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Bundesgerichtshof: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Urheber zwar Anspruch auf eine Vergütung für Privatkopien in der Cloud haben. Sie können eine entsprechende Zahlung aber nicht direkt von den Cloud-Anbietern verlangen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht demnach vor, dass diese Abgabe an die Veräußerung von physischen Geräten und Speichermedien wie CDs oder DVDs geknüpft ist. Den Ausgleich legitimer Privatkopieren müssen demnach nur entsprechende Hersteller, Importeure oder Händler zahlen.

Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften für diese Betroffenen auf Anbieter von Diensten in den Rechnerwolken kommt laut dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juli „mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht“ (Az.: I ZB 82/24). Die Karlsruher Richter sehen also keine unbeabsichtigte Lücke im UrhG. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst entschieden, dass die Zahlungspflicht für Cloud-Dienste nicht gilt. Auch die Vorgaben aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 verlangten nicht, die deutsche Klausel auf Cloud-Speicher auszuweiten.

In dem Fall geht es um einen Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche im Namen mehrerer Verwertungsgesellschaften geltend macht. Das tat sie auch gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox, kam damit vor Gericht aber nicht weit. Die Betroffenen sollten unter anderem erklären, wie viele ihrer Online-Speicher sie jeweils nachweislich privaten und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung stellten. Einen konkreten Tarif für die Vergütungen wollten die Verwertungsgesellschaften im Anschluss veröffentlichen. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollte dazu eine empirische Untersuchung durchführen, wies dieses Begehr aber im März 2024 zurück.

Die ZPÜ wollte die Schlichtungsinstanz nun über das Bayerische Oberste Landesgericht dazu verpflichtet sehen, die geforderte Marktanalyse rund um PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Server doch noch zu erstellen. Den Antrag der ZPÜ auf gerichtliche Entscheidung lehnten die Münchner Richter aber ab. Der BGH musste sich daher mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung befassen.

Das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus der Cloud lässt sich laut dem BGH als eine einzige Handlung sehen, um eine Privatkopie zu erstellen. EU-Länder dürften daher ein System einführen, bei dem eine Ausgleichszahlung an die Urheber nur für Geräte oder Speichermedien erhoben wird, die für diesen Vorgang notwendig sind. Das sind etwa Smartphones oder Festplatten. Dabei muss die Höhe der Abgabe dem Beschluss zufolge so bemessen sein, dass sie den Schaden für die Werkschöpfer angemessen ausgleicht.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2015: Danach dürften die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der Privatkopie-Klausel erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden.

Dem BGH ist zugleich nicht entgangen: Wenn Nutzer ihren lokalen Speicherplatz wie auf Festplatten oder USB-Sticks durch Cloud-Dienste ersetzen, sinken die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Um zu beurteilen, ob diese Entwicklung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht gefährde, müsste das gesamte Nutzungsverhalten der Konsumenten umfassend analysiert werden. Eine solche vertiefte Untersuchung habe die Schiedsstelle vorgeschlagen, die ZPÜ sei damit aber nicht einverstanden gewesen.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf von Wissenschaftlern geäußerte Zweifel, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Cloud-Nutzung sicherzustellen. Überwiegend hielten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt. Aus den Darlegungen der niederen Instanz hätten sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben. Die ZPÜ forderte die Politik schon voriges Jahr auf, „in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren“.


(mma)



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iOS 26: Diese Features kommen erst später


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Es kommt regelmäßig vor, dass Apple bei der Vorstellung seiner neuen Betriebssysteme im Sommer den Mund etwas voll nimmt: Der Konzern kündigt dann Neuerungen an, die nicht sofort mit dem ersten Release zur Verfügung stehen, sondern noch weitere Monate brauchen. Erkennbar ist das meist an einer Fußnote – oder Apple teilt es gleich bei der Ankündigung mit. Auch bei iOS 26 ist das jetzt wieder so: Gut eine Handvoll erwarteter Features sind noch nicht in der Releaseversion, die am Montag erschienen war, verfügbar.

Seit iOS 18 beherrscht Apples Nachrichten-App erstmals den Rich Communication Services (RCS). Damit kann man iMessage-artig mit Android-Geräten kommunizieren – Google hat über Jahre versucht, Apple zur Teilnahme zu nötigen. Allerdings fehlen noch immer wichtige Features, die erst mit Übernahme des RCS Universal Profile 3.0 auf die Geräte – neben dem iPhone auch iPad und Mac – kommen.

Dazu gehört insbesondere die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sodass auch Mobilfunkanbieter nicht mehr in die Nachrichten schauen können. Weiterhin ist „echte“ Tapback-Unterstützung (Reaktionen mit Emojis) geplant plus In-Line-Antworten, das Zurückziehen von Nachrichten sowie deren nachträgliches Editieren. Apple hat noch keinen konkreten Zeitplan genannt – zu hoffen ist, dass RCS Universal Profile 3.0 noch bis Ende des Jahres über ein iOS-26-Update auf die Geräte kommt.

Ebenfalls noch nicht am Start ist die schon für iOS 18 angekündigte kontextsensitive Siri, die auch den Bildschirm auslesen und mit Apps interagieren kann. Apple zufolge macht man hier intern ordentlich Dampf, allerdings verliert die KI-Abteilung des Konzerns scheinbar im Wochentakt Mitarbeiter. Wir rechnen damit, dass die bessere Siri bis Frühjahr 2026 erscheint, allerdings dürfte sie noch nicht wirklich LLM-(dialog)basiert sein.

Ebenfalls fehlt noch die Möglichkeit, sich per Satellit Wetterdaten aufs Gerät zu holen. Entsprechender Betacode wurde bereits entdeckt, aber das Feature selbst noch nicht. Es könnte noch einige iOS-26-Releases brauchen. Weiterhin vorgesehen hat Apple die Einführung digitaler Ausweise – zunächst in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier gibt es Verzögerungen, während Führerscheine schon in die Wallet integrierbar sind. Es dürfte auch hier noch einige Releases dauern, auch weil der Hersteller dies mit den US-Behörden abklären muss. Die Hoffnung ist, dass man etwa am Flughafen nur noch ein iPhone braucht, um sich zu identifizieren („Real ID“).


(bsc)



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Zahl der Online-Banking-Nutzer steigt | heise online


Immer mehr Menschen in Deutschland erledigen Bankgeschäfte am heimischen Computer oder auf dem Smartphone. Gut zwei Drittel (67 Prozent) der 16- bis 74-Jährigen hierzulande haben im Jahr 2024 Online-Banking genutzt – ein Höchstwert, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Zehn Jahre zuvor habe der Anteil noch bei 49 Prozent gelegen.

Mit dem jüngsten Wert von 67 Prozent liegt Deutschland genau im Schnitt der 27 EU-Staaten. Deutlich digital-affiner sind die Dänen, die zu 98 Prozent Online-Banking nutzen. Auch in den Niederlanden (96 Prozent), Finnland (95 Prozent), Österreich (78 Prozent) und Frankreich (72 Prozent) sind die Werte weitaus höher als hierzulande. In Rumänien (28 Prozent), Bulgarien (31 Prozent) und Griechenland (54 Prozent) hingegen wurden Bankgeschäfte im Jahr 2024 seltener digital abgewickelt.

Mit zunehmendem Alter sinkt in Deutschland der Anteil derjenigen, die den digitalen Zugang zum Bankkonto verwenden: Im vergangenen Jahr wurde Online-Banking am häufigsten in der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen genutzt (82 Prozent). Bei den 65- bis 74-Jährigen war der Anteil nur noch etwa halb so groß (44 Prozent).

Am 9. Oktober tritt eine EU-weite Regelung in Kraft, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor betrügerischen oder fehlerhaften Überweisungen schützen soll: Banken müssen dann bei Überweisungen im Euroraum vor der Freigabe prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers und die eingegebene internationale Bankkontonummer IBAN mit den Daten des Zielkontos übereinstimmen. Der Zahlende wird binnen Sekunden über das Ergebnis des Checks informiert und kann auf dieser Basis entscheiden, ob er das Geld transferiert oder nicht. Diese sogenannte Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, kurz: VOP) soll insbesondere beim Online-Banking für zusätzliche Sicherheit sorgen.


(mack)



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Neuer Wiederherstellungsassistent in macOS 26


Bereits seit Längerem ist bekannt, dass Apple für iPhone und iPad innerhalb von iOS 26 einen sogenannten Recovery Assistant eingebaut hat. Der Wiederherstellungsassistent soll dabei helfen, Startprobleme bei den Geräten zu beheben, ohne dass man zu einem weiteren iPhone oder einem Mac greifen müsste. Mit macOS 26 alias Tahoe gibt es das Feature allerdings auch auf dem Mac, wie aus einem frisch publizierten Supportdokument nach Erscheinen des neuen Betriebssystems hervorgeht.

Die Funktion wird Apple auch in späteren macOS-Versionen anbieten, kündigte der Hersteller an – in macOS 15 steht sie jedoch noch nicht zur Verfügung. Das neue Werkzeug lässt sich zwar händisch aufrufen (über den Ordner Dienstprogramme im Wiederherstellungsmodus, siehe unten), es sollte aber normalerweise automatisch erscheinen. Der Wiederherstellungsassistent taucht immer dann auf, sobald der Mac „ein bestimmtes Verhalten“ zeigt.

Dann startet der Mac neu und man landet im Recovery Assistant. Dieser sucht dann nach möglichen Problemen und versucht „diese zu beheben, wenn sie gefunden werden“, heißt es dann. Eine Internetanbindung ist – wie schon beim iPhone bekannt – notwendig, außerdem ein Administrator-Passwort zur Entsperrung der SSD.

Im Rahmen des Wiederherstellungsprozesses lädt der Recovery Assistant aktuelle Informationen (und möglicherweise andere Software) von Apples Servern herunter. „Wenn der Wiederherstellungsvorgang abgeschlossen ist, meldet der Wiederherstellungsassistent, dass Ihr Gerät erfolgreich wiederhergestellt wurde, dass es nicht wiederhergestellt werden konnte oder dass keine bekannten Probleme gefunden wurden.“ Anschließend wird der Mac neu gestartet.

Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls lokal gespeicherte iCloud-Inhalte verloren gehen. Warum das so ist, bleibt unklar. Ist dies der Fall, gibt es in den Systemeinstellungen eine Benachrichtigung und man kann die Daten wiederherstellen. Der Recovery Assistant kann nicht alle Probleme beheben. Unter Umständen muss macOS neu installiert oder die Start-SSD repariert werden. Hierzu gibt es wie gehabt den Wiederherstellungsmodus (Recovery Mode).


(bsc)



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