Künstliche Intelligenz
BGH: Link auf Geschäftsbedingungen in Brief reicht nicht bei Vertragsabschluss
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein Telekommunikationsunternehmen muss die Verwendung einer Klausel in seinen per Post verschickten Werbebriefen unterlassen, die lediglich per Link auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet verweist. Die bloße Angabe einer Webadresse reicht demnach nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli bekräftigen die Karlsruher Richter den Verbraucherschutz im Bereich der Geschäftsbedingungen (Az.: III ZR 59/24).
In dem Fall versandte die seit Jahren umstrittene 1N Telecom Postwurfsendungen an Verbraucher, in denen sie einen DSL-Tarif bewarb. Die Offerte enthielt ein Antragsformular. Darin fand sich die Belehrung: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die unter einer spezifischen, mittlerweile geänderten URL abrufbar seien. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung der Nutzung dieser und weiterer Klauseln. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab diesem Antrag mit Blick auf den AGB-Link statt. Die beklagte Telekommunikationsgesellschaft legte daraufhin Revision ein.
Der BGH wies die Eingabe von 1N Telecom nun zurück und hielt das Urteil der niederen Instanz weitgehend aufrecht. Das OLG hatte zunächst auf einen „Medienbruch“ abgestellt. Da das Vertragsformular in Papierform vorliege, die AGB jedoch nur digital abrufbar seien, werde dem Verbraucher die Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, meinten die Düsseldorfer Richter. Nicht jeder Verbraucher habe einen Internetzugang und sei bereit, die Geschäftsbedingungen aktiv online zu suchen. Die Klausel sei daher nach Paragraf 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.
Transparenzgebot verletzt
Diesen Aspekt verfolgte die Revisionsinstanz nicht. Laut dem BGH kann im Verbandsklageverfahren nicht geprüft werden, ob der Medienbruch zwischen dem Papierformular und dem Verweis auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten den Anforderungen von Paragraf 305 BGB genüge oder nicht.
Den Karlsruher Richtern zufolge hat 1N Telecom aber gegen das Transparenzgebot aus Paragraf 307 BGB verstoßen: Die umstrittene AGB-Formulierung werteten sie als intransparente, dynamische Verweisung. Die Klausel mache dem Verbraucher nicht klar, ob die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige oder eine später geänderte Version der AGB gelte. Nach der „kundenfeindlichsten Auslegung“ müssten Kunden damit rechnen, dass sich die Geschäftsbedingungen jederzeit durch eine Aktualisierung der Website ändern könnten.
Der beanstandete Zusatz stelle eine dynamische Verweisung dar, führte der BGH aus. Er beziehe sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version der AGB, sondern auch auf alle künftigen, möglicherweise anderslautenden Fassungen, die das Unternehmen unter der genannten Internetadresse einstellen könnte. Da die Klausel nicht festlege, welche konkrete AGB-Version gilt, und dem Anbieter ein uneingeschränktes Recht einräume, die Bedingungen zu ändern, würden Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Immer wieder Ärger mit 1N Telecom
Nach Auffassung der Karlsruher Richter fehlt der Klausel jegliche Konkretisierung der Änderungsbefugnis. Ein durchschnittlicher, rechtlich unkundiger Verbraucher könne nicht vorhersehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit der Überarbeitung seiner Vertragsbedingungen und zusätzlichen Belastungen rechnen müsse. Diese Unklarheit macht die Klausel unwirksam. Das Transparenzgebot verlange, Rechte und Pflichten des Vertragspartners so deutlich und verständlich wie möglich darzustellen. Bei einer dynamischen Verweisung müsse die Reichweite potenzieller Änderungen direkt aus der Vereinbarung hervorgehen.
Der IT-Rechtler Jens Ferner versteht die Entscheidung als Ansage gegen „AGB-Light“. Sie zeige, dass auch in einer zunehmend digitalisierten Welt die Grundsätze der Transparenz und Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Für Verbraucher bedeute das mehr Rechtssicherheit. Unternehmen sollten dagegen ihre Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen.
Schon Ende 2024 bestätigte das Amtsgericht Leipzig einer beklagten Kundin, dass bei einem vermeintlichen Tarifwechsel mit der 1N Telecom kein rechtsgültiger Vertrag zustande komme. Verbraucherschützer sind aber weiter alarmiert. Die Düsseldorfer Firma hat ihnen zufolge angebliche Forderungen an das neu gegründete Unternehmen TPI verkauft, die nun von früheren Kunden des Providers die Zahlung teils hoher Beträge verlange.
(nie)
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Home Assistant von SD auf SSD umziehen: Alle Schritte erklärt für den Raspi 5
Für viele Nutzer von Home Assistant ist der Raspberry Pi das Mittel der Wahl, um die kostenlose Smart-Home-Zentrale zu hosten. Der kompakte Einplatinencomputer bietet ausreichend Leistung auf wenig Raum und zeichnet sich durch einen stromsparenden Betrieb aus. Typischerweise dient einem Raspi eine MicroSD-Karte als Speichermedium: gleichermaßen für das Betriebssystem und für die Daten, die während des Betriebs anfallen.
Allerdings kann der Dauerbetrieb auf einer SD-Karte zu Problemen führen. Diskussionen darüber gibt es etwa im offiziellen Forum, wie auch auf Reddit. Einige Nutzer berichten von zerstörten Karten, andere widersprechen und empfehlen, hochwertigere MicroSD-Karten zu nutzen. Die Entwickler von Home Assistant raten zu Karten der Application Performance Class 2. Um das Risiko von Datenverlust zu minimieren, können Nutzer ihre Home-Assistant-Installation auf eine M2-SSD umziehen – diese Möglichkeit bietet der Raspberry Pi 5.
In diesem Artikel erklären wir Schritt für Schritt, wie der Umzug einer bestehenden Home-Assistant-Installation samt Matter- und Zigbee-Geräten auf eine NVMe-SSD gelingt. Als Hardware dient ein Raspberry Pi M.2 HAT+ im Kit mit passender SSD, den man als zweite Platine auf den Raspberry Pi 5 schraubt. Der Artikel beschreibt die Backup-Prozedur in Home Assistant OS, die soft- und hardwareseitigen Schritte zum Wechsel auf die SSD sowie die anschließende Wiederherstellung des Backups.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Home Assistant von SD auf SSD umziehen: Alle Schritte erklärt für den Raspi 5“.
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Künstliche Intelligenz
Noch sind KI-Chatbots werbefrei – doch dieses Start-up will das ändern
Egal, wohin man klickt: Das Internet ist voll von Werbebannern. Nur KI-Chatbots blieben bisher verschont.
Anbieter wie OpenAI, Google oder Anthropic verzichten noch auf die Monetarisierung durch Werbung. Stattdessen setzen ihre Chatbots ChatGPT, Claude & Co. auf kostenpflichtige Abonnements und Premium-Angebote. Profitabel sind sie damit allerdings noch nicht unbedingt.
US-Start-up Koah will Anzeigen in KI-Angebote holen und hat nun fünf Millionen US-Dollar Startkapital eingesammelt, wie Techcrunch berichtet.
Koah: Werbeanzeigen in Drittanbieter-Apps und mit Mehrwert für Nutzer
KI-Chats sind bislang eine werbefreie Zone – doch das wird nicht so bleiben, glaubt Koah-Gründer Nic Baird. Sobald KI-Anwendungen den Tech-Bubble-Kosmos des Silicon Valley verlassen, gebe es nur einen Weg, sie weltweit zu monetarisieren – über Anzeigen. Das habe sich in der Internetgeschichte immer wieder gezeigt, sagt der CEO.
Allerdings geht es Koah nicht darum, Werbeflächen in ChatGPT & Co. zu verkaufen. Stattdessen richtet sich das Start-up an Drittanbieter-Apps, die auf großen Sprachmodellen aufbauen. Und: Mehrwert für die Nutzer steht an oberster Stelle.
„Es geht mir nicht darum, Display-Werbung in Chats zu pressen“, sagt Baird. „Ich will verstehen, wonach die Nutzer suchen – und wie wir ihnen das geben können.“ Koah platziert deshalb als gesponsert markierte Inhalte an relevanten Stellen im Chat. Wer zum Beispiel nach Tipps zur Start-up-Strategie fragt, könnte eine Anzeige von Upwork sehen, die passende Freelancer vermittelt.
Werbung als wesentliche Monetarisierungsebene für Consumer-AI-Dienste
Baird habe in Gesprächen mit Publishern die Erfahrung gemacht, dass viele von ihnen nicht glauben, dass Werbung in KI-Chats funktioniert. Gleichzeitig sei es nach anfänglicher Konzentration auf Nutzer, die bereit sind, für ein Abonnement zu zahlen, nun wichtig, Millionen von Nutzern – etwa in Lateinamerika – abzuholen, die „keine 20 Dollar pro Monat zahlen“ wollen.
„Mehrere Umsatzmodelle im Bereich Consumer-AI sind unvermeidlich, und wenn man die Internetdienste der letzten Jahrzehnte als Indikator betrachtet, werden Anzeigen eine wichtige Rolle spielen“, stimmt Nicole Johnson von Forerunner Ventures zu, die die Finanzierungsrunde angeführt haben.
Koahs Ansatz funktioniert laut eigenen Angaben besser als der klassischer Adtech-Anbieter wie Admob oder AppLovin. Das Start-up meldet im Vergleich vier- bis fünfmal bessere Ergebnisse, mit Klickraten von 7,5 Prozent und Umsätzen von 10.000 US-Dollar im ersten Monat für frühe Partner.
Werbung in KI-Chats: Einordnung im Werbemarkt
Koah sieht KI-Chats dabei im mittleren Teil des Sales-Funnels: Sie liegen zwischen der Awareness-Phase, wie sie Instagram-Anzeigen bedienen, und der Kaufphase, die stark von Google-Suchen getrieben wird. Nutzer würden im Chat zwar Empfehlungen und Produkthinweise einholen – der eigentliche Kauf finde aber oft später statt.
Aufgabe von Koah sei es daher, diese kommerzielle Absicht besser einzufangen. Dabei sollen die Anzeigen relevant genug sein, um das Engagement tatsächlich zu steigern – das sei laut Baird die oberste Priorität.
Dieser Beitrag ist zuerst bei t3n.de erschienen.
(jle)
Künstliche Intelligenz
Bundes-Klinik-Atlas geht vermutlich offline, Verbraucherschützer üben Kritik
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt vor den Folgen einer möglichen Abkündigung des Bundes-Klinik-Atlas durch Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. „Die Projektgruppe ‚Bundes-Klinik-Atlas‘ […] wird rückwirkend zum 30. Juni aufgelöst“, heißt es in einer „Organisationsverfügung“, die den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland vorliegt. Das bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass die inhaltliche Arbeit eingestellt werde. Laut Berichten von dpa werde die Betreuung des „Bundes-Klinik-Atlas“ seit 1. Juli durch eine Fachabteilung fortgeführt. Derzeit laufe die Prüfung möglicher Optionen.
Warken hatte bereits im Juli ein Aus des Bundes-Klinik-Atlas angedeutet. „Die Abschaffung des Bundes-Klinik-Atlasses wäre aus Patientensicht fatal. Das deutsche Gesundheitssystem braucht mehr Transparenz, nicht weniger“, erklärte Thomas Moormann, Leiter des Teams Gesundheit und Pflege im Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb).
Warnung vor Rückfall
Der Atlas sei ein wichtiger Schritt hin zu mehr Orientierung für Patienten bei der Krankenhauswahl, müsse jedoch weiterentwickelt werden. Nur so könnten Menschen das Krankenhaus auswählen, „bei dem sie den Eingriff mit der besten Qualität erhalten“, so Moormann. Das Krankenhausverzeichnis der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) biete nach Ansicht des vzbv keine geeignete Alternative, da es weder nutzerfreundlich noch unabhängig sei.
Ohne den Atlas drohe laut vzbv ein Rückfall in eine unübersichtliche Vielzahl von Portalen, die Patienten „keine verlässliche Orientierung“ bieten. „Ein unabhängiger, transparenter und benutzerfreundlicher Bundes-Klinik-Atlas hätte die Chance, die Versorgung in die richtige Richtung zu steuern“, so Moormann. Darauf sei ihm zufolge eine erfolgreiche Krankenhausreform angewiesen. Der Sozialverband VdK warnte laut dpa davor, Informationen zu Behandlungen künftig allein durch Klinikträger oder Klinikverbände bereitgestellt werden. Eine unabhängige Quelle sei essenziell. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rief Warken dazu auf, „das lange Sterben“ des Bundes-Atlasses sofort zu beenden. Für die Patienten seien zwei Internet-Verzeichnisse nur verwirrend.
Der Bundes-Klinik-Atlas wurde am 17. Mai 2024 vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlicht. Er bietet Bürgerinnen und Bürgern eine interaktive Suchmaschine zur Kliniksuche mit Daten zu Behandlungsmöglichkeiten, Fallzahlen, Zertifikaten, Personalausstattung und ausgewählten Qualitätsindikatoren. Ziel ist eine informierte Entscheidung über die Auswahl eines geeigneten Krankenhauses ohne spezielle Vorkenntnisse.
Vor dem Start wurde auch die „Weiße Liste“ der Bertelsmann-Stiftung eingestellt, wobei die Erfahrungen des Projekts in Teilen dem Bundes-Klinik-Atlas zugutekamen. Im Laufe des Jahres 2024 wurden bereits zwei Updates eingeführt, mit Erweiterungen der Behandlungsanlässe und Verbesserungen der Nutzerfreundlichkeit.
Kurz nach Veröffentlichung gab es mehrfach Kritik, beispielsweise von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), die den Nutzen des Atlas für Patienten bezweifelte und auf Verständlichkeitsprobleme und Datenfehler hinwies. Daraufhin wurden umfangreiche Updates umgesetzt, die die Übersichtlichkeit verbesserten.
(mack)
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