Künstliche Intelligenz
Länder wollen Urheberpauschale für KI
Die Rundfunkkommission der Länder hat ein Diskussionspapier für einen „Digitale-Medien-Staatsvertrag“ (DMStV) vorgelegt, das umfassende Maßnahmen zur Sicherung der kommunikativen Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft vorsieht. Im Zentrum der Initiative, auf die sich die Rundfunkreferenten am Donnerstag verständigt haben, steht die Bewältigung der Herausforderungen des KI-Zeitalters.
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Ein zentrales in den Eckpunkten skizziertes Vorhaben ist die Einführung eines eigenständigen, gesetzlichen Vergütungsanspruchs für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beim Training und Einsatz von Systemen für generative KI wie ChatGPT, Gemini oder Claude. Ziel ist ein Lizenzmodell, das durch kollektive Wahrnehmung über Verwertungsgesellschaften einen fairen Ausgleich zwischen Innovation und den Interessen der Rechteinhaber, insbesondere aus dem journalistisch-redaktionellen Bereich, schafft.
Gleichzeitig sollen die Transparenzpflichten für KI-Anbieter verschärft werden. Diese müssten detailliert offenlegen, welche Werke konkret für das Training großer Sprachmodelle zum Einsatz kamen, sobald die Nutzung über eine bloße Zusammenfassung hinausgeht. Eine klare Kennzeichnungspflicht soll auch für Crawler und Bots gelten.
Was darf fürs KI-Training genutzt werden?
Im Rahmen der jüngsten großen Urheberrechtsnovelle hat die EU Ausnahmen vom exklusiven Verwertungsrecht für Text- und Data-Mining (TDM) festgelegt. Der Bundestag hat diese Vorgaben im Urheberrechtsgesetz umgesetzt. Demnach ist die Vervielfältigung von rechtmäßig zugänglichen digitalen Werken etwa zum Training von Algorithmen erlaubt, um „daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.
Diese Berechtigung gilt für Forschungseinrichtungen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: Diese dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgen, müssen sämtliche Gewinne in die Wissenschaft reinvestieren oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sein. Das soll verhindern, dass Institute umfangreich Daten im Dienste von Unternehmen schürfen.
Angesichts der zunehmenden Verbreitung von generativen KI-Systemen wollen die Länder prüfen lassen, ob die bestehenden TDM-Regeln angemessen sind. Ein wichtiger Punkt ist der Nutzungsvorbehalt der Rechteinhaber: Ihnen ist es sowohl nach nationalem als auch nach europäischem Recht gestattet, die Nutzung ihrer Werke für TDM ausdrücklich auszuschließen.
Damit diese Sperre wirksam und rechtssicher funktioniert, braucht es laut dem Papier klare formelle Vorgaben zur Erklärung und Wirkung des Vorbehalts. Letztlich müsse ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Urheberschutz und der Innovationsförderung gewährleistet werden, um ein stabiles Medienumfeld und verlässliche Vergütungsstrukturen zu sichern. Zuvor forderte schon der Deutsche Kulturrat eine angemessene Vergütung für die KI-Nutzung geschützter Werke. Er verweist auf deutliche Stimmen, wonach die TDM-Schranke hier nicht greife.
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Quellenangaben und Plausibilitätscheck
Die Länder drängen zudem darauf, Chatbot-Betreiber in die medienrechtliche Verantwortung zu nehmen, insbesondere wenn ihre Systeme einem eigenen Inhalteangebot gleichkommen. Dafür sollen verpflichtende Quellenangaben und Verlinkungen sowie Plausibilitätschecks anhand verlässlicher Berichte eingeführt werden.
Um Inhalteanbieter zu stärken und ihre Refinanzierung zu sichern, strebt die Rundfunkkommission ein ausgeglichenes Regulierungsumfeld an. Dies erfordere eine Überprüfung von Werbevorschriften, um zusätzliche Reklameverbote vor allem im Fernsehen zu vermeiden und ein Gleichgewicht beim Zugang zu Werbeerlösen zwischen traditionellem Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und konkurrierenden Vermittlungsdiensten (Plattformen) herzustellen.
Anbieter, die nach journalistischen Standards arbeiten und in diese investieren, sollen im Online-Umfeld besonders geschützt werden. Die Länder erwägen hier, Diskriminierungsverbote zu konkretisieren, etwa indem die Auffindbarkeit nicht wegen Paywalls oder externer Links benachteiligt werden darf. Es soll mindestens ein gleichberechtigtes Ausspielen eigenständig recherchierter und redaktionell verantworteter Inhalte gegenüber ausschließlich KI-generierten Inhalten auf Plattformen gewährleistet werden.
Regeln nicht von Big Tech diktieren lassen
Um die Auffindbarkeit journalistischer Inhalte zu fördern, sollen die bestehenden Regeln für Benutzeroberflächen evaluiert und fortentwickelt werden. Die Kriterien für einen öffentlichen Mehrwert der Berichterstattung sollen geschärft werden, um den Zugang zu verlässlichen Inhalten zu sichern und Anreize für entsprechende Investitionen zu bieten. Die Sichtbarkeit von Medieninhalten in Suchergebnissen, Feeds und Timelines soll steigen. Dafür könnten Anbieter verlässliche Inhalte mit Labels kennzeichnen, um eine bevorzugte Auswahl durch Algorithmen zu ermöglichen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz freier Kommunikationsräume. Dazu zählt der Schutz vor manipulativen Verbreitungstechniken. Praktiken wie Fake Accounts, Social Bots und intransparente Bezahlung von Posts oder Klicks müssten unterbunden werden, heißt es. Ferner soll die Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit und Transparenz verbessert werden.
Die Länder erwägen auch, die Medienaufsicht beim Löschen unzulässiger Inhalte zu verschärfen und weitere Straftatbestände etwa zu Doxxing, Belohnung und Billigung von Rechtsverstößen oder das Beleidigen von Personen des politischen Lebens in den Medien-Staatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufzunehmen. Das soll einen Gleichlauf zwischen Medienregulierung und Strafverfolgung gewährleisten. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Alexander Schweitzer (SPD) betonte als Kommissionsvorsitzender: „Wir wollen in Europa und in Deutschland die Regeln unserer gesellschaftlichen Debatten auch im digitalen Zeitalter selbst erarbeiten und nicht von Tech-Giganten bestimmen lassen.“ Erste Vorschläge für einen DMStV, bei denen es vor allem ums Umsetzen europäischer Rechtsakte geht, machten die Länder schon im Sommer.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Große Zahlen und kleine, effektive Veränderungen – Fotonews der Woche 43/2025
Dass Canon bei der Kameraproduktion überlegener Marktführer ist, ist nicht neu und wir hatten darüber bereits vor sechs Wochen berichtet. Nun hat der Hersteller nach eigenen Angaben im Oktober 2025 das 170-millionste Objektiv produziert, ein RF 70-200mm F2.8 L IS USM Z. Dieses Modell kam bereits im November 2024 auf den Markt. Die neue Zahl ist ein Meilenstein, den das japanische Unternehmen mit entsprechendem Stolz als weiteren Ausbau seines Weltrekords als Produzent mit der höchsten Gesamtzahl an Wechselobjektiven verkündet.
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Kurzer Abriss der immensen Produktionssteigerung der letzten 30 Jahre: 10 Millionen Objektive 1995, 50 Millionen 2009 und 100 Millionen 2014 – als erstes Unternehmen weltweit.
Den langfristigen Erfolg sicherte sich Canon durch technische Innovation und entsprechende Patente. Canon entwickelte den Ultraschallmotor (USM), die Bildstabilisator-Technologie (IS) und mehrlagige Diffractive Optical Elemente und setzte sie als erstes Unternehmen in Spiegelreflexkameras ein. 2018 kam – rund fünf Jahre nach Sony – das spiegellose EOS-R-System mit größerem RF-Bajonettdurchmesser und kürzerem Auflagemaß auf den Markt. Heute umfasst Canons Portfolio 108 Modelle mit Brennweiten von 10 Millimetern im Ultraweitwinkel bis 1200 Millimetern beim Supertele. Die Produktion läuft an fünf Standorten in Japan, Taiwan und Malaysia.
Leica M EV1 – Messsucherkamera ohne Messsucher
Leica bricht dagegen mit einer jahrzehntelangen Tradition: Die M EV1 ist die erste M-Kamera mit elektronischem Sucher (EVF). Nach Angaben des Herstellers war dies der Wunsch vieler Kunden, die das M-System schätzen, aber das herausfordernde Scharfstellen mit dem Messsucher im Fotoalltag gern vermeiden würden. Der EVF stammt aus der Leica Q3 und bietet 5,76 Millionen Bildpunkte, 0,76-fache Vergrößerung und hundertprozentige Bildfeldabdeckung. Ein Augensensor schaltet wie auch bei anderen Spiegelreflexkameras zwischen Sucher und rückseitigem Monitor um. Die Dioptrienkorrektur lässt sich von -4 bis +2 dpt anpassen.
Anders als beim Messsucher bietet der neue elektronische Sucher den Vorteil, dass Belichtung, Weißabgleich und Schärfentiefe bereits vor der Aufnahme besser beurteilt werden können. Dafür schaut man nun nicht mehr direkt auf das Motiv, sondern muss sich auf die Wiedergabe über das winzige Display verlassen. Dennoch hat letzteres besonders bei Optiken Vorteile, die sich bisher aufgrund des fixen Bildausschnitts kaum mit einem Messsucher vereinbaren ließen, wie Ultraweitwinkel-, Tele- und Makroobjektiven. Allein die Naheinstellgrenze lag dort bisher technisch bedingt bei 70 Zentimetern, völlig unnütz für Aufnahmen von Insekten oder Blüten im Nahbereich.
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Unterstützt wird ein Fotograf durch die Leica-M-EV1 nun auch von den üblichen kleinen Helfern wie Fokus-Peaking oder einer zweistufigen Fokus-Lupe. Der Hebel an der Kameravorderseite, der bei Messsucherkameras der Bildfeldvorwahl dient, kann nun mit Fokussierhilfen oder digitalem Zoom (1,3x und 1,8x) belegt werden. Die weiteren technischen Details finden sich in unserer ausführlichen Meldung zur Leica M EV1. Ein Schnäppchen ist die neue Messsucher-lose M nicht. Mit knapp 8000 Euro für den Body bleibt sie im Luxussegment. Da bleibt sich Leica dann doch wieder treu.
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Fujifilm X-T30 III: Bewährtes Konzept mit frischem Prozessor
Fujifilm hat in dieser Woche die dritte Generation der X-T30 vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung der Vorgängerin an die aktuelle Marktsituation, kein direktes Nachfolgemodell, das eigentlich eine X-T40 sein müsste. Die X-T30 III richtet sich wie bisher eher an Einsteiger oder an Fotografen, die eine leichte Kamera für unterwegs suchen. Der 26-Megapixel-Sensor im APS-C-Format bleibt unverändert, neu ist der Bildprozessor X-Prozessor 5, den auch schon Schwestermodelle wie die X-T5 nutzen. Fujifilm verspricht doppelt so schnelle Bildverarbeitung, was sich vor allem bei Serienbildern und hochauflösenden Videos bemerkbar macht. Die Energieeffizienz wurde verbessert – der Akku schafft nun bis zu 425 Aufnahmen nach CIPA-Standard.
Das wohl wichtigste neue Merkmal ist die optimierte Motiverkennung beim Autofokus. Er soll nun neben Gesichtern und Augen auch Tiere, Vögel, Fahr- und Flugzeuge und Insekten verfolgen und das schneller und präziser als beim vorigen Modell. Gehäuse und Gewicht bleiben identisch, auf der linken Schulter prangt das Fuji-typische Filmsimulationsrad. Videos gibt es jetzt auch in 6,2K bei 30 Bildern pro Sekunde.
Weitwinkel-Zoom für kompakte Maße
Ein neues Weitwinkelzoom, das Fujinon XC13-33mm F3.5-6.3 OIS, ergänzt die Kamera und zeigt die Ausrichtung auf Einsteiger deutlich am Preis von unter 400 Euro. Es wiegt 125 Gramm und misst im eingefahrenen Zustand 3,8 cm – das kleinste und leichteste Zoomobjektiv für die X-Serie. Es deckt 13 bis 33 mm ab (entspricht 20 bis 50 mm an Vollformat) und fokussiert ab 20 cm mit maximal 0,25-facher Vergrößerung. Der optische Bildstabilisator gleicht bis zu vier Blendenstufen aus. Die Konstruktion umfasst zehn Elemente in neun Gruppen, darunter vier asphärische Linsen und drei ED-Glaselemente.
Backups dringend erforderlich
Bekannt ist es ja, doch aus aktuellem Anlass ein Grund, sich doch noch einmal Gedanken zu machen. Gerade Fotografen, die viele wichtige Bilddaten auf ihren Festplatten sichern, sollten regelmäßig über deren Sicherung auch auf einem zweiten Medium und in der Cloud nachdenken. Falls Sie glücklicher Besitzer älterer Festplatten des Herstellers Western Digital sind, umso mehr. Warum, das erfahren Sie in unserer Empfehlung für einen Long Read zum Wochenende.
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(cbr)
Künstliche Intelligenz
Chipmarkt: Xiaomi-Chef stimmt Smartphone-Kunden auf teure Zeiten ein
Nachdem der Preis seiner neuen Einsteiger-Smartphones der Redmi-K90-Serie bei chinesischen Kunden für Ernüchterung sorgte, äußert sich Hersteller Xiaomi nun zu den Gründen. Der Kostendruck habe sich auch auf die Preisgestaltung der eigenen Produkte übertragen, schrieb Xiaomi-Präsident Lu Weibing auf der chinesischen Microblogging-Seite Weibo. Kosten für Speicherchips seien deutlich stärker gestiegen als erwartet und das könnte sich noch verschärfen.
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Zuvor hatte Xiaomi am Donnerstag sein neues Modell Redmi K90 herausgebracht, bestückt mit 12GB Arbeitsspeicher und 256GB Flash-Speicher – zum Preis von 2599 Yuan, umgerechnet etwa 314 Euro. Das Vorgängermodell K80 Series aus dem Vorjahr lag noch bei 2499 Yuan, rund 302 Euro. Bei der preissensiblen chinesischen Kundschaft sorgte das für Unmut.
Keine Mini-Aufpreise mehr für doppelten Speicher
Ebenfalls für Enttäuschung sorgte der höher ausfallende Aufpreis für die K90-Version mit 512GB Flash-Speicher. 300 Yuan mehr, insgesamt 2899 Yuan müssen die Kunden dafür ausgeben, der Verkaufspreis liegt damit umgerechnet bei rund 350 Euro. Für den chinesischen Markt ist das viel. Selbst in Europa sind Modellvarianten mit doppelt so viel Speicher teilweise für nur 40 Euro bis 50 Euro Aufpreis zu bekommen, was zum Beispiel beim Xiaomi 15T der Fall ist.
Weibing sah sich offenbar gezwungen, auf die Kritik zu reagieren. In seinem Weibo-Post kündigte er chinesischen Kunden einen Rabatt von 300 Yuan auf die 512 GB-Variante des K90 an, der ab sofort einen Monat lang gelten soll. Damit ist es genauso günstig zu haben wie die 256GB-Variante.
Xiaomi als Smartphone-Hersteller dürfte nun genau das zu spüren bekommen, was im Sommer bereits Hersteller von Budget-PCs und Fernsehern traf: Die Speicherhersteller schwenken in ihrer Produktion um. Sie bauen vermehrt DDR5- und GDDR7-Bausteine für Grafikkarten und High-Bandwidth Memory (HBM) für KI-Beschleuniger anstatt kleinere Bausteine für PCs, Fernseher und eben auch Smartphones. Der Marktbeobachter Trendforce beobachtete vom April bis Ende Juni Preissteigerungen von 13 bis 18 Prozent für DDR4-Bausteine.
(nen)
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EU-Kommission wirft Meta unzureichende Meldesysteme bei Beschwerden vor
Macht es Meta mit seinen Plattformen Instagram und Facebook den Nutzern zu schwer, mutmaßlich rechtswidrige Inhalte zu melden? Die EU-Kommission jedenfalls ist davon überzeugt. In ihren Verfahren gegen die Plattformen hat sie nun ihre „vorläufigen Ergebnisse“ vorgelegt, die der letzte Schritt vor einer möglichen Strafe unter dem Digital Services Act (DSA) sind.
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Meldewege unnötig kompliziert
„Unsere Demokratien sind von Vertrauen abhängig. Dies bedeutet, dass die Plattformen ihre Nutzer befähigen müssen, ihre Rechte respektieren und ihre Systeme einer Kontrolle unterliegen müssen“, heißt es in einer am Vormittag veröffentlichten Stellungnahme der zuständigen Kommissionsvizepräsidentin Henna Virkkunen. „Der DSA macht das zur Pflicht, nicht zur Option.“
Die Verfahren, die die EU-Kommission im Frühjahr 2024 eröffnet hatte, betreffen dabei gleich mehrere Aspekte. Der für die meisten Nutzer unmittelbar wichtigste: Der DSA fordert von den Anbietern, dass diese einfach zugängliche Meldewege für alle Nutzer ihrer Dienste bereithalten. Wenn ein Verdacht auf verbotene Inhalte besteht, müssen die Anbieter sich nach einer Meldung durch die Nutzer dazu verhalten – entweder, indem sie Inhalte löschen oder sperren, oder indem sie dem meldenden Nutzer mitteilen, dass sie keinen Grund für ein Eingreifen sehen. Dieses „Notice and Action“-Prinzip wurde mit dem DSA weiter ausspezifiziert.
Seitensperrungen sind Problemfall
Seitdem müssen die Services zusätzlich eine Möglichkeit anbieten, dass gegen eine Entscheidung der Plattformbetreiber eine Beschwerdemöglichkeit besteht: sowohl für Meldende als auch für von einer Sperrung oder Löschung betroffene Nutzer. Meta verlange unzulässigerweise etwa mehr Angaben als im DSA gefordert, wenn etwa ein Inhalt gemeldet werden soll, so eine EU-Beamtin. Das würde das Melden schwieriger machen. Insgesamt wirft die EU-Kommission dem Plattformbetreiber vor, über „irreführendes Design“ DSA-konforme Meldungen zu erschweren. Die als Aufsichtsbehörde tätige EU-Generaldirektion Connect hat nach Angaben von Kommissionsbeamten „hunderte Beschwerden“ zu Metas Plattformen vorliegen. Bei der Sperrung einer Facebook-Seite etwa würde es große Schwierigkeiten für die Betroffenen geben, gegen diese vorzugehen, erklärte eine Kommissionsbeamtin.
Anders als oft behauptet, regelt der Digital Services Act dabei nicht den Umgang mit einzelnen Inhalten oder Inhaltstypen. Er verweist vielmehr auf das Recht der Mitgliedstaaten – was darunter illegal ist, muss von den Plattformen nach einer Meldung entsprechend behandelt werden. Reagieren die Betreiber auf Meldungen nicht oder halten sich nicht an die Vorschriften zu Beschwerdesystemen, droht ihnen selbst Ungemach: „Wenn die Plattformen diese Regeln nicht einhalten, wird die Haftungsausnahme für illegale Inhalte aufgehoben“, sagt eine hochrangige EU-Kommissionsbeamtin. Es gehe insgesamt darum, die Anbieter zum Einhalten zu bewegen, und die Kommission werde auch nicht vor weiteren Strafen zurückschrecken, wenn dies nötig sei.
Der Digital Services Act regelt unter anderem die Pflichten von Onlineplattformen, Suchmaschinen und Marktplätzen, die sich an EU-Verbraucher richten. Die besonders großen Plattformen mit mehr als durchschnittlich 45 Millionen Nutzern pro Monat werden dabei direkt von der EU-Kommission beaufsichtigt. Der Strafrahmen für systemische Verstöße gegen den DSA kann theoretisch bei den größten Anbietern in die Milliarden gehen – bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bei den bisherigen fortgeschrittenen Verfahren unter dem DSA ging es jedoch noch nicht um die ganz großen Vorwürfe, die derartige Strafhöhen rechtfertigen könnten. Seitens der derzeitigen US-Administration wird behauptet, dass der DSA die Meinungsfreiheit unzulässig einschränken würde – ein Vorwurf, den die EU-Kommission seit Monaten unter Verweis auf Gesetzestext und realen Regelungsinhalt scharf zurückweist.
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Zugang für Wissenschaftler ebenfalls unzureichend
In weiteren Aspekten der vorläufigen Ergebnisse des DSA-Verfahrens wirft die EU-Kommission sowohl den Meta-Plattformen als auch TikTok vor, dass sie den Zugang für Wissenschaftler zu Daten nicht dem Gesetz entsprechend gewährleisten würden.
Auf die am Freitag vorgestellten vorläufigen Ergebnisse können die Unternehmen nun reagieren, indem sie versuchen, die Sichtweise der EU-Kommission zu widerlegen und sich selbst zur Behebung der Vorwürfe zu verpflichten. Ob und inwieweit eine Strafe gegen die Betreiber ausgesprochen wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt der Verfahren noch nicht fest – gegen eine solche könnten sich die Anbieter ebenfalls vor Gericht wehren.
(olb)
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