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„Die Infrastruktur für föderale Lösungen soll einheitlich sein“


Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung steht auch bei der neuen Bundesregierung auf der Agenda. Dass es hier bislang nur kleine Fortschritte gab, hängt vor allem damit zusammen, dass Bund und Länder jeweils eigene technische Systeme aufbauen und betreiben.

Mit dem Government-as-a-Platform-Ansatz (GaaP) könnte Schwarz-Rot neuen Schwung in die Umsetzung bringen. Denn damit könnte der Bund IT-Infrastruktur mit einheitlichen Standards und Basiskomponenten zentral steuern. Doch dem steht bislang der Föderalismus im Weg.

Die Juristen Mario Martini und Jonas Botta wollen die Diskussion um GaaP deswegen mit einem Vorschlag zu einer Grundgesetzänderung auf ein „neues Level“ heben. Dazu schlagen sie vor, den Artikel 91c des Grundgesetzes (GG) anzupassen. Das stelle den Föderalismus nicht infrage und führe auch nicht zu einer Zentralisierung der Verwaltung.

Mario Martini ist Professor für Recht und Digitalisierung an der Universität der Bundeswehr München und leitet den Themenbereich „Digitale Transformation im Rechtsstaat“ am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV). Jonas Botta habilitiert an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Er ist Forschungsreferent am FÖV und koordiniert das Themenfeld „Digitale Verwaltung im Föderalismus und Mehrebenensystem“.

Portraitfoto von Mario Martini
Mario Martini, Professor für Recht und Digitalisierung an der Universität der Bundeswehr München und Leiter des Themenbereichs „Digitale Transformation im Rechtsstaat“ am FÖV.

netzpolitik.org: Auch Schwarz-Rot will die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung voranbringen? Wie kann der neuen Bundesregierung gelingen, woran alle Vorgängerregierungen bisher gescheitert sind?

Mario Martini: Bei allen Parteien ist die Erkenntnis gereift, dass die Vielfalt digitaler Einzellösungen in den Ländern die Digitalisierung der Verwaltung bremst. Ein wichtiger Schritt nach vorn kann es sein, die digitale Infrastrukturkompetenz stärker bei einer Instanz – dem Bund – zu bündeln. Das könnte eine substantielle Schubwirkung entfalten.

Jonas Botta: Für Unmut sorgte bisher nicht das Ob, sondern das Wie der Digitalisierung, weil kein Akteur gern die Karten aus der Hand gibt. Eine Bündelung würde ja heißen, dass Länder technische Entscheidungskompetenzen abgeben müssten.

netzpolitik.org: Ihr Vorschlag bezieht sich auf den Artikel 91c des Grundgesetzes. Worum geht es in diesem Artikel?

Mario Martini: Unser bundesstaatliches System geht von getrennten Verwaltungsräumen aus. Eine Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern ist verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Dahinter steckt ein einfacher Grundgedanke: Der Wähler soll immer zuordnen können, welche föderale Entscheidungsinstanz eine staatliche Maßnahme veranlasst hat, wen er also gegebenenfalls in seinem demokratischen Wahlakt dafür zur Rechenschaft ziehen kann.

In einer digitalen Welt sollten die IT-Systeme der öffentlichen Verwaltung aber nicht strikt hermetisch gegeneinander abgeriegelt sein. Gemeinsame Infrastruktur-Ressourcen vorzuhalten, ist effizient und notwendig. Dafür soll Artikel 91c den Weg ebnen: Bund und Länder können auf IT-Instruktur-Ebene zusammenarbeiten, ohne gegen das Verbot der Mischverwaltung zu verstoßen. Ein wichtiges „Produkt“ dieser Vorschrift ist der sogenannte IT-Planungsrat. Art. 91c erlaubt zudem, föderale IT-Entscheidungen nicht immer einstimmig, sondern ausnahmsweise mit Mehrheit zu fällen – das ist im Bundesstaat eine verfassungsrechtliche Rarität.

Portraitfoto von Jonas Botta
Jonas Botta, Forschungsreferent am FÖV.

„Eine weitere Verfassungsänderung in Betracht ziehen“

Jonas Botta: Im internationalen Vergleich ist das Grundgesetz eine sehr stabile Verfassung. Nur selten werden Änderungen darin aufgenommen. Der Artikel 91c ist so eine Änderung von 2009. Die ersten E-Government-Schritte zeigten damals schon, dass Bund und Länder mehr zusammenarbeiten müssen. Dafür brauchte es einen rechtlichen Rahmen.

Acht Jahre später wurde der Artikel angepasst. Heute hat der Absatz 5 die größte Bedeutung. Er bildet die Grundlage des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und verleiht dem Bund die ausschließliche Gesetzeskompetenz, wenn es um den Zugang zur digitalen Verwaltung geht.

Das wollen wir mit unserem Vorschlag weiterdenken. Die hochgesteckten Ziele des OZG wurden nicht erreicht, etwa bis Ende 2022 575 Verwaltungsleistungen online anzubieten. Daraus sollte man nicht nur organisatorisch Lehren ziehen, sondern auch rechtlich. Wenn man es besser machen möchte, sollte man eine weitere Verfassungsänderung in Betracht ziehen.

netzpolitik.org: Wie sollte diese Änderung konkret aussehen?

Mario Martini: Die Digitalisierung der Verwaltung krankte in der Vergangenheit daran, dass alle 16 Länder eigene technische Systeme entwickelt und betrieben haben. So sinnvoll der Föderalismus prinzipiell ist, so wenig ist eine solche Vielfalt der Systeme für eine erfolgreiche und ebenenübergreifende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung aber förderlich.

Das sogenannte Einer-für-alle-Prinzip hat in den letzten Jahren zwar immerhin manche Effizienzpotenziale erschlossen: Ein Land entwickelt IT-Lösungen und bietet sie allen anderen zur Nutzung an. Den entscheidenden Durchbruch hat dieser Ansatz in der Praxis jedoch nicht hervorgebracht.

Wir schlagen vor, den GaaP-Ansatz als Strukturprinzip in der Verfassung zu verankern, also dem Bund eine Kompetenz für Basisinfrastrukturen zuzugestehen.

Jonas Botta: Auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG) gibt es eine Einheitlichkeit in Deutschland trotz der föderalen Ordnung. Zwar liegt es dem Grunde nach bei Bund und Ländern, wie sie ihre Verwaltung organisieren und wie sie Verfahren durchführen. Nach dem Prinzip der Simultangesetzgebung haben alle Gesetzgeber in Bund und Ländern aber ihre entsprechenden Vorgaben lange einheitlich beschlossen.

Als vor über zwanzig Jahren die ersten digitalen Bestimmungen Einzug in das VwVfG fanden, haben noch alle an einem Strang gezogen. Die E-Government-Gesetze waren jedoch der Ausschlag dafür, dass alle anfingen, ihr eigenes Süppchen zu kochen. Den Onlinezugang regeln das OZG und das OZG 2.0, die hier für einheitliche Standards und Basiskomponenten sorgen sollen. Allerdings kann der Bund alles, was die technische Organisation nach dem Verwaltungszugang betrifft, also das eigentliche Fachverfahren, nicht einfach vorgeben. Das führt zu Kleinstaaterei.

Unser Ziel ist: Die staatliche öffentliche Infrastruktur, auf der die jeweils eigenen föderalen Lösungen entwickelt werden können, soll einheitlich sein. Gerade die Registermodernisierung und das technische System des National-Once-Only-Technical-System würden damit gewinnen, weil ein Datenaustausch zwischen Behörden und Registern erleichtert würde.

Normenkontrollrat will föderale Hürden überwinden

netzpolitik.org: Wo genau wollen Sie beim Artikel 91c ansetzen?

„Die zentrale Infrastruktur zum Datenaustausch beim Bund angesiedelt“

Jonas Botta: Wir unterstützen den GaaP-Ansatz, den unter anderem der Normenkontrollrat vorschlägt. GaaP sieht einheitliche Standards, einheitliche Basiskomponenten und eine zentrale Infrastruktur in der Verantwortung einer zuständigen Stelle vor, dem sogenannten Plattform-Owner. Dieser Ansatz klingt im OZG 2.0 und auch bei NOOTS bereits an, kommt aber aufgrund des Artikel 91c an seine Grenzen. Um GaaP verfassungsrechtlich möglich zu machen, schlagen wir vor, zwei Absätze des Artikel 91c anzupassen.

In Absatz 2 ist bereits jetzt von Standards und Sicherheitsanforderungen die Rede. Der Bund sollte hier klare Vorgaben machen dürfen. Dann müsste der Bund nicht alle Standards und Basiskomponenten vorgeben, aber er könnte es. Schutzmechanismen sorgen dann dafür, sodass der Bund nicht einfach durchregieren kann. Er übernimmt die Verantwortung für die technische Umsetzung und die Finanzierung.

Zudem schlagen wir vor die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die in Absatz 4 vorgelegt ist, für das sogenannte Verbindungsnetz auszuweiten. Man kann bereits jetzt eine allgemeine Datenaustauschplattform darunter subsumieren. Es ist aber eine offene Rechtsfrage. Vor allem aber kann der Bund die Nutzung bislang nicht verpflichtend vorgeben. Die Änderung sähe vor: Die zentrale Infrastruktur zum Datenaustausch soll beim Bund angesiedelt sein, der sie entwickelt, betreibt und finanziert.

„Länder sehen die Notwendigkeit der Änderung“

netzpolitik.org: Inwieweit braucht es für Ihren Vorschlag die Zustimmung der Länder? Wie können die Länder davon überzeugt werden? Einige haben bereits viel in eigene Infrastruktur investiert.

Mario Martini: Eine solche Verfassungsänderung geht nur mit den Ländern. Das ist klar. Im Bundesrat ist – ebenso wie im Bundestag – eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Es zeichnet sich ab, dass viele Länder eine stärkere Fokussierung der IT-Kompetenzen beim Bund offen gegenüberstehen. In Bezug auf den Staatsvertrag, der das sogenannte NOOTS ins Werk setzen soll, hat sich das mit dem „Bremer Modell“ gezeigt.


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netzpolitik.org: Was ist das „Bremer Modell“?

Mario Martini: Das Land Bremen schlug unterstützt von mehreren Ländern vor, dem Bund die Entscheidungskompetenz für die NOOTS-Infrastruktur zu überlassen. Im Gegenzug sollte der Bund die Finanzierung im Ganzen übernehmen. Das macht beispielhaft deutlich, dass die Länder die Vorteile einer Anpassung der föderalen Ordnung erkennen.

Jonas Botta: Auch die Ebene, die nicht unmittelbar beteiligt ist, weil es sie als Staatlichkeitsebene verfassungsrechtlich gesehen gar nicht gibt, also die Kommunen haben auch deutlich gemacht, dass sie entlastet werden wollen. Sie stoßen bei der Digitalisierung an ihre Grenzen. Sie begrüßen es, wenn der Bund hier zentrale technische Vorgaben macht und auch finanziell die meiste Verantwortung schultert.

„Föderale Ideenvielfalt auf eine einheitliche Struktur aufsetzen“

netzpolitik.org: Wo genau sind mit der GG-Änderung dem Bund Grenzen gesetzt?

Jonas Botta: Der Bund kann den Ländern nicht inhaltlich Vorgaben machen. Wie sie zum Beispiel ihre Fachverfahren umzusetzen, liegt grundsätzlich in ihrer Verantwortung. Welche Behörden daran beteiligt werden, ob das auf Landesebene oder auf kommunaler Ebene stattfindet, das sind inhaltliche und organisatorische Fragen, die mit den Fragen der technischen Umsetzung nichts zu tun haben.

Mario Martini: Die inhaltliche Gestaltungsmacht der Länder für ihre Verwaltungen bliebe grundsätzlich unberührt. Diese Freiheit ist ein wichtiger Baustein ihrer Staatlichkeit. Der Bund dürfte lediglich die IT-Komponenten für die digitale Abwicklung des Verwaltungsverfahrens vorgeben. Die föderale Ideenvielfalt kann dadurch auf einer einheitlichen Struktur aufsetzen.

„Greifen Resilienz des Föderalismus nicht an“

netzpolitik.org: Der Föderalismus hat ja auch eine verfassungsrechtliche Schutzfunktion. Wird diese mit Ihrem Vorschlag preisgegeben?

Mario Martini: Die Verfassung geht davon aus, dass grundsätzlich die Länder den Verwaltungsvollzug regeln. Einen Teil dieser Verantwortung in die Hände des Bundes zu legen, ist nicht unsensibel. Die Verfassung erklärt die föderale Struktur und die Eigenstaatlichkeit der Länder für unantastbar.

Das schließt es aber nicht aus, die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung an sich wandelnde Bedürfnisse anzupassen. Unser Vorschlag zielt genau darauf. Er hebt weder die Länderstaatlichkeit noch die föderalen Strukturen insgesamt aus den verfassungsrechtlichen Angeln.

Jonas Botta: Es ist wichtig, hier aufmerksam zu sein. Vor allem mit Blick auf die Dystopie einer rechtsstaatsfeindlichen Mehrheit auf Bundesebene. Dieses Szenario sollte man immer vor Augen haben, wenn es um Zentralisierungsfragen geht.

Was unseren konkreten Vorschlag betrifft, kann ich die Sorge entkräften. Es ist damit verfassungsrechtlich nicht möglich, einen Zentralstaat einzuführen. Im GG gibt es sogenannte Ewigkeitsklauseln, bestimmte Prinzipien sind dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Dazu gehört auch das Bundesstaatsprinzip. Den Bundesstaat könnte er zwar ändern, nicht aber den Kern dessen, was ihn ausmacht, zum Beispiel den Föderalismus.

Wir greifen in die Kompetenzordnung per se nicht ein und wollen die Resilienz des Föderalismus nicht angreifen. Wir konzentrieren uns auf den Artikel 91c. GaaP ist kein allgemeingültiger Ansatz für mögliche Föderalismusreformen.

netzpolitik.org: Gibt es bereits erste Rückmeldungen zu Ihrem Vorschlag von den Ländern?

Mario Martini: Ich erhalte nur positive Rückmeldungen. Es wird bestimmt auch die Sorge vor einem Dammbruch aufkommen – also davor, dass der Bund mit seinem Einfluss auf die IT-Infrastruktur der gesamten öffentlichen Verwaltung auch eine Eintrittskarte erhalten könnte, Inhalte vorzugeben. Das sehen wir aber nicht. Bei nüchterner Betrachtung überwiegen jedenfalls die Vorteile die Risiken. Funktionierender Föderalismus braucht Strukturen, die die Handlungsfähigkeit der Verwaltung im digitalen Zeitalter gewährleisten.



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Damit müssen Menschen auf der Pride in Budapest rechnen


Dieser Plan könnte gründlich schiefgegangen sein. Mitte März beschloss das ungarische Parlament ein queerfeindliches Gesetz, das Veranstaltungen faktisch verbietet, die ein Leben jenseits von Heterosexualität und Cisgeschlechtlichkeit zeigen. Seitdem wächst die Solidarität mit der queeren Community. 15 EU-Staaten haben die EU-Kommission zu einem „schnellen Handeln“ aufgefordert. Aus ganz Europa werden Teilnehmer*innen für die Pride-Parade in Budapest erwartet – die trotz aller Hindernisse Ende Juni stattfinden soll.

„Das wird mit Sicherheit die bisher größte Pride-Parade in Ungarn werden“, sagte Viktória Radványi, Vorsitzende von Pride Budapest, bei der Eröffnung der Feierlichkeiten am vergangenen Wochenende.

Die Regierung rechtfertigt das Verbot mit der Behauptung, solche Veranstaltungen könnten die „körperliche, geistige und moralische Entwicklung“ von Kindern gefährden. Es ist das beliebte Muster autoritärer Regime: eine bedrohte, queere Minderheit wird zur angeblichen Gefahr erklärt; Homo- und Transfeindlichkeit werden zur Waffe gegen Demokratie und Menschenrechte.

Nach diesem Drehbuch entstand bereits das ungarische Kinderschutzgesetz von 2021, das Minderjährigen jede Information über Homosexualität oder Transgeschlechtlichkeit vorenthält. Werbung, Bücher, Filme zu diesen Themen sind seither für unter 18-Jährige tabu. Seit März gilt das Verbot nun auch für öffentliche Veranstaltungen wie die Pride, die diese Vielfalt feiern.

Demonstrieren als Ordnungswidrigkeit

Nicht nur die Veranstalter*innen, auch Teilnehmer*innen der Demonstration können auf dieser Grundlage bestraft werden. Das Verbot sieht vor, dass die Polizei sie per Gesichtserkennung identifizieren und mit Bußgeldern bis zu 500 Euro belegen darf.

Es steht viel auf dem Spiel im EU-Land Ungarn. Es geht um Menschenrechte aus der EU-Grundrechtecharta: Nichtdiskriminierung, Versammlungsfreiheit, freie Meinungsäußerung. Das wirft die Frage auf, wer es noch wagt, friedlich zu protestieren, wenn dafür biometrische Identifikation und Geldstrafe droht.

Was erwartet also die Teilnehmer*innen, die sich für die Pride angekündigt haben? Welche Rechte und Pflichten haben sie auf der Demonstration? Und was ist das für ein System zur Gesichtserkennung, mit dem Orbáns Regierung zu abschrecken will? Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

1. Wird die Pride überhaupt in Budapest stattfinden können?

Noch kämpfen die Veranstalter*innen darum, wie in vergangenen Jahren durch die Budapester Innenstadt ziehen zu dürfen, und zwar entlang der Prachtstraße Andrássy ut. Die Polizei hat die Route nicht genehmigt, mit der Begründung, es könne auf der Demonstration zu verbotenen Handlungen kommen. Demnach sei es nicht auszuschließen, dass auch Minderjährige teilnehmen; außerdem drohten auch „passive Opfer“ unter den Zuschauer*innen, so die Begründung. Stattdessen soll die Demonstration auf einer abgelegenen Pferderennbahn am Stadtrand stattfinden. Das wollen Veranstalter*innen nicht hinnehmen.

Am Montag schaltete sich dann Budapests liberaler Bürgermeister ein: Die Stadt werde die Pride als kommunales Fest für Liebe und Freiheit ausrichten, gemeinsam mit den Veranstalter*innen. Dafür brauche es keine Genehmigung der Polizei.

2. Warum darf die ungarische Polizei Gesichtserkennung bei der Pride einsetzen?

Bis vor Kurzem durfte die ungarische Polizei Gesichtserkennung nur bei Straftaten oder Delikten nutzen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden können. Mit der im März verabschiedeten Gesetzesänderung gilt das nicht mehr. Nun darf die Polizei die Technologie bei allen Arten von Gesetzesverstößen anwenden. Das heißt, sie kann jetzt auch Personen damit identifizieren, die eine geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen – etwa bei Rot über die Straße gehen oder bei der verbotenen Pride-Parade mitlaufen.

3. Wie funktioniert die biometrische Gesichtserkennung in Ungarn?

Ermittlungsbehörden arbeiten für die Identifikation unbekannter Personen mit dem Ungarischen Institut für Forensische Wissenschaften zusammen, eine dem Innenministerium unterstellte Behörde. Das Institut betreibt eine Datenbank zur biometrischen Gesichtserkennung, in die Bilder aus verschiedenen staatlichen Quellen fließen.

Gespeichert werden nicht die Bilder selbst, sondern ihre biometrische Entsprechung. Dazu erfasst das Institut die einzigartigen Merkmale der Gesichter, etwa die Abstände von Augen, Nase und Kinn. Das Ergebnis wird in Form einer mathematischen Repräsentation gespeichert.

Bekommt das Institut über eine Schnittstelle von der Polizei ein Bild zur Identifizierung übermittelt, kommt es zu einem automatisierten Abgleich mit der Datenbank. Die Polizei bekommt daraufhin die Treffer mit der höchsten Übereinstimmung angezeigt.

4. Wer ist in Ungarns Gesichter-Datenbank gespeichert?

Gesichter-Suchmaschinen für die Strafverfolgung wie Clearview AI durchsuchen des gesamte öffentliche Internet und speichern die biometrischen Profile der dort gefundenen Gesichter.

Im Gegensatz dazu hat das Forensische Institut in seiner Datenbank nur biometrische Daten aus staatlichen ungarischen Quellen: Personalausweise oder Führerscheine, Aufnahmen aus dem Melderegister und Bilder aus Polizeidatenbanken, die bei der Strafverfolgung, Einreise oder Flucht erstellt wurden.

Gesichtserkennung in Ungarn verstößt gegen EU-Gesetze

5. Womit müssen Pride-Protestierende aus dem Ausland rechnen?

Bürger*innen anderer Staaten tauchen in der Datenbank der ungarischen Behörden nicht auf, solange sie keine Aufenthaltsgenehmigung oder andere ungarische Dokumente besitzen. Das erklärt die NGO Hungarian Helsinki Committee, sie sich mit Fragen der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn befasst. Laut ihrer Aussage kann die Polizei diese Personen daher nicht per Gesichtserkennung identifizieren.

Demonstrant*innen können jedoch sofort vor Ort mit einer Geldstrafe belegt werden. Das Hungarian Helsinki Committee weist darauf hin, dass Teilnehmer*innen das Recht haben, die sofortige Geldstrafe abzulehnen und nichts unterschreiben müssen. In diesem Fall leitet die Polizei ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und die Betroffenen werden per Post über die Geldstrafe informiert. Sie können dann darauf bestehen, von der Polizei angehört zu werden und Widerspruch vor Gericht einlegen. Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit der Strafe überprüfen, diese aufheben oder reduzieren.

6. Wie schnell kann die ungarische Polizei Protestierende identifizieren?

Schneller als etwa einen Bankräuber oder Steuerflüchtigen. Im Fall einer Straftat ist vorgesehen, dass zwei Fachleute des Forensischen Institutes die Ergebnisse des automatisierten Abgleichs unabhängig voneinander bestätigen müssen – erst damit gilt das Ergebnis als Treffer. Geht es dagegen nur um ein geringfügiges Vergehen wie die Teilnahme an der Pride, entfällt diese Kontrolle.

Die Polizei hat nun eine direkte Schnittstelle zur Datenbank und kann darüber einen automatisierten Abgleich beantragen. Die Hungarian Civil Liberties Union (HCLU), die sich für den Schutz von Grundrechten in Ungarn einsetzt, spricht von einer Identifikation in „Echtzeit oder annähernder Echtzeit“.

Wie schnell der Prozess genau abläuft, weiß allerdings auch die HCLU nicht. Das Forensische Institut hat auf ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur ausweichend geantwortet: Der automatisierte Abgleich falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Institutes, heißt es dazu.

Laut der neuen KI-Verordnung der EU wäre eine Identifikation in Echtzeit nur bei Verdacht auf eine Straftat erlaubt; in keinem Fall dürfte Ungarn sie für die Ermittlung der Identität bei einer Ordnungswidrigkeit einsetzen.

7. Wäre die Gesichtserkennung nicht von den Menschenmassen überfordert?

Wahrscheinlich ja. „Das System ist nicht für die Massenüberwachung von Zehntausenden von Menschen konzipiert“, sagt der Jurist Ádám Remport, der sich für die HCLU mit dem Fall beschäftigt.

Das liegt an den Verfahren: Um eine Person identifizieren zu lassen, muss die Polizei händisch einen Fall im System anlegen. Bei mehreren Zehntausend Teilnehmenden würde das sehr viel Zeit erfordern. Zwar könnten auch mehrere Personen im System zu einem Fall zusammengezogen werden, rechtlich wäre das kein Problem. Aber ob das auch in einer Größenordnung von mehreren Zehntausend Personen funktioniert, da ist sich auch Ádám Remport nicht sicher. Bisher sei so ein Fall nicht vorgekommen.

Sollte die Polizei die zu identifizierenden Personen hingegen einzeln im System bearbeiten müssen, würde das sehr lange dauern, sagt Remport. Und: „Wenn die Behörden versuchen würden, alle Teilnehmer einer so großen Demonstration zu identifizieren, könnte das möglicherweise die Gesichtserkennungssysteme Ungarns überlasten.“




Der Jurist sieht noch ein weiteres Nadelöhr im System: Verdächtige hätten das Recht auf eine polizeiliche Anhörung, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn die Polizei das Verfahren nicht einstellt oder die Geldstrafe nicht herabsetzt, können sie sich an ein Gericht wenden. „Bei einem massiven Einsatz der Gesichtserkennung könnte die schiere Menge der Verfahren die Polizei und die Justiz überfordern.“

Eine Entwarnung ist das jedoch nicht: Teilnehmer*innen müssten auch Wochen später noch damit rechnen, verfolgt zu werden. Aktuell dürfen Aufnahmen aus Überwachungskameras in Ungarn 30 Tage lang gespeichert werden.

8. Wie gefährlich sind falsche Treffer bei der Gesichtserkennung?

Mit dem Wegfall der menschlichen Kontrollen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass falsche Treffer bei der Polizei landen, warnt Ádám Remport. Das heißt, die Polizei verdächtigt Personen, die nicht in der Aufnahme zu sehen waren. „Rechtlich gibt es so gut wie keine Sicherheitsvorkehrungen“, so Remport. Einzelne Beamt*innen werden dann entscheiden müssen, ob ein Treffer tatsächlich die gesuchte Person zeigt.

„Bei Tausenden solcher Anfragen, wird der Druck groß sein, so schnell wie möglich zu arbeiten“, erklärt Remport.  Auch würden viele ausländische Teilnehmende auf der Demonstration sein, die nicht in der ungarischen Datenbank erfasst sind. Das System könne für sie aber womöglich ähnliche Gesichter in der Datenbank finden. So könne es zu vielen falschen Entscheidungen kommen.

Hier werden Protestierende mit Gesichtserkennung verfolgt

9. Welche Software nutzt Ungarn zur Gesichtserkennung?

Bislang ist nicht bekannt, welche Software das Forensische Institut und damit die Polizei für die Gesichtserkennung einsetzt. Auf eine Frage des HCLU nach Marke und Typ antwortete das Institut, es nutze die verwendete Software nur als Klient und machte darüber hinaus keine Angaben.

Mehrere Tech-Konzerne und Unternehmen bieten Gesichtserkennungssoftware als Dienstleistung für Strafverfolgungsbehörden an, darunter US-Konzerne wie Microsoft und Amazon, aber auch chinesische Unternehmen für Überwachungstechnologien wie Dahua.

10. Wo wird der öffentliche Raum in Budapest bereits per Kamera überwacht?

Für die Identifikation von Teilnehmer*innen kann die Polizei auf Bilder aus Tausenden Überwachungskameras zurückgreifen. Laut einer Datenvisualisierung des Investigativmediums Atlo waren bereits 2019 mindestens 2.500 Kameras im Budapester Stadtgebiet installiert, betrieben von der Polizei, den Verkehrsbetrieben und den einzelnen Bezirken. Die höchste Überwachungsdichte haben dabei die Bezirke der Innenstadt – und damit auch die von den Veranstalter*innen gewünschte Route der Pride, die entlang der Prachtstraße Andrássy út führen soll.

Zusätzlich zu den fest installierten Kameras kann die Polizei außerdem mobile Kameras einsetzen, um die Demonstration zu filmen – und tut das auch regelmäßig, schreibt etwa das Hungarian Helsinki Committee.

11. Wie können sich Pride-Protestierende vor Gesichtserkennung schützen?

Das ist schwer zu sagen, weil nicht bekannt ist, welches System die ungarische Polizei zur Erkennung einsetzt. Leitfäden der Polizei zur Beschaffenheit der einzureichenden Bilder deuten aber darauf hin, dass maskierte Gesichter vom System nicht oder schlechter erkannt werden.

Das Hungarian Helsinki Committee rät allerdings davon ab, eine Maske zu tragen, sei es auch nicht eine medizinische. Denn auch in Ungarn gilt ein Vermummungsverbot auf Demonstrationen: Wer eine Maske trägt, begeht damit eine Straftat – während der Besuch der Pride nur eine Ordnungswidrigkeit wäre. Auch könnte die Maskierung eher dazu führen, dass man von der Polizei aufgefordert wird, sich auszuweisen. Und ja: Demonstrant*innen müssen einen Ausweis bei sich tragen und auf Aufforderung vorzeigen können.

12. Müssen Protestierende in Budapest mit Festnahmen oder Polizeigewalt rechnen?

Wer sich in Ungarn auf Aufforderung der Polizei nicht ausweist und sich anderen Anweisungen widersetzt, kann auch mit auf die Wache genommen und dort bis zu 12 Stunden lang festgehalten werden. Auch physische Gewalt darf die Polizei bei Widerstand einsetzen. Das gilt für die gesamte Demonstration, sollte diese aufgelöst werden und nicht freiwillig den Platz verlassen. Wie man sich in solche riskanten Situationen verhalten sollte, dazu informiert das Hungarian Helsinki Committee in einem ausführlichen FAQ. Die NGO hat zudem angekündigt, Betroffene rechtlich zu unterstützen.



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„Passwort“ Folge 34: Lokale Sauereien von Meta und Yandex


Die Internetriesen Meta und Yandex sind beim Tracken ihrer Nutzer erwischt worden. Das klingt kaum nach einer Neuigkeit, doch der Knackpunkt ist die Art und Weise dieses Trackings: Facebook, Instagram, Yandex Maps und einige andere Yandex-Apps haben Nutzer auch dort verfolgt, wo es weder vertretbar noch technisch möglich erscheint: im Browser außerhalb der App.

Dabei haben Meta und Yandex nicht nur die expliziten Wünsche ihrer Nutzer ignoriert – gängige Anti-Tracking-Maßnahmen wie der Inkognito-Modus, sich auszuloggen oder Cookies zu löschen waren wirkungslos – sondern auch Sicherheitskonzepte von Android absichtlich ausgehebelt. Die Podcast-Hosts sehen sich an, wie skrupellos und trickreich die Firmen dabei vorgingen, gestützt auf die Analyse „Local Mess“. Unter diesem Titel dokumentierten die ursprünglichen Entdecker des Verhaltens ihre Ergebnisse.

Christopher und Sylvester ringen dabei immer wieder um Worte, denn das Vorgehen von Meta und Yandex ist so perfide, nutzerfeindlich und offensichtlich absichtlich, dass die Hosts kaum noch Unterschiede zu typischer Malware sehen. Im Podcast zeichnen die beiden nach, wie das Tracking technisch umgesetzt wurde – auch diese Tricks erinnern an klassische bösartige (und illegale) Software, was sie wenigstens interessant macht.

Außerdem diskutieren die Hosts, wie Meta und Yandex reagierten, als sie auf das Verhalten ihrer Apps angesprochen wurden, was eigentlich Google, die Hüterin der Play-Store- und Android-Richtlinien dazu sagt, und woran es liegen könnte, dass iOS offenbar nicht betroffen war. Zuletzt reden die beiden darüber, wie man sich vor solchen Methoden schützen kann und welche Vorschläge es gibt, dergleichen in Zukunft zu unterbinden. Denn eigentlich sollte niemand die Isolationsschichten zwischen Apps überwinden können, wenn Nutzer das nicht wollen – ganz gleich, ob die Apps von Hackern mit kriminellen Absichten oder von Firmen ohne moralischen Kompass stammen.

Das Chrome-Entwicklerteam hat zwischenzeitlich seine Pläne konkretisiert, lokale Netzwerkzugriffe aus dem Google-Browser heraus an die Erlaubnis des Nutzers zu knüpfen. Bereits mit Chrome 138 können Desktop-Nutzer den „Local Network Access“ testen, Android wird später folgen.

Die neueste Folge von „Passwort – der heise security Podcast“ steht seit Mittwochmorgen auf allen Podcast-Plattformen zum Anhören bereit.


(syt)



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Achtstellige Passwörter unzureichend: Datenschutzstrafe für Genfirma 23andme


„23andme hat dabei versagt, grundlegende Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu setzen“, zeiht John Edwards, Chef der britischen Datenschutzbehörde, das US-Unternehmen für Genanalysen, „Ihre Sicherheitssysteme waren inadäquat, die Warnsignale waren da und die Firma hat langsam reagiert.“ Das Ergebnis ist bekannt: Fast sieben Millionen Datensätze von Kunden 23andmes gelangten 2023 in falsche Hände und im Darknet zum Verkauf. Edwards Behörde verhängt nun eine Strafe von umgerechnet gut 2,7 Millionen Euro über die Genfirma.

Die der Strafe zugrundeliegende Untersuchung war gemeinsame Arbeit der britischen und der kanadischen Bundesdatenschutzbehörde. Letztere darf, sehr zum anhaltenden Ärger ihres Chefs Philippe Dufresne, keine Strafen verhängen, sondern muss sich auf die Feststellung beschränken, dass 23andme kanadisches Datenschutzrecht verletzt hat. Von der illegalen Offenlegung dürften etwa 320.000 Kanadier und rund 150.000 Briten betroffen sein.

Die Methode des Angreifers war banal: Credential Stuffing. Dabei werden Logins und Passwörter, die bei Einbrüchen in andere Dienste offengelegt worden sind, ausprobiert. Hat der User die gleiche Kombination eingesetzt, und gibt es keine Multifaktor-Authentifizierung, kann sich der Angreifer einloggen. Das ist bei 23andme im Jahr 2023 bei über 18.000 Konten gelungen. Viele 23andme-Kunden haben in ihren Konten die Option aktiviert, ihre Daten mit Verwandten zu teilen. Daher konnte der Angreifer über gut 18.000 Konten die Daten von fast sieben Millionen Menschen abgreifen.

Fünf Monate lang, ab Ende April 2023, konnte der Täter ungestört ein Passwort nach dem anderen ausprobieren. Denn, so die kanadische und die britische Behörde, 23andme hatte ineffektive Erkennungssysteme sowie unzulängliches Logging und Monitoring. Zudem sei die Untersuchung von Anomalien inadäquat gewesen, sonst hätte 23andme die Vorgänge Monate früher als erst im Oktober 2023 erkannt.

Hinzu kommt unzureichende Vorbeugung. Die beiden Behörden kritisieren, dass 23andme keine verpflichtende Multifaktor-Authentifizierung (MFA) hatte, dass es nicht überprüft hat, ob Kunden anderswo kompromittierte Passwörter wiederverwenden, dass es keine zusätzliche Überprüfung bei der Anforderung der Gen-Rohdaten gab, und dass die Passwortregeln zu lasch waren: 23andme schrieb mindestens achtstellige Passwörter mit „minimalen Komplexitätsregeln“ vor; eine Richtlinie der britischen Datenschutzbehörde ICO (Information Commissioner’s Office) empfiehlt mindestens zehnstellige Passwörter ohne Zwang der Verwendung von Sonderzeichen und ohne Längenbeschränkung.

Selbst als 23andme die unberechtigten Zugriffe erkannt hatte, reagierte es nicht so, wie sich die Datenschutzbehörden das vorstellen. Es dauerte vier Tage, bis die Firma alle Passwörter zurücksetzte und laufende Sitzungen schloss. Bis zur Einführung verpflichtender MFA und zusätzlicher Absicherung der Rohdaten verging gar ein Monat. Zu allem Überdruss waren die rechtlich vorgeschriebenen Mitteilungen der Firma an die britische und die kanadische Datenschutzbehörde auch noch unvollständig.

Einige Monate nach dem Vorfall stellte 23andme Insolvenzantrag. Daher ist nicht gesichert, dass die britische Strafe in der festgesetzten Höhe bezahlt wird. Das Unternehmen könnte auch noch Rechtsmittel ergreifen.

23andme wurde 2006 gegründet, ist 2021 an die Börse gegangen, hat aber nie Gewinn geschrieben. Nach einigem Hin und Her im Insolvenzverfahren dürfte Mitgründern Anne Wojcicki über ihre Forschungsfirma TTAM die Konkursmasse 23andmes aus dem Konkursverfahren erwerben. TTAM hat dafür 305 Millionen US-Dollar geboten, mehr als die Pharmafirma Regeneron. Wojcicki war bis 2015 mit Google-Mitgründer Sergey Brin verheiratet und ist die jüngste Schwester der im August an Lungenkrebs verstorbenen Susan Wojcicki, der ersten Marketingleiterin Googles und langjährigen Chefin Youtubes.


(ds)



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