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Amazon-Preise rechtswidrig – Käufer bei „Prime Deal Days“ übers Ohr gehauen
Unternehmen testen die Grenzen von Gesetzen gerne aus, das ist kein Geheimnis. Doch falls das Abtasten in einer Verbrauchertäuschung gipfelt, ist es kein Kavaliersdelikt mehr. Amazon sah sich jüngst einem solchen Vorwurf ausgesetzt – und dieser wurde nun vom Landgericht München bestätigt.
In den USA steht der „Black Friday“ längst sinnbildlich für satte Rabatte im Einzelhandel. An diesem Tag strömen Heerscharen von Käufern in die Läden, um vermeintliche Schnäppchen zu ergattern. Auch hierzulande steigt die Begeisterung für den „Black Friday“ und ähnliche Aktionen wie die „Black Week“, den „Cyber Monday“ oder eben Amazons „Prime Deal Days“ kontinuierlich an. Allerdings wissen viele nicht: Die vermeintlichen Preisnachlässe sind oft kleiner, als die Verkäufer suggerieren – oder der beworbene „Deal-Preis“ liegt sogar über dem ursprünglichen Verkaufspreis. Händler greifen dabei gerne zu diversen Tricks, um ihre teils üppige Rabattwerbung rechnerisch zu untermauern. Doch zumindest im Fall Amazon erklärte das Landgericht München die verwendeten Methoden für unzulässig.
So führte Amazon Kunden während der „Prime Deal Days“ in die Irre
Am 14. Juli 2025 sprach das Landgericht München der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht zu. Laut Gericht habe Amazon während der „Prime Deal Days“ unrechtmäßig mit Preisnachlässen geworben – insbesondere wegen intransparenter Werbeaussagen. Nach Auffassung des Gerichts verstieß der US-Versandriese sowohl gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) als auch gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei habe Amazon die beworbenen Rabatte nicht korrekt an den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage angepasst. Im Mittelpunkt standen drei Arten von undurchsichtiger Preisgestaltung:
- Prozent-Rabatte, die sich lediglich auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) beziehen
- die Nutzung eines „Statt“-Preises, der auf einem unklar definierten „mittleren Verkaufspreis“ basiert
- die Angabe eines „Rabatt“-Hinweises ohne Bezug zum unmittelbar vorangegangenen Preis
„Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“, so Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Verbraucherschützer bezieht sich dabei vor allem auf die Preisangabenverordnung, die Mitte 2022 in Kraft trat. Sie schreibt unter anderem die erwähnte 30-Tage-Regel vor. Doch enthält die PAngV leider auch einige unklare Ausnahmeregelungen, die immer wieder für Rechtsstreitigkeiten sorgen. Mehr dazu gibt es in diesem Ratgeber zu den häufigsten Tricksereien rund um den Black Friday.
Was können Verbraucher unternehmen?
So raffiniert die Rabatt-Tricks vieler Händler auch erscheinen mögen – Verbraucher müssen sich nicht einfach damit abfinden. Ein wirksames Mittel im Kampf gegen willkürliche Rabatte sind Preisvergleichsportale. Diese listen meist nicht nur die aktuell günstigsten Angebote, sondern zeigen zusätzlich eine Preisentwicklung an. Daraus lässt sich ablesen, ob ein gewünschtes Produkt noch vor Kurzem günstiger war als im beworbenen „Top-Deal“. Oder aber, ob die Preise womöglich kurz vor der Rabattaktion künstlich angehoben wurden, um den späteren Preisnachlass größer erscheinen zu lassen.