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Künstliche Intelligenz

Arrow-Lake-Refresh soll mit mehr als nur einem Taktplus erscheinen


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Intel soll sich bei der gemutmaßten Neuauflage seiner aktuellen Desktop-Prozessoren Core Ultra 200S alias Arrow Lake-S erneut umentschieden haben. Galt der Arrow-Lake-Refresh kürzlich noch als eingestellt, steht inzwischen wieder eine Vorstellung bis zum Jahresende im Raum. Das Hin und Her würde in Anbetracht der letzten Führungswechsel nicht überraschen.

Demnach will Intel zum einen die Taktfrequenzen etwas erhöhen und zum anderen ein neues sogenanntes SoC-Tile einsetzen. Dieses Chiplet beherbergt unter anderem die KI-Einheit (Neural Processing Unit, NPU), Speicher-Controller und I/O-Interfaces wie USB und PCI Express.

Die NPU des Arrow-Lakes-Refreshs soll deutlich stärker werden. Darüber berichtete bereits im März „金猪升级包“ auf der chinesischen Plattform Weibo. Er gilt bei Desktop-Hardware als gut vernetzt. ZDNet Korea schlug jüngst in dieselbe Kerbe.

Die bisherigen Core Ultra 200S wie der Core Ultra 9 285K müssen sich mit dem SoC-Tile der mobilen Meteor-Lake-Prozessoren (Core Ultra 100U/H) begnügen. Die NPU darin schafft 11 Billionen INT8-Rechenoperationen pro Sekunde (11 Tops), was nur für seichte Aufgaben reicht. Der Arrow-Lake-Refresh soll die NPU der Lunar-Lake-Familie (Core Ultra 200V) erben, also 45 Tops erreichen. Das würde für eine Qualifizierung gemäß Microsofts Copilot+ reichen.

Für so eine Kombination müsste Intel wahrscheinlich ein neues SoC-Tile entwerfen. Lunar Lake hat kein reines SoC-Tile, sondern integriert die NPU im Compute-Chiplet zusammen mit den CPU-Kernen. Damit taugt es nicht für einen Arrow-Lake-Refresh

Bei der Gelegenheit böten sich weitere Upgrades an, etwa für Thunderbolt 5 und Wi-Fi 7. Die Neuauflage könnte bereits als Core Ultra 300S erscheinen. Die nächste echte Generation kommt derweil erst Ende 2026 und heißt Nova Lake.


(mma)



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Verkehrsminister Schnieder kritisiert Führerschein-Kosten | heise autos


Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder hält die Kosten für den Führerschein in Deutschland für zu hoch. „Ein Führerschein, der 4000 Euro oder mehr kostet, ist zu teuer“, sagte der CDU-Politiker den Zeitungen der Funke Mediengruppe. „Daher müssen wir Maßnahmen identifizieren, die kostendämpfend wirken können. Dazu kann mehr Transparenz bei den Fahrschulen gehören.“ Schnieder betonte aber auch: „Wir werden und wollen keine Vorschriften zur Höhe der Kosten je Stunde erlassen.“

Die Grenze für Alkohol am Steuer will der Minister nicht auf 0,0 Promille herabsetzen. „Ich empfehle natürlich, sich ganz ohne Alkohol ans Steuer zu setzen“, sagte Schnieder in dem Interview. Er halte aber das derzeitige 0,5-Promille-Limit für „ausreichend und zielführend“.

„Bei vielen gesellschaftlichen Anlässen stößt man aus Höflichkeit mit an und nimmt einen Schluck – ohne dass man damit gleich den Straßenverkehr gefährdet“, meinte Schnieder. Eine andere Droge hält der Minister für problematischer: „Bei Cannabis bin ich sehr kritisch. Die Wirkung im Verkehr halte ich für relativ unberechenbar. Das müssen wir uns in dieser Wahlperiode genau anschauen.“

Ein Tempolimit hält Schnieder nicht für nötig. „Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen beträgt nicht einmal 115 Stundenkilometer“, sagte er den Zeitungen. Es gebe bereits vielfach Geschwindigkeitsbegrenzungen, hinzukämen Baustellen und Staus. „Man kann in Deutschland nur auf wenigen Strecken wirklich schnell fahren. Daher halte ich ein generelles Tempolimit auf Autobahnen für überflüssig.“

Ebenso skeptisch sieht der Minister, der in seiner Heimat – der Eifel – privat ein Elektroauto fährt, verpflichtende Fahrtests für ältere Autofahrer: „Von Senioren geht im Straßenverkehr kein besonderes Risiko aus. Wenn wir die Altersgruppen vergleichen, haben wir eher ein Problem mit den ganz jungen.“

Das Statistische Bundesamt hatte für 2023 festgestellt, dass ältere Menschen gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung zwar seltener in Verkehrsunfälle verstrickt waren als jüngere – zum Beispiel auch, weil sie nicht mehr zur Arbeit fahren. Wenn Senioren am Steuer in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, trugen sie laut Statistik jedoch häufiger die Hauptschuld daran als jüngere Fahrer – vor allem, wenn sie älter als 75 Jahre waren.

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(fpi)



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Umzug von Pocket für Apple-User: So retten Sie Ihre Linksammlung


Pocket zählte lange zu den beliebtesten Angeboten, um Internet-Artikel offline zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt ablenkungsfrei zu lesen. 2007 als Browser-Erweiterung „Read It Later“ gestartet, fand Pocket mit den iOS- und Mac-Apps schnell Anklang bei Apple-Usern.

Im Mai 2025 verkündete Betreiber Mozilla, dass der Dienst zum 8. Juli 2025 eingestellt wird – also schon am morgigen Dienstag. Kevin Rose, Mitgründer des Lesezeichen-Dienstes Digg, kündigte zwar ein Rettungsangebot an, doch eine Zusage Mozillas gab es bis Redaktionsschluss nicht.

Wir stellen einige vergleichbare Dienste, Apps und alternative Ansätze vor, mit denen Sie auch weiterhin interessante Artikel sammeln und später in Ruhe lesen können – und erklären, wie Sie mit Ihren gesammelten (Pocket-)Daten problemlos dorthin umziehen.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Umzug von Pocket für Apple-User: So retten Sie Ihre Linksammlung“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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OLG-Urteil: S-pushTAN-Verfahren reicht nicht für starke Kundenauthentifizierung


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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Mai Klarstellungen zur Sicherheit des pushTAN-Verfahren und zu Ersatzansprüchen bei einer betrügerischen Cyberattacke vorgenommen (Az. 8 U 1482/24). Laut dem Beschluss des 8. Zivilsenats muss eine Sparkasse einem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, einen Teil des entstandenen Schadens erstatten. Die Richter begründen das vor allem durch ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters rund um die Ausgestaltung des Logins in das Online-Banking mit der S-push-TAN-App, die keine „starke Kundenauthentifizierung“ biete.

Mit dem Beschluss hat das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und neu gefasst. Dem Kläger, dessen Girokonto durch zwei unautorisierte Überweisungen von insgesamt 49.421,44 Euro belastet wurde, sprachen sie Anspruch auf Wiedergutschrift zu. Die Sparkasse muss ihm 9884,29 Euro zuzüglich Zinsen erstatten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1119,79 Euro nebst Zinsen zahlen.

Der Kläger nutzte das Online-Banking der Sparkasse mit dem S-pushTAN-Verfahren. Er erhielt eine Phishing-E-Mail, die eine Aktualisierung des Online-Bankings ankündigte und ihn auf eine gefälschte Sparkassen-Website leitete. Dort gab er seine Zugangsdaten ein. Anschließend erhielt er Telefonanrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin, die ihn unter dem Vorwand einer technischen Neuinstallation dazu brachte, „Aufträge“ in der S-pushTAN-App zu bestätigen. Diese Bewilligungen führten zur Erhöhung des Tageslimits und zu zwei Echtzeitüberweisungen auf ein ihm unbekanntes Konto.

In der pushTAN-App seien ihm keine konkreten Angaben zu Empfängern oder Beträgen angezeigt worden, führte der Kläger dazu aus. Ihm seien lediglich unbestimmte „Aufträge“ zur Freigabe vorgelegt worden. Nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten informierte er die Sparkasse und erstattete Strafanzeige.

Eigentlich verlangte der Übertölpelte die Wiedergutschrift des gesamten Betrages, da die Zahlungen nicht von ihm autorisiert worden seien und die Sparkasse ihren Pflichten zur „starken Kundenauthentifizierung“ nicht nachgekommen sei. Er stellte dabei vor allem auf das Einloggen ins Online-Banking und die Anzeige von Zahlungsempfängern in der pushTAN-App ab. Der Kläger argumentierte, dass das Login lediglich mit Anmeldename und statischer PIN erfolgte und sensible Zahlungsdaten ohne weitere Authentifizierung einsehbar waren. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraf 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar. Zudem bemängelt er, dass in der Sparkassen-App unstreitig nie der Name des Zahlungsempfängers, sondern nur dessen IBAN angezeigt werde, was gegen EU-Recht verstoße.

Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er auf die Phishing-Mail und die „Fake-Anrufe“ reagierte und die Aufträge in der pushTAN-App freigab. Sie behauptete, das S-pushTAN-Verfahren sei sicher und TÜV-geprüft und eine Manipulation der Anzeige sei technisch ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Sicherheitshinweise der Sparkasse beachten müssen.

Die EU machte fürs Online-Banking mit der Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 eine Zwei-Faktor-Authentifizierung obligatorisch. Beim pushTAN-Verfahren wird eine Transaktionsnummer als Push-Nachricht an eine spezielle Mobilanwendung auf dem Smartphone gesendet, was teils Angriffe ermöglicht.

Das OLG bestätigte zunächst, dass die Zahlungen vom Kläger nicht autorisiert wurden: Ihm sei zum Zeitpunkt der Freigaben nicht bewusst gewesen, dass er Echtzeit-Überweisungen bestätigte. Zugleich sah das Gericht bei ihm auch ein „grob fahrlässiges“ Verhalten. Er habe seine gesetzliche Sorgfaltspflicht aus Paragraf 675l BGB verletzt, indem er „unbekannten Tätern durch die Freigabe von Aufträgen in der S-pushTAN-App ‚auf Zuruf‘ mittelbar Zugang gewährt“ und sensible Daten nach einem Phishing-Angriff preisgegeben habe. Die Kammer unterstrich, der Kläger habe die angezeigten Daten in der S-pushTAN-App nicht überprüft, was eine vehemente Pflichtverletzung darstelle.

Trotzdem sprach das OLG der Sparkasse ein Mitverschulden von 20 Prozent zu. Dies begründete es mit einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften: Die Sparkasse habe es versäumt, eine „starke Kundenauthentifizierung“ im ZAG-Sinne beim Login in das Online-Banking zu verlangen, obwohl dort „sensible Zahlungsdaten“ einsehbar waren. Das Gericht stellte fest: „Vor diesem Hintergrund war der Verstoß der Beklagten gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Gelingen des betrügerischen Angriffs jedenfalls mitursächlich, weil so ohne Zutun des Klägers die aus dem Online-Banking heraus zu veranlassenden Vorbereitungsmaßnahmen und Auftragserstellungen vorgenommen werden konnten.“

Die Ausnahmevorschriften, die eine einfache Authentifizierung für den reinen Abruf des Kontostandes erlauben, griffen hier nicht, heben die Richter hervor. Es seien nämlich weitere sensible Daten zugänglich gewesen. Die Argumente des Klägers, dass die Transaktionsüberwachung unzureichend gewesen sei oder das S-pushTAN-Verfahrens nicht dem Stand der Technik entspreche, berücksichtigte das OLG nicht. Diese Behauptungen hielt es für nicht belegt.


(olb)



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