Künstliche Intelligenz
Digitalisierung & KI: Bundesrat will mehr Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, im Zuge einer Reform des Betriebsverfassungsgesetzes „die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zum Umgang mit Beschäftigtendaten verlässlich zu gestalten“. Dies gelte vor allem mit Blick auf den verstärkten Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sowie softwarebasierter Systeme. Auch rund um die Einführung und die Gestaltung der Rahmenbedingungen zeit- und ortsungebundener Arbeit wie Homeoffice oder Gleitzeit sei es wichtig, den Betriebsrat stärker einzubeziehen, um verlässliche organisationsinterne Datenschutzvorschriften zu erarbeiten.
Die entsprechende Entschließung zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung brachten Bremen, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland in die Kammer ein und fanden dafür am Freitag eine Mehrheit. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Hamburg geurteilt: Wenn Unternehmen KI-Systeme wie ChatGPT oder Gemini einführen wollen, müssen sie nicht in jedem Fall den Betriebsrat einbeziehen. Laut dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 greifen die Rechte der Beschäftigtenvertretung bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung und von Abläufen im Unternehmen aber etwa, wenn dort algorithmische Entscheidungssysteme etwa zur Personalauswahl und -bewertung eingesetzt werden sollen.
Zudem soll die Bundesregierung zu prüfen, wie es Beschäftigten auch bei modernen Arbeitsmodellen ermöglicht oder erleichtert werden könne, einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen. Der Bundesrat verweist dabei vor allem auf die Plattformökonomie. Damit würden Dienstleistungen zunehmend digital vermittelt. In solchen Konstellationen fänden Arbeitsprozesse oft nicht mehr innerhalb einer Betriebsstätte statt, sondern würden ebenfalls nur noch digital gesteuert. Diese Entwicklung dürfe aber nicht dazu führen, „dass die für Plattformbetreiber tätigen Beschäftigten keinen örtlich erreichbaren Betriebsrat gründen können“.
Betriebsräte bei Lieferdienst-Firmen
In mehreren aktuellen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird Mitarbeitern, die in einem mithilfe einer App abgegrenzten Liefergebiet tätig sind, laut dem Beschluss überwiegend versagt, einen Betriebsrat für diese Gegend zu wählen. Der Gesetzgeber müsse daher den Betriebsbegriff anpassen. Gerade in der Gründungsphase einschlägiger Gremien wollen die Länder diese besser vor Behinderungen und Beeinträchtigungen ihrer Arbeit („Union-Busting“) geschützt sehen. Arbeitgeber hätten zwischen 2020 und 2022 in 21,2 Prozent der Fälle erstmalige Betriebsratswahlen und Neugründungen behindert oder dies zumindest versucht.
Generell würdigt der Bundesrat die betriebliche Mitbestimmung als tragende Säule der sozialen Marktwirtschaft und Ausdruck gelebter Demokratie. Solche Instanzen seien ein Grundpfeiler guter Arbeit. Die Arbeitswelt habe sich in den vergangenen Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung jedoch so verändert, dass Betriebsräte nach der bestehenden Rechtslage nicht mehr effektiv an allen wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt würden. So sei etwa schon der Begriff des Arbeitnehmers zu überarbeiten. Oft sei es kaum noch möglich, Angestellte von Selbstständigen zu unterscheiden. Nicht zuletzt müssten Sitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen auch für Betriebsräte zugelassen werden.
(mack)