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Datenschutz-Reform: EU-Staaten einigen sich auf schnellere DSGVO-Durchsetzung
Der EU-Ministerrat hat am Montag die Mini-Reform der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) final beschlossen, auf die er sich im Juni mit Vertretern des Parlaments einigte. Ziel ist es, die Kooperation zwischen den nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung des Normenwerks zu verbessern. Damit soll die Bearbeitung grenzüberschreitender Datenschutzbeschwerden beschleunigt werden. Dabei geht es vor allem um das „Irland-Problem“: Die irische Datenschutzbehörde (DPC) gilt aktuell als Flaschenhals für die DSGVO-Durchsetzung gegen Big-Tech-Konzerne, die ihren europäischen Hauptsitz auf der Insel haben. Durch harmonisierte Abläufe soll künftig vermieden werden, dass Streitigkeiten im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu komplizierten und langwierigen Verständigungsverfahren führen.
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Ein zentrales Element der jahrelang umkämpften Novelle betrifft die Angleichung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für grenzüberschreitende Beschwerden. Künftig soll unabhängig davon, in welchem EU-Staat eine Eingabe erfolgt, die Entscheidung über deren Zulässigkeit auf der Basis derselben Informationen beurteilt werden. Damit wird eine Vereinheitlichung der Kriterien geschaffen, die unterschiedliche nationale Auslegungen beseitigen und den Beschwerdeführern mehr Rechtssicherheit bieten soll. Diese Harmonisierung gilt als entscheidend, um die Fragmentierung zu beenden, die das reibungslose Funktionieren des EU-weiten Kooperationsmechanismus bisher erschwert hat.
Vereinfachtes Kooperationsverfahren
Gleichzeitig sehen die neuen Vorschriften gemeinsame Verfahrensrechte für alle Beteiligten vor. Dies umfasst sowohl den Anspruch der Beschwerdeführer auf Einbeziehung in das Verfahren als auch das verbriefte Anhörungsrecht für die Unternehmen oder Organisationen, gegen die ermittelt wird. Letztere erhalten zudem die verbriefte Option, vorläufige Ermittlungsergebnisse einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das soll die Transparenz und Fairness des gesamten Verfahrens erhöhen. Ferner wird für unkomplizierte Fälle ein vereinfachtes Kooperationsverfahren eingeführt: Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, können sich die nationalen Datenschutzbehörden darauf einigen, derartige Angelegenheiten vorzeitig beizulegen.
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Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung verbindlicher Fristen für DSGVO-Untersuchungen. Ein reguläres grenzüberschreitendes Verfahren darf künftig nicht länger als 15 Monate in Anspruch nehmen. Lediglich bei den komplexesten Fällen kann diese Frist einmalig um maximal zwölf weitere Monate verlängert werden. Für Beschwerden, die über das neue vereinfachte Kooperationsverfahren abgewickelt werden, ist die Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten abzuschließen. Bürgerrechtlern reichen diese Vorgaben nicht aus. Der Ratsbeschluss markiert den letzten legislativen Schritt. Die sogenannte Durchführungsverordnung wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und nach einer Übergangsfrist von 15 Monaten vollständig anwendbar werden. Voraussichtlich am Mittwoch will die EU-Kommission eine umfangreiche DSGVO-Reform auf den Weg bringen, die laut Kritikern den Datenschutz schleifen würde.
(afl)