwundbare Konfiguration von Sitecore, die Kunden betrifft, die eine anfällige Sitecore-Version mit dem Beispiel-Key in den öffentlichen Anleitungen ausgestattet haben; insbesondere SItecore XP 9.0 und Active Directory 1.4 und jeweils frühere Versionen hebt Mandiant hervor. Den genauen Angriffsverlauf erörtern die IT-Sicherheitsforscher in der Analyse, dort nennen sie auch einige Indizien für eine Infektion (Indicators of Compromise, IOCs).

Als potenziell anfällig nennt Sitecore in der Sicherheitsmitteilung Experience Manager (XM), Experience Platform (XP), Experience Commerce (XC) und Managed Cloud. Wer mit diesen Software-Paketen die Installationsanleitungen für XP 9.0 und AD 1.4 oder früher zusammen mit dem Sample-Machine-Key eingesetzt hat, der etwa mit der Zeichenkette „BDDFE367CD…“ anfängt und einen Validation Key „0DAC68D020…“ nutzt, sollte umgehend handeln.

Sitecore empfiehlt dann, die Umgebung auf verdächtiges oder anormales Verhalten zu untersuchen, die Machine-Keys in der „web.config“-Datei zu ersetzen, zudem sicherzustellen, dass alle System--Elemente der „web.config“ verschlüsselt sind, Zugriff auf die „web.config“ auf Admins beschränken und anschließend das regelmäßige Austauschen statischer Machine-Keys umsetzen.

Zuletzt wurden Angriffe auf Sitecore CMS Ende 2021 bekannt. Auch da waren Angriffe aus dem Netz ohne vorherige Authentifizierung möglich gewesen sein, jedoch erreichte der Schweregrad der Schwachstelle lediglich die Einstufung „hoch“, und nicht wie jetzt „kritisch“.


(dmk)



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