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Künstliche Intelligenz

Beratung im Laden, online gekauft: Der Einzelhandel geht gegen „Showrooming“ vor


Etwa jeder Dritte hat es schon einmal gemacht, wie eine aktuelle repräsentative YouGov-Umfrage im Auftrag der dpa zeigt: Die Rede ist von „Beratungsklau“ im Einzelhandel, um dann doch im oftmals günstigeren Onlinehandel zu kaufen.

Offiziell lehnt etwa die Hälfte der Deutschen dieses Verhalten zwar voll und ganz (21 Prozent) oder eher (25 Prozent) ab, dennoch hat’s jeder Dritte schon praktiziert – wobei die Frage nicht näher beleuchtet wird, ob die Kunden eigentlich im stationären Handel kaufen wollten, aber dann aufgrund fehlenden Angebotes, unattraktiver Preise oder mäßiger Beratung doch online kauften.

Im englischsprachigen Raum hat das Phänomen, wie so vieles, übrigens einen deutlich schöneren und eleganteren Begriff: Showrooming heißt es da, ist den Handelskonzernen aber ebenso ein Dorn im Auge wie hierzulande. Denn auch mehr als zwei Jahrzehnte nach dem Aufkommen des Onlinehandels sehen sich Verbraucher Waren gerne vorher genau an, nehmen sie in die Hand, probieren sie vor allem in vielen Fällen auch an oder aus, bevor sie sich für den Kauf eines bestimmten Modells oder Produktes entscheiden.

Dabei ist das Beratungsangebot ein Geben und Nehmen – und immer mehr Kunden sehen die Vorzüge des Präsenzhandels ein und verstehen auch, dass Geschäfte über kurz oder lang verschwinden werden, wenn immer weniger vor Ort verkauft wird.

Immer mehr Fachgeschäfte gehen daher dazu über, die Beratungsleistung vergüten zu lassen – meist in Form von Gutscheinen, die beim Kauf dann angerechnet werden. Egal, ob Schulranzen, Kindersitze, Sportgeräte, Laufschuhe oder aufwendige Küchengeräte – wer hier eine Beratung wünscht, wird immer häufiger dazu gebracht, einen festen Termin von 30 oder 45 Minuten zu buchen, in dem eine geschulte Beraterin oder ein Berater die Vor- und Nachteile vermittelt, geeignete Modelle begutachten und anprobieren lässt und oftmals auch einfach mit viel Erfahrung die richtigen Fragen stellt.

Diese Verbindlichkeit in der Beratungsqualität kommt somit beiden Seiten zugute: Denn die Verbraucher tolerieren es meist nicht, wenn das Verkaufspersonal nur die Features vom Karton abliest oder nur lückenhaft berät, die Verkäuferin oder der Verkäufer kann umgekehrt davon ausgehen, dass die Kaufinteressenten feste Absichten haben, ein solches Produkt zu erwerben. Insofern dürften sich in Zukunft immer mehr Geschäfte für solche Lösungen entscheiden, die nicht nur im Sinne der Fairness nachvollziehbar sind, sondern auch ein hohes Maß an Kundenbindung bedeuten.

Allerdings ist eine solche Hürde bei vielen anderen Produktkategorien nur schwer umzusetzen – von Bekleidung über Schuhe bis hin zu Uhren und Schmuck, vor allem aber bei niedrigpreisigen Artikeln wie Büchern oder Unterhaltungselektronik. Letztlich ist sie aber ein Element unter vielen: So sollten gerade Händler, die zugleich auch ein E-Commerce-Geschäft haben, den Omnichannel-Aspekt für sich nutzen und beispielsweise Varianten, die sie nicht im Laden vorrätig haben, für die Kunden verbindlich bestellen. Denn wenn diese den Laden verlassen haben, konkurriert der Händler wieder mit dem gesamten Onlinehandel – nur mit dem Nachteil, dass die Kunden schon etwas genauer wissen, was sie bestellen wollen.

Die Rechnung „Beratung gegen Geld“ kann überall dort aufgehen, wo hochwertige Produkte angeboten werden, für die eine Begutachtung und Anpassung vorab erforderlich ist und einen echten Mehrwert darstellt. Damit die Beratung aber auch zufriedenstellend und ohne offene Fragen verläuft, braucht es geschultes Personal mit umfangreicher Markt- und Warenkenntnis und ein entsprechendes Image des Fachgeschäftes. Händler sollten daher den Kunden gleich nach dem (hoffentlich erfolgten) Kauf eine entsprechende Bitte für eine positive Bewertung in den einschlägigen Portalen mit an die Hand geben. Denn diese ist neben Mundpropaganda ein entscheidendes Element für den Erfolg des stationären Einzelhandels.

Nicht vergessen darf man aber auch den umgekehrten Faktor: Eine Customer Journey schließt häufig die intensive Information im Netz mit ein, das Anschauen von einschlägigen Videos, das Lesen entsprechender Tests und Bewertungen und nicht zuletzt auch das Sich-Informieren bei Amazon und anderen Onlinehandelsplattformen. Wer dann gezielt den Handel vor Ort aufsucht, ist oftmals durchaus dazu bereit, einen moderaten Aufpreis für die Produkte zu bezahlen. Höher als das Beratungsentgelt sollte die Differenz zum günstigsten größeren Onlinehändler natürlich auch nicht sein – eine einfache Rechnung für alle Beteiligten, die, wenn alles zufriedenstellend läuft, nur Gewinner kennt.

Dieser Beitrag ist zuerst bei t3n.de erschienen.


(jle)



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3 Jahre DSA: Forscher starten „Massenanfrage“ bei Facebook, X & Co.


Am 4. Oktober 2025 jährte sich die formelle Zustimmung des EU-Rates zum Digital Services Act (DSA) zum dritten Mal. Die zivilgesellschaftliche Organisation AlgorithmWatch sieht in dem Gesetz, das Online-Plattformen strengere Regeln auferlegt, zwar einen wegweisenden Schritt. Die Umsetzung in der Praxis bleibe aber mangelhaft. Anlässlich des Jubiläums hat die NGO daher gemeinsam mit der Mozilla Foundation und dem DSA40 Data Access Collaboratory eine koordinierte „Massenanfrage“ an die Betreiber sehr großer Online-Plattformen wie Facebook, Instagram, X, TikTok, YouTube und LinkedIn ins Leben gerufen.

Ziel der Aktion ist es laut einer Erklärung der Initiatoren, täglich eine Übersicht der am stärksten viral gehenden Beiträge in jedem EU-Mitgliedstaat zu erhalten. Diese Daten sollen es zivilgesellschaftlichen Organisationen ermöglichen, schnell zu erkennen, welche Inhalte – mit Fokus auf Desinformation oder schädliche Narrative – durch die Plattform-Algorithmen am stärksten gepusht werden und so potenziell auch die größte Wirkung im öffentlichen Diskurs entfalten.

Die rechtliche Basis für diese Forderung findet sich im DSA selbst: Die Verordnung verpflichtet sehr große Plattformen, öffentliche Daten „ohne unangemessene Verzögerung“ für die Forschung zugänglich zu machen. Trotz dieser klaren Ansage klafft laut Oliver Marsh, der bei AlgorithmWatch für die Technologieforschung zuständig ist, eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit. In Kraft getreten ist das Plattform-Gesetz im November 2022, wobei bei der Anwendbarkeit aber Übergangsregeln galten.

Die beteiligten NGOs kritisieren drei Hauptprobleme: Viele große Tech-Unternehmen, insbesondere X, weigerten sich regelmäßig, die geforderten Informationen herauszugeben. Das betreffe etwa ein Projekt zu Non-consensual Sexualization Tools (NSTs), die auch als „Nudifying-Apps“ bekannt sind. Dabei handelt es sich um Software, die meist mithilfe von KI ohne Zustimmung einer Person realistische, sexualisierte oder entblößende Bilder von ihr erstellt.

Auch andere Betreiber wie Meta (Facebook und Instagram) sowie TikTok lieferten in der Vergangenheit oft nur Daten von geringer Qualität oder stellten enorme Hürden auf. Die ebenfalls im DSA vorgeschriebenen regelmäßigen Bewertungsberichte der Plattformen, die eigentlich systemische Risiken aufzeigen sollen, halten die Initiatoren zudem für nutzlos.

Weiterer Kritikpunkt: Aktuelle Entwicklungen wie die KI-Zusammenfassungen in Suchmaschinen wie Google fänden im Rahmen des DSA bisher keine Berücksichtigung. Diese Überblicke direkt über den Ergebnislisten zögen Traffic von Nachrichtenquellen ab und gefährdeten so das Geschäftsmodell des Qualitätsjournalismus.

Die Organisationen betonen ihre Bereitschaft, eine Ablehnung ihrer Datenanfragen durch die Tech-Konzerne postwendend rechtlich anzufechten. Generell sei es wichtig, dass der DSA als Instrument zur demokratischen Kontrolle existiere. Die Verordnung bleibe aber eine Baustelle. Marsh hofft, dass deren Potenziale bis zum nächsten Geburtstag besser ausgeschöpft werden können. Die effektive Anwendung des DSA sei angesichts der wachsenden Risiken durch intransparente Algorithmen und der Annäherung von Tech-CEOs an antidemokratische Kräfte in Europa und den USA von entscheidender Bedeutung.


(nen)



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Bilder von Tesla-Prototyp für abgespecktes Modell Y aufgetaucht


Die Hinweise darauf, dass der Autohersteller Tesla ein neues, günstigeres Modell plant, verdichten sich. Ein Poster bei Reddit veröffentlichte Fotos eines ungetarnten neuen Tesla-Modells. Nach Einschätzung der US-Nachrichtenseite Electrek handelt es sich um ein Model Y mit einigen billigeren Bauteilen, nicht um das von vielen erwarteten Billigmodell, das mit einem Preis um 25.000 US-Dollar den Markt aufmischen könnte.

Die Fotos verraten einige interessante Details. So hat es beispielsweise aerodynamisch gestaltete Räder, die die Reichweite erhöhen könnten. Die vordere Lichtleiste wich zwei getrennten Scheinwerfern, die hintere Lichtleiste entfiel komplett. Aber auch wenn das Modell deutlich abgespeckt wird, dürfte es nach Einschätzung des Electrek-Autoren kaum auf einen Preis unter 40.000 US-Dollar kommen.

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Die Meldung passt zu den Analysen eines Sicherheitsforschers, der in der neuesten Firmware für Tesla-Fahrzeuge Informationen über ein neues abgespecktes Modell entdeckte. Die Software verrät, dass bei diesem zahlreiche Extras wegfallen könnten, was den Herstellungspreis erheblich drücken würde.

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(uma)



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Patentverletzungsklage von Strava gegen Garmin wegen Segments und Heatmaps


Der Trackingspezialist Strava verlangt vom Navigationsgerätehersteller Garmin, dass er den Verkauf seiner Fitness-Tracker einstellt. Das Schweizer Unternehmen, so Strava, verletze damit zwei Patente an den Kernfunktionen des Strava-Netzwerks, Heatmaps und Segments.

Heatmaps blendet Informationen in ein Karten-Overlay ein, wie stark frequentiert Strecken im Kartenausschnitt sind. Man kann daran besonders beliebte Strecken von Läufern und Radfahrern leicht ausmachen, was in der Vergangenheit auch schon zu einem Sicherheitsproblem wurde. Segments ist ein System, mit dem eine Rangliste für definierte Strecken erstellt wird. Die Nutzer können dadurch untereinander in einen direkten Wettbewerb treten.

Da beide Funktionen von einer möglichst großen Zahl Teilnehmern leben, ist es an sich schon erstaunlich, dass Strava eine solche Auseinandersetzung beginnt. Noch erstaunlicher ist das vor dem Hintergrund, dass Garmin diese Funktionen bereits seit rund zehn Jahren anbietet, was Strava nicht entgangen sein kann.

Für Nutzer soll sich vorerst nichts ändern. Strava verweist darauf, dass sich Garmin-Geräte mit ihrer Plattform weiter synchronisieren können.

Beide Unternehmen hatten 2015 eine Kooperationsvereinbarung für Segments geschlossen, nachdem Garmin diese Funktion ein Jahr zuvor implementiert hatte. Nun wirft Strava Garmin vor, gegen diese Vereinbarung verstoßen zu haben.

Das Patent für Segments wurde einem Bericht des Tech-Blogs DC Rainmaker zufolge am 31. März 2011 eingereicht und rund vier Jahre später erteilt. Allerdings hatte Strava den Dienst bereits 2009 angeboten. Üblicherweise räumt das US-Patentamt in solchen Fällen aber nur eine einjährige Gnadenfrist ein, Patente nach dem Vermarktungsstart noch anzumelden. Möglicherweise ist das ein Punkt, wo Garmin den Hebel ansetzen könnte, um das Patent zu Fall zu bringen.

Bei Heatmaps liegt laut dem Blog noch mehr im Argen: Das Grundpatent wurde am 15. Dezember 2014 eingereicht und zwei Jahre später erteilt. Ein darauf aufbauendes Patent reichte Strava 2016 ein und bekam es 2017 erteilt.

Allerdings waren die im Patent beschriebenen Heatmap-Funktionen schon vorher in Gebrauch. Garmin hatte eine solche Funktion bereits Anfang 2013 eingeführt, ein weiterer Drittanbieter hatte eine solche Heatmap offenbar bereits im Oktober 2012 realisiert. Grundsätzlich gilt: Wird ein Patent irrtümlich erteilt, obwohl das patentierte Verfahren zum Zeitpunkt der Beantragung nicht neu war, kann das Patent auf Antrag von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

In einer auf Reddit veröffentlichten Erklärung erläuterte der Strava-Produktchef Matt Salazar, warum man Garmin mit einer Klage überziehe. Grund dafür seien neue Entwicklerrichtlinien von Garmin, die von allen API-Partnern verlangten, bei jeder Nutzung der von Garmin zur Verfügung gestellten Daten das Unternehmen zu nennen. Das stelle Marketing über das Benutzererlebnis, außerdem seien es die Daten der Kunden. Verhandlungen darüber mit Garmin seien gescheitert, weswegen man nun rechtlich dagegen vorgehe.


(uma)



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