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Bitcoin-Coup nach Jahren enthüllt: Heute 14,5 Milliarden US-Dollar wert


Ein jetzt enthüllter Bitcoin-Diebstahl stellt in seinem Ausmaß alles bisher Dagewesene in den Schatten: 127.426 Bitcoins sollen Cyberkriminelle von einem chinesischen Mining-Pool entwendet haben – das entspricht mittlerweile einem Wert von 14,5 Milliarden US-Dollar. Das Besondere an dem Fall: Er ereignete sich bereits vor fast fünf Jahren, erst jetzt machte das Blockchain-Analyseportal Arkham Intelligence ihn bekannt.

Betroffen ist der chinesische Bitcoin-Mining-Pool LuBian, der seine Aktivitäten bereits im Frühjahr 2021 einstellte. In solchen Pools können Bitcoin-Miner ihre Rechenkapazitäten zusammenschließen, um gemeinsam Bitcoin zu schürfen und die Erträge untereinander aufzuteilen. LuBian zählte einst zu den größten Pools am Markt: Bis zu sechs Prozent der globalen Hashrate entfielen auf den Pool, der laut Arkham neben China auch im Iran ansässig war.

Doch am 28. Dezember 2020 geschah nach Arkhams Darstellung ein beispielloser Angriff auf LuBians Bitcoin-Bestände. Unbekannten Angreifern gelang es demnach, massenhaft Transaktionen von LuBians Wallets an ihre eigenen durchzuführen. Auf der Webseite von Arkham Intelligence sind die Transaktionen noch nachvollziehbar. Dass es sich um einen Cyberangriff handelte, wurde allerdings erst jetzt öffentlich bekannt. Warum das so ist, geht aus dem Report von Arkham nicht hervor.

In Form dutzender Transaktionen ist zu sehen, wie massenhaft Bitcoins unrechtmäßig ihren Besitzer wechseln. Arkham spricht von 90 Prozent von LuBians Bitcoin-Vermögen, die in diesem Moment erbeutet wurden. Am 29. Dezember schlugen die Akteure gleich wieder zu: Sie stahlen noch einmal rund 154 Bitcoins, was damals 4,18 Millionen US-Dollar entsprach.

Eine erste größere und sichtbare Reaktion auf das Desaster zeigte LuBian am 31. Dezember 2020: Da verschoben die Betreiber 11.886 Bitcoins in ein Recovery Wallet, welche sie noch heute halten. Das entspricht inzwischen einem Wert von rund 1,3 Milliarden US-Dollar.

Möglich machte den Milliardencoup offenbar eine schwache Verschlüsselung, welche die Cyberkriminellen knackten. Laut Arkham nutzte LuBian zur Generierung privater Schlüssel lediglich eine 32-Bit-Entropie. Moderne Sicherheitsstandards verwenden mindestens 128 Bit.

In den Tagen nach dem Klau tätigte LuBian 1516 Transaktionen mit sehr geringen Bitcoin-Beträgen an die Wallets der Angreifer, um mit OP_RETURN-Notizen eine Kontaktaufnahme zu versuchen. Diese Notizen lassen sich bei einer Transaktion in der Blockchain hinterlegen und werden dauerhaft gespeichert. Häufig werden sie zum Beispiel als Zeitstempel genutzt. LuBian versuchte stattdessen, die Krypto-Diebe zum Verhandeln per E-Mail zu bewegen. Was jedoch erfolglos blieb.

Im Frühjahr 2021 stellte LuBian seine Mining-Aktivitäten dann komplett ein. LuBian oder die Angreifer haben sich selbst nie zu dem Vorfall geäußert. Was bleibt, ist ein Diebstahl, dessen Umfang jedes gekannte Maß überschreitet und der erst Jahre später bekannt wird. Der Schaden betrug nach dem damaligen Bitcoin-Kurs mit 3,5 Milliarden US-Dollar fast das Dreifache und nach heutigem Kurs mit 14,5 Milliarden US-Dollar fast das Zehnfache des zuvor größten bekannten Diebstahls, welcher die Kryptobörse Bybit im Frühjahr 2025 traf. Dabei wurden Bitcoins im Wert von 1,3 Milliarden US-Dollar entwendet. Dass sich bereits rund viereinhalb Jahre zuvor ein viel drastischerer Fall ereignete und bis jetzt unbekannt blieb, zeigt: Auch wenn Bitcoin-Transaktionen öffentlich sichtbar sind, kann es äußerst komplex sein, die wirklichen Vorgänge dahinter nachzuvollziehen.


(nen)



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Ein unmögliches Leben ist zu Ende: Zum Tode von Dame Stephanie Shirley


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Wie erst jetzt bekannt wurde, ist Dame Stephanie Shirley am Samstag nach kurzer schwerer Krankheit in Henley-on-Thames gestorben. Die IT-Unternehmerin wurde 91 Jahre alt. Mit ihrer Firma Freelance Programmers (später F International, dann Xansa), die zunächst ausschließlich Frauen beschäftigte, schrieb sie IT-Geschichte in einem männlich dominierten Umfeld.

Von den ersten 300 Angestellten ihrer Firma waren 297 Frauen, für die sie flexible Arbeitszeiten und Kinderbetreuungsmodelle entwickelte. Als Gründungsmitglied und zeitweilige Präsidentin der British Computer Society engagierte sie sich für Frauen in der IT, als Mäzenatin unterstützte sie mit ihrer Shirley Foundation zahlreiche Projekte für autistische Jugendliche und Erwachsene.

Dame Stephanie Shirley wurde als Vera Stephanie Buchthal am 16. September 1933 in Dortmund geboren. Ihr Vater war als Jude zu diesem Zeitpunkt schon aus seinem Amt als Landgerichtsrat entfernt worden. Die Familie zog zunächst nach Österreich. Mit dem Anschluss Österreichs wurde Vera mit ihrer Schwester 1939 mit einem Kindertransport nach Großbritannien geschickt und von Pflegeeltern aufgenommen. Den Eltern gelang später ebenfalls die Flucht.

Als Vera in die höhere Schule kam, bemerkte man ihr mathematisches Talent, was dazu führte, dass sie am Mathematik-Unterricht eines Jungen-Gymnasiums teilnehmen konnte. Daneben belegte sie Mathematik-Kurse an einer Abendschule. 1951 wurde Vera Buchthal als Stephanie Brook britische Staatsbürgerin und nahm ein Studium der Mathematik auf. Schließlich arbeitete sie in einem Forschungsinstitut der Royal Mail, wo sie unter anderem am Bau eines elektronischen Zufallszahlengenerators beteiligt war.

1959 heiratete sie Derek Shirley, der ebenfalls im Forschungsinstitut arbeitete. Stephanie Shirley wechselte dann zur Firma International Computers and Tabulators, die den Transistorrechner ICT 1301 baute. Stephanie Shirley testete seine Software, verließ die Firma aber bald, nachdem sie in einer Beratung rüde von einem Kollegen unterbrochen wurde. In ihren Memoiren „Ein unmögliches Leben“ spricht sie davon, an einer „gläsernen Decke“ gescheitert zu sein.

1962 gründete sie die Softwarefirma Freelance Programmers: „Ich hatte 6 Pfund Kapital, einen Esstisch, einen Telefonanschluss, den wir uns mit einem Nachbar teilten, den dieser zum Glück kaum benutzte, und noch eine weitere verrückte Idee: Nur Frauen sollten für mich arbeiten, alle auf freiberuflicher Basis und von zu Haus aus.“ Die Firma lief gut, nachdem der Guardian im Jahr 1964 über die ungewöhnliche Firma von „Mrs. Steve Shirley“ berichtete. Tatsächlich unterzeichnete Stephanie Shirley ihre Geschäftskorrespondenz als Steve Shirley.

Freelance Programmers entwickelte sich mit einer Handvoll Mitarbeiterinnen und vielen freiberuflichen Programmiererinnen recht langsam aber erfolgreich. Betrug der Umsatz 1964 noch 7000 Pfund, waren es 1970 bereits 50.000 Pfund und 1976 schon 739.000 Pfund. Die Millionengrenze knackten die Frauen (und ein paar Männer, weil 1975 der Sex Discrimination Act in Kraft trat) im Jahre 1977, zehn Millionen wurden 1987 erreicht. Mit dem Börsengang 1996 wurden dank der von Shirley abgegebenen Firmenanteile 70 Mitarbeiterinnen zu Millionärinnen. Stephanie Shirley wurde mit 150 Millionen Pfund die drittreichste Frau des Vereinigten Königreiches und nutzte das Geld zur Gründung der Steve Shirley Foundation.

Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Leitung des Unternehmens an Hillary Cooper abgegeben, die den Umsatz auf 450 Millionen Pfund steigerte. Shirley hatte andere Pläne, etwa als erste Präsidentin der British Computer Society, wo sie den Sexismus in der Branche anprangerte.

Ihr 1963 geborener und 1998 gestorbener Sohn Gilles litt an schwerem Autismus und an Epilepsie und musste in einem Heim gepflegt werden. Dementsprechend spendete ihre Stiftung viel Geld für Projekte wie Autism at Kingwood und Prior’s Court.

Als Dame Stephanie Shirley wurde sie 2001 geadelt und 2017 in den Order of the Companions of Honour aufgenommen. 2006 erhielt sie den Ehrendoktor der University of Bath und 2009 den der Open University.


(vbr)



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EU-Ranking: Deutschland schneidet bei digitaler Verwaltung weiter desaströs ab


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Die Digitalisierung der Verwaltung gehörte zu den Prioriäten der Ampelregierung, doch im EU-Vergleich hinkt Deutschland nach wie vor hinterher: In einem aktuellen Ranking landet die Bundesrepublik in Sachen E-Government nur auf Rang 21 von 27 – vor Bulgarien, Frankreich, Zypern, der Slowakei, Italien und Rumänien.

Erstellt wurde die Rangliste vom Digitalverband Bitkom auf Basis von EU-Daten. „Unter der Ampelregierung ist Deutschland digital zurückgefallen“, kommentierte Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst die Zahlen. Bei der Digitalisierung der Verwaltung reiche es nicht aus, wenn der Bund seine Hausaufgaben macht, ergänzte er. „Etwa 90 Prozent aller Verwaltungsaktivitäten sind bei den Ländern und vor allem den Städten und Gemeinden angesiedelt.“ Der Bund müsse daher mehr unterstützen und bessere Angebote machen.

In das E-Government-Ranking fließen mehrere Indikatoren des europäischen Digital Economy and Society Index (DESI) ein. Dazu zählen unter anderem der Anteil der E-Government-Nutzer, das Angebot an digitalen Verwaltungsleistungen sowie der Anteil vorausgefüllter Formulare (wobei Deutschland als Vorletzter besonders schlecht abschneidet).

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Die Daten werden von der EU-Kommission erhoben und veröffentlicht. Da die Kommission seit 2023 keine übergreifenden Rankings aus den Indikatoren mehr bildet, tut dies nun der Digitalverband Bitkom. „Dieser Index war als wichtigster Maßstab zum digitalen Fortschritt der EU-Länder international sehr anerkannt, auch wenn seine Ergebnisse nicht allen gefielen“, sagte Wintergerst.

In den anderen Bereichen des Rankings landet Deutschland deutlich weiter vorne: im Bereich „Digitale Transformation von Unternehmen“ auf Platz 8, bei „Digitalen Kompetenzen“ auf Platz 15 und bei der Qualität der digitalen Infrastruktur auf Platz 9, bei deren Nutzung allerdings nur auf Rang 19. „Rund 78 Prozent verfügen über die Möglichkeit eines Gigabit-Anschlusses mit mindestens 1000 Mbit/s. Allerdings haben nur 6 Prozent der Haushalte einen solchen Anschluss gebucht, das sind 16 Prozentpunkte weniger als im EU-Durchschnitt“, kommentierte Wintergerst.


(cwo)



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Gericht: Gastwirt muss sich bei Bewertungen auch mal abservieren lassen


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Über Geschmack zu streiten, bringt auch vor Gericht nicht immer Erfolg. Dies musste die Inhaberin eines Berliner Restaurants jetzt herausfinden. Die Gastronomin wollte gegen eine schlechte Bewertung auf einer Online-Plattform vorgehen. Ein Gast hatte unter anderem geschrieben, das Essen sei „gar nicht meins“ und das „Salz-Pfeffer-Verhältnis“ habe überhaupt nicht gepasst. Die Erzürnte wollte das Portal, auf der diese Einschätzung eines Dritten zusammen mit wenig Punkten in Form von Sternen erschien, gerichtlich zum Löschen dieser empfundenen Schmach zwingen.

Das Landgericht Berlin II wies den Antrag der Restaurantbetreiberin mit Beschluss vom 7. August zurück und lehnte es ab, die geforderte einstweilige Verfügung zu erlassen (Az.: 27 O 262/25 eV). Es geht laut einem Bericht der Neue Juristische Wochenschrift (NJW) etwa davon aus, dass die negative Bewertung das Persönlichkeitsrecht der Restaurantbetreiberin nicht wesentlich verletzt. Die Richter sagten demnach, dass das Einstufen von Restaurants online mittlerweile ein „Alltagsphänomen“ sei und die meisten „Kritiken“ dieser Art auf dem persönlichen Geschmack basierten.

Das Gericht betont der NJW zufolge, dass eine Sterne-Bewertung im Internet eher eine subjektive Meinung ist und keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Das Sprichwort „Über Geschmack lässt sich nicht streiten“ gelte hier also. Vernünftige Nutzer wüssten, dass eine solche inhaltliche Bewertung lediglich eine persönliche Empfindung wiedergebe und nicht bedeute, dass das Essen objektiv schlecht war.

Die Richter fühlten sich für diesen Fall auch gar nicht zuständig. Die Gastronomin hatte den Streitwert mit 5000 Euro angegeben. Diese Summe stufte das Landgericht als nicht nachvollziehbar ein. Seiner Ansicht nach müssen bei solchen Vorgängen konkrete wirtschaftliche Nachteile nachgewiesen werden, was hier offenbar nicht möglich gewesen sei. Bei einem geringeren Streitwert sei das Amtsgericht zuständig, sodass der Antrag auch aus diesem Grund keine Berechtigung habe.

Weiter monierte die zuständige Kammer, dass sich die Antragstellerin nicht an die korrekten Abläufe gehalten habe. Um eine Löschung zu erreichen, hätte sie laut dem Beschluss das offizielle Meldeverfahren der Plattform nutzen müssen, das im Rahmen des Digital Services Act (DSA) der EU vorgeschrieben ist. Der Hinweis auf das Verfahren im Impressum oder in einem Drei-Punkte-Menü in unmittelbarer Nähe zur Bewertung genüge dabei den Anforderungen an Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit nach dem Plattformgesetz. Die Restaurantchefin hatte aber nur eine einfache, formlose Nachricht geschickt. Solange die Plattform die Beschwerde nicht über den offiziellen Weg erhalten und so davon Kenntnis erlangt hat, kann sie dem Gericht zufolge auch nicht haftbar gemacht werden.


(mki)



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