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BGH bestätigt: Mindestlaufzeit bei Glasfaser beginnt ab Vertragsabschluss
Wer sich für einen Glasfaseranschluss entscheidet, muss oftmals mit Verzögerungen rechnen. Es kann Monate oder sogar Jahre dauern, bis die Leitung steht. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt aber bereits bei Vertragsabschluss, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.
Vorausgegangen war bereits ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom Januar 2025. Schon vor einem Jahr erklärten die Richter, dass ein Glasfaservertrag nicht beginnt, wenn der Anschluss freigeschaltet wird – sondern bereits mit dem Abschluss des Vertrags.
Für Kunden heißt dies: Wenn sie einen entsprechenden Tarif gebucht haben, verschiebt sich der Kündigungstermin auch bei Verzögerungen nicht nach hinten.
Mindestvertragslaufzeit ab Anschlussschaltung noch gängige Praxis
In der Branche ist das bislang aber Teil der gängigen Praxis. Das gilt etwa auch für die Deutsche GigaNetz GmbH, die entsprechende Klauseln in den AGB hat. Die Verbraucherzentrale NRW hat dagegen geklagt und nun zwei Erfolge vor Gericht verzeichnet.
Die Revision, die die Deutsche GigaNetz GmbH vor dem Bundesgerichtshof eingereicht hat, wurde zurückgewiesen. AGB, die Mindestvertragslaufzeiten von mehr als zwei Jahren vorsehen, sind demnach unwirksam. „Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung“, heißt es in der Mitteilung des BGH.
Die Netzbetreiber hatten darauf verwiesen, dass beim Glasfaserausbau besondere Umstände gelten. Laut den Richtern sind diese aber rechtlich nicht relevant.
Musterschreiben von der Verbraucherzentrale NRW
Die Mindestvertragslaufzeiten stehen seit dem Glasfaserausbau im Fokus. Während es bei herkömmlichen DSL- und Kabelanschlüssen in der Regel nur wenige Tage oder Wochen dauert, bis der Anschluss bereitsteht, kann es sich bei Glasfaseranschlüssen um Monate oder sogar Jahre handeln.
Der Grund liegt in den aufwendigen Tiefbauarbeiten, die meist erforderlich sind. Wenn der Ausbau komplexer ist, liegen die Netzbetreiber oftmals hinter dem Zeitplan. In einer Verivox-Studie von 2024 gaben 48 Prozent der Befragten an, es habe Probleme gegeben. Verzögerungen und nicht eingehaltene Termine waren der Grund, der am häufigsten genannt wurde.
Wer einen Glasfaseranschluss hat und eher kündigen will, als der Netzbetreiber einräumt, kann dafür ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW nutzen. In diesem Anschreiben verweist man als Kunde darauf, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Vertragsabschluss beginnt.