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BGH-Paukenschlag zum Cardsharing: Kein Computerbetrug bei Pay-TV-Piraterie
In der Welt der Pay-TV-Piraterie galt Cardsharing lange als Paradebeispiel für gewerbsmäßigen Computerbetrug. Doch mit einem aktuellen Beschluss hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsauffassung erschüttert (Az.: 6 StR 557/24). Bisher nahmen niedere Instanzen fast reflexartig einen Millionen-Vermögensschaden bei den Sendern an. Der BGH stellt nun klar, dass das bloße Abgreifen von verschlüsselten Signalen kein Computerbetrug im Sinne des Gesetzes ist. Damit weicht der Senat von der bisherigen Praxis ab und eröffnet neue Spielräume in der Strafverteidigung.
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Dem Verfahren lag ein Fall aus Bayern zugrunde, bei dem die Angeklagten über Jahre hinweg ein professionelles Cardsharing-Netzwerk betrieben hatten. Beim Cardsharing werden die für die Entschlüsselung notwendigen Kontrollwörter einer legalen Smartcard über einen Server in Echtzeit an unbefugte Nutzer weitergeleitet. Die Kunden des Netzwerks konnten so das Programm des Anbieters Sky empfangen, ohne selbst ein Abonnement abgeschlossen zu haben. Das Landgericht Hof verurteilte die Drahtzieher daraufhin wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges und errechnete einen Schaden von über 1,4 Millionen Euro – auf Basis entgangener Abogebühren.
Die Dogmatik des Vermögensschadens
Der BGH hat dieses Urteil mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 12. Juni in einem entscheidenden Punkt aufgehoben. Die Karlsruher Richter argumentieren, dass der Tatbestand des Computerbetruges nach Paragraf 263a Strafgesetzbuch (StGB) zwingend einen unmittelbaren Vermögensschaden voraussetzt. Ein solcher liege beim Cardsharing gerade nicht vor, da durch den unbefugten Abruf der Daten kein Vermögenswert aus dem Bestand des Anbieters abgezogen werde. Die Sendekapazitäten des Pay-TV-Anbieters blieben durch die unberechtigten Zugriffe völlig unberührt, heißt es. Auch die Vertragserfüllung gegenüber zahlenden Bestandskunden werde nicht beeinträchtigt.
Deutlich widerspricht der Senat der These, dass die bloße Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung automatisch einen Schaden in Höhe des regulären Preises darstellt. Da zwischen dem Anbieter und den Cardsharing-Nutzern kein Vertrag zustande kam und der Anbieter für die unbefugte Entschlüsselung keinerlei zusätzliche Ressourcen aufwenden musste, fehle es an einer messbaren Vermögenseinbuße. Die Signale würden ohnehin ausgestrahlt, unabhängig davon, ob sie jemand unbefugt dekodiert. Auch das Argument der vereitelten Gewinnchancen ließ der BGH nicht gelten: Sky habe nicht nachweisen können, dass die Nutzer des illegalen Dienstes andernfalls tatsächlich ein reguläres Abo abgeschlossen hätten.
Strafbarkeit übers Urheberrechtsgesetz bleibt
Der Beschluss stellt Piraten aber keinen Freibrief aus. Das Verhalten bleibt nach Ansicht des BGH weiterhin strafbar, allerdings unter anderen Vorzeichen. Der Senat bestätigte die Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen durch digitales Rechtekontrollmanagement (DRM) gemäß dem Urheberrechtsgesetz. Zudem wertete er das Vorgehen als Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Dass die Programminhalte durch ein öffentliches Telekommunikationsnetz übertragen wurden, reicht dafür aus.
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Ein interessantes Detail betrifft die Einziehung der Taterträge. Obwohl nach BGH-Ansicht kein Betrugsschaden vorliegt, darf der Staat die Einnahmen der Angeklagten in Höhe von rund 169.000 Euro einziehen. Dabei stellt der Senat nicht auf den theoretischen Verlust des Senders ab, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil, den die Täter durch ihre illegalen Handlungen erlangt haben. Juristen wie der IT-Rechtler Jens Ferner sehen in dem Kurswechsel eine Zäsur. Die Entscheidung korrigiere eine jahrelange Praxis der „kreativen“ Schadensberechnung.
(syt)