Künstliche Intelligenz
Bundeskartellamt ermittelt gegen Temu wegen Preistreiberei
Das deutsche Bundeskartellamt ermittelt gegen die chinesische Handelsplattform Temu. Es geht um die auf dem Onlinemarktplatz für Deutschland verwendeten Konditionen für Händler, sowie tatsächliches Verhalten Temus gegenüber den Händlern. Das Unternehmen tritt selbst nicht als Verkäufer auf, sondern betreibt temu.com als Plattform für Dritte.
„Wir gehen dem Verdacht nach, dass Temu unzulässige Vorgaben für die Preisgestaltung der Händler auf dem deutschen Marktplatz machen könnte“, sagt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. „Solche Vorgaben könnten erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen und letztlich auch Preiserhöhungen auf anderen Vertriebswegen zur Folge haben.“
Handelsverband rügt Preisvorschriften
Aufmerksam wurde die Behörde durch eine Beschwerde des Handelsverbandes Deutschland (HDE) über Temu. Demnach schreibt der chinesische Onlinemarktplatz Händlern vor, Produkte für nicht mehr als 85 Prozent des Preises ähnlicher Produkte auf anderen Plattformen anzubieten. Zusätzlich behalte sich die Plattform vor, bei der Preisgestaltung direkt einzugreifen und final zu entscheiden.
Da sich Gebühren, Kundenstruktur und andere Parameter unterscheiden, können solche Klauseln dazu führen, dass das Preisniveau für Endkunden insgesamt steigt. Jedenfalls beschränken derartige Auflagen den Wettbewerb.
Gegenüber heise online sagt Temu, sich an alle anwendbaren Vorschriften zu halten und Wert auf gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zu legen. „Wir sind sicher, dass alle diesbezüglichen Bedenken erfolgreich ausgeräumt werden.“
Auch die EU-Kommission ermittelt gegen das Unternehmen. Sie wirft Temu vor, Pflichten aus dem Digital Services Act (DSA) unzureichend nachzukommen. Unter anderem durch Testkäufe sind die Ermittler zu der Auffassung gelangt, dass für europäische Verbraucher ein „hohes Risiko“ besteht, bei Temu auf illegale Produkte zu treffen. Unter anderem seien Babyspielsachen und Elektronik geliefert worden, die gegen EU-Regeln widerstießen.
Das deutsche Verfahren ist am Mittwoch gegen die Firma Whaleco Technology Limited mit Sitz in Dublin eröffnet worden; das ist die Europaniederlassung Temus. Seit 2023 ist Temu in Deutschland tätig und hat hier nach eigenen Angaben bereits 19 Millionen Kunden. Seit 2024 sind auch deutsche Händler willkommen. Die Händlervertragsbedingungen sind erst nach Registrierung einsehbar.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Apple behebt Apple-Intelligence-Problem beim iPhone 17
Apple hat offenbar Server-seitig ein Problem behoben, das dazu führte, dass iOS-26-Nutzer mit bestimmten Geräten keinen Zugriff auf Apple Intelligence mehr hatten. Betroffen waren Besitzer der jüngsten iPhone-Modelle 17, 17 Pro, 17 Pro Max und Air. Deren Besitzer konnten das KI-System zwar anfangs verwenden, doch nach einigen Tagen deaktivierte es sich und die Betroffenen sollten das Modell erneut herunterladen. Doch genau dies funktioniert nicht: Der Download stockte ab einer bestimmten Stelle.
Neuer Download-Versuch geht jetzt durch
Berichten auf X zufolge wurde das Problem nun in einer Weise behoben, die Apple nur bei sich selbst ausrollen musste – auch wenn dies einige Tage dauerte. Betroffene Nutzer sollten versuchen, den Download erneut anzustoßen. Die sollte gelingen, nachdem das Gerät neu gestartet wurde – oder durch Ab- und wieder Anschalten von Apple Intelligence in den Systemeinstellungen.
Mitunter reicht aber auch ein Wechsel in den Flugmodus und dessen anschließende Deaktivierung. Apple hatte das Problem über seine Supporter zuvor eingeräumt, dann aber keine konkreten Angaben zu einem nutzerseitigen Fix gemacht. Offenbar benötigte der Konzern etwas Zeit, den Fehler auf eigener Seite zu beheben. Als denkbar gilt, dass es bei den Anpassungen des Appple-Intelligence-Modells an den neuen A19-Chip in den Geräten zu Problemen kam. Der A19 Pro bringt unter anderem eine veränderte Neural-Engine-Implementierung mit. Warum deshalb der Download stockte, bleibt unklar – eventuell lief im Hintergrund bereits die Installation.
Apple Intelligence braucht Platz
Apple setzt bei seinem KI-System stark auf lokale Modelle – sowohl für die sogenannten Schreibwerkzeuge als auch für die integrierten Bildgeneratoren Genmoji und Image Playground. Dabei entscheidet das System dynamisch, ob Anfragen an Apples Cloud-Server geschickt werden oder Aufgaben lokal zu erledigen sind.
Apple Intelligence benötigt daher einiges an Speicherplatz: Zwischen 7 und bis zu 10 GByte können es im Flash-Speicher des iPhone werden. Berichte zu dem Problem gab es auch aus der EU und hier von deutschen Nutzern. Apple Intelligence ist für diese seit Frühjahr 2025 freigeschaltet, nachdem das KI-System 2024 zunächst nur außerhalb der EU gestartet worden war.
(bsc)
Künstliche Intelligenz
Drohnen-Abwehr: Bundespolizei darf künftig auch abschießen
Die Bundesregierung hat am Mittwoch eine Reform des Bundespolizeigesetzes auf den Weg gebracht. Der ehemalige Grenzschutz soll damit erweiterte Befugnisse zur Abwehr feindlicher Drohnen in Gefahrensituationen erhalten. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte, dass die Bundespolizei künftig Maßnahmen einschließlich physischer Einwirkungen wie dem „Abfangen und Abschuss“ unbemannter Flugobjekte ergreifen dürfe.
Laut Dobrindt waren die bisherigen Befugnisse zur Drohnenabwehr nicht ausreichend geregelt. Die Bundesregierung reagiere mit dem Vorhaben auf die „neue Art der Bedrohung durch Drohnen“. Zuvor hatten Sichtungen an europäischen und deutschen Flughäfen, insbesondere in München, zu Ausfällen und Verzögerungen geführt. Mit der Initiative will die Exekutive bei solchen Fällen die Bundespolizei technisch auf den neuesten Stand bringen. Sie soll in die Lage versetzt werden, mit elektromagnetischen Impulsen, Jamming von Funksignalen und GPS-Störungen gegen Drohnengelage vorzugehen. Dabei wird etwa die Verbindung zwischen Fluggerät und Pilot unterbrochen.
Der Regierungsentwurf sieht konkret eine Kompetenzerweiterung vor, um „insbesondere die Abwehr von Drohnen mit geeigneten technischen Mitteln“ rechtlich klarer zu definieren. Im Gesetzestext sind „physische Mittel der Einwirkung auf die Systeme“ vorgesehen, auch wenn Abfangen und Abschuss nicht explizit aufgeführt sind.
Abgrenzung zur Bundeswehr und geplanter Einsatz
Der Innenminister kündigte ferner eine noch nicht ganz spruchreife Änderung des Luftsicherheitsgesetzes an. Diese soll die Bundeswehr dazu ermächtigen, militärische Drohnen zu bekämpfen. Die Landespolizeien und die Bundespolizei sollen zwar deutlich stärker gegen Flugobjekte vorgehen können, nicht jedoch gegen Kampfdrohnen. In Ampel-Zeiten gab es bereits einen Entwurf, den der Bundestag aber nicht mehr beschließen konnte.
Gemäß Paragraf 38 soll die Bundespolizei auch selbst Drohnen nutzen dürfen: Die Rede ist hier vom künftigen Einsatz „mobiler Sensorträger“ – also fliegender Kameras mit Ton-, Bild- oder Videoaufnahme – zur Überwachung von Großveranstaltungen, Bahnhöfen, Bahnanlagen und Flughäfen. Die Maßnahme muss offen erfolgen. Besondere Datenerhebungen sollen einen richterlichen Beschluss erfordern.
Die Drohnenabwehr wird durch Paragraf 39 als neue Aufgabe der Bundespolizei an Flughäfen, Bahnhöfen, Ministerien und auf Schiffen verankert. Die geplante Abwehrtechnik ist aufwendig. Für das Vorhaben veranschlagt die Regierung jährliche Kosten von 25 Millionen Euro für eigene Drohnen der Ordnungshüter sowie 90 Millionen Euro für Abwehrsysteme. Hinzu kommen dem Plan nach 55 neue Vollzeitstellen, unter anderem für das Luftraummanagement.
Bundespolizei soll IT-Systeme hacken dürfen
Zugleich will die Exekutive der Bundespolizei im Einklang mit dem Referentenentwurf von Dobrindt den Einsatz von Staatstrojanern erlauben. Sie könnte damit sogar Unverdächtige präventiv überwachen. Den Beamten soll es demnach gestattet werden, digitale Kommunikation etwa via verschlüsselte Messenger wie WhatsApp, Signal oder Threema sowie Internet-Telefonate und Video-Calls zu belauschen. Der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung sei dabei aber zu wahren.
Vorgesehen ist eine Lizenz zur „Quellen-TKÜ“. Bundespolizisten sollen also Endgeräte wie Smartphones oder Computer heimlich hacken, einen Bundestrojaner aufspielen und so laufende Gespräche vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung mitschneiden dürfen. Eine Kompetenz für noch weitergehende heimliche Online-Durchsuchungen von IT-Systemen ist nicht enthalten.
Allerdings sollen die Strafverfolger auf Geräten „gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation“ überwachen und aufzeichnen dürfen, wenn sie ab dem Zeitpunkt der nötigen Richteranordnung „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können“. Das grenzt an die besonders umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht noch geprüfte „Quellen-TKÜ plus“, mit der die Geheimdienste von Bund und Ländern schon zusätzlich auf gespeicherte Chats und Mails zugreifen dürfen.
(mki)
Künstliche Intelligenz
E-Evidence: Regierung will internationalen Zugriff auf Cloud-Daten erleichtern
Ermittlungsbehörden den Zugang zu digitalen Beweismitteln („E-Evidence“) in anderen EU-Staaten zu erleichtern, ist Ziel eines Gesetzesentwurfes, den die Bundesregierung am Mittwoch auf den Weg gebracht hat. Unter das Gesetz fallen Daten wie E-Mails, Chatnachrichten, IP-Adressen und Standorte von Mobiltelefonen. Mit dem Vorhaben will die Regierung die EU-Verordnung und eine zugehörige Richtlinie von 2023 über „grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel“ in Strafverfahren in nationales Recht gießen. Die neuen Vorschriften sollen Strafverfolgern ermöglichen, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder zunächst deren Aufbewahrung zu verlangen.
Bisher müssen sich Ermittler für den Zugriff auf Daten, die im Ausland gespeichert sind, im Wege eines klassischen Rechtshilfeersuchens beziehungsweise einer Europäischen Ermittlungsanordnung an den Sitzstaat wenden. Dort prüft die zuständige Behörde das Ersuchen und leitet es gegebenenfalls weiter. Ein potenzieller Transfer von Daten läuft ebenfalls über den amtlichen Kanal. Dieser zeit- und ressourcenintensive Prozess soll durch Direktzugriff ersetzt werden.
Die klassischen Methoden der Ermittlungszusammenarbeit seien den Herausforderungen des digitalen Raums oft nicht gewachsen, erläutert das federführende Bundesjustizministerium. Rechtshilfeersuchen könnten mehrere Monate beanspruchen – insbesondere in die USA, wo die überwiegende Zahl einschlägiger Diensteanbieter wie Meta, Microsoft, Apple und Google ihren Sitz habe. In dieser Zeit können relevante digitale Daten längst gelöscht oder veraltet sein. Dazu komme, dass die Betreiber die Daten in der Regel dezentral und flexibel nach wirtschaftlichen Kriterien speicherten, sodass sich deren Speicherort ständig ändern könne.
Herausgabe- und Sicherheitsanordnungen
Kern des neuen EU-Rechtsrahmens sind zwei neue Instrumente: Die Europäische Herausgabeanordnung ermöglicht Ermittlungsbehörden eines EU-Landes, digitale Beweismittel direkt bei Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern. Mit einer Sicherungsanordnung können sie zudem verlangen, dass Daten zunächst gespeichert und nicht gelöscht werden – bis gegebenenfalls eine Herausgabeanordnung folgt. Anbieter von Internetdiensten – auch solche aus Staaten außerhalb der EU – müssen dafür einen festen Ansprechpartner in der Gemeinschaft benennen, an den sich die Strafverfolger wenden können.
In der Regel müssen Herausgabeanordnungen binnen zehn Tagen befolgt werden, in Notfällen sogar binnen acht Stunden. Für besonders sensible Daten – etwa aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Journalisten und Rechtsanwälten – sieht der Entwurf Schutzmechanismen vor.
Deutschland säumig: EU-Kommission droht mit Klage
Der Begriff der Diensteanbieter ist weit definiert. Er umfasst Zugangsprovider, Messenger- und Videokonferenzdienste, Domain-Services, Cloud- und Hostingdienste sowie große Online-Plattformen wie Amazon, eBay, Google, Meta oder Zalando. Eingeschlossen sind auch Computerspiele-Anbieter, sofern ihre Services eine Kommunikationsfunktion beinhalten oder Datenspeicherung ermöglichen. Verletzt der Anbieter seine Pflichten, sind Sanktionen vorgesehen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbußen kann bis zu 500.000 Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresgesamtumsatzes betragen.
In Ampel-Zeiten gab es bereits eine einschlägige Initiative, die es aber nicht mehr durch den Bundestag geschafft hat. Die EU-Kommission hat wegen der Verzögerung parallel die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, die mit dem E-Evidence-Paket verknüpft ist. Sie hat dazu einen weiteren Brief in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ an die Bundesregierung geschickt. Diese hat nun zwei Monate Zeit, zu antworten und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Sonst kann die EU-Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.
(ds)
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