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Urteil: EuG stärkt US-Datentransfer-Abkommen | heise online
Das Datentransferabkommen zwischen der EU und den USA bleibt in Kraft, zumindest vorerst. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) am heutigen Mittwoch mit einem Urteil bestätigt. Dem Abkommen liegt ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO aus Juli 2023 zugrunde. Dieser Beschluss bestätigt den USA ein ähnliches Datenschutzniveau wie in der EU, außerdem ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten für EU-Bürger. Dies zweifelte der französische Abgeordnete Philippe Latombe an und wollte den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall bringen. Damit ist er nun in erster Instanz gescheitert.
Das heutige Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn von dem Angemessenheitsbeschluss hängt ab, ob in der EU ansässige Unternehmen beispielsweise rechtssicher personenbezogene Daten in US-Clouds speichern und verarbeiten können. Der Beschluss kam zustande, weil die damalige US-Regierung von Präsident Joe Biden im Oktober 2022 mit dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (TADPF) neue Schutzmechanismen für Daten europäischer Bürger in den USA installiert hatte. Allerdings hatte Biden diese Mechanismen nicht mit einem Gesetz abgesichert, sondern lediglich per präsidialem Dekret erlassen.
Kein unparteiisches Gericht?
Philippe Latombe hatte sich in seiner Organklage ausdrücklich auf seine Rechte als Privatbürger berufen. Er monierte seitens der USA Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU. Die EU-Kommission könne einen wirksamen Rechtsbehelf in den USA und ein unparteiisches Gericht nicht garantieren, weil er im TADPF nicht vorgesehen sei. Die in den Vereinigten Staaten errichtete Rechtsbehelfsbehörde (Data Protection Review Court, DPRC) sei durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen und deshalb kein unabhängiges Gericht, wie es die DSGVO fordert.
Aus einer Pressemitteilung des EuG geht hervor, dass das Gericht dies anders sieht. Die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise seien „ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen“. Ohnehin habe die EU-Kommission sich selbst im Angemessenheitsbeschluss auferlegt, „die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen“. Wenn sich der Rechtsrahmen ändere, also etwa das Bidensche TADPF-Dekret von US-Präsident Donald Trump für nichtig erklärt würde, könne die Kommission ja „soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken“.
Schrems kündigt Klage an
Weil die Klage Latombes sehr eng gefasst war, hat das EuG viele strittige Sachverhalte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. So spielte etwa der Zugriff auf EU-Daten via CLOUD-Act oder die Auslandsüberwachung per FISA-Gesetz keine Rolle. Dies kritisierte die österreichische Datenschutz-Organisation noyb in einer ersten Stellungnahme: „Wir sind überzeugt, dass eine umfassendere Überprüfung des US-Rechts — insbesondere der Verwendung von Executive Orders durch die Trump-Regierung — zu einem anderen Ergebnis führen müsste.“
noyb wurde vom Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegründet, der mit Klagen vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits die beiden vorherigen Datentransferabkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ gekippt hatte. Er kündigte heute an: „Wir prüfen derzeit unsere Optionen, um eine Klage einzureichen. Auch wenn die Europäische Kommission vielleicht ein weiteres Jahr gewonnen hat, fehlt es uns weiterhin an Rechtssicherheit für Nutzer:innen und Unternehmen.“
Der Kläger Latombe hat nun zwei Monate und zehn Tage Zeit, Rechtsmittel gegen die EuG-Entscheidung einzulegen. Sie würde dann in zweiter Instanz vom EuGH auf Rechtsfragen hin überprüft. In einem LinkedIn-Posting betonte heute Alexander Golland, Europarechtsexperte und Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen: „Dieses Rechtsmittel klingt nach Revision, ist es aber nicht: In gewissem Umfang prüft der EuGH auch den Rechtsfragen zugrundeliegende Tatsachen. Sofern Latombe also Rechtsmittel einlegt, kann der EuGH in Teilen über die bloße rechtliche Würdigung hinausgehen.“
(hob)
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Linux Mint 22.2 „Zara“ ist erschienen
Die „Zara“ getaufte Version 22.2 der Linux-Distribution Linux Mint ist jetzt erschienen. Sie betreibt zwar vor allem Produktpflege, einige interessante kleinere Änderungen haben die Entwickler ihr dennoch spendiert. So nimmt das neue hauseigene Werkzeug Fingwit die Fingerabdrücke seines Benutzers ab und stellt dann das System auf die biometrische Anmeldung um. Letztere gelingt allerdings nur im Bildschirmschoner, beim Aufruf von „sudo“ und in allen Anwendungen, die über das Werkzeug „pkexec“ Systemverwaltungsrechte einfordern. Einen Sonderfall bildet ausgerechnet der Anmeldebildschirm: Sofern man das Heimatverzeichnis verschlüsselt oder einen Schlüsselbund nutzt, muss man dort weiterhin ein Passwort eintippen. Nur wenn beides nicht der Fall ist, lässt sich auch der Login-Bildschirm mit einem vorgezeigten Finger überwinden.
Verbesserte XApps
Besitzer eines Android-Smartphones erhalten im F-Droid-Store die App StyncyNotes. Sie orientiert sich am virtuellen Notizzettel Sticky und verwendet sogar dessen Dateiformat. Über ein Tool wie SnycThing lassen sich daher die Notizzettel zwischen StyncyNotes und Linux Mint synchronisieren. Apropos App: Das File Sharing Tool Warpinator gibt es jetzt auch als iOS-App.
Die übrigen Neuerungen liegen im Detail: Wer mehrere Dateien umbenennt und diese dabei durchnummerieren lassen möchte, kann jetzt Nullen voranstellen, etwa „045_brief.txt“. Der Xviewer schaltet standardmäßig die EDID-basierte Farbkorrektur aus. Die Video-Streaming-Anwendung Hypnotix versteckt im neuen Theatermodus alle Schaltflächen und Menüs, der „rahmenlose Modus“ blendet den Fensterrahmen nebst Titelleiste aus. Beim Kanalwechsel setzt Hypnotix zudem die Lautstärke nicht mehr zurück.
Optimierte Optik
Für den GNOME-Desktop geschriebene Anwendungen zeichnen ihre Benutzeroberflächen meist mithilfe der Libadwaita auf den Bildschirm. Diese Bibliothek haben die Linux-Mint-Entwickler so verändert, dass sie mit den Themes der Distribution zusammenarbeitet – im Einzelnen funktioniert dies derzeit mit den Themes Mint-Y, Mint-X und Mint-L.
Wie gut sich Libadwaita-Anwendungen die Themes überstülpen lassen, kann man mit dem Gnome Kalender, Simple-scan und Baobab ausprobieren. Diese Programme liefert Linux Mint 22.2 in ihren Libadwaita-Fassungen aus. Ergänzend pflegt das Linux-Mint-Team einen Fork der Libadwaita namens libAdapta. Er bietet den Funktionsumfang der Libadwaita, unterstützt aber Themes und umfasst ein paar nicht näher bezeichnete „Extras“.
Kleine Probleme unter der Haube
Als Basissystem dient der Distribution weiterhin Ubuntu 24.04. Um neuere AMD-Prozessoren unterstützen zu können, aktiviert Linux Mint den von Canonical bereitgestellten Hardware Enablement Stack (HWE). Er rüstet unter anderem den neueren Linux-Kernel 6.14 nach. Eben jener arbeitet jedoch auf einigen Systemen nicht reibungslos. Betroffen sind vor allem VirtualBox-Nutzer, Besitzer einer älteren Intel-GPU mit i915-Treiber und Rechner mit einer Nvidia-Grafikkarte, die zwingend die eigentlich ausgemusterte Treiberversion 470 voraussetzt. Das Linux-Mint-Team rät Betroffenen, noch bei Linux Mint 22.1 und dem dort verwendeten Kernel 6.8 zu bleiben. Bestehende Linux-Mint-Installationen sollen sich zudem ohne den HWE auf die Version 22.2 aktualisieren lassen.
Der neue Kernel ist laut den Release Notes nicht die einzige Stolperfalle. Unter Umständen können einige Touchpads und die Audioausgabe nicht funktionieren. Fährt Linux Mint herunter, gewährt es allen noch laufenden Programmen gerade einmal zehn Sekunden, um sich kontrolliert zu beenden. Danach würgt die Distribution den zugehörigen Prozess umgehend ab. Auf diese Weise schaltet sich das System zwar schneller aus, für einige Dienste könnte die Zeit jedoch zu knapp bemessen sein. Wer unter Linux Mint Probleme beim Herunterfahren bemerkt, kann die Wartezeit in der Konfigurationsdatei „/etc/systemd/system.conf.d/60_custom.conf“ manuell erhöhen.
Analog zum Basissystem erhält Linux Mint 22.2 über einen besonders langen Zeitraum Sicherheitsupdates. Diesen Long-Term-Support versprechen die Linux-Mint-Macher bis zum Jahr 2029. Wer Linux Mint 22.2 erst einmal unverbindlich ausprobieren möchte, schreibt das offizielle Image auf einen USB-Stick. Von ihm startet dann ein Live-System, in dem sich die Distribution erkunden lässt. Wie immer hat man die Wahl zwischen dem Cinnamon-, einem Mate- und einem Xfce-Desktop.
(dmk)
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Lenovo IdeaPad Slim 3 mit 24 Stunden Laufzeit und Copilot+ im Test
Microsoft trommelt für Notebooks mit dem Marketinglabel Copilot+, denn nur bei solchen bringt Windows KI-Funktionserweiterungen mit, die dem Nutzer im Alltag mehr oder weniger auffällig unter die Arme greifen. Die KI-Erweiterungen brauchen allerdings einen Prozessor mit leistungsfähiger KI-Einheit (Neural Processing Unit, NPU). Die waren lange der Notebookoberklasse vorbehalten.
Vierstellige Preise für Notebooks mit Copilot+ sind schon länger passé, doch das hier getestete Lenovo IdeaPad Slim 3 (15Q8X10) drückt den Einstiegspreis noch einmal ein ganzes Stück: Es hat einen Straßenpreis von 600 Euro. In ihm arbeitet der Achtkerner Snapdragon X X1-26-100, das derzeit kleinste Prozessormodell von Qualcomm. AMD und Intel haben für Notebooks dieser unteren Mittelklasse keine aktuellen CPUs mit dicker NPU in petto, sondern nur gut abgehangene Technik.
Damit der Nutzer auch etwas vom neuerworbenen KI-Notebook hat, diktiert Microsoft den Herstellern mit Copilot+ zwei weitere wichtige Hardwarebedingungen. Die erste sind mindestens 16 GByte Arbeitsspeicher, weil KI-Modelle viel Speicher fressen. Der zeitgemäße Speicherausbau macht selbstverständlich auch dann Freude, wenn man grade nix mit KI tut, sondern schlicht viele Browsertabs gleichzeitig offen hat.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Lenovo IdeaPad Slim 3 mit 24 Stunden Laufzeit und Copilot+ im Test“.
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Österreich subventioniert lokal emissionsfreie Autobusse
Österreich subventioniert lokal emissionsfreie Autobusse (Klasse M3), die für öffentlichen Personenfern- oder Nahverkehr eingesetzt werden. Gefördert werden 60 Prozent der Mehrkosten der Anschaffung von Autobussen, die mit Strom aus Wasserstoffbrennstoffzellen, Akkumulatoren oder Oberleitung fahren, sofern sie neu sind und keine fossilen Range Extender aufweisen. O-Busse müssen Oberleitungslücken also elektrisch überbrücken. Fossile Heizungen oder Kühlanlagen sind hingegen erlaubt.
Die Fahrzeug-Mehrkosten werden anhand von Referenzpreisen von Dieselbussen für die jeweilige Kategorie ermittelt. Neue Infrastruktur zum Betanken mit Wasserstoff, zum Aufladen von Akkumulatoren sowie Oberleitungsanlagen werden großzügiger gefördert, nämlich mit 60 Prozent der Netto-Anschaffungskosten und Drittkosten – dies allerdings nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Beschaffung lokal emissionsfreier Busse. Wer die Autobusse schon hat oder bereits bestellt hat, bekommt keinen Infrastrukturzuschuss. Sowieso rechtlich vorgeschrieben Ladestationen werden ebenfalls nicht subventioniert.
Nicht förderbar sind darüber hinaus Abgaben, Gebühren, Schulungen oder höhere Betriebskosten, sowie niedrigere Rücknahmewerte der emissionsfreien Fahrzeuge nach der Betriebspflicht von fünf Jahren. Überhaupt ausgeschlossen sind Maßnahmen im Bereich eigenwirtschaftlich betriebener Gelegenheitsverkehre.
Keine Subventionen für Pkw
Das Förderprogramm des österreichischen Verkehrsministeriums heißt EBIN, was für Emissionsfreie Busse und Infrastruktur steht. Es ist Teil des Ebus-Programms, das für 2025 und 2026 mit 240 Millionen Euro dotiert ist. Das deutet auf einen zweiten, wohl größeren Förderaufruf im kommenden Jahr in. Ebus ist wiederum Teil von Emove; unter diesem Begriff subventioniert Österreich E-Mobilität, aber keine PKW.
EBIN-Anträge sind ab sofort bis 22. Oktober bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) möglich. Untersagt ist die Annahme zusätzlicher Zuschüsse aus EU-Programmen. Wer sich genauer informieren möchte, kann die Unterlagen sichten und am 10. September an einer Videokonferenz teilnehmen. Die Zuerkennungen sollen Ende Jänner erfolgen; Förderwerber dürfen die Fahrzeuge und Anlagen allerdings schon unmittelbar nach Einreichung des Förderantrages bestellen.
Das Gesamtbudget des Förderaufrufs beläuft sich laut FFG auf zirka 80 Millionen Euro, einzelne Antragsteller können auf maximal 32 Millionen Euro hoffen. Die subventionierten Anlagen und Fahrzeuge müssen fünf Jahre lang in Österreich genutzt werden; grenzüberschreitender Verkehr ist zulässig, sofern die Verkehrsleistung im Ausland unter 20 Prozent bleibt.
(ds)
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