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Künstliche Intelligenz

Bundesnetzagentur: Private Speicher sollen am Energiemarkt teilnehmen


Über 17 Gigawattstunden Batteriespeicherkapazität steht in deutschen Haushalten, genutzt werden sie fast ausschließlich auf eine Weise: Tagsüber speichern sie Überschüsse, nachts geben sie Energie für Verbraucher im Haus ab. Ganz anders arbeiten Batteriegroßspeicher, von denen es bisher nicht einmal 3 Gigawattstunden in Deutschland gibt. Sie werden unter anderem für Arbitragehandel eingesetzt, laden also in Zeiten niedriger (oder negativer) Börsenstrompreise und entladen bei hohen Preisen wieder ins Netz. Einerseits verdient der Betreiber Geld, andererseits dient diese Verschiebung von Energiemengen dem Netz – deshalb gibt es eine Befreiung von Netzentgelten, die sonst für jede Kilowattstunde anfällt. Für private Betreiber, die Batteriespeicher meist zusammen mit einer PV-Anlage betreiben, war das bisher nicht gestattet. Es gilt das Prinzip: Keinesfalls darf nicht-grüner (also nicht aus der PV-Anlage stammender) Strom ins öffentliche Netz fließen.

Diese Regelung könnte demnächst fallen, wenn es nach der Bundesnetzagentur geht, die eine sogenannte Festlegung mit dem Titel „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ (MiSpeL) zur Konsultation veröffentlicht hat. Es handelt sich also um einen Vorschlag, noch nicht um eine fertige Regelung. Wenn MiSpeL wie vorgeschlagen in Kraft tritt, würde es Speicherbesitzern und auch E-Auto-Fahrern neue Optionen eröffnen. „Mit dieser Festlegung legen wir einen Grundstein für die Flexibilisierung der kleinen und großen Stromspeicher: Sie können sich künftig zugleich aktiv am Strommarkt beteiligen und weiterhin für die Optimierung des eigenen Verbrauchs verwendet werden. Bislang ging nur eines von beidem“, lässt sich BNetzA-Präsident Klaus Müller zitieren.

Damit ein privater Betreiber die beschriebenen Szenarien nutzen kann, sind einige Voraussetzungen erforderlich: Es braucht digitale Stromzähler, die Im- und Export getrennt im 15-Minuten-Raster erfassen können. Das ist für die Auswertung am Jahresende entscheidend. Außerdem braucht es einen dynamischen Stromtarif für den Bezug sowie dynamische Einspeisetarife über einen Direktvermarkter, beide nach Day-Ahead-Börsenpreis im Viertelstundenraster.

Für das konkrete Messkonzept unterbreitet die Bundesnetzagentur zwei Optionen, die parallel angeboten werden sollen: die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. Erstere erfordert ein wesentlich komplexeres Zählerkonstrukt aus zwei Zweirichtungszählern, bei dem ein Zähler nur die Batterie abgrenzt. Für Anlagen mit Hybridwechselrichter, der PV-Strings und Batterie versorgt, dürfte das gar nicht umzusetzen sein – und für alle anderen Anlagen erfordert es einen größeren Eingriff in den Zählerschrank. Dafür kann für jede Viertelstunde ermittelt werden, in welche Richtung wie viel Energie geflossen ist und so kann mit einem Blick auf die jeweiligen Börsenstrompreise spitz abgerechnet werden.



Die Abgrenzungsoption: Der Speicher wird separat mit einem Zweiwegezähler abgegrenzt und Energiemengen werden im Viertelstundenraster abgerechnet.

(Bild: Bundesnetzagentur)

Einfacher und für private Betreiber mutmaßlich attraktiver ist die Pauschaloption, die mit einem Zähler auskommt. Der zählt, wie viel Energie pro Viertelstunde ins Haus oder aus dem Haus ins Netz geflossen ist, es kann aber nicht ermittelt werden, wo die herkam. Daher werden ein paar Annahmen getroffen, um zu ermitteln, wie viel Marktprämie für eingespeiste Energie aus der PV-Anlage gezahlt werden muss: Pro installiertem Kilowatt Peak wird angenommen, dass 500 Kilowattstunden im Jahr ins Netz fließen können (und etwa 300 im Haus verbraucht werden). Für eine Anlage mit 10 kW geht man also von 5000 kWh im Jahr aus.



Die Pauschaloption: Der Speicher braucht keinen eigenen Zähler, es werden pauschale Annahmen zur Verrechnung getroffen.

(Bild: Bundesnetzagentur)

Diese Menge gilt als förderfähig und es wird die Marktprämie ausgeschüttet, die bereits heute für Direktvermarktung bezahlt wird – allerdings nur in Zeiten, in denen der Börsenpreis nicht negativ ist. Auch für den Stromhandel (Arbitragehandel), also Einkauf bei günstigen und Verkauf bei hohen Strompreisen, gibt es eine einfache Annahme, damit der private Betreiber keine Netzentgelte auf Energie bezahlen muss, die er zum Zweck des späteren Verkaufs bezogen hat: Wenn am Ende des Jahres die Einspeisung höher ist als die Energiemenge, die von der PV-Anlage zu erwarten sind, wird davon ausgegangen, dass dieser Strom für den Energiehandel gekauft und zwischengespeichert wurde. Beispiel: In einer Anlage mit 10 kW sind 5000 kWh erwartbar, am 31.12. stehen aber 8000 kWh auf dem Zähler. Dann wird angenommen, dass 3000 kWh zum Handeln eingekauft wurden – für diese Menge wird das Netzentgelt nicht erhoben.

Auch E-Autos in Kombination mit bidirektional arbeitenden Wallboxen berücksichtigt die BNetzA in ihrem Vorschlag. Sie sollen wie andere Batteriespeicher behandelt werden. Soll heißen: Wenn der Autohersteller Akkukapazität zum Ausspeichern freigibt, kann künftig auch das Auto als Speicher für den Stromhandel eingesetzt werden.

Mit ihrem Entwurf eröffnet die BNetzA Speicherbesitzern und künftig auch E-Auto-Fahrern neue Möglichkeiten, ihren Speicher wirtschaftlicher zu nutzen und setzt Anreize, die Einspeisung in Zeiten hoher Preise zu verlagern. Das dürfte auch das Geschäftsmodell für Speicher- und Wechselrichterhersteller verändern – denn sinnvoll funktioniert der Arbitragehandel nur, wenn das Energiemanagementsystem von Speicher oder Wechselrichter anhand von Prognosen und Börsenstrompreisen entscheidet, wann ein- und ausgespeichert werden soll.

Voraussetzung für die Umsetzung sind in jedem Fall intelligente Messsyteme mit Smart-Meter-Gateway, die ihre Messwerte im Viertelstundenraster übertragen können. Und deren Ausbau stockt in Deutschland bekanntermaßen seit Jahren.


(jam)



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Die Farbe Blau: Bringen Sie Ihre Favoriten im c’t-Foto-Wettbewerb nach vorn


Die Weihnachtszeit lässt uns idealerweise zur Ruhe kommen und schöne Momente genießen. Für Fotografen gehören dazu selbstverständlich auch gute Bilder. Nutzen Sie daher die freien Tage und klicken Sie sich durch die Einreichungen unseres aktuellen c’t Fotografie Fotowettbewerbs „Die Farbe Blau“. Viele kreative und spannende Ergebnisbilder warten darauf, von Ihnen entdeckt zu werden.

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Die Aufnahmen reichen von minimalistischen, fast Gemälde-ähnlichen Meeresszenen über Architektur, entdeckte Gegenstände und gespiegelte Lichter bis ins arktische Eis und zu leuchtend blauen Meereslebewesen. Die Bandbreite ist groß! Nun liegt es an den Nutzern der heise-Fotogalerie, die Sieger zu küren! 

Die Bewertungsphase läuft noch bis zum 5. Januar 2026 um 12.00 Uhr. Am Wettbewerb und an der Bewertung können alle registrierten User der Galerie teilnehmen. Die zehn bestplatzierten Bilder stellen wir in der Ausgabe 02/26 vor. Sie haben noch keinen Galerie-Account? Hier können Sie sich kostenlos anmelden.


(cbr)



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Trotz Irreführung: Elon Musk erhält aberkannte Tesla-Aktien zurück


Tesla-CEO Elon Musk erhält ein weiteres Paket an Tesla-Wertpapieren, das rund 140 Milliarden US-Dollar wert ist. Es handelt sich um ein Bonusprogramm, das Musk 2018 quasi selbst diktiert hat, obwohl er damals weniger als 22 Prozent der Tesla-Aktien hielt. Die Zuteilung wurde zwar von Teslas Aktionären genehmigt, jedoch auf Grundlage irreführender Angaben des Verwaltungsrates. Daher hob ein Gericht des US-Staates Delaware voriges Jahr die Milliardenzuteilung an Musk auf. Dagegen hat Tesla berufen – mit Erfolg.

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Denn am Freitag hat der Supreme Court Delawares die ursprüngliche Entscheidung des Delaware Court of Chancery (Az. 2018-0408) abgeändert. An der grundlegenden Feststellung, dass das Zustandekommen des Bonusprogrammes nicht rechtens war, ändert der Supreme Court nichts. Doch sei die vom untergeordneten Gericht ausgesprochene Annullierung des Optionenpakets nicht die passende Maßnahme, um diesem Übelstand abzuhelfen.

Entgegen der Annahme des untergeordneten Gerichts führe die Annullierung nämlich nicht dazu, alle Beteiligten wieder in den Stand vor Auflage des Bonusprogramms für Musk zu setzen. Zwar könnte Tesla dadurch 2,3 Milliarden US-Dollar rückbuchen, und die Anteile anderer Aktionäre würden doch nicht verwässert, aber Musk stehe dann ohne Entlohnung für sechs Jahre Arbeit in den Diensten Teslas dar. Dass Musk durch die Wertsteigerung seiner anderen Tesla-Aktien dutzende Milliarden verdient habe und zusätzlich durch ein anderes, von 2012 bis 2022 laufendes Bonusprogramm fürstlich entlohnt wurde, tue nichts zur Sache.

Der Court of Chancery hätte eine andere Maßnahme finden müssen – beispielsweise eine teilweise Annullierung des Bonusprogramms (auch ohne Antrag einer Verfahrenspartei) oder Schadenersatz für die Aktionäre auf Antrag des Sammelklägers. Da der Kläger aber keinen Schadenersatz beantragt hat, spricht ihm der Supreme Court lediglich einen symbolischen Dollar zu.

Damit hat Tesla das Verfahren juristisch gesehen verloren, Elon Musk wirtschaftlich gesehen gewonnen. Die übrigen Aktionäre gehen leer aus. Musk kann nun 303.960.630 Tesla-Aktien zum Vorzugspreis von 23,33 Dollar kaufen. Der Schlusskurs vom Donnerstag waren 483.37 Dollar. Die Differenz von insgesamt rund 140 Milliarden Dollar ist Musks rechnerischer Profit.

Tatsächlich verkaufen darf er die Aktien erst nach fünf Jahren, wird das aber vielleicht nie tun: Eine Eigenart des US-Steuersystems macht es für Multimilliardäre häufig günstiger, Aktien als Sicherheit für Kredite zu nutzen und bis zum Tod auf Pump zu leben. Damit werden die Gewinne nie realisiert, was die Einkommenssteuer vermeidet.

Auswirkungen auf das erst im November zugesprochene Vergütungspaket, das noch viel größer ist, hat das keine. Es bleibt bestehen und könnte Musk, der schon jetzt der reichste Mensch der Welt ist, rund eine Billion Dollar bescheren.

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Tesla muss neben dem einen Dollar Schadenersatz die Anwälte der „obsiegenden“Gegenseite bezahlen. Der Autohersteller hat selbst vorgeschlagen, den Juristen den vierfachen Gebührensatz zu geben, was der Supreme Court Delawares akzeptiert. Die genaue Summe ist noch nicht bekannt, aber jedenfalls ein Bruchteil der nun ebenfalls aufgehobenen Erfolgsprämie, die ihnen das Erstgericht zugesprochen hätte: 15 Prozent jener 2,3 Milliarden Dollar, die sich Tesla bei Annullierung des Aktienpakets erspart hätte, also 345 Millionen Dollar.

Als die Tesla-Aktionäre 2018 über das Bonusprogramm für Elon Musk abstimmten, wurden ihnen jene Verwaltungsratsmitglieder, die das Programm aufgelegt hatten, als von Elon Musk unabhängig dargestellt. Das waren sie nicht. Wie die Tesla-Funktionäre vor Gericht ausgesagt haben, gab es gar keine echten Verhandlungen über Musks Entlohnung. Vielmehr gab der Mann selbst Zeitplan und Bedingungen vor.

Nicht einmal die Verpflichtung, bestimmte Leistungen oder Arbeitszeit zu erbringen, enthält das exklusiv für Musk aufgesetzte Optionenprogramm. In der Tat verbrachte Musk später den Löwenanteil seiner Zeit mit dem Management eines Sozialen Netzes, nicht mit Tesla-Aufgaben.

Zudem wurden die für die Zuteilung der Optionen zu erreichenden Kennzahlen gegenüber den entscheidungsbefugten Aktionären als schwierig zu erreichende Ziele dargestellt. Dabei lagen sie unter den internen Vorhersagen, mit denen Tesla damals bei Banken hausieren ging. Ein Aktionär fühlte sich über den Tisch gezogen und erhob Sammelklage gegen Musk sowie sechs Mitglieder des Tesla-Verwaltungsrats. Nicht zuletzt verwässerte die Ausgabe der Aktienoptionen an Musk die Anteile anderer Aktionäre nach damaliger Berechnung um acht Prozent.

Stand 16. Oktober 2025 waren 3.325.819-167 Tesla-Aktien in Umlauf. Jene 303.960.630 Aktien, die für Musk neu gedruckt werden, sobald er seine zurückgewonnenen Optionen ausübt, entsprechen mehr als neun Prozent davon.


(ds)



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Nach Nutzerprotesten: Firefox bekommt kompletten KI-Abschalter


Mozilla sieht sich nach der Ankündigung seiner neuen Firefox-Strategie mit scharfer Kritik aus der Community konfrontiert. Nachdem der neue CEO Anthony Enzor-DeMeo Firefox zum „KI-Browser“ erweitern will, reagiert das Unternehmen nun mit Klarstellungen: Alle geplanten KI-Funktionen sollen ausschließlich Opt-in ausgeliefert werden. Zudem arbeitet Mozilla an einem „AI Kill Switch“, mit dem Nutzer sämtliche KI-Features dauerhaft entfernen können.

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Firefox-Entwickler Jake Archibald stellte via Mastodon klar: „Alle KI‑Funktionen werden ebenfalls optional sein… Der Kill Switch wird all diese Dinge vollständig entfernen und in Zukunft nie wieder anzeigen.“ Allerdings räumte er ein, dass UI-Elemente wie Toolbar-Buttons eine Grauzone darstellen könnten. Ob der Kill Switch tatsächlich alle Netzwerkaufrufe und Telemetrie-Endpoints unterbindet oder lediglich die Bedienoberfläche deaktiviert, bleibt bislang offen.

Deutlich schärfer fällt die Reaktion von anderen Browser-Entwicklern wie dem Firefox-Fork Waterfox aus. Hauptentwickler Alex Kontos kündigte an: „Waterfox wird keine LLMs enthalten. Punkt.“ Waterfox betrachtet große Sprachmodelle als Black-Box-Technologien, die dem Vertrauensmodell des Browsers fundamental widersprechen. Das Projekt grenzt sich damit bewusst von transparenten Machine-Learning-Tools wie dem Übersetzungssystem Bergamot ab, das Mozilla bereits einsetzt. Waterfox basiert auf Firefox ESR und verzichtet seit jeher auf Telemetrie.

Mozilla plant mehrere KI-Funktionen für Firefox, darunter ein AI Window, in dem Nutzer das Sprachmodell frei wählen können sollen. Für iOS ist „Shake to Summarize“ angekündigt – eine Funktion, die durch Schütteln des iPhones KI-gestützte Zusammenfassungen erzeugt. Mozilla betont, dass die Verarbeitung lokal möglich sein soll, um Datenschutzrisiken zu minimieren.

Die technischen Details des angekündigten Kill Switch bleiben vage. Ein vollständiges Deaktivieren aller KI-Komponenten erfordert nicht nur das Entfernen von UI-Elementen, sondern auch die Unterbindung clientseitiger ML-Module, Telemetrie-Endpunkte und Server-APIs. Zudem könnten Signatur-basierte Update-Mechanismen nachträglich Modelle oder Konfigurationspakete nachliefern. Waterfox kritisiert, dass ein reiner UI-Schalter unzureichend sei, solange die grundlegende Infrastruktur für LLM-Integration im Browser verbleibe.

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Aus datenschutzrechtlicher Sicht birgt die Remote-Inferenz mit Sprachmodellen erhebliche Risiken. Werden Inhalte geöffneter Webseiten oder Formulareingaben an externe Server übermittelt, können DSGVO-Pflichten wie Informationspflichten, Auftragsverarbeitungsverträge und Rechtsgrundlagen greifen. Mozilla hat bisher keine detaillierten Datenschutz-Impact-Assessments oder Model Cards veröffentlicht, die Transparenz über Datenflüsse und Modell-Eigenschaften schaffen würden. Auch konkrete Angaben zu geplanten KI-Anbietern – etwa Mistral, Hugging Face oder proprietäre Anbieter – fehlen.

Hintergrund der KI-Offensive ist Mozillas Abhängigkeit von Suchmaschinen-Deals insbesondere mit Google, die historisch 80 bis 90 Prozent der Einnahmen ausmachen. Unter der neuen Führung von CEO Enzor-DeMeo und Firefox-Chef Ajit Varma will Mozilla das Produktportfolio über drei Jahre diversifizieren. Konkrete Monetarisierungsmodelle für KI-Features – etwa Abo-Dienste oder Partner-Integrationen – wurden nicht genannt. Während Firefox auf Desktop bei 3 bis 4 Prozent Marktanteil stagniert, verzeichnet die mobile Version zuletzt 13 Prozent Wachstum.

Die Community-Reaktionen zeigen, dass zumindest ein Teil von Mozillas Kernnutzerschaft die KI-Integration skeptisch sieht. Viele wählen Firefox gerade wegen seiner Datenschutz-Reputation – ein Vertrauenskapital, das Mozilla bereits in der Vergangenheit durch kontroverse Entscheidungen beschädigt hatte. Forks wie Waterfox und LibreWolf entstanden ursprünglich als Reaktion auf Features wie die Pocket-Integration oder Telemetrie.


(fo)



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